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Rechtsprechung
   LG München I, 19.01.2016 - 6 AR 5/15, 6 AR 6/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,357
LG München I, 19.01.2016 - 6 AR 5/15, 6 AR 6/15 (https://dejure.org/2016,357)
LG München I, Entscheidung vom 19.01.2016 - 6 AR 5/15, 6 AR 6/15 (https://dejure.org/2016,357)
LG München I, Entscheidung vom 19. Januar 2016 - 6 AR 5/15, 6 AR 6/15 (https://dejure.org/2016,357)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Burhoff online

    Presse, Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen, Datenbank, Presse

  • openjur.de

    § 475 StPO; Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anwendung der strafprozessualen Vorschriften über Auskunftsbegehren der Presse und von Datenbanken; Gleichstellung von öffentlichen Datenbanken und anderen Presseorganen bzgl. der Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen; Grundgesetzlicher Anspruch auf ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und -anmerkung)

    Auch eine Datenbank ist "Presse"

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Datenbankbetreiber hat Anspruch auf Veröffentlichung von Entscheidungen

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Datenbankbetreiber hat Anspruch auf Veröffentlichung von Entscheidungen

Besprechungen u.ä.

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (22)

  • BVerfG, 14.09.2015 - 1 BvR 857/15

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde auf Zusendung einer Urteilskopie an einen

    Auszug aus LG München I, 19.01.2016 - 6 AR 5/15
    Die alleinige Anwendung der Vorschriften über die Akteneinsicht aus der StPO auf Auskunftsbegehren der Presse und Datenbanken ist nach der jüngsten Entscheidung des BVerfG zu diesem Themenkomplex (vgl. openJur 2015, 17889) nicht mehr haltbar.

    Die alleinige Anwendung der Vorschriften über die Akteneinsicht aus der Strafprozessordnung ist nach der jüngsten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu diesem Themenkomplex (vgl. Bundesverfassungsgericht -1 BvR 857/15 - Entscheidung vom 14.09.2015) nicht mehr haltbar.

    Durch Verfügung des Präsidenten des Landgerichts München I vom 03.11.2015 wurde die Entscheidung über die Erteilung anonymisierter Entscheidungsabschriften auf Anfragen von Presse und Datenbanken auf die jeweiligen Kammervorsitzenden übertragen, wobei bei der Entscheidung die in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 14.09.2015 (vgl. Bundesverfassungsgericht -1 BvR 857/15 - Entscheidung vom 14.09.2015) aufgeführten Erwägungen Berücksichtigung finden sollen.

    (Vgl. BVerfG, Entscheidung vom 14.09.2015, 1 BvR 857/15).

    (Bundesverfassungsgericht - 1 BvR 857/15 - Entscheidung vom 14.09.2015, Rdnr. 15 mit weiteren Nachweisen).

    Erst der prinzipiell ungehinderte Zugang zu Informationen versetzt die Presse in den Stand, diese ihr in der freiheitlichen Demokratie zukommenden Funktionen wirksam nachzukommen, (vgl. BVerfG -1 BvR 857/15 - Entscheidung vom 14.09.2015, Rdnr. 15) Grundsätzlich steht der Presse daher ein Auskunftsrecht zu, das sich bei veröffentlichungswürdigen Gerichtsentscheidungen zu einer Rechtspflicht der Gerichtsverwaltung zur Publikation verdichten kann (vgl. Urteil des BVerwG vom 26.02.1997-6 C 3.96).

    Die allgemeinen Gesetze müssen vielmehr im Lichte der besonderen Bedeutung dieses Grundrechts für den freiheitlichen demokratischen Staat ausgelegt werden; sie sind so zu interpretieren, dass der besondere Wertgehalt des Grundrechts auf jeden Fall gewahrt bleibt (vgl. BVerfGE 7, 198, (208), st. Rspr., siehe BVerfGE 47, 130, (143); zuletzt BVerG - 1 BvR 857/15).

    Dies gilt auch in Bezug auf Auskunftspflichten der öffentlichen Behörden einschließlich der Gerichte (vgl. BVerG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 08.09.2014, - 1 BvR 23/14 - und die bereits zitierte Entscheidung des BVerfG - 1 BvR 857/15).

    (vgl. vgl. Bundesverfassungsgericht -1 BvR 857/15 - Entscheidung vom 14.09.2015) Auch dort besteht die Möglichkeit, dass in einer weiteren Instanz die Lage anders als in der schon ergangenen Entscheidung beurteilt wird.

  • BVerwG, 01.10.2014 - 6 C 35.13

    Presseauskunftsersuchen; Namen von Funktionsträgern im gerichtlichen Verfahren;

    Auszug aus LG München I, 19.01.2016 - 6 AR 5/15
    (ständige Rechtsprechung; vgl. BVerwG, Urteil vom 01.10.2014, 6 C 35/13, dort Rdnr. 26, sowie BVerfG, Urteil vom 05.08.1966 - 1 BvR 586/62 - BVerfGE 20, 162 ; BVerfGE 52, 283 ).

    Bei der Entscheidung hat aber stets eine am Einzelfall orientierte Abwägung zwischen dem Auskunftsbegehren der Presse und dem Persönlichkeitsrecht betroffener Personen vorauszugehen, (vgl. BVerwG Urteil vom 01.10.2014, 6 C 35/13, dort Rdnr. 18).

    Eine Ausnahme gilt nur hinsichtlich der beteiligten Richter/innen, Schöffen/innen, Staatsanwälte/innen und Verteidiger/innen, die namhaft gemacht bleiben, (vgl. hierzu BVerwG Urteil vom 01.10.2014, Geschäftszeichen: 6 C 35/13).

    Die persönlichen Verhältnisse der Angeklagten sowie die Namen der beteiligten Personen und Firmen sind im Rahmen dieser Anonymisierung unkenntlich gemacht worden außer Personen, deren namentliche Nennung deshalb erfolgte, weil es sich um beteiligte Gerichtspersonen (siehe dazu BVerwG, Urteil vom 01.10.2014, Aktenzeichen: 6 C 35/13) oder Personen handelte, die ohnehin im öffentlichen Leben stehen und deren Namen daher anhand ihrer Funktion ohne Probleme ermittelt werden könnte, wie dies bei - dem griechischen Verteidigungsminister der Fall ist.

  • BVerfG, 05.08.1966 - 1 BvR 586/62

    Spiegel-Affäre ("Bedingt abwehrbereit")

    Auszug aus LG München I, 19.01.2016 - 6 AR 5/15
    Eine freie, nicht von der öffentlichen Gewalt gelenkte, keiner Zensur unterworfene Presse ist ein Wesenselement des freiheitlichen Staates (BVerfGE 20, 162, 174 = NJW 1966, 1603).

    Die in Art. 5 12 GG verbürgte Pressefreiheit gewährleistet sowohl als Grundrecht des einzelnen wie als Garantie des Instituts "Freie Presse" nicht nur die Freiheit der Verbreitung von Nachrichten und Meinungen; sie schützt vielmehr auch den gesamten Bereich publizistischer Vorbereitungstätigkeit, zu der insbesondere die Beschaffung von Informationen gehört (BVerfGE 10, 118, (121); BVerfGE 12, 205, (260); BVerfGE 20, 162 (175, 176); BVerfGE 21, 271, (279); BVerfGE 36, 193 (204).

    (ständige Rechtsprechung; vgl. BVerwG, Urteil vom 01.10.2014, 6 C 35/13, dort Rdnr. 26, sowie BVerfG, Urteil vom 05.08.1966 - 1 BvR 586/62 - BVerfGE 20, 162 ; BVerfGE 52, 283 ).

  • BVerwG, 26.02.1997 - 6 C 3.96

    Veröffentlichung von gerichtlichen Entscheidungen als öffentliche Aufgabe

    Auszug aus LG München I, 19.01.2016 - 6 AR 5/15
    Erst der prinzipiell ungehinderte Zugang zu Informationen versetzt die Presse in den Stand, diese ihr in der freiheitlichen Demokratie zukommenden Funktionen wirksam nachzukommen, (vgl. BVerfG -1 BvR 857/15 - Entscheidung vom 14.09.2015, Rdnr. 15) Grundsätzlich steht der Presse daher ein Auskunftsrecht zu, das sich bei veröffentlichungswürdigen Gerichtsentscheidungen zu einer Rechtspflicht der Gerichtsverwaltung zur Publikation verdichten kann (vgl. Urteil des BVerwG vom 26.02.1997-6 C 3.96).

    Zur Begründung der Pflicht der Gerichte, der Öffentlichkeit ihre Entscheidungen zugänglich zu machen und zur Kenntnis zu geben, bedarf es bei dieser Verfassungslage keiner speziellen gesetzlichen Regelung; eine solche hätte lediglich klarstellende Bedeutung." (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.02.1997 - 6 C 3/96, dort Randnummem 23, 24).

  • BVerfG, 15.01.1958 - 1 BvR 400/51

    Lüth - Boykottaufruf, mittelbare Drittwirkung der Grundrechte

    Auszug aus LG München I, 19.01.2016 - 6 AR 5/15
    Darunter sind in diesem Zusammenhang alle Gesetze zu verstehen, die sich nicht speziell gegen die Presse, insbesondere nicht gegen die Beschaffung einer Information oder die Äußerung einer Meinung als solche richten, die vielmehr dem Schutz eines schlechthin, ohne Rücksicht auf eine bestimmte Information oder Meinung, zu schützenden Rechtsguts dienen, eines Gemeinschaftswerts, der gegenüber der Betätigung der Presse- und Informationsfreiheit den Vorrang genießt (vgl. BVerfGE 7, 198, (209); BVerfGE 21, 271, (280); BVerfGE 28, 175, (185f.); BVerfGE 28, 282, (292).

    Die allgemeinen Gesetze müssen vielmehr im Lichte der besonderen Bedeutung dieses Grundrechts für den freiheitlichen demokratischen Staat ausgelegt werden; sie sind so zu interpretieren, dass der besondere Wertgehalt des Grundrechts auf jeden Fall gewahrt bleibt (vgl. BVerfGE 7, 198, (208), st. Rspr., siehe BVerfGE 47, 130, (143); zuletzt BVerG - 1 BvR 857/15).

  • BVerfG, 04.04.1967 - 1 BvR 414/64

    Südkurier

    Auszug aus LG München I, 19.01.2016 - 6 AR 5/15
    Die in Art. 5 12 GG verbürgte Pressefreiheit gewährleistet sowohl als Grundrecht des einzelnen wie als Garantie des Instituts "Freie Presse" nicht nur die Freiheit der Verbreitung von Nachrichten und Meinungen; sie schützt vielmehr auch den gesamten Bereich publizistischer Vorbereitungstätigkeit, zu der insbesondere die Beschaffung von Informationen gehört (BVerfGE 10, 118, (121); BVerfGE 12, 205, (260); BVerfGE 20, 162 (175, 176); BVerfGE 21, 271, (279); BVerfGE 36, 193 (204).

    Darunter sind in diesem Zusammenhang alle Gesetze zu verstehen, die sich nicht speziell gegen die Presse, insbesondere nicht gegen die Beschaffung einer Information oder die Äußerung einer Meinung als solche richten, die vielmehr dem Schutz eines schlechthin, ohne Rücksicht auf eine bestimmte Information oder Meinung, zu schützenden Rechtsguts dienen, eines Gemeinschaftswerts, der gegenüber der Betätigung der Presse- und Informationsfreiheit den Vorrang genießt (vgl. BVerfGE 7, 198, (209); BVerfGE 21, 271, (280); BVerfGE 28, 175, (185f.); BVerfGE 28, 282, (292).

  • BVerfG, 28.11.1973 - 2 BvL 42/71

    Journalisten

    Auszug aus LG München I, 19.01.2016 - 6 AR 5/15
    Sie ist - neben Hörfunk und Fernsehen - ein wichtiger Faktor für die Bildung der öffentlichen Meinung, die ihrerseits als das Ergebnis einer in freier geistiger Auseinandersetzung geführten öffentlichen Diskussion über Gegenstände von allgemeinen Interesse und staatspolitischer Bedeutung in der modernen Demokratie eine entscheidende Rolle spielt (BVerfGE 8, 104 = NJW 1958, 1339; BVerfGE 12, 113 = NJW 1961, 819; BVerfGE 25, 256 (265) = NJW 1969, 1161; BVerfGE 36, 193 (204) = NJW 1974, 356).

    Die in Art. 5 12 GG verbürgte Pressefreiheit gewährleistet sowohl als Grundrecht des einzelnen wie als Garantie des Instituts "Freie Presse" nicht nur die Freiheit der Verbreitung von Nachrichten und Meinungen; sie schützt vielmehr auch den gesamten Bereich publizistischer Vorbereitungstätigkeit, zu der insbesondere die Beschaffung von Informationen gehört (BVerfGE 10, 118, (121); BVerfGE 12, 205, (260); BVerfGE 20, 162 (175, 176); BVerfGE 21, 271, (279); BVerfGE 36, 193 (204).

  • BVerfG, 17.01.1978 - 2 BvR 487/76

    KBW-Werbung

    Auszug aus LG München I, 19.01.2016 - 6 AR 5/15
    Die allgemeinen Gesetze müssen vielmehr im Lichte der besonderen Bedeutung dieses Grundrechts für den freiheitlichen demokratischen Staat ausgelegt werden; sie sind so zu interpretieren, dass der besondere Wertgehalt des Grundrechts auf jeden Fall gewahrt bleibt (vgl. BVerfGE 7, 198, (208), st. Rspr., siehe BVerfGE 47, 130, (143); zuletzt BVerG - 1 BvR 857/15).
  • BVerfG, 15.04.1970 - 2 BvR 396/69

    Porst-Fall

    Auszug aus LG München I, 19.01.2016 - 6 AR 5/15
    Darunter sind in diesem Zusammenhang alle Gesetze zu verstehen, die sich nicht speziell gegen die Presse, insbesondere nicht gegen die Beschaffung einer Information oder die Äußerung einer Meinung als solche richten, die vielmehr dem Schutz eines schlechthin, ohne Rücksicht auf eine bestimmte Information oder Meinung, zu schützenden Rechtsguts dienen, eines Gemeinschaftswerts, der gegenüber der Betätigung der Presse- und Informationsfreiheit den Vorrang genießt (vgl. BVerfGE 7, 198, (209); BVerfGE 21, 271, (280); BVerfGE 28, 175, (185f.); BVerfGE 28, 282, (292).
  • BVerfG, 26.05.1970 - 1 BvR 657/68

    Zitiergebot bei allgemeinen Gesetzesn i.S. von Art. 5 Abs. 2 GG

    Auszug aus LG München I, 19.01.2016 - 6 AR 5/15
    Darunter sind in diesem Zusammenhang alle Gesetze zu verstehen, die sich nicht speziell gegen die Presse, insbesondere nicht gegen die Beschaffung einer Information oder die Äußerung einer Meinung als solche richten, die vielmehr dem Schutz eines schlechthin, ohne Rücksicht auf eine bestimmte Information oder Meinung, zu schützenden Rechtsguts dienen, eines Gemeinschaftswerts, der gegenüber der Betätigung der Presse- und Informationsfreiheit den Vorrang genießt (vgl. BVerfGE 7, 198, (209); BVerfGE 21, 271, (280); BVerfGE 28, 175, (185f.); BVerfGE 28, 282, (292).
  • BVerfG, 25.06.2009 - 1 BvR 134/03

    Haftung für Pressespiegel

  • BVerwG, 20.02.2013 - 6 A 2.12

    Auskunftsanspruch der Presse; Bundesnachrichtendienst; Gesetzgebungskompetenz des

  • BVerfG, 08.09.2014 - 1 BvR 23/14

    Keine überhöhten Anforderungen an die Gewährung von Eilrechtsschutz bei

  • BVerfG, 30.07.1958 - 2 BvF 3/58

    Volksbefragung

  • BVerfG, 26.02.1969 - 1 BvR 619/63

    Blinkfüer

  • BVerfG, 02.03.1977 - 2 BvE 1/76

    Öffentlichkeitsarbeit

  • BVerfG, 25.01.1961 - 1 BvR 9/57

    Richard Schmid ./. DER SPIEGEL

  • BVerfG, 06.11.1979 - 1 BvR 81/76

    Tendenzbetrieb

  • BVerfG, 06.02.1979 - 2 BvR 154/78

    Gerichtspresse

  • LG München I, 20.12.2011 - 6 KLs 565 Js 33037/10

    Schmiergeld: Ex-Ferrostaal-Manager zu Bewährungsstrafen verurteilt

  • BVerfG, 06.10.1959 - 1 BvL 118/53

    Berufsverbot I

  • BVerfG, 28.02.1961 - 2 BvG 1/60

    1. Rundfunkentscheidung

  • VG München, 14.03.2023 - M 10 E 22.6192

    Presserechtlicher Auskunftsanspruch auf Herausgabe eines anonymisierten

    Sondern die Publikation derartiger Entscheidungen ist, sofern sie veröffentlichungswürdig sind, wegen des Rechtsstaatsprinzips, des Demokratiegebots und des Grundsatzes der Gewaltenteilung ebenso grundsätzlich gerechtfertigt (so zur Herausgabe eines Strafbefehls explizit unter Berufung auf diese Rechtsprechung: VG Aachen, U.v. 11.2.2020, a.a.O.; beanstandet (nur) im Hinblick auf die angewandte Anspruchsgrundlage durch OVG NRW, B.v. 11.1.2023 - 15 E 599/22 - juris: § 4 Abs. 1 IFG NRW stellt keine Anspruchsgrundlage für die Veröffentlichung einer anonymisierten Gerichtsentscheidung dar; s. auch LG München I, B.v. 19.1.2015 - 6 AR 5/15 - juris zum gegen das LG München I gerichteten presserechtlichen Auskunftsanspruch auf Herausgabe u.a. eines anonymisierten Bußgeldbescheids).
  • VG München, 03.05.2023 - M 10 E 23.1929

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen beabsichtigte Herausgabe eines rechtskräftigen

    Sondern die Publikation derartiger Entscheidungen ist, sofern sie veröffentlichungswürdig sind, wegen des Rechtsstaatsprinzips, des Demokratiegebots und des Grundsatzes der Gewaltenteilung ebenso grundsätzlich gerechtfertigt (so zur Herausgabe eines Strafbefehls explizit unter Berufung auf diese Rechtsprechung: VG Aachen, U.v. 11.2.2020, a.a.O.; beanstandet (nur) im Hinblick auf die angewandte Anspruchsgrundlage durch OVG NRW, B.v. 11.1.2023 - 15 E 599/22 - juris: § 4 Abs. 1 IFG NRW stellt keine Anspruchsgrundlage für die Veröffentlichung einer anonymisierten Gerichtsentscheidung dar; s. auch LG München I, B.v. 19.1.2015 - 6 AR 5/15 - juris zum gegen das LG München I gerichteten presserechtlichen Auskunftsanspruch auf Herausgabe u.a. eines anonymisierten Bußgeldbescheids).
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Rechtsprechung
   KAG Münster, 08.10.2015 - 6/15-KAG-MS   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,61217
KAG Münster, 08.10.2015 - 6/15-KAG-MS (https://dejure.org/2015,61217)
KAG Münster, Entscheidung vom 08.10.2015 - 6/15-KAG-MS (https://dejure.org/2015,61217)
KAG Münster, Entscheidung vom 08. Oktober 2015 - 6/15-KAG-MS (https://dejure.org/2015,61217)
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Volltextveröffentlichung

  • zmv-online.de PDF

    Ersetzung der von der beklagten Mitarbeitervertretung (MAV) verweigerten Zustimmung der beabsichtigten Eingruppierung in die Entgeltgruppe S 7, Fallgruppe 2, Stufe 1, Anhang 1 zur Anlage 29 KAVO

 
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Wird zitiert von ... (49)Neu Zitiert selbst (4)

  • BAG, 30.10.2001 - 1 ABR 8/01

    Zustimmungsersetzung zur Eingruppierung - Verlängerung der Arbeitszeit ohne

    Auszug aus KAG Münster, 08.10.2015 - 6/15
    Diese Mitbeurteilung ist im Klageverfahren zu überprüfen, so dass die Zustimmung zur beantragten Eingruppierung nur dann ersetzt werden kann, wenn diese Eingruppierung sich im Wege der Überprüfung der Rechtsanwendung als zutreffend erweist (vgl. hierzu die ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, Beschluss vom 31.05.1983 - 1 ABR 57/80, APNr 27 zu § 118 BetrVG; Beschluss vom 30.10.2001 -1 ABR 8/01, ZTR 2002, 349).
  • BAG, 03.05.1994 - 1 ABR 58/93

    Mitbestimmung bei Eingruppierung

    Auszug aus KAG Münster, 08.10.2015 - 6/15
    Die Klägerin hat nunmehr, da sie vor dem Kirchlichen Arbeitsgericht erfolglos geblieben ist, ein neues Zustimmungsverfahren einzuleiten, vgl Thiel/ Fuhrmann/ Jüngst, a.a.O. Anm. 9 zu § 35 und Eichstätter Kommentar, MAVO, 1. Aufl. 2014, Anm. 28 zu § 35 jeweils unter Hinweis auf BAG, 3.5.1994 1 ABR 58/93, NZA 1995, 484.
  • BAG, 31.05.1983 - 1 ABR 57/80

    Eingruppierung - Betriebsratsmitbestimmung

    Auszug aus KAG Münster, 08.10.2015 - 6/15
    Diese Mitbeurteilung ist im Klageverfahren zu überprüfen, so dass die Zustimmung zur beantragten Eingruppierung nur dann ersetzt werden kann, wenn diese Eingruppierung sich im Wege der Überprüfung der Rechtsanwendung als zutreffend erweist (vgl. hierzu die ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, Beschluss vom 31.05.1983 - 1 ABR 57/80, APNr 27 zu § 118 BetrVG; Beschluss vom 30.10.2001 -1 ABR 8/01, ZTR 2002, 349).
  • KAG Rottenburg-Stuttgart, 20.01.2012 - AS 19/11

    Eingruppierung; Zustimmungsersetzung

    Auszug aus KAG Münster, 08.10.2015 - 6/15
    Die Eingruppierung erschöpft sich in der Anwendung in sich bestimmter und einer festgelegten Vergütungs-/Entgeltgruppe zugeordneter Einreihungsmerkmale (Vergütungsmerkmale) und ist daher kein Akt rechtlicher Gestaltung von Arbeitsbedingungen, sondern Rechtsanwendung (vgl. Thiel/Fuhrmann/Jüngst, a.a.O., § 35 Rn. 6; u.a. Kirchliches Arbeitsgericht der Diözese Rottenburg- Stuttgart, Urteil vom 20.01.2012 - AS 19/11-).
  • OVG Hamburg, 21.09.2018 - 4 Bf 186/18

    Einberufung zum Nationaldienst in Eritrea

    Zwar dürfte davon auszugehen sein, dass es im Nationaldienst Eritreas verbreitet zu sexueller Gewalt gegen Frauen in unterschiedlicher Form kommt (siehe etwa EASO, Länderfokus Eritrea, Mai 2015, S. 34, 39 [G 1/15]; AA, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea, Stand November 2016, 21.11.2016, S. 12 [2016/2]; AI, Report Eritrea 2017/18, 22.2.2018 [G 8/18]; SFH, Eritrea: Sexualisierte Gewalt gegen Frauen, 13.2.2018 [G 3/18]; Kibreab, Sexual Violence in the Eritrean National Service, 2017 [G 21/17]; UN Human Rights Council (HRC), Report of the detailed findings of the Commission of Inquiry on Human Rights in Eritrea, 5.6.2015 [G 6/15]; United States Department of State (USDOS), Eritrea 2017, Human Rights Report, 20.04.2018 [G 4/18]; Human Rights Watch: World Report 2018 - Eritrea, 18.1.2018 [G 7/18]).

    Nach übereinstimmender Darstellung in den Erkenntnisquellen erfolgen entsprechende Gewalthandlungen im Rahmen des Nationaldienstes allerdings durch Militärangehörige gegenüber Rekrutinnen im Ausbildungslager Sawa und in der militärischen Grundausbildung sowie gegenüber Dienstverpflichteten im militärischen Teils des Nationaldienstes (siehe hierzu eingehend Kibreab, Sexual Violence in the Eritrean National Service, 2017, S. 7 ff. [G 21/17]; ders., The Eritrean National Service, 2017, S. 132 ff.; HRC, Report of the detailed findings of the Commission of Inquiry on Human Rights in Eritrea, 5.6.2015, Nr. 709, 714, 1202, 1312 ff. [G 6/15]; USDOS, Eritrea 2017, Human Rights Report, 20.4.2018, S. 3 [G 4/18]. Dass die Klägerin als Mutter eines im Jahr 2017 geborenen Kleinkindes im Falle einer Rückkehr nach Eritrea in den militärischen Teil (einschließlich der militärischen Grundausbildung) des Nationaldienstes einberufen werden würde, ist indes bei zusammenfassender Würdigung im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller anhand der vorliegenden Erkenntnisquellen feststellbaren Umstände zur Überzeugung des Senats nicht beachtlich wahrscheinlich.

    Die UN-Untersuchungskommission zu Menschenrechten in Eritrea weist darauf hin (HRC, Report of the detailed findings of the Commission of Inquiry on Human Rights in Eritrea, 5.6.2015, Nrn. 395 ff., 1201 [G 6/15]), dass die Proklamation Nr. 11/1991, welche Regelungen zum Nationaldienst vor der Verkündung der Nationaldienstproklamation Nr. 82/1995 enthielt, eine Befreiung vom Nationaldienst für verheiratete Frauen und alleinerziehende Mütter vorsah.

    Ebenso berichtet die UN-Untersuchungskommission davon, dass sich die Haftstrafen für eine (versuchte) illegale Ausreise von Personen im Nationaldienst bzw. im dienstpflichtigen Alter in der Praxis von zwei bis sieben Jahren auf sechs Monate bis zwei Jahre reduziert hätten, was mit einem generellen Mangel an Nationaldienstleistenden erklärt werden könne (vgl. HRC, Report of the Detailed Findings of the Commission of Inquiry on Human Rights in Eritrea, 5.6.2015, S. 113 (Nr. 422) [G 6/15]).

    Hierzu wird von der UN-Untersuchungskommission unter anderem ausgeführt, dass Ausreisende nicht mehr getötet, sondern zwecks Festnahme verletzt werden sollen (vgl. HRC, Report of the Detailed Findings of the Commission of Inquiry on Human Rights in Eritrea, 5.6.2015, S. 319 (Nr. 1116) [G 6/15]; ders., Report of the Commission of Inquiry on Human Rights in Eritrea, 9.5.2016, S. 32 f. (Nr. 133) u. S. 78 f. (Nr. 315) [G 1/16]).

    Soweit auch aktuellere Erkenntnisquellen wie etwa die Berichte der UN-Untersuchungskommission noch darauf hinweisen, dass Personen, die illegal ausreisen und/oder sich dem Nationaldienst entziehen, als "Verräter" angesehen werden (vgl. etwa HRC, Report of the Commission of Inquiry on Human Rights in Eritrea, 9.5.2016, S. 13 [G 1/16]; ders., Detailed findings of the Commission of Inquiry on Human Rights in Eritrea, 8.6.2016, S. 59 (Nr. 240) [G 6/16]; ders., Report of the Detailed Findings of the Commission of Inquiry on Human Rights in Eritrea, 5.6.2015, S. 114 (Nr. 431) [G 6/15]), und damit auf die generelle Unterstellung einer Regimegegnerschaft hindeuten, bleibt zum einen teilweise unklar, ob sich diese Zuschreibung auf alle Formen der Nichtableistung des Nationaldienstes bezieht oder nur auf solche Personen, die desertiert sind oder sich sonst aus dem aktiven Dienst entfernt haben bzw. sich einer im Zeitpunkt der Ausreise bereits bestehenden Dienstpflicht entziehen.

    Zum anderen beziehen sich die Quellen insoweit nur auf zwangsweise zurückgeführte Eritreer (vgl. die von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Stellungnahme von Amnesty International an das Verwaltungsgericht Magdeburg vom 2. August 2018, Anlage 1 zum Sitzungsprotokoll vom 21.9.2018, S. 3; siehe auch AI, Eritrea: 20 Years of Independence, But Still No Freedom, 2013, S. 30 ff., S. 37 [G 2/13]; IRB Canada, Eritrea: Situation of people returning to the country after they either spent time abroad, claimed refugee status, or were seeking asylum (September 2014 - June 2015), 18.11.2015 [G 5/15]; HRC Report of the Detailed Findings of the Commission of Inquiry on Human Rights in Eritrea, 5.6.2015, S. 114 (Nr. 431) [G 6/15]).

    Vielmehr heißt es in dem Formular lediglich, dass der Unterzeichnende bedauere, dadurch ein Vergehen begangen zu haben, den Nationaldienst nicht zu erfüllen, und dass er bzw. sie bereit sei, zu gegebener Zeit eine angemessene Bestrafung zu akzeptieren (vgl. die englische Übersetzung des "Immigration and Citizenship Services Request Form" in: HRC, Report of the detailed findings of the Commission of Inquiry on Human Rights in Eritrea, 5.6.2015, S. 477 [G 6/15]: "[...] I regret having committed an offence by not completing the national service and am ready to accept appropriate punishment in due course").

    Überdies bezieht sich die UN-Untersuchungskommission hauptsächlich auf Fälle von Eritreern, die in den Jahren 2002 bis 2008 zwangsweise zurückgeführt wurden (vgl. HRC, Report of the detailed findings of the Commission of Inquiry on Human Rights in Eritrea, 5.6.2015, S. 114 ff. (Nr. 427 ff.), S. 300 (Nr. 1070) [G 6/15]), berichtet aber auch darüber, dass im Jahr 2014 sieben ältere Männer freigelassen worden seien und eine weitere Gruppe rückgeführter Eritreer, die die Zahlung einer zweiprozentigen Steuer belegen konnten, nicht verhaftet und eingezogen worden sei (vgl. HRC, Report of the detailed findings of the Commission of Inquiry on Human Rights in Eritrea, 5.6.2015, S. 115 f. (Nr. 436) [G 6/15]; vgl. auch UKHO, Country Policy and Information Note - Eritrea: National service and illegal exit, October 2016, S. 85 [G 18/16]).

    Letztlich kann aufgrund der zuletzt massenhaften Flucht von tausenden eritreischen Staatsangehörigen (vgl. HRC, Report of the detailed findings of the Commission of Inquiry on Human Rights in Eritrea, 5.6.2015, S. 42 (Nr. 151) [G 6/15]; UKHO, Report of a Home Office Fact-Finding Mission, Eritrea: illegal exit and national service, Conducted 7-20 February 2016, Oktober 2016, S. 96 f. (Nr. 11.5.1, 11.5.2) [G 13/16]) nicht vernünftigerweise unterstellt werden, dass der eritreische Staat - jedenfalls weiterhin - jedem einzelnen Flüchtenden generell eine oppositionelle politische Haltung unterstellt.

    Dies zeigt sich insbesondere daran, dass die - in der Praxis durchaus vorkommende (siehe HRC, Report of the detailed findings of the Commission of Inquiry on Human Rights in Eritrea, 5.6.2015, S. 108 f. (Nr. 403 ff.) [G 6/15], wonach unter anderem auch (älteren) Familienmitgliedern von Oppositionellen Ausreisevisa ausgestellt wurden) - Erteilung von Ausreisevisa nicht grundsätzlich ausgeschlossen ist, sondern vor allem vom Alter der betroffenen Person bzw. vom Nachweis der Erfüllung der Nationaldienstpflicht (oder einer Befreiung hiervon) abhängig ist (vgl. UKHO, Country Policy and Information Note Eritrea: National service and illegal exit, version 5.0, Juli 2018, S. 45 [G 13/18]).

    Auch die UN-Untersuchungskommission hält zu den Haftbedingungen für Frauen fest, dass diese nicht per se diskriminierend seien, wenngleich die Nichtberücksichtigung spezieller Bedürfnisse von - insbesondere schwangeren und stillenden - Frauen in einem System, welches vorrangig auf Männer ausgelegt sei, einen diskriminierenden Effekt habe (HRC, Report of the detailed findings of the Commission of Inquiry on Human Rights in Eritrea, 5.6.2015, S. 268 (Nr. 953) [G 6/15]; vgl auch HRC, Detailed findings of the Commission of Inquiry on Human Rights in Eritrea, 8.6.2016, S. 31 (Nr. 125) [G 6/16]).

    Frauen würden in Übereinstimmung mit internationalen Standards grundsätzlich getrennt von Männern inhaftiert, seien aber nicht durchgehend unter der Verantwortung oder Aufsicht von weiblichen Beamten, was sie einem erhöhten Risiko von sexueller und geschlechtsbezogener Gewalt aussetze (HRC, Report of the detailed findings of the Commission of Inquiry on Human Rights in Eritrea, 5.6.2015, S. 273 (Nr. 967) [G 6/15]; vgl. auch EASO, Länderfokus Eritrea, Mai 2015, S. 47 [G 1/15]).

  • VG Hamburg, 13.02.2019 - 19 A 3512/18

    Beurteilungsmaßstab bei der Prüfung der Zuerkennung von Flüchtlingsschutz; (kein)

    "dürfte davon auszugehen sein, dass es im Nationaldienst Eritreas verbreitet zu sexueller Gewalt gegen Frauen in unterschiedlicher Form kommt (siehe etwa EASO, Länderfokus Eritrea, Mai 2015, S. 34, 39 [G 1/15]; AA, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea, Stand November 2016, 21.11.2016, S. 12 [2016/2]; AI, Report Eritrea 2017/18, 22.2.2018 [G 8/18]; SFH, Eritrea: Sexualisierte Gewalt gegen Frauen, 13.2.2018 [G 3/18]; Kibreab, Sexual Violence in the Eritrean National Service, 2017 [G 21/17]; UN Human Rights Council (HRC), Report of the detailed findings of the Commission of Inquiry on Human Rights in Eritrea, 5.6.2015 [G 6/15]; United States Department of State (USDOS), Eritrea 2017, Human Rights Report, 20.04.2018 [G 4/18]; Human Rights Watch: World Report 2018 - Eritrea, 18.1.2018 [G 7/18]).

    Nach übereinstimmender Darstellung in den Erkenntnisquellen erfolgen entsprechende Gewalthandlungen im Rahmen des Nationaldienstes [...] durch Militärangehörige gegenüber Rekrutinnen im Ausbildungslager Sawa und in der militärischen Grundausbildung sowie gegenüber Dienstverpflichteten im militärischen Teils des Nationaldienstes (siehe hierzu eingehend Kibreab, Sexual Violence in the Eritrean National Service, 2017, S. 7 ff. [G 21/17]; ders., The Eritrean National Service, 2017, S. 132 ff.; HRC, Report of the detailed findings of the Commission of Inquiry on Human Rights in Eritrea, 5.6.2015, Nr. 709, 714, 1202, 1312 ff. [G 6/15]; USDOS, Eritrea 2017, Human Rights Report, 20.4.2018, S. 3 [G 4/18].".

    Dabei sind zwei der vom Hamburgischen Oberverwaltungsgericht herangezogenen Quellen - Kibreab, Sexual Violence in the Eritrean National Service, 2017 [G 21/17] und HRC, Report of the detailed findings of the Commission of Inquiry on Human Rights in Eritrea, 5.6.2015 [G 6/15] - hervorzuheben, weil sich bei ihnen jeweils nachvollziehen lässt, dass sie auf einer Vielzahl von Zeugenaussagen beruhen.

    Der UN-Menschenrechtsrat (HRC, Report of the detailed findings of the Commission of Inquiry on Human Rights in Eritrea, 5.6.2015, Nr. 1315 bis Nr. 1322 [G 6/15]) hat zur Frage von Vergewaltigungen und sexuellem Missbrauch alle ausgewerteten Zeugenaussagen einzeln benannt.

    So berichtete der UN-Menschenrechtsrat schon 2015 unter Verweis auf drei geführte Interviews mit Opfern sexueller Gewalt, dass das Militär nicht bereit war, ihnen zu helfen und mutmaßliche Gewalt gegen Frauen, die von Angehörigen des Militärs verübt wurde, zu untersuchen (HRC, Report of the detailed findings of the Commission of Inquiry on Human Rights in Eritrea, 5.6.2015, Nr. 709 und dort Fn. 892 [G 6/15]).

    Die UN-Untersuchungskommission zu Menschenrechten in Eritrea weist darauf hin (HRC, Report of the detailed findings of the Commission of Inquiry on Human Rights in Eritrea, 5.6.2015, Nrn. 395 ff., 1201 [G 6/15]), dass die Proklamation Nr. 11/1991, welche Regelungen zum Nationaldienst vor der Verkündung der Nationaldienstproklamation Nr. 82/1995 enthielt, eine Befreiung vom Nationaldienst für verheiratete Frauen und alleinerziehende Mütter vorsah.

    Selbst Deserteure müssen - wenn auch teilweise unter harten Bedingungen - mit einer Haftdauer von nur einem Monat bis zu zwei Jahren (Schweizer Staatssekretariat für Migration, Focus Eritrea, Update Nationaldienst und illegale Ausreise v. 10.8.2016, S. 19 [G 8/16]) bzw. drei Jahren (vgl. HRC, Report of the Detailed Findings of the Commission of Inquiry on Human Rights in Eritrea, 5.6.2015, S. 115 (Nr. 432) [G 6/15]) rechnen.

    Die tatsächlich verhängten Strafen dürften im Höchstmaß zwei Jahre (SEM, Focus Eritrea: Update Nationaldienst und illegale Ausreise, 22.6.2016 (aktualisiert am 10.8.2016), S. 31 [G 8/16]) bzw. drei Jahre (vgl. HRC, Report of the Detailed Findings of the Commission of Inquiry on Human Rights in Eritrea, 5.6.2015, S. 115 (Nr. 432) [G 6/15]) nicht übersteigen.

    So gibt es Hinweise, dass Schmuggler in der Haft zu Tode geprügelt und exekutiert werden (vgl. HRC, Report of the Detailed Findings of the Commission of Inquiry on Human Rights in Eritrea, 5.6.2015, S. 113 (Nr. 423) [G 6/15]).

    Ein Mann in Asmara, der als Geldwechsler tätig war, wird für dieses "Vergehen" drei Monate inhaftiert und gefoltert (vgl. HRC, Report of the Detailed Findings of the Commission of Inquiry on Human Rights in Eritrea, 5.6.2015, S. 242 (Nr. 861) [G 6/15]) oder ein 10-jähriger Junge wird für ebenfalls drei Monate inhaftiert, weil er im Gefängnis seiner dort sexuell bedrängten Mutter beistand (vgl. HRC, Report of the Detailed Findings of the Commission of Inquiry on Human Rights in Eritrea, 5.6.2015, S. 265 (Nr. 940) [G 6/15]).

    Die UN-Untersuchungskommission (HRC, Report of the Detailed Findings of the Commission of Inquiry on Human Rights in Eritrea, 5.6.2015, S. 300 (Nr. 1070) [G 6/15]) nennt zwei Fälle.

    Die UN-Sonderberichterstatterin über die Menschenrechtslage in Eritrea hat mit ihrem Bericht (Human Rights Council, Report of the Special Rapporteur on the situation of human rights in Eritrea v. 24.7.2017, Rn. 41 [G 7/17]) hiermit übereinstimmend ausgeführt, dass diejenigen, die keine Ausreisevisa erhalten können und fliehen, als Wehrdienstverweigerer oder Deserteure sowie als politische Gegner und Verräter angesehen werden (vgl. etwa HRC, Report of the Commission of Inquiry on Human Rights in Eritrea, 9.5.2016, S. 13 [G 1/16]; ders., Detailed findings of the Commission of Inquiry on Human Rights in Eritrea, 8.6.2016, S. 59 (Nr. 240) [G 6/16]; ders., Report of the Detailed Findings of the Commission of Inquiry on Human Rights in Eritrea, 5.6.2015, S. 114 (Nr. 431) [G 6/15]).

    Auch die UN-Untersuchungskommission hält zu den Haftbedingungen für Frauen fest, dass diese nicht per se diskriminierend seien, wenngleich die Nichtberücksichtigung spezieller Bedürfnisse von - insbesondere schwangeren und stillenden - Frauen in einem System, welches vorrangig auf Männer ausgelegt sei, einen diskriminierenden Effekt habe (HRC, Report of the detailed findings of the Commission of Inquiry on Human Rights in Eritrea, 5.6.2015, S. 268 (Nr. 953) [G 6/15]; vgl auch HRC, Detailed findings of the Commission of Inquiry on Human Rights in Eritrea, 8.6.2016, S. 31 (Nr. 125) [G 6/16]).

    Frauen würden in Übereinstimmung mit internationalen Standards grundsätzlich getrennt von Männern inhaftiert, seien aber nicht durchgehend unter der Verantwortung oder Aufsicht von weiblichen Beamten, was sie einem erhöhten Risiko von sexueller und geschlechtsbezogener Gewalt aussetze (HRC, Report of the detailed findings of the Commission of Inquiry on Human Rights in Eritrea, 5.6.2015, S. 273 (Nr. 967) [G 6/15]; vgl. auch EASO, Länderfokus Eritrea, Mai 2015, S. 47 [G 1/15]).

  • OVG Hamburg, 01.12.2020 - 4 Bf 205/18

    Eritrea: keine beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit wegen

    Zwar dürfte davon auszugehen sein, dass es im Nationaldienst Eritreas verbreitet zu sexueller Gewalt gegen Frauen in unterschiedlicher Form kommt (siehe etwa HRC, Report of the Special Rapporteur on the situation of human rights in Eritrea, Mai 2020, S. 13 [G 12/20]; EASO, Eritrea Nationaldienst, Ausreise und Rückkehr, Herkunftsländer-Informationsbericht, September 2019, S. 41 ff. [G 4/19]; EASO, Länderfokus Eritrea, Mai 2015, S. 34, 39 [G 1/15]; AA, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea, Stand Oktober 2019, 27.1.2020, S. 15 [G 2020/1]; AI, Report Eritrea 2017/18, 22.2.2018 [G 8/18]; SFH, Eritrea: Sexualisierte Gewalt gegen Frauen, 13.2.2018 [G 3/18]; Kibreab, Sexual Violence in the Eritrean National Service, 2017 [G 21/17]; HRC, Report of the detailed findings of the Commission of Inquiry on Human Rights in Eritrea, 5.6.2015 [G 6/15]; United States Department of State (USDOS), Eritrea 2018, Human Rights Report, 19.3.2019, S. 3 [G 3/19]; Human Rights Watch: World Report 2018 - Eritrea, 18.1.2018 [G 7/18]).

    Nach übereinstimmender Darstellung in den Erkenntnisquellen erfolgen entsprechende Gewalthandlungen im Rahmen des Nationaldienstes allerdings durch Militärangehörige gegenüber Rekrutinnen im Ausbildungslager Sawa und in der militärischen Grundausbildung sowie gegenüber Dienstverpflichteten im militärischen Teil des Nationaldienstes (siehe hierzu eingehend Kibreab, Sexual Violence in the Eritrean National Service, 2017, S. 7 ff. [G 21/17]; ders., The Eritrean National Service, 2017, S. 132 ff.; HRC, Report of the detailed findings of the Commission of Inquiry on Human Rights in Eritrea, 5.6.2015, Nr. 709, 714, 1202, 1312 ff. [G 6/15]; USDOS, Eritrea 2018, Human Rights Report, 19.3.2019, S. 3 [G 3/19]).

    Die UN-Untersuchungskommission zu Menschenrechten in Eritrea weist darauf hin (HRC, Report of the detailed findings of the Commission of Inquiry on Human Rights in Eritrea, 5.6.2015, Nrn. 395 ff., 1201 [G 6/15]), dass die Proklamation Nr. 11/1991, welche Regelungen zum Nationaldienst vor der Verkündung der Nationaldienstproklamation Nr. 82/1995 enthielt, eine Befreiung vom Nationaldienst für verheiratete Frauen und alleinerziehende Mütter vorsah.

    Ebenso berichtet die UN-Untersuchungskommission davon, dass sich die Haftstrafen für eine (versuchte) illegale Ausreise von Personen im Nationaldienst bzw. im dienstpflichtigen Alter in der Praxis von zwei bis sieben Jahren auf sechs Monate bis zwei Jahre reduziert hätten, was mit einem generellen Mangel an Nationaldienstleistenden erklärt werden könne (vgl. HRC, Report of the Detailed Findings of the Commission of Inquiry on Human Rights in Eritrea, 5.6.2015, S. 113 (Nr. 422) [G 6/15]).

    Hierzu wird von der UN-Untersuchungskommission unter anderem ausgeführt, dass Ausreisende nicht mehr getötet, sondern zwecks Festnahme verletzt werden sollen (vgl. HRC, Report of the Detailed Findings of the Commission of Inquiry on Human Rights in Eritrea, 5.6.2015, S. 319 (Nr. 1116) [G 6/15]; ders., Report of the Commission of Inquiry on Human Rights in Eritrea, 9.5.2016, S. 32 f. (Nr. 133) u. S. 78 f. (Nr. 315) [G 1/16]).

    Soweit auch aktuellere Erkenntnisquellen wie etwa die Berichte der UN-Untersuchungskommission noch darauf hinweisen, dass Personen, die illegal ausreisen und/oder sich dem Nationaldienst entziehen, als "Verräter" angesehen werden (vgl. etwa HRC, Report of the Commission of Inquiry on Human Rights in Eritrea, 9.5.2016, S. 13 [G 1/16]; ders., Detailed findings of the Commission of Inquiry on Human Rights in Eritrea, 8.6.2016, S. 59 (Nr. 240) [G 6/16]; ders., Report of the Detailed Findings of the Commission of Inquiry on Human Rights in Eritrea, 5.6.2015, S. 114 (Nr. 431) [G 6/15]), und damit auf die generelle Unterstellung einer Regimegegnerschaft hindeuten, bleibt zum einen teilweise unklar, ob sich diese Zuschreibung auf alle Formen der Nichtableistung des Nationaldienstes bezieht oder nur auf solche Personen, die desertiert sind oder sich sonst aus dem aktiven Dienst entfernt haben bzw. sich einer im Zeitpunkt der Ausreise bereits bestehenden Dienstpflicht entziehen.

    Zum anderen beziehen sich die Quellen insoweit nur auf zwangsweise zurückgeführte Eritreer (vgl AI, Eritrea: 20 Years of Independence, But Still No Freedom, 2013, S. 30 ff., S. 37 [G 2/13]; IRB Canada, Eritrea: Situation of people returning to the country after they either spent time abroad, claimed refugee status, or were seeking asylum (September 2014 - June 2015), 18.11.2015 [G 5/15]; HRC Report of the Detailed Findings of the Commission of Inquiry on Human Rights in Eritrea, 5.6.2015, S. 114 (Nr. 431) [G 6/15]).

    Vielmehr heißt es in dem Formular lediglich, dass der Unterzeichnende bedauere, dadurch ein Vergehen begangen zu haben, den Nationaldienst nicht zu erfüllen, und dass er bzw. sie bereit sei, zu gegebener Zeit eine angemessene Bestrafung zu akzeptieren (vgl. die englische Übersetzung des "Immigration and Citizenship Services Request Form" in: HRC, Report of the detailed findings of the Commission of Inquiry on Human Rights in Eritrea, 5.6.2015, S. 477 [G 6/15]: "[...] I regret having committed an offence by not completing the national service and am ready to accept appropriate punishment in due course").

    Überdies bezieht sich die UN-Untersuchungskommission hauptsächlich auf Fälle von Eritreern, die in den Jahren 2002 bis 2008 zwangsweise zurückgeführt wurden (vgl. HRC, Report of the detailed findings of the Commission of Inquiry on Human Rights in Eritrea, 5.6.2015, S. 114 ff. (Nr. 427 ff.), S. 300 (Nr. 1070) [G 6/15]), berichtet aber auch darüber, dass im Jahr 2014 sieben ältere Männer freigelassen worden seien und eine weitere Gruppe rückgeführter Eritreer, die die Zahlung einer zweiprozentigen Steuer belegen konnten, nicht verhaftet und eingezogen worden sei (vgl. HRC, Report of the detailed findings of the Commission of Inquiry on Human Rights in Eritrea, 5.6.2015, S. 115 f. (Nr. 436) [G 6/15]; vgl. auch UKHO, Country Policy and Information Note - Eritrea: National service and illegal exit, October 2016, S. 85 [G 18/16]).

    Letztlich kann aufgrund der zuletzt massenhaften Flucht von mehreren zehntausend eritreischen Staatsangehörigen (im Jahr 2019 allein über 70.000 Flüchtlinge, vgl. HRC, Report of the Special Rapporteur on the situation of human rights in Eritrea, Mai 2020, S. 14 [G 12/20]); vgl. auch HRC, Report of the detailed findings of the Commission of Inquiry on Human Rights in Eritrea, 5.6.2015, S. 42 (Nr. 151) [G 6/15]; UKHO, Report of a Home Office Fact-Finding Mission, Eritrea: illegal exit and national service, Conducted 7-20 February 2016, Oktober 2016, S. 96 f. (Nr. 11.5.1, 11.5.2) [G 13/16]) nicht vernünftigerweise unterstellt werden, dass der eritreische Staat - jedenfalls weiterhin - jedem einzelnen Flüchtenden generell eine oppositionelle politische Haltung unterstellt.

    Dies zeigt sich insbesondere daran, dass die - in der Praxis durchaus vorkommende (siehe HRC, Report of the detailed findings of the Commission of Inquiry on Human Rights in Eritrea, 5.6.2015, S. 108 f. (Nr. 403 ff.) [G 6/15], wonach unter anderem auch (älteren) Familienmitgliedern von Oppositionellen Ausreisevisa ausgestellt wurden) - Erteilung von Ausreisevisa nicht grundsätzlich ausgeschlossen ist, sondern vor allem vom Alter der betroffenen Person bzw. vom Nachweis der Erfüllung der Nationaldienstpflicht (oder einer Befreiung hiervon) abhängig ist (vgl. UKHO, Country Policy and Information Note Eritrea: National service and illegal exit, version 5.0, Juli 2018, S. 45 [G 13/18]).

  • VG Hamburg, 06.02.2020 - 19 A 641/19

    Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft

    Die UN-Untersuchungskommission zu Menschenrechten in Eritrea weist darauf hin (HRC, Report of the detailed findings of the Commission of Inquiry on Human Rights in Eritrea, 5.6.2015, Nrn. 395 ff., 1201 [G 6/15]), dass die Proklamation Nr. 11/1991, welche Regelungen zum Nationaldienst vor der Verkündung der Nationaldienstproklamation Nr. 82/1995 enthielt, eine Befreiung vom Nationaldienst für verheiratete Frauen und alleinerziehende Mütter vorsah.

    Selbst Deserteure müssen - wenn auch teilweise unter harten Bedingungen - mit einer Haftdauer von (nur) einem Monat bis zu zwei Jahren (Schweizer Staatssekretariat für Migration, Focus Eritrea, Update Nationaldienst und illegale Ausreise v. 10.8.2016, S. 19 [G 8/16]) bzw. drei Jahren (vgl. HRC, Report of the Detailed Findings of the Commission of Inquiry on Human Rights in Eritrea, 5.6.2015, S. 115 (Nr. 432) [G 6/15]) rechnen.

    Die tatsächlich verhängten Strafen dürften im Höchstmaß zwei Jahre (SEM, Focus Eritrea: Update Nationaldienst und illegale Ausreise, 22.6.2016 (aktualisiert am 10.8.2016), S. 31 [G 8/16]) bzw. drei Jahre (vgl. HRC, Report of the Detailed Findings of the Commission of Inquiry on Human Rights in Eritrea, 5.6.2015, S. 115 (Nr. 432) [G 6/15]) nicht übersteigen.

    So gibt es Hinweise, dass Schmuggler in der Haft zu Tode geprügelt und exekutiert werden (vgl. HRC, Report of the Detailed Findings of the Commission of Inquiry on Human Rights in Eritrea, 5.6.2015, S. 113 (Nr. 423) [G 6/15]).

    Ein Mann in Asmara, der als Geldwechsler tätig war, wird für dieses "Vergehen" drei Monate inhaftiert und gefoltert (vgl. HRC, Report of the Detailed Findings of the Commission of Inquiry on Human Rights in Eritrea, 5.6.2015, S. 242 (Nr. 861) [G 6/15]) oder ein 10-jähriger Junge wird für ebenfalls drei Monate inhaftiert, weil er im Gefängnis seiner dort sexuell bedrängten Mutter beistand (vgl. HRC, Report of the Detailed Findings of the Commission of Inquiry on Human Rights in Eritrea, 5.6.2015, S. 265 (Nr. 940) [G 6/15]).

    Die UN-Untersuchungskommission (HRC, Report of the Detailed Findings of the Commission of Inquiry on Human Rights in Eritrea, 5.6.2015, S. 300 (Nr. 1070) [G 6/15]) nennt zwei Fälle.

    Die UN-Sonderberichterstatterin über die Menschenrechtslage in Eritrea hat mit ihrem Bericht (Human Rights Council, Report of the Special Rapporteur on the situation of human rights in Eritrea v. 24.7.2017, Rn. 41 [G 7/17]) hiermit übereinstimmend ausgeführt, dass diejenigen, die keine Ausreisevisa erhalten können und fliehen, als Wehrdienstverweigerer oder Deserteure sowie als politische Gegner und Verräter angesehen werden (vgl. etwa HRC, Report of the Commission of Inquiry on Human Rights in Eritrea, 9.5.2016, S. 13 [G 1/16]; ders., Detailed findings of the Commission of Inquiry on Human Rights in Eritrea, 8.6.2016, S. 59 (Nr. 240) [G 6/16]; ders., Report of the Detailed Findings of the Commission of Inquiry on Human Rights in Eritrea, 5.6.2015, S. 114 (Nr. 431) [G 6/15]).

    Auch die UN-Untersuchungskommission hält zu den Haftbedingungen für Frauen fest, dass diese nicht per se diskriminierend seien, wenngleich die Nichtberücksichtigung spezieller Bedürfnisse von - insbesondere schwangeren und stillenden - Frauen in einem System, welches vorrangig auf Männer ausgelegt sei, einen diskriminierenden Effekt habe (HRC, Report of the detailed findings of the Commission of Inquiry on Human Rights in Eritrea, 5.6.2015, S. 268 (Nr. 953) [G 6/15]; vgl auch HRC, Detailed findings of the Commission of Inquiry on Human Rights in Eritrea, 8.6.2016, S. 31 (Nr. 125) [G 6/16]).

    Frauen würden in Übereinstimmung mit internationalen Standards grundsätzlich getrennt von Männern inhaftiert, seien aber nicht durchgehend unter der Verantwortung oder Aufsicht von weiblichen Beamten, was sie einem erhöhten Risiko von sexueller und geschlechtsbezogener Gewalt aussetze (HRC, Report of the detailed findings of the Commission of Inquiry on Human Rights in Eritrea, 5.6.2015, S. 273 (Nr. 967) [G 6/15]; vgl. auch EASO, Länderfokus Eritrea, Mai 2015, S. 47 [G 1/15]).

  • VG Hamburg, 15.04.2021 - 19 A 537/21

    Eritrea: Keine flüchtlingsschutzrelevante Verfolgung oder drohender ernsthafter

    Die UN-Untersuchungskommission zu Menschenrechten in Eritrea weist darauf hin (HRC, Report of the detailed findings of the Commission of Inquiry on Human Rights in Eritrea, 5.6.2015, Nrn. 395 ff., 1201 [G 6/15]), dass die Proklamation Nr. 11/1991, welche Regelungen zum National dienst vor der Verkündung der Nationaldienstproklamation Nr. 82/1995 enthielt, eine Befreiung vom National dienst für verheiratete Frauen und alleinerziehende Mütter vorsah.

    Selbst De serteure müssen - wenn auch teilweise unter harten Bedingungen - mit einer Haftdauer von (nur) einem Monat bis zu zwei Jahren (Schweizer Staatssekretariat für Migration, Focus Eritrea, Update Nationaldienst und illegale Ausreise v. 10.8.2016, S. 19 [G 8/16]) bzw. drei Jahren (vgl. HRC, Report of the Detailed Findings of the Commission of Inquiry on Human Rights in Eritrea, 5.6.2015, S. 115 (Nr. 432) [G 6/15]) rechnen.

    Die tatsächlich verhängten Strafen dürften im Höchstmaß zwei Jahre (SEM, Focus Eritrea: Update Nationaldienst und illegale Ausreise, 22.6.2016 (aktualisiert am 10.8.2016), S. 31 [G 8/16]) bzw. drei Jahre (vgl. HRC, Report of the Detailed Findings of the Commission of Inquiry on Human Rights in Eritrea, 5.6.2015, S. 115 (Nr. 432) [G 6/15]) nicht übersteigen.

    So gibt es Hinweise, dass Schmuggler in der Haft zu Tode geprügelt und exekutiert werden (vgl. HRC, Report of the Detailed Findings of the Commission of Inquiry on Human Rights in Eritrea, 5.6.2015, S. 113 (Nr. 423) [G 6/15]).

    Ein Mann in Asmara, der als Geldwechsler tätig war, wird für dieses "Vergehen" drei Monate inhaftiert und gefoltert (vgl. HRC, Report of the Detailed Findings of the Commission of Inquiry on Human Rights in Eritrea, 5.6.2015, S. 242 (Nr. 861) [G 6/15]) oder ein 10-jähriger Junge wird für ebenfalls drei Monate inhaftiert, weil er im Gefängnis seiner dort sexuell bedrängten Mutter beistand (vgl. HRC, Report of the Detailed Findings of the Commission of Inquiry on Human Rights in Eritrea, 5.6.2015, S. 265 (Nr. 940) [G 6/15]).

    Die UN-Untersuchungskommission (HRC, Report of the Detailed Findings of the Commission of Inquiry on Human Rights in Eritrea, 5.6.2015, S. 300 (Nr. 1070) [G 6/15]) nennt zwei Fälle.

    Die UN- Sonderberichterstatterin über die Menschenrechtslage in Eritrea hat mit ihrem Bericht (Hu man Rights Council, Report of the Special Rapporteur on the situation of human rights in Eritrea v. 24.7.2017, Rn. 41 [G 7/17]) hiermit übereinstimmend ausgeführt, dass diejenigen, die keine Ausreisevisa erhalten können und fliehen, als Wehrdienstverweigerer oder De serteure sowie als politische Gegner und Verräter angesehen werden (vgl. etwa HRC, Re port of the Commission of Inquiry on Human Rights in Eritrea, 9.5.2016, S. 13 [G 1/16]; ders., Detailed findings of the Commission of Inquiry on Human Rights in Eritrea, 8.6.2016, S. 59 (Nr. 240) [G 6/16]; ders., Report of the Detailed Findings of the Commission of Inquiry on Human Rights in Eritrea, 5.6.2015, S. 114 (Nr. 431) [G 6/15]).

    Auch die UN-Untersuchungskommission hält zu den Haftbedingungen für Frauen fest, dass diese nicht per se diskriminierend seien, wenngleich die Nichtberücksichtigung spezieller Bedürfnisse von - insbesondere schwangeren und stillenden - Frauen in einem System, welches vorrangig auf Männer ausgelegt sei, einen diskriminierenden Effekt habe (HRC, Report of the detailed findings of the Commission of Inquiry on Human Rights in Eritrea, 5.6.2015, S. 268 (Nr. 953) [G 6/15]; vgl auch HRC, Detailed findings of the Commission of Inquiry on Human Rights in Eritrea, 8.6.2016, S. 31 (Nr. 125) [G 6/16]).

    Frauen würden in Übereinstimmung mit internationalen Standards grundsätzlich getrennt von Männern inhaftiert, seien aber nicht durchgehend unter der Verantwortung oder Aufsicht von weiblichen Beamten, was sie einem erhöhten Risiko von sexueller und geschlechtsbezogener Gewalt aussetze (HRC, Report of the detailed findings of the Commission of Inquiry on Human Rights in Eritrea, 5.6.2015, S. 273 (Nr. 967) [G 6/15]; vgl. auch EASO, Länderfokus Eritrea, Mai 2015, S. 47 [G 1/15]).

  • VG Hamburg, 05.01.2021 - 19 A 2955/19

    Eritrea: Keine flüchtlingsschutzrelevante Verfolgung oder drohender ernsthafter

    Selbst Deserteure müssen - wenn auch teilweise unter harten Bedingungen - mit einer Haftdauer von (nur) einem Monat bis zu zwei Jahren (Schweizer Staatssekretariat für Migration, Focus Eritrea, Update Nationaldienst und illegale Ausreise v. 10.8.2016, S. 19 [G 8/16]) bzw. drei Jahren (vgl. HRC, Report of the Detailed Findings of the Commission of Inquiry on Human Rights in Eritrea, 5.6.2015, S. 115 (Nr. 432) [G 6/15]) rechnen.

    Die tatsächlich verhängten Strafen dürften im Höchstmaß zwei Jahre (SEM, Focus Eritrea: Update Nationaldienst und illegale Ausreise, 22.6.2016 (aktualisiert am 10.8.2016), S. 31 [G 8/16]) bzw. drei Jahre (vgl. HRC, Report of the Detailed Findings of the Commission of Inquiry on Human Rights in Eritrea, 5.6.2015, S. 115 (Nr. 432) [G 6/15]) nicht übersteigen.

    So gibt es Hinweise, dass Schmuggler in der Haft zu Tode geprügelt und exekutiert werden (vgl. HRC, Report of the Detailed Findings of the Commission of Inquiry on Human Rights in Eritrea, 5.6.2015, S. 113 (Nr. 423) [G 6/15]).

    Ein Mann in Asmara, der als Geldwechsler tätig war, wird für dieses "Vergehen" drei Monate inhaftiert und gefoltert (vgl. HRC, Report of the Detailed Findings of the Commission of Inquiry on Human Rights in Eritrea, 5.6.2015, S. 242 (Nr. 861) [G 6/15]) oder ein 10-jähriger Junge wird für ebenfalls drei Monate inhaftiert, weil er im Gefängnis seiner dort sexuell bedrängten Mutter beistand (vgl. HRC, Report of the Detailed Findings of the Commission of Inquiry on Human Rights in Eritrea, 5.6.2015, S. 265 (Nr. 940) [G 6/15]).

    UN-Untersuchungskommission (HRC, Report of the Detailed Findings of the Commission of Inquiry on Human Rights in Eritrea, 5.6.2015, S. 300 (Nr. 1070) [G 6/15]) nennt zwei Fälle.

    59 (Nr. 240) [G 6/16]; ders., Report of the Detailed Findings of the Commission of Inquiry on Human Rights in Eritrea, 5.6.2015, S. 114 (Nr. 431) [G 6/15]).

    Auch die UN-Untersuchungskommission hält zu den Haftbedingungen für Frauen fest, dass diese nicht per se diskriminierend seien, wenngleich die Nichtberücksichtigung spezieller Bedürfnisse von - insbesondere schwangeren und stillenden - Frauen in einem System, welches vorrangig auf Männer ausgelegt sei, einen diskriminierenden Effekt habe (HRC, Report of the detailed findings of the Commission of Inquiry on Human Rights in Eritrea, 5.6.2015, S. 268 (Nr. 953) [G 6/15]; vgl auch HRC, Detailed findings of the Commission of Inquiry on Human Rights in Eritrea, 8.6.2016, S. 31 (Nr. 125) [G 6/16]).

    Frauen würden in Übereinstimmung mit internationalen Standards grundsätzlich getrennt von Männern inhaftiert, seien aber nicht durchgehend unter der Verantwortung oder Aufsicht von weiblichen Beamten, was sie einem erhöhten Risiko von sexueller und geschlechtsbezogener Gewalt aussetze (HRC, Report of the detailed findings of the Commission of Inquiry on Human Rights in Eritrea, 5.6.2015, S. 273 (Nr. 967) [G 6/15]; vgl. auch EASO, Länderfokus Eritrea, Mai 2015, S. 47 [G 1/15]).

  • OVG Niedersachsen, 16.04.2021 - 6 LD 4/19

    Beweisbarkeit mehrerer Ereignisse zur Begründung der Entfernung eine

    Denn die langjährige pflichtgemäße Dienstausübung ist, selbst wenn - wie hier - überdurchschnittliche Leistungen erbracht wurden, für sich genommen regelmäßig nicht geeignet, gravierende Pflichtverstöße in einem milderen Licht erscheinen zu lassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.2.2013 - BVerwG 2 C 3.12 -, juris Rn. 43 m. w. N.; Nds. OVG, Urteil vom 23.2.2016 - 6 LD 3/15 - Urteil vom 8.3.2016 - 20 LD 6/15 - Urteil vom 4.12.2018 - 3 LD 1/18 - Urteil vom 14.1.2020 - 3 LD 9/18 -).
  • OVG Hamburg, 27.10.2021 - 4 Bf 106/20

    Rückkehr von erwachsenen Eritreern

    Die UN-Untersuchungskommission zu Menschenrechten in Eritrea weist darauf hin (HRC, Report of the detailed findings of the Commission of Inquiry on Human Rights in Eritrea, 5.6.2015, Nrn. 395 ff., 1201 [G 6/15]), dass die Proklamation Nr. 11/1991, welche Regelungen zum Nationaldienst vor der Verkündung der Nationaldienstproklamation Nr. 82/1995 enthielt, eine Befreiung vom Nationaldienst für verheiratete Frauen und alleinerziehende Mütter vorsah.

    Zwar dürfte davon auszugehen sein, dass es im Nationaldienst Eritreas verbreitet zu sexueller Gewalt gegen Frauen in unterschiedlicher Form kommt (siehe etwa HRC, Report of the Special Rapporteur on the situation of human rights in Eritrea, Mai 2020, S. 13 [G 12/20]; EASO, Eritrea Nationaldienst, Ausreise und Rückkehr, Herkunftsländer-Informationsbericht, September 2019, S. 41 ff. [G 4/19]; EASO, Länderfokus Eritrea, Mai 2015, S. 34, 39 [G 1/15]; AA, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea, Stand Oktober 2019, 27.1.2020, S. 15 [G 2020/1]; AI, Report Eritrea 2017/18, 22.2.2018 [G 8/18]; SFH, Eritrea: Sexualisierte Gewalt gegen Frauen, 13.2.2018 [G 3/18]; Kibreab, Sexual Violence in the Eritrean National Service, 2017 [G 21/17]; HRC, Report of the detailed findings of the Commission of Inquiry on Human Rights in Eritrea, 5.6.2015 [G 6/15]; United States Department of State (USDOS), Eritrea 2018, Human Rights Report, 19.3.2019, S. 3 [G 3/19]; Human Rights Watch: World Report 2018 - Eritrea, 18.1.2018 [G 7/18]).

    Nach übereinstimmender Darstellung in den Erkenntnisquellen erfolgen entsprechende Gewalthandlungen im Rahmen des Nationaldienstes allerdings durch Militärangehörige gegenüber Rekrutinnen im Ausbildungslager Sawa und in der militärischen Grundausbildung sowie gegenüber Dienstverpflichteten im militärischen Teil des Nationaldienstes (siehe hierzu eingehend Kibreab, Sexual Violence in the Eritrean National Service, 2017, S. 7 ff. [G 21/17]; ders., The Eritrean National Service, 2017, S. 132 ff.; HRC, Report of the detailed findings of the Commission of Inquiry on Human Rights in Eritrea, 5.6.2015, Nr. 709, 714, 1202, 1312 ff. [G 6/15]; USDOS, Eritrea 2018, Human Rights Report, 19.3.2019, S. 3 [G 3/19]).

    Ebenso berichtet die UN-Untersuchungskommission davon, dass sich die Haftstrafen für eine (versuchte) illegale Ausreise von Personen im Nationaldienst bzw. im dienstpflichtigen Alter in der Praxis von zwei bis sieben Jahren auf sechs Monate bis zwei Jahre reduziert hätten, was mit einem generellen Mangel an Nationaldienstleistenden erklärt werden könne (vgl. HRC, Report of the Detailed Findings of the Commission of Inquiry on Human Rights in Eritrea, 5.6.2015, S. 113 (Nr. 422) [G 6/15]).

  • VG Hamburg, 01.04.2021 - 19 A 493/21

    Eritrea: Kein Flüchtlingsschutz wegen Wehrdienstentzug und illegaler Ausreise

    Selbst Deserteure müssen - wenn auch teilweise unter harten Bedingungen - mit einer Haftdauer von nur einem Monat bis zu zwei Jahren (Schweizer Staatssekretariat für Migration, Focus Eritrea, Update Nationaldienst und illegale Ausreise v. 10.8.2016, S. 19 [G 8/16]) bzw. drei Jahren (vgl. HRC, Report of the Detailed Findings of the Commission of Inquiry on Human Rights in Eritrea, 5.6.2015, S. 115 (Nr. 432) [G 6/15]) rechnen.

    Die tatsächlich verhängten Strafen dürften im Höchstmaß zwei Jahre (SEM, Focus Eritrea: Update Nationaldienst und illegale Ausreise, 22.6.2016 (aktualisiert am 10.8.2016), S. 31 [G 8/16]) bzw. drei Jahre (vgl. HRC, Report of the Detailed Findings of the Commission of Inquiry on Human Rights in Eritrea, 5.6.2015, S. 115 (Nr. 432) [G 6/15]) nicht übersteigen.

    So gibt es Hinweise, dass Schmuggler in der Haft zu Tode geprügelt und exekutiert werden (vgl. HRC, Report of the Detailed Findings of the Commission of Inquiry on Human Rights in Eritrea, 5.6.2015, S. 113 (Nr. 423) [G 6/15]).

    Ein Mann in Asmara, der als Geldwechsler tätig war, wird für dieses "Vergehen" drei Monate inhaftiert und gefoltert (vgl. HRC, Report of the Detailed Findings of the Commission of Inquiry on Human Rights in Eritrea, 5.6.2015, S. 242 (Nr. 861) [G 6/15]) oder ein 10-jähriger Junge wird für ebenfalls drei Monate inhaftiert, weil er im Gefängnis seiner dort sexuell bedrängten Mutter beistand (vgl. HRC, Report of the Detailed Findings of the Commission of Inquiry on Human Rights in Eritrea, 5.6.2015, S. 265 (Nr. 940) [G 6/15]).

    Die UN-Untersuchungskommission (HRC, Report of the Detailed Findings of the Commission of Inquiry on Human Rights in Eritrea, 5.6.2015, S. 300 (Nr. 1070) [G 6/15]) nennt zwei Fälle.

    Die UN- Sonderberichterstatterin über die Menschenrechtslage in Eritrea hat mit ihrem Bericht (Human Rights Council, Report of the Special Rapporteur on the Situation of human rights in Eritrea v. 24.7.2017, Rn. 41 [G 7/17]) hiermit übereinstimmend ausgeführt, dass diejenigen, die keine Ausreisevisa erhalten können und fliehen, als Wehrdienstverweigerer oder Deserteure sowie als politische Gegner und Verräter angesehen werden (vgl. etwa HRC, Report of the Commission of Inquiry on Human Rights in Eritrea, 9.5.2016, S. 13 [G 1/16]; ders., Detailed findings of the Commission of Inquiry on Human Rights in Eritrea, 8.6.2016, S. 59 (Nr. 240) [G 6/16]; ders., Report of the Detailed Findings of the Commission of Inquiry on Human Rights in Eritrea, 5.6.2015, S. 114 (Nr. 431) [G 6/15]).

  • VG Hamburg, 13.02.2019 - 19 A 6917/17
    "dürfte davon auszugehen sein, dass es im Nationaldienst Eritreas verbreitet zu sexueller Gewalt gegen Frauen in unterschiedlicher Form kommt (siehe etwa EASO, Länderfokus Eritrea, Mai 2015, S. 34, 39 [G 1/15]; AA, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea, Stand November 2016, 21.11.2016, S. 12 [2016/2]; AI, Report Eritrea 2017/18, 22.2.2018 [G 8/18]; SFH, Eritrea: Sexualisierte Gewalt gegen Frauen, 13.2.2018 [G 3/18]; Kibreab, Sexual Violence in the Eritrean National Service, 2017 [G 21/17]; UN Human Rights Council (HRC), Re port of the detailed findings of the Commission of Inquiry on Human Rights in Erit rea, 5.6.2015 [G 6/15]; United States Department of State (USDOS), Eritrea 2017, Human Rights Report, 20.04.2018 [G 4/18]; Human Rights Watch: World Report 2018 - Eritrea, 18.1.2018 [G 7/18]).

    gehend Kibreab, Sexual Violence in the Eritrean National Service, 2017, S. 7 ff. [G 21/17]; ders., The Eritrean National Service, 2017, S. 132 ff.; HRC, Report of the detailed findings of the Commission of Inquiry on Human Rights in Eritrea, 5.6.2015, Nr. 709, 714, 1202, 1312 ff. [G 6/15]; USDOS, Eritrea 2017, Human Rights Report, 20.4.2018, S. 3 [G 4/18].".

    Dabei sind zwei der vom Hamburgi schen Oberverwaltungsgericht herangezogenen Quellen - Kibreab, Sexual Violence in the Eritrean National Service, 2017 [G 21/17] und HRC, Report of the detailed findings of the Commission of Inquiry on Human Rights in Eritrea, 5.6.2015 [G 6/15] - hervorzuheben, weil sich bei ihnen jeweils nachvollziehen lässt, dass sie auf einer Vielzahl von Zeugen aussagen beruhen.

    Der UN-Menschenrechtsrat (HRC, Report of the detailed findings of the Commission of Inquiry on Human Rights in Eritrea, 5.6.2015, Nr. 1315 bis Nr. 1322 [G 6/15]) hat zur Frage von Vergewaltigungen und sexuellem Missbrauch alle ausgewer teten Zeugenaussagen einzeln benannt.

    So berichtete der UN Menschenrechtsrat schon 2015 unter Verweis auf drei geführte Interviews mit Opfern se xueller Gewalt, dass das Militär nicht bereit war, ihnen zu helfen und mutmaßliche Gewalt gegen Frauen, die von Angehörigen des Militärs verübt wurde, zu untersuchen (HRC, Report of the detailed findings of the Commission of Inquiry on Human Rights in Eritrea, 5.6.2015, Nr. 709 und dort Fn. 892 [G 6/15]).

  • VG Schwerin, 06.12.2019 - 15 A 205/19

    Sexueller Missbrauch von Frauen im eritreischen Nationaldienst

  • EGMR, 14.11.2013 - 40042/11

    Z.M. c. FRANCE

  • EGMR, 24.10.2023 - 25226/18

    PAJAK ET AUTRES c. POLOGNE

  • VK Niedersachsen, 07.03.2016 - VgK-03/16

    Zurückweisung eines Verfahren zur Vergabe von Dienstleistungen im Bereich der

  • VG Hamburg, 09.11.2016 - 1 A 1973/15

    Zur Zulässigkeit der besonders schutzbedürftiger Personen nach Ungarn, die

  • OLG Brandenburg, 29.03.2017 - 53 AuslA 39/16
  • KG, 25.01.2021 - 121 HEs 2/21

    Rechtfertigung einer Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus

  • LG Arnsberg, 26.04.2017 - 2 Qs 29/17
  • VerfGH Baden-Württemberg, 06.02.2017 - 1 VB 125/16
  • VG Trier, 31.08.2021 - 9 K 4003/20

    Eritrea: Keine Vorverfolgung; Zugehörigkeit zur Pfingstbewegung; Einberufung zum

  • VG Oldenburg, 06.10.2021 - 13 A 116/21

    Kolumbien: inländische Fluchtalternative bei Bedrohung durch FARC Dissidenten

  • VG Lüneburg, 11.06.2018 - 5 A 306/16
  • VG Göttingen, 20.06.2022 - 2 A 116/18

    Georgien: Keine flüchtlingsrelevante staatliche Verfolgung gegenüber

  • VG Stade, 19.07.2021 - 3 A 3009/17

    Ägypten: kein Abschiebungsverbot aus humanitären Gründen

  • VG Lüneburg, 01.07.2019 - 5 A 110/19
  • VG Göttingen, 11.09.2023 - 2 A 19/22

    Irak: Keine Gruppenverfolgung von Jesiden

  • VG Braunschweig, 26.04.2022 - 7 A 43/18

    Tschad: existenzsichernde Lebensgrundlage möglich

  • VG Lüneburg, 09.03.2022 - 2 A 256/18

    Russische Föderation: § 3 AsylG für gehörlosen LGBTQI, besonders vulnerable

  • VG Hannover, 17.01.2022 - 10 A 2447/18

    Côte d'Ivoire: Interner und staatlicher Schutz bei Zwangsheirat; Gesichertes

  • VG Hannover, 09.12.2021 - 10 A 1626/19

    Madagaskar: Interner Schutz bei Verfolgung durch Vater wegen Verheiratung;

  • VG Saarlouis, 14.10.2021 - 3 K 1379/19

    Syrien: Griechenland: kein Abschiebungsverbot für ledigen, jungen und gesunden

  • VG Stade, 29.07.2021 - 3 A 3739/17

    Algerien: keine Gruppenverfolgung von Berbern

  • VG Osnabrück, 19.05.2021 - 2 A 10/21

    Kolumbien: Keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung wegen vermeintlicher

  • EGMR, 13.12.2018 - 21497/14

    WITKOWSKI c. POLOGNE

  • VG Göttingen, 22.08.2023 - 3 A 191/21

    Ruanda: Flüchtlingsschutz bei unterstellter oppositioneller Haltung wegen Entzug

  • VG Osnabrück, 05.04.2023 - 4 A 163/20

    Guinea: Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG für eine alleinerziehende

  • VG Osnabrück, 06.01.2023 - 4 A 63/21

    Liberia: Inländische Fluchtalternative bei drohender Zwangsverheiratung; Keine

  • VG Hannover, 16.11.2022 - 1 A 6658/17

    Georgien: Keine drohende politische Verfolgung für einfache oppositionelle

  • VG Oldenburg, 07.11.2022 - 3 A 2980/20

    Jordanien: Asyl- und Flüchtlingseigenschaft bei oppositioneller Tätigkeit und

  • VG Göttingen, 07.04.2022 - 4 A 322/17

    Türkei: Unglaubhafter Vortrag; Heirat zwischen Yesidin und Muslimen; Keine

  • VG Osnabrück, 28.01.2022 - 5 A 26/20

    Haiti: Keine drohende unmenschliche Behandlung ersichtlich; Sicherung

  • VG Osnabrück, 13.12.2021 - 5 A 566/20

    Jemen: Flüchtlingseigenschaft bei geschlechtsspezifischer Verfolgung; drohende

  • VG Braunschweig, 15.09.2021 - 4 A 215/19

    Guinea: Keine Gruppenverfolgung Homosexueller; Verweis auf zumutbare inländische

  • VG Lüneburg, 19.07.2021 - 6 A 318/18

    Liberia: Keine Verfolgung durch Geheimbund der "Bamba"; Aberglaube keine

  • VG Osnabrück, 18.06.2021 - 4 A11/20

    Côte d'Ivoire: Keine flüchtlingsrelevante befürchtete Verfolgung aufgrund

  • VG Oldenburg, 23.04.2021 - 1 A 389/19

    Guinea: Familieninterner Streit und kriminelles Unrecht nicht

  • VG Lüneburg, 19.04.2021 - 6 A 261/20

    Sudan: Hohes Gefährdungsrisiko wegen humanitärer Lage; Abschiebung in Hauptstadt

  • VG Oldenburg, 02.03.2023 - 12 A 849/22

    Syrien: Dublin Bulgarien: Unzulässigkeitsentscheidung für anerkannten,

  • VG Hannover, 06.01.2022 - 3 A 2364/19

    Marokko: Flüchtlingseigenschaft bei alleinstehender Frau ohne familiäre

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Rechtsprechung
   KAG Freiburg, 25.10.2016 - K 6/2015   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,73498
KAG Freiburg, 25.10.2016 - K 6/2015 (https://dejure.org/2016,73498)
KAG Freiburg, Entscheidung vom 25.10.2016 - K 6/2015 (https://dejure.org/2016,73498)
KAG Freiburg, Entscheidung vom 25. Oktober 2016 - K 6/2015 (https://dejure.org/2016,73498)
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Volltextveröffentlichung

  • zmv-online.de PDF

    Rücknahme einer Schlichtungsverfahrensordnung - Ausschluss des passiven Wahlrechts für Mitglieder der Regionalkommission

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