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   VerfGH Sachsen, 11.07.2002 - 6-IV-02, 31-IV-02   

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VerfGH Sachsen, 11.07.2002 - 6-IV-02, 31-IV-02 (https://dejure.org/2002,22001)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 11.07.2002 - 6-IV-02, 31-IV-02 (https://dejure.org/2002,22001)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 11. Juli 2002 - 6-IV-02, 31-IV-02 (https://dejure.org/2002,22001)
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (5)

  • VerfGH Sachsen, 20.04.1995 - 15-IV-93
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 11.07.2002 - 6-IV-02
    Für die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs durch unterbliebene Berücksichtigung von Parteivorbringen bedeutet dies, daß es dem Beschwerdeführer obliegt, besondere Umstände vorzubringen, die für den Einzelfall klar ergeben, daß das Fachgericht seiner Pflicht aus Art. 78 Abs. 2 SächsVerf nicht nachgekommen ist, die Prozeßbeteiligten anzuhören, ihre Ausführungen zur Kenntnis zu nehmen, in Erwägung zu ziehen und zu berücksichtigen (dazu SächsVerfGH, Beschluß vom 14.5.1998, Vf.32-IV-97; Beschluß vom 20.4.1995, Vf. 15-IV-93, st. Rspr.; vgl. auch BVerfGE 70, 288 [294]; 65, 293 [295 f.]).
  • VerfGH Sachsen, 12.07.2001 - 3-IV-01
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 11.07.2002 - 6-IV-02
    Bei Rüge einer Verletzung des Willkürverbotes gemäß Art. 18 Abs. 1 SächsVerf durch ein gerichtliches Urteil obliegt es dementsprechend dem Beschwerdeführer, Umstände darzulegen, die es über eine mögliche Fehlerhaftigkeit der Rechtsanwendung oder des Verfahrens hinaus als möglich erscheinen lassen, daß diese bei verständiger Würdigung der die Sächsische Verfassung beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich sind und sich daher der Schluß aufdrängt, daß sie auf sachfremden Erwägungen beruhen (SächsVerfGH, Beschluß vom 12.7.2001, Vf. 3-IV-01).
  • VerfGH Sachsen, 14.05.1998 - 32-IV-97
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 11.07.2002 - 6-IV-02
    Für die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs durch unterbliebene Berücksichtigung von Parteivorbringen bedeutet dies, daß es dem Beschwerdeführer obliegt, besondere Umstände vorzubringen, die für den Einzelfall klar ergeben, daß das Fachgericht seiner Pflicht aus Art. 78 Abs. 2 SächsVerf nicht nachgekommen ist, die Prozeßbeteiligten anzuhören, ihre Ausführungen zur Kenntnis zu nehmen, in Erwägung zu ziehen und zu berücksichtigen (dazu SächsVerfGH, Beschluß vom 14.5.1998, Vf.32-IV-97; Beschluß vom 20.4.1995, Vf. 15-IV-93, st. Rspr.; vgl. auch BVerfGE 70, 288 [294]; 65, 293 [295 f.]).
  • BVerfG, 08.10.1985 - 1 BvR 33/83

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Nichtberücksichtigung von

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 11.07.2002 - 6-IV-02
    Für die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs durch unterbliebene Berücksichtigung von Parteivorbringen bedeutet dies, daß es dem Beschwerdeführer obliegt, besondere Umstände vorzubringen, die für den Einzelfall klar ergeben, daß das Fachgericht seiner Pflicht aus Art. 78 Abs. 2 SächsVerf nicht nachgekommen ist, die Prozeßbeteiligten anzuhören, ihre Ausführungen zur Kenntnis zu nehmen, in Erwägung zu ziehen und zu berücksichtigen (dazu SächsVerfGH, Beschluß vom 14.5.1998, Vf.32-IV-97; Beschluß vom 20.4.1995, Vf. 15-IV-93, st. Rspr.; vgl. auch BVerfGE 70, 288 [294]; 65, 293 [295 f.]).
  • BVerfG, 22.11.1983 - 2 BvR 399/81

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im sozialgerichtlichen

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 11.07.2002 - 6-IV-02
    Für die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs durch unterbliebene Berücksichtigung von Parteivorbringen bedeutet dies, daß es dem Beschwerdeführer obliegt, besondere Umstände vorzubringen, die für den Einzelfall klar ergeben, daß das Fachgericht seiner Pflicht aus Art. 78 Abs. 2 SächsVerf nicht nachgekommen ist, die Prozeßbeteiligten anzuhören, ihre Ausführungen zur Kenntnis zu nehmen, in Erwägung zu ziehen und zu berücksichtigen (dazu SächsVerfGH, Beschluß vom 14.5.1998, Vf.32-IV-97; Beschluß vom 20.4.1995, Vf. 15-IV-93, st. Rspr.; vgl. auch BVerfGE 70, 288 [294]; 65, 293 [295 f.]).
  • VerfGH Sachsen, 18.03.2004 - 77-IV-03

    Anforderungen an einen Verstoß gegen das in der sächsischen Verfassung verankerte

    Vielmehr muss hinzukommen, dass der Richterspruch entweder unter keinem Gesichtspunkt rechtlich vertretbar oder bei verständiger Würdigung der die Sächsische Verfassung beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich ist (SächsVerfGH, Beschluss vom 11.07.2002 - Vf.-6-IV-02 - SächsVerfGH, Beschluss vom 20.11.2003 - Vf. 39-IV-02 -).
  • VerfGH Sachsen, 25.09.2003 - 56-IV-03
    Bei der Rüge einer Verletzung des Willkürverbotes (Art. 18 Abs. 1 SächsVerf) muss er Umstände darlegen, die es über eine mögliche Fehlerhaftigkeit der Rechtsanwendung hinaus als möglich erscheinen lassen, dass diese bei verständiger Würdigung der die Sächsische Verfassung beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich ist (SächsVerfGH, Beschl. v. 11. Juli 2002 - Vf. 6-IV-02).
  • VerfGH Sachsen, 29.01.2004 - 22-IV-03
    Vielmehr muss hinzu kommen, dass der Richterspruch entweder wegen einer krassen Verkennung der Rechtslage unter keinem Gesichtspunkt vertretbar oder aber bei verständiger Würdigung der die Sächsische Verfassung beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich ist (SächsVerfGH, Beschluss vom 11.07.2002 - Vf. 6-IV-02 - SächsVerfGH, Beschluss vom 20.09.2001 - Vf. 37-IV-01 -) und sich daher der Schluss aufdrängt, dass die gerichtliche Entscheidung auf sachfremden Entscheidungen beruht (SächsVerfGH, Beschluss vom 22.11.2001 - Vf. 45-IV01 m.w.N. -).
  • VerfGH Sachsen, 26.02.2004 - 60-IV-03
    Über die mögliche Fehlerhaftigkeit der Rechtsanwendung hinaus hat der Beschwerdeführer im Übrigen auch keine Umstände dargelegt, dass die richterliche Entscheidung bei verständiger Würdigung der die Sächsische Verfassung beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich sei (SächsVerfGH, Beschl.v. 11. Juli 2002 - Vf. 6-IV-02).
  • VerfGH Sachsen, 24.10.2002 - 14-IV-02
    Vielmehr ist er zur Wahrung allein des Verfassungsrechts berufen (SächsVerfGHG Vf. 6-IV-02 und 31-IV-02, ständige Rechtsprechung).
  • VerfGH Sachsen, 20.11.2003 - 61-IV-03
    Bei der Rüge einer Verletzung des Willkürverbotes (Art. 18 Abs. 1 SächsVerf) muss er Umstände darlegen, die es über eine mögliche Fehlerhaftigkeit der Rechtsanwendung hinaus als möglich erscheinen lassen, dass diese bei verständiger Würdigung der die Sächsische Verfassung beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich ist (SächsVerfGH, Beschl. v. 11. Juli 2002 - Vf. 6-IV-02).
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