Rechtsprechung
VG München, 28.08.2014 - M 6a S 14.50460 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
Dublin III -Verfahren; Überstellung nach Bulgarien; Behandlungsbedürftige chronische Hepatitis B
- ra.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (1)
- EuGH, 21.12.2011 - C-411/10
Ein Asylbewerber darf nicht an einen Mitgliedstaat überstellt werden, in dem er …
Auszug aus VG München, 28.08.2014 - M 6a S 14.50460
Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass - im hier zu entscheidenden besonderen Einzelfall des an einer behandlungsbedürftigen chronischen Hepatitis B erkrankten Antragstellers - ein Verstoß gegen Art. 4 EU-Grundrechte-Charta (EU-GRCh) bei einer Abschiebung nach Bulgarien wegen dort insoweit vorhandener systemischer Mängel des Asylverfahrens gemäß der Rechtsprechung des EuGH (vgl. U.v. 21.11.2011 - Rs. C-411/10 - NVwZ 2012, 417) zu besorgen ist.Art. 4 EU-GRCh ist dahin auszulegen, dass es den Mitgliedstaaten einschließlich der nationalen Gerichte obliegt, einen Asylbewerber nicht an einen nach den Dublin-Kriterien zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, wenn ihnen nicht unbekannt sein kann, dass die systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass der Antragsteller tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne dieser Bestimmung ausgesetzt zu werden (EuGH, U.v. 21.12.2011 - Rs. C-411/10 - NVwZ 2012, 417).
Zwar ist maßgeblich für die Beurteilung, ob derartige systemische Mängel vorhanden sind, keine Einzelfallbetrachtung, sondern eine abstrakt-generelle Bewertung, wobei die Stellungnahmen der EU-Organe, des Europarats des UNHCR, aber auch von Nichtregierungsorganisationen in die Beurteilung einzubeziehen sind (EuGH, U.v. 21.12.2011 - Rs. C411/10 - NVwZ 2012, 417 - Rn. 90 f.).
- VG Oldenburg, 16.02.2015 - 12 B 595/15
Bulgarien; Dublin; systemische Schwachstellen
Andere Gerichte sehen die Verbesserungen insoweit nicht als ausreichend an und gehen nach wie vor vom Vorliegen systemischer Mängel aus (so VG München, Beschluss vom 9. Juli 2014 - M 24 S 14.50336 - für besonders schutzbedürftige Personen: VG Hannover, Beschluss vom 26. September 2014 - 10 B 10989/14 - VG München, Beschluss vom 28. August 2014 - M 6 a S 14.50460 -, jeweils juris) oder halten die Beantwortung der Frage, ob systemische Mängel vorliegen, nunmehr für offen bzw. fordern weitere Sachaufklärung durch das Bundesamt (VG Ansbach, Urteil vom 21. Januar 2015 .- AN 3 K 14.50102 u.a. -, juris; VG Meiningen, Beschluss vom 14. Januar 2015 - 1 E 20386/14 Me -, BeckRS 2015, 41281; VG München, Beschluss vom 13. November 2014 - M 18 S 14.50380 - VG Regensburg, Beschluss vom 24. März 2014 - RO 3 S 14.30159 - VG Wiesbaden, Beschluss vom 16. Mai 2014 - 7 L 458/14.Wi.A - jeweils juris).