Rechtsprechung
OLG Frankfurt, 18.08.1989 - 6 W 92/89 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
UWG § 1
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NJW-RR 1990, 177
- GRUR 1989, 934
- AnwBl 1990, 275
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 30.03.1988 - I ZR 209/86
Qm-Preisangaben II; Werbung für Immobilien mit Quadratmeterpreisen
Auszug aus OLG Frankfurt, 18.08.1989 - 6 W 92/89
Während ein Teil der Oberlandesgerichte aus der Ermächtungsgrundlage für den Erlaß der Preisangabenverordnung auf einen unmittelbar wettbewerbsregelnden Schutzzweck der Vorschriften der Preisangabenverordnung geschlossen haben [folgen Hinw.], hat der BGH in den Vorschriften der neuen Preisangabenverordnung wie in den Vorschriften der alten Preisangabenverordnung wertneutrale Normen gesehen mit der Folge, daß ein Verstoß gegen § 1 UWG nur dann in Betracht kommt, wenn der Verletzer der Verbotsnorm bewußt und planmäßig zuwiderhandelt (BGH, GRUR 1988, 699 Ä qm-Preisangaben; Nichtannahmebeschluß vom 26.1. 1989, I ZR 135/88, mitgeteilt in GRUR 1989, 363 [s. dazu auch BGHZ 108, 39, 44 Ä hier: II (236) 324 c]). - BGH, 15.06.1989 - I ZR 183/87
Stundungsangebote; Werbung mit Zahlungsaufschub
Auszug aus OLG Frankfurt, 18.08.1989 - 6 W 92/89
Während ein Teil der Oberlandesgerichte aus der Ermächtungsgrundlage für den Erlaß der Preisangabenverordnung auf einen unmittelbar wettbewerbsregelnden Schutzzweck der Vorschriften der Preisangabenverordnung geschlossen haben [folgen Hinw.], hat der BGH in den Vorschriften der neuen Preisangabenverordnung wie in den Vorschriften der alten Preisangabenverordnung wertneutrale Normen gesehen mit der Folge, daß ein Verstoß gegen § 1 UWG nur dann in Betracht kommt, wenn der Verletzer der Verbotsnorm bewußt und planmäßig zuwiderhandelt (BGH, GRUR 1988, 699 Ä qm-Preisangaben; Nichtannahmebeschluß vom 26.1. 1989, I ZR 135/88, mitgeteilt in GRUR 1989, 363 [s. dazu auch BGHZ 108, 39, 44 Ä hier: II (236) 324 c]).
- BGH, 06.06.1991 - I ZR 291/89
Nebenkosten - Vorsprung durch Rechtsbruch; Endpreis
Entgegen einer teilweise vertretenen Ansicht (OLG Hamm GRUR 1989, 362, 363 = WRP 1989, 755, 757; OLG Koblenz GRUR 1988, 925, 927 = WRP 1989, 121, 123; KG (25. Zivilsenat GRUR 1989, 675, 676; Hdb. WettbewerbsR/Jacobs, § 46 Nachtrag 1989 unter § 2.; ebenso OLG Frankfurt am Main BB 1987, 1837, 1838 und GRUR 1988, 49, 50 = WRP 1988, 249, 250 bis zur Entscheidung dieses Gerichts WRP 1990, 341, 342) - ergibt sich der Verstoß gegen § 1 UWG nicht bereits aus dem Gesetzesverstoß als solchem. - OLG Frankfurt, 14.04.2020 - 6 W 31/20
Kostenwiderspruch: Anlass für einstweilige Verfügung mit Sequestrationsantrag …
Bei dem Urteil des Landgerichts, mit dem die Kostenentscheidung der einstweiligen Verfügung bestätigt worden ist, handelt es sich damit der Sache nach um ein Anerkenntnisurteil gemäß § 99 Abs. 2 ZPO, gegen das das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde statthaft ist (st. Rspr., vgl. Senat, Beschluss vom 18.8.1989 - 6 W 92/89 = WRP 1996, 799).
Rechtsprechung
OLG Hamburg, 05.08.1993 - 6 W 92/89 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- juris (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NJW-RR 1995, 191
Wird zitiert von ... (3)
- OLG Stuttgart, 15.05.1997 - 5 W 4/97
Zulässigkeit der Vollstreckung einer italienischen Entscheidung im Inland; …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - OLG Köln, 26.08.1998 - 16 W 21/98
Nachweis der Rechtsnachfolge bei Klauselerteilung
Wenn - wie hier - nicht der Titelgläubiger selbst eine Klausel begehrt, beurteilt sich gem. § 6 Abs. 1 S. 1 AVAG die Frage, ob der Titel zugunsten eines Rechtsnachfolgers vollstreckbar ist, nach dem Recht des Urteilsstaates, also nach österreichischem Recht, wobei grundsätzlich sämtliche dortigen Vollstreckbarkeitsvoraussetzungen erfüllt sein müssen (vgl. OLG Hamburg NJW-RR 1995, 191 = IPrax 1995, 391 mit Anm. Mansel IPrax 1995, 362). - OLG Köln, 26.08.1998 - 16 Wx 21/98 Wenn - wie hier - nicht der Titelgläubiger selbst eine Klausel begehrt, beurteilt sich gem. § 6 Abs. 1 S. 1 AVAG die Frage, ob der Titel zugunsten eines Rechtsnachfolgers vollstreckbar ist, nach dem Recht des Urteilsstaates, also nach österreichischem Recht, wobei grundsätzlich sämtliche dortigen Vollstreckbarkeitsvoraussetzungen erfüllt sein müssen (vgl. OLG Hamburg NJW-RR 1995, 191 = IPrax 1995, 391 mit Anm. Mansel IPrax 1995, 362).