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   VerfGH Thüringen, 18.12.1996 - VerfGH 2/95, VerfGH 6/95   

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VerfGH Thüringen, 18.12.1996 - VerfGH 2/95, VerfGH 6/95 (https://dejure.org/1996,100)
VerfGH Thüringen, Entscheidung vom 18.12.1996 - VerfGH 2/95, VerfGH 6/95 (https://dejure.org/1996,100)
VerfGH Thüringen, Entscheidung vom 18. Dezember 1996 - VerfGH 2/95, VerfGH 6/95 (https://dejure.org/1996,100)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Thüringer Verwaltungsgerichtsbarkeit

    GG Art 28 Abs 2 Satz 1; ThürVerf Art 80 Abs 1 Nr 2; ThürVerf Art 91 Abs 1 Nr 2; ThürVerf Art 105 Satz 2; EV Art 3; ThürVerfGHG § 31 Abs 2; ThürVerfGHG § 32; ThürNGG § 23; ThürNGG § 34; ThürKO § 45
    Kommunalverfassungsbeschwerde; kommunale Selbstverwaltung; Gebietsänderungen von Gemeinden; Öffentliches Wohl; Anhörung von Gebietskörperschaften; Rechtssubjektsgarantie; verfassungsgerichtliche Überprüfung von Neugliederungsmaßnahmen; gesetzgeberische ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verfassungsbeschwerde gegen § 23 des Gesetzes zur Neugliederung der Landkreise und kreisfreien Städte in Thüringen (Thüringer Neugliederungsgesetz - ThürNGG -); Durchführung einer Verwaltungs- und Gebietsreform in Thüringen; Prüfungsmaßstab für eine ...

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsbeschwerde gegen § 23 des Gesetzes zur Neugliederung der Landkreise und kreisfreien Städte in Thüringen (Thüringer Neugliederungsgesetz - ThürNGG -); Durchführung einer Verwaltungs- und Gebietsreform in Thüringen; Prüfungsmaßstab für eine ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1997, 639
 
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Wird zitiert von ... (156)Neu Zitiert selbst (17)

  • BVerfG, 12.05.1992 - 2 BvR 470/90

    Papenburg

    Auszug aus VerfGH Thüringen, 18.12.1996 - VerfGH 2/95
    Daher steht die verfassungsrechtliche Garantie der kommunalen Selbstverwaltung Eingriffen in die gemeindliche Gebietshoheit, wie etwa Auflösungen von Gemeinden, Gemeindezusammenschlüssen, Eingemeindungen und sonstigen Gebietsänderungen, auch wenn sie gegen den Willen der betroffenen Gemeinde erfolgen, grundsätzlich nicht entgegen (vgl. z.B. BVerfGE 50, 50; 86, 90, 107; BayVerfGH BayVBl. 1978, 497, 498; NdsStGH NdsStGHE 2, 1, 144; StGH Bad.- Württ. NJW 1975, 1205, 1207 f.; Maunz, in: Maunz/Dürig/Herzog, GG, Art. 28 Rn. 45; Löwer, in: von Münch/Kunig, GG, 3. Aufl. 1995, Art. 28 Rn. 42; Stern, Staatsrecht I, 2. Aufl. 1984, S. 409 f.; Schmidt-Aßmann, a.a.O. S. 15).

    Nach dieser Auffassung gehört entsprechend der historischen Entwicklung, die die kommunale Selbstverwaltung genommen hat, zum Inhalt des Kernbereichs der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie, daß Bestands- und Gebietsänderungen von Gemeinden nur aus Gründen des öffentlichen Wohls und nur nach einer Anhörung der betroffenen Gebietskörperschaften zulässig sind (BVerfGE 86, 90, 107; vgl. auch BVerfGE 50, 50; 50, 195, 202; SächsVerfGH SächsVBl. 1994, 226, 229 und 1995, 131, 134; Stern, Staatsrecht I, S. 410 f.; Löwer, a.a.O., Rn. 42; Schmidt-Aßmann, a.a.O., S. 15; kritisch zu dieser Ableitung, nicht aber zu den Bindungen als solchen Ipsen, ZG 1994, 194 ff.).

    Die Stellungnahmen der Gebietskörperschaften sind vor der abschließenden Entscheidung zur Kenntnis zu nehmen und bei der Abwägung der für und gegen die Neugliederungsmaßnahme sprechenden Gründe zu berücksichtigen (Urteil des ThürVerfGH vom 12. Juli 1996 - VerfGH 4/95 - UA. S. 12 f.; BVerfGE 86, 90, 107 f.; 50, 195, 202 f.; vgl. auch SächsVerfGH, Beschl. vom 9. November 1995 - 20 -VIII - 95, S. 16 ff.).

    b) Die Beschwerdeführerinnen haben rechtzeitig und in ausreichendem Umfang Kenntnis von der beabsichtigten Neugliederungsmaßnahme erlangt (zu diesen Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen Anhörung vgl. BVerfGE 86, 90, 107 f.; SächsVerfGH a.a.O., S. 134 f.).

    Die Dauer der Äußerungsfrist bei kommunalen Neugliederungsvorhaben richtet sich nach den Gegebenheiten des jeweiligen Einzelfalles, ohne daß insoweit generell verbindliche, fest umrissene Zeiträume angegeben werden können (vgl. BVerfGE 86, 90, 108; NdsStGH NdsStGHE 2, 1, 149 f.).

    Die Äußerungsfrist kann dann entsprechend kürzer ausfallen (vgl. auch BVerfGE 86, 90, 112 f.; NdsStGH NdsStGHE a.a.O.; VerfGH Rh-Pf AS 11, 73, 106 f.).

    Sachverhalts sowie von Umfang und Schwierigkeit der auftretenden Sachfragen ab (vgl. BVerfGE 86, 90, 108; NdsStGH NdsStGHE 2, 1, 149; VerfGH Rh-Pf AS 11, 73, 106; Hoppe/Rengeling, a.a.O., S. 161 ff.).

    Dies und die dargestellte Vorgeschichte berücksichtigend, erscheinen eine Abgabefrist für die schriftliche Stellungnahme von einem Monat und eine Vorbereitungszeit von zwei Wochen auf die zusätzlich dazu durchgeführte mündliche Anhörung vor dem Innenausschuß ausreichend, um den Zweck der Anhörung zu erreichen (vgl. auch die Sachverhalte bei BVerfGE 86, 90, 112 f., VerfGH Rh-Pf AS 11, 73, 106 und BayVGH BayVBl. 1978, 271, 273; den dortigen betroffenen Gemeinden stand ebenfalls eine Äußerungsfrist von einem Monat zur Verfügung; vgl. ferner Stüer, DÖV 1978, 78, 85 - bei Fn. 108).

    bb) Andererseits gibt es schon aus der Sicht des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG selbst gute Gründe für eine kommunale Gebietsreform mit dem Ziel der Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung über eine Anhebung der Leistungsfähigkeit der Gemeinden (vgl. BVerfGE 86, 90, 108; BayVerfGH n.F. 31, 99, 135; Trute, a.a.O., S. 159 f.; Knemeyer, LKV 1992, 177, 178 und 313, 314).

    Wie dies bei umfassenden kommunalen Neugliederungsmaßnahmen regelmäßig der Fall ist (dazu vgl. BVerfGE 86, 90, 108; VerfGH Rh.-Pf. AS 11, 73, 86; BayVerfGH n.F. 31, 99, 134 f.; Trute, a.a.O., S. 159 f.; Knemeyer, a.a.O.), ist mit den die kreisfreien Städte betreffenden Regelungen des Thüringer Neugliederungsgesetzes letztendlich beabsichtigt, über eine Anhebung der Leistungsfähigkeit der Selbstverwaltungskörperschaften die kommunale Selbstverwaltung zu stärken und gleichzeitig die Effizienz der staatlichen Aufgabenerledigung zu erhöhen.

    Dies ergibt sich aus dem planerischen Einschlag der Entscheidung (vgl. BVerfGE 86, 90, 108), bei der die Abwägung der für oder gegen eine Neugliederungsmaßnahme streitenden Belange im wesentlichen durch die vom Gesetzgeber entwickelten Leitlinien und Leitbilder gesteuert wird.

    Deren Konkretisierung erfordert, die spezifischen örtlichen Gegebenheiten und ggf. auch in Betracht kommende gebietliche Alternativlösungen in den Blick zu nehmen (zur Abwägungsnatur der gesetzgeberischen Entscheidung über eine Neugliederung von Selbstverwaltungskörperschaften vgl. BVerfGE 50, 50, 51; 86, 90, 108 f.; VerfGH NRW OVGE 28, 291, 302; 30, 306, 311; SächsVerfGH SächsVBl. 1994, 226, 229 f.; 1995, 131, 134 f.; Stüer, DVBl. 1977, 1, 3 f.; Hoppe, DVBl. 1971, 473, 479; Trute, a.a.O., S. 159, 168, 176 f. und 191).

    b) Das Verfassungsgericht hat insbesondere umfassend nachzuprüfen, ob der Gesetzgeber den entscheidungserheblichen Sachverhalt "zutreffend und vollständig ermittelt und dem (sc. Neugliederungs-)Gesetz zugrunde gelegt hat" (BVerfGE 50, 50, 51; vgl. auch BVerfGE 86, 90, 108 f.; Trute, a.a.O., S. 168 m.w.N.).

    Auf dieser Grundlage ist er befugt, sich letztlich für die Bevorzugung eines Belangs (oder mehrerer Belange) und damit notwendig zugleich für die Zurückstellung anderer betroffener Gesichtspunkte zu entscheiden (vgl. BVerfGE 86, 90, 109).

    Abwägungsfehlerhaft und vom Verfassungsgericht für nichtig zu erklären ist eine einzelne Neugliederungsmaßnahme insbesondere, wenn der Eingriff in den Bestand einer einzelnen Gemeinde offenbar ungeeignet oder unnötig ist, um die damit verfolgten Ziele zu erreichen, oder wenn er zu ihnen deutlich außer Verhältnis steht (BVerfGE 86, 90, 109).

  • StGH Baden-Württemberg, 14.02.1975 - GR 11/74

    Gemeindeneugliederung und Gründe des öffentlichen Wohls

    Auszug aus VerfGH Thüringen, 18.12.1996 - VerfGH 2/95
    Daher steht die verfassungsrechtliche Garantie der kommunalen Selbstverwaltung Eingriffen in die gemeindliche Gebietshoheit, wie etwa Auflösungen von Gemeinden, Gemeindezusammenschlüssen, Eingemeindungen und sonstigen Gebietsänderungen, auch wenn sie gegen den Willen der betroffenen Gemeinde erfolgen, grundsätzlich nicht entgegen (vgl. z.B. BVerfGE 50, 50; 86, 90, 107; BayVerfGH BayVBl. 1978, 497, 498; NdsStGH NdsStGHE 2, 1, 144; StGH Bad.- Württ. NJW 1975, 1205, 1207 f.; Maunz, in: Maunz/Dürig/Herzog, GG, Art. 28 Rn. 45; Löwer, in: von Münch/Kunig, GG, 3. Aufl. 1995, Art. 28 Rn. 42; Stern, Staatsrecht I, 2. Aufl. 1984, S. 409 f.; Schmidt-Aßmann, a.a.O. S. 15).

    Mit Rücksicht auf die Bindungen, denen der Gesetzgeber hierbei unterliegt, kann davon gesprochen werden, daß Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG für die Gemeinden eine (relativierte) beschränkt-individuelle Rechtssubjektsgarantie enthält (vgl. Schmidt-Aßmann, a.a.O., S. 15; Löwer, a.a.O., Rn. 43; Ipsen, ZG 1994, 194, 201; Maurer, DVBl. 1995, 1037, 1042; Trute, in: Müller/Trute, Stadt-Umland- Probleme und Gebietsreform in Sachsen, 1996, S. 154; vgl. auch StGH Bad.-Württ. NJW 1975, 1205, 1208).

    Dem Gesetzgeber obliegt es, die für ihn maßgeblichen Gemeinwohlgründe im Rahmen der verfassungsrechtlichen Vorgaben zu bestimmen und an ihnen die konkrete Neugliederung auszurichten (vgl. StGH Bad.-Württ., ESVGH 23, 1, 4 f. und NJW 1975, 1205, 1207; VerfGH NRW OVGE 28, 291, 292; NdsStGH NdsStGHE 2, 1, 150; Trute, a.a.O. S. 155).

    b) Aus sich heraus ist der Begriff des öffentlichen Wohls wenig aussagekräftig (vgl. StGH Bad.-Württ. NJW 1975, 1205, 1206; VerfGH Rh.-Pf. AS 11, 73, 82).

    Üblicherweise wird dies als Gebot der Systemgerechtigkeit oder Systemtreue der kommunalen Umgestaltung bezeichnet (vgl. StGH Bad.-Württ. ESVGH 23, 1, 5 und NJW 1975, 1205, 1212 f.; NdsStGH NdsStGHE 2, 1, 154; VerfGH Rh-Pf AS 11, 73, 96; Hoppe/Rengeling, a.a.O., S. 114 ff.).

    Zum anderen darf oder muß der Gesetzgeber aus entsprechenden Sachgründen, insbesondere bei einer besonderen Sachverhaltsgestaltung, den Rahmen der leitenden Gesichtspunkte verlassen (vgl. StGH Bad.-Württ., a.a.O. und NJW 1975, 1205, 1212; NdsStGH a.a.O.; Trute a.a.O. und S. 176; Hoppe, DVBl. 1971, 473, 477).

    Die verfassungsgerichtliche Überprüfbarkeit ist in diesem Bereich deutlich eingeschränkt (vgl. StGH Bad.-Württ. ESVGH 23, 1, 5 ff. und NJW 1975, 1205, 1207; NdsStGH NdsStGHE 2, 1, 151 ff., insbesondere 154; VerfGH NRW OVGE 28, 291, 293 f.).

    Eingemeindungen ein mit der Verfassungsgewährleistung kommunaler Selbstverwaltung zu vereinbarendes Mittel, um die Leistungskraft einer Stadt zu stärken und einen Stadt-Umland-Bereich sinnvoll neu zu ordnen (aus der Vielzahl der von den Verfassungsgerichten der alten Bundesländer entschiedenen Fälle vgl. nur VerfGH Rh-Pf AS 11, 73; StGH Bad.-Württ. NJW 1975, 1205; NdsStGH NdsStGHE 1, 174).

    Deshalb braucht sich der Gesetzgeber darauf nicht verweisen zu lassen; aus der Perspektive der allgemeinen Ziele einer kommunalen Gebietsreform besteht regelmäßig keine Subsidiarität der Eingemeindung gegenüber einer anderen institutionellen Lösung der Stadt-Umland- Problematik (vgl. StGH Bad.-Württ. NJW 1975, 1205, 1212; VerfGH Rh-Pf AS 11, 73, 94; Stüer, DÖV 1978, 78, 85 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung des VerfGH NRW; Trute, a.a.O., S. 174).

  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 17.04.1969 - VGH 2/69

    Selbstverwaltungsgarantie und kommunale Gebietsreform; Zulässigkeit des

    Auszug aus VerfGH Thüringen, 18.12.1996 - VerfGH 2/95
    Die Äußerungsfrist kann dann entsprechend kürzer ausfallen (vgl. auch BVerfGE 86, 90, 112 f.; NdsStGH NdsStGHE a.a.O.; VerfGH Rh-Pf AS 11, 73, 106 f.).

    Sachverhalts sowie von Umfang und Schwierigkeit der auftretenden Sachfragen ab (vgl. BVerfGE 86, 90, 108; NdsStGH NdsStGHE 2, 1, 149; VerfGH Rh-Pf AS 11, 73, 106; Hoppe/Rengeling, a.a.O., S. 161 ff.).

    Dies und die dargestellte Vorgeschichte berücksichtigend, erscheinen eine Abgabefrist für die schriftliche Stellungnahme von einem Monat und eine Vorbereitungszeit von zwei Wochen auf die zusätzlich dazu durchgeführte mündliche Anhörung vor dem Innenausschuß ausreichend, um den Zweck der Anhörung zu erreichen (vgl. auch die Sachverhalte bei BVerfGE 86, 90, 112 f., VerfGH Rh-Pf AS 11, 73, 106 und BayVGH BayVBl. 1978, 271, 273; den dortigen betroffenen Gemeinden stand ebenfalls eine Äußerungsfrist von einem Monat zur Verfügung; vgl. ferner Stüer, DÖV 1978, 78, 85 - bei Fn. 108).

    b) Aus sich heraus ist der Begriff des öffentlichen Wohls wenig aussagekräftig (vgl. StGH Bad.-Württ. NJW 1975, 1205, 1206; VerfGH Rh.-Pf. AS 11, 73, 82).

    Wie dies bei umfassenden kommunalen Neugliederungsmaßnahmen regelmäßig der Fall ist (dazu vgl. BVerfGE 86, 90, 108; VerfGH Rh.-Pf. AS 11, 73, 86; BayVerfGH n.F. 31, 99, 134 f.; Trute, a.a.O., S. 159 f.; Knemeyer, a.a.O.), ist mit den die kreisfreien Städte betreffenden Regelungen des Thüringer Neugliederungsgesetzes letztendlich beabsichtigt, über eine Anhebung der Leistungsfähigkeit der Selbstverwaltungskörperschaften die kommunale Selbstverwaltung zu stärken und gleichzeitig die Effizienz der staatlichen Aufgabenerledigung zu erhöhen.

    Üblicherweise wird dies als Gebot der Systemgerechtigkeit oder Systemtreue der kommunalen Umgestaltung bezeichnet (vgl. StGH Bad.-Württ. ESVGH 23, 1, 5 und NJW 1975, 1205, 1212 f.; NdsStGH NdsStGHE 2, 1, 154; VerfGH Rh-Pf AS 11, 73, 96; Hoppe/Rengeling, a.a.O., S. 114 ff.).

    Eingemeindungen ein mit der Verfassungsgewährleistung kommunaler Selbstverwaltung zu vereinbarendes Mittel, um die Leistungskraft einer Stadt zu stärken und einen Stadt-Umland-Bereich sinnvoll neu zu ordnen (aus der Vielzahl der von den Verfassungsgerichten der alten Bundesländer entschiedenen Fälle vgl. nur VerfGH Rh-Pf AS 11, 73; StGH Bad.-Württ. NJW 1975, 1205; NdsStGH NdsStGHE 1, 174).

    Deshalb braucht sich der Gesetzgeber darauf nicht verweisen zu lassen; aus der Perspektive der allgemeinen Ziele einer kommunalen Gebietsreform besteht regelmäßig keine Subsidiarität der Eingemeindung gegenüber einer anderen institutionellen Lösung der Stadt-Umland- Problematik (vgl. StGH Bad.-Württ. NJW 1975, 1205, 1212; VerfGH Rh-Pf AS 11, 73, 94; Stüer, DÖV 1978, 78, 85 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung des VerfGH NRW; Trute, a.a.O., S. 174).

  • StGH Baden-Württemberg, 08.09.1972 - GR 6/71

    Kreisreform - Berücksichtigung von Zielen der Raumordnung und Landesplanung

    Auszug aus VerfGH Thüringen, 18.12.1996 - VerfGH 2/95
    Dem Gesetzgeber obliegt es, die für ihn maßgeblichen Gemeinwohlgründe im Rahmen der verfassungsrechtlichen Vorgaben zu bestimmen und an ihnen die konkrete Neugliederung auszurichten (vgl. StGH Bad.-Württ., ESVGH 23, 1, 4 f. und NJW 1975, 1205, 1207; VerfGH NRW OVGE 28, 291, 292; NdsStGH NdsStGHE 2, 1, 150; Trute, a.a.O. S. 155).

    Mit dieser Motivation ist die Neuordnungsmaßnahme als solche insgesamt am öffentlichen Wohl orientiert (dazu vgl. StGH Bad.-Württ. ESVGH 23, 1, 7 f.; VerfGH NRW OVGE 26, 270, 278; Trute, a.a.O., S. 189 f.).

    Üblicherweise wird dies als Gebot der Systemgerechtigkeit oder Systemtreue der kommunalen Umgestaltung bezeichnet (vgl. StGH Bad.-Württ. ESVGH 23, 1, 5 und NJW 1975, 1205, 1212 f.; NdsStGH NdsStGHE 2, 1, 154; VerfGH Rh-Pf AS 11, 73, 96; Hoppe/Rengeling, a.a.O., S. 114 ff.).

    Zum einen bilden die allgemeinen Leitbilder und Leitlinien einen für jede einzelne Maßnahme konkretisierungsbedürftigen Rahmen, wobei sie ein gewisses Maß an Flexibilität bzw. Elastizität aufweisen (vgl. StGH Bad.-Württ. ESVGH 23, 1, 5; NdsStGH NdsStGHE 2, 1, 155; Trute, a.a.O. S. 158 f. und 190).

    Die verfassungsgerichtliche Überprüfbarkeit ist in diesem Bereich deutlich eingeschränkt (vgl. StGH Bad.-Württ. ESVGH 23, 1, 5 ff. und NJW 1975, 1205, 1207; NdsStGH NdsStGHE 2, 1, 151 ff., insbesondere 154; VerfGH NRW OVGE 28, 291, 293 f.).

  • BVerfG, 23.11.1988 - 2 BvR 1619/83

    Rastede - Übertragung der Abfallbeseitigung von kreisangehörigen Gemeinden auf

    Auszug aus VerfGH Thüringen, 18.12.1996 - VerfGH 2/95
    Die Bindungen des Gesetzgebers bei Regelungen, die die Rechtsspähre einzelner Selbstverwaltungskörperschaften berühren, also auch bei der Gestaltung des Gebiets von Gemeinden, folgen nach herkömmlicher Auffassung daraus, daß der den Kernbereich der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie bildende Wesensgehalt dieses Instituts nicht ausgehöhlt werden darf (vgl. BVerfGE 79, 127, 146 m.w.N.).

    Auf der einen Seite steht das Streben nach einer wirksamen Teilnahme der Bürger an den Angelegenheiten des Gemeinwesens (vgl. BVerfGE 79, 127, 150), auf der anderen Seite das Bemühen um die Stärkung der Leistungsfähigkeit der Gemeinden im Interesse einer bestmöglichen Daseinsvorsorge für die Einwohner sowie die Stärkung der 29.

    In diesem Zusammenhang wird von einem Spannungsverhältnis zwischen Verwaltungseffizienz und Bürgernähe gesprochen (BVerfGE 79, 127, 148).

    Sie dient den im Rahmen von Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG bedeutsamen Zielen möglichster Bürgernähe und Bürgerbeteiligung (vgl. BVerfGE 79, 127, 148).

  • BVerfG, 27.11.1978 - 2 BvR 165/75

    Laatzen

    Auszug aus VerfGH Thüringen, 18.12.1996 - VerfGH 2/95
    Daher steht die verfassungsrechtliche Garantie der kommunalen Selbstverwaltung Eingriffen in die gemeindliche Gebietshoheit, wie etwa Auflösungen von Gemeinden, Gemeindezusammenschlüssen, Eingemeindungen und sonstigen Gebietsänderungen, auch wenn sie gegen den Willen der betroffenen Gemeinde erfolgen, grundsätzlich nicht entgegen (vgl. z.B. BVerfGE 50, 50; 86, 90, 107; BayVerfGH BayVBl. 1978, 497, 498; NdsStGH NdsStGHE 2, 1, 144; StGH Bad.- Württ. NJW 1975, 1205, 1207 f.; Maunz, in: Maunz/Dürig/Herzog, GG, Art. 28 Rn. 45; Löwer, in: von Münch/Kunig, GG, 3. Aufl. 1995, Art. 28 Rn. 42; Stern, Staatsrecht I, 2. Aufl. 1984, S. 409 f.; Schmidt-Aßmann, a.a.O. S. 15).

    Nach dieser Auffassung gehört entsprechend der historischen Entwicklung, die die kommunale Selbstverwaltung genommen hat, zum Inhalt des Kernbereichs der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie, daß Bestands- und Gebietsänderungen von Gemeinden nur aus Gründen des öffentlichen Wohls und nur nach einer Anhörung der betroffenen Gebietskörperschaften zulässig sind (BVerfGE 86, 90, 107; vgl. auch BVerfGE 50, 50; 50, 195, 202; SächsVerfGH SächsVBl. 1994, 226, 229 und 1995, 131, 134; Stern, Staatsrecht I, S. 410 f.; Löwer, a.a.O., Rn. 42; Schmidt-Aßmann, a.a.O., S. 15; kritisch zu dieser Ableitung, nicht aber zu den Bindungen als solchen Ipsen, ZG 1994, 194 ff.).

    Deren Konkretisierung erfordert, die spezifischen örtlichen Gegebenheiten und ggf. auch in Betracht kommende gebietliche Alternativlösungen in den Blick zu nehmen (zur Abwägungsnatur der gesetzgeberischen Entscheidung über eine Neugliederung von Selbstverwaltungskörperschaften vgl. BVerfGE 50, 50, 51; 86, 90, 108 f.; VerfGH NRW OVGE 28, 291, 302; 30, 306, 311; SächsVerfGH SächsVBl. 1994, 226, 229 f.; 1995, 131, 134 f.; Stüer, DVBl. 1977, 1, 3 f.; Hoppe, DVBl. 1971, 473, 479; Trute, a.a.O., S. 159, 168, 176 f. und 191).

    b) Das Verfassungsgericht hat insbesondere umfassend nachzuprüfen, ob der Gesetzgeber den entscheidungserheblichen Sachverhalt "zutreffend und vollständig ermittelt und dem (sc. Neugliederungs-)Gesetz zugrunde gelegt hat" (BVerfGE 50, 50, 51; vgl. auch BVerfGE 86, 90, 108 f.; Trute, a.a.O., S. 168 m.w.N.).

  • BVerfG, 03.05.1994 - 2 BvR 2760/93

    Isserstedt

    Auszug aus VerfGH Thüringen, 18.12.1996 - VerfGH 2/95
    Ziff. 3 der Entscheidungsformel des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Mai 1994 - 2 BvR 2760/93, 2 BvQ 3/94 und 2 BvR 707, 741/94 - (BVerfGE 91, 70) gilt für sie fort.

    d) Es ist nicht geboten, die hier umstrittenen Eingemeindungen im Hinblick auf die besonderen Bedingungen, die in den neuen Bundesländern seit der Wiedervereinigung herrschen, nach den besonderen Grundsätzen zu behandeln, die in der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung für sog. Rück-Neugliederungen entwickelt worden sind (vgl. BVerfGE 91, 70, 78).

    Der Verfassungsgerichtshof hält es für angemessen, die Beschwerdeführerin zu 3) zu diesem Zweck vorerst weiter als einen Ortsteil der kreisfreien Stadt Jena mit Ortschaftsverfassung (§ 45 ThürKO) zu belassen und die Fortgeltung der bereits vom Bundesverfassungsgericht unter Ziffer 3 der Entscheidungsformel des Beschlusses vom 3. Mai 1994 (BVerfGE 91, 70) angeordneten und später verlängerten vorläufigen Regelung anzuordnen.

  • VerfGH Thüringen, 06.09.1996 - VerfGH 4/95

    Kommunalverfassungsbeschwerde; Thüringer Neugliederungsgesetz; Anhörungsrecht der

    Auszug aus VerfGH Thüringen, 18.12.1996 - VerfGH 2/95
    Gemäß Art. 80 Abs. 1 Nr. 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen - ThürVerf - vom 25. Oktober 1993 (GVBl. S. 625) entscheidet der Verfassungsgerichtshof über Verfassungsbeschwerden von Gemeinden und Gemeindeverbänden wegen der Verletzung des Rechts auf Selbstverwaltung nach Art. 91 Abs. 1 und 2 ThürVerf. Art. 80 Abs. 1 Nr. 2 ThürVerf läßt in Verbindung mit § 31 Abs. 2 des Gesetzes über den Thüringer Verfassungsgerichtshof (Thüringer Verfassungsgerichtshofsgesetz - ThürVerfGHG -) vom 28. Juni 1994 (GVBl. S. 781) auch eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs über die vorliegenden Verfassungsbeschwerden zu, obwohl Art. 91 Abs. 1 ThürVerf als Prüfungsmaßstab für eine landesverfassungsgerichtliche Kontrolle des bereits vor dem Inkrafttreten der Verfassung des Freistaats Thüringen erlassenen Thüringer Neugliederungsgesetzes ausscheidet (vgl. Urteile des ThürVerfGH vom 12. Juli 1996 - VerfGH 4/95 - UA. S. 11 und VerfGH 5/95 - UA. S. 8).

    Als gemäß Art. 80 Abs. 1 Nr. 2 ThürVerf, § 31 Abs. 2 ThürVerfGHG umzusetzender verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab steht statt dessen die gemeindeutsche Garantie der kommunalen Selbstverwaltung in dem Ausmaß zur Verfügung, in dem Art. 28 Abs. 2 GG ein Mindestmaß an kommunaler Selbstverwaltung garantiert (vgl. Urteile des ThürVerfGH vom 23. Mai 1996 - VerfGH 12/95 - UA. S. 10 und vom 12. Juli 1996, a.a.O.).

    Die Stellungnahmen der Gebietskörperschaften sind vor der abschließenden Entscheidung zur Kenntnis zu nehmen und bei der Abwägung der für und gegen die Neugliederungsmaßnahme sprechenden Gründe zu berücksichtigen (Urteil des ThürVerfGH vom 12. Juli 1996 - VerfGH 4/95 - UA. S. 12 f.; BVerfGE 86, 90, 107 f.; 50, 195, 202 f.; vgl. auch SächsVerfGH, Beschl. vom 9. November 1995 - 20 -VIII - 95, S. 16 ff.).

  • BVerfG, 17.01.1979 - 2 BvL 6/76

    Rheda-Wiedenbrück

    Auszug aus VerfGH Thüringen, 18.12.1996 - VerfGH 2/95
    Nach dieser Auffassung gehört entsprechend der historischen Entwicklung, die die kommunale Selbstverwaltung genommen hat, zum Inhalt des Kernbereichs der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie, daß Bestands- und Gebietsänderungen von Gemeinden nur aus Gründen des öffentlichen Wohls und nur nach einer Anhörung der betroffenen Gebietskörperschaften zulässig sind (BVerfGE 86, 90, 107; vgl. auch BVerfGE 50, 50; 50, 195, 202; SächsVerfGH SächsVBl. 1994, 226, 229 und 1995, 131, 134; Stern, Staatsrecht I, S. 410 f.; Löwer, a.a.O., Rn. 42; Schmidt-Aßmann, a.a.O., S. 15; kritisch zu dieser Ableitung, nicht aber zu den Bindungen als solchen Ipsen, ZG 1994, 194 ff.).

    Die Stellungnahmen der Gebietskörperschaften sind vor der abschließenden Entscheidung zur Kenntnis zu nehmen und bei der Abwägung der für und gegen die Neugliederungsmaßnahme sprechenden Gründe zu berücksichtigen (Urteil des ThürVerfGH vom 12. Juli 1996 - VerfGH 4/95 - UA. S. 12 f.; BVerfGE 86, 90, 107 f.; 50, 195, 202 f.; vgl. auch SächsVerfGH, Beschl. vom 9. November 1995 - 20 -VIII - 95, S. 16 ff.).

  • BVerfG, 09.03.1994 - 2 BvL 43/92

    Cannabis

    Auszug aus VerfGH Thüringen, 18.12.1996 - VerfGH 2/95
    Gleichwohl verbleibende Unsicherheiten der Prognose, z.B. hinsichtlich der Eignung des gewählten Mittels zur Zielerreichung, führen aber nicht zu einem Handlungsverbot für den Gesetzgeber oder zur Verfassungswidrigkeit der gewählten Maßnahme (BVerfGE 83, 130, 140 ff.; 90, 145, 182 ff.), wenn dieser sich der vorhandenen Erkenntnisse bedient hat.
  • BVerfG, 27.11.1990 - 1 BvR 402/87

    Josephine Mutzenbacher

  • BVerfG, 05.04.1990 - 2 BvR 413/88

    Ausschluß eines Verfassungsrichters wegen wissenschaftlicher Befassung mit der

  • VerfGH Saarland, 28.06.1974 - Lv 8/74
  • BVerfG, 01.03.1979 - 1 BvR 532/77

    Mitbestimmung

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 24.04.1970 - VerfGH 13/69

    Verfassungsbeschwerdeschrift

  • VerfGH Thüringen, 12.01.1996 - VerfGH 2/95

    Kommunalverfassungsbeschwerde; Ausschluß vom Richteramt; Mitwirkung;

  • VerfGH Thüringen, 23.05.1996 - VerfGH 12/95

    Kommunalverfassungsbeschwerde; Thüringer Neugliederungsgesetz; Beschwerdebefugnis

  • BVerfG, 19.09.2018 - 2 BvF 1/15

    Vorschriften über den Zensus 2011 verfassungsgemäß

    Soweit die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wie auch der Landesverfassungsgerichte im Bereich des Finanzausgleichs (vgl. BVerfGE 72, 330 ; StGH BW, Urteil vom 10. Mai 1999 - 2/97 -, DVBl 1999, S. 1351 ; BayVerfGH, Entscheidung vom 28. November 2007 - Vf. 15-VII-05 -, BayVBl 2008, S. 172 ; BrbVerfG, Urteil vom 18. Dezember 1997 - VfGBbg 47/96 -, LKV 1998, S. 195 ; HessStGH, Urteil vom 21. Mai 2013 - P.St. 2361 -, NVwZ 2013, S. 1151 ; NdsStGH, Beschluss vom 15. August 1995 - StGH 2/93 u.a. -, NVwZ 1996, S. 585 ; NdsStGH, Urteil vom 25. November 1997 - StGH 14/95 u.a. -, NVwZ-RR 1998, S. 529 ; VerfGH NRW, Urteil vom 10. Mai 2016 - VerfGH 24/13 -, juris, Rn. 44 ff.; RhPfVerfGH, Urteil vom 14. Februar 2012 - VGH N 3/11 -, NVwZ 2012, S. 1034 ; LVerfG SH, Urteil vom 27. Januar 2017 - LVerfG 4/15 -, juris, Rn. 94 ff.; ThürVerfGH, Urteil vom 21. Juni 2005 - 28/03 -, NVwZ-RR 2005, S. 665 ), von Neugliederungsmaßnahmen (vgl. BVerfGE 86, 90 ; RhPfVerfGH, Urteil vom 18. März 2016 - VGH N 9/14 -, juris, Rn. 109; SächsVerfGH, Urteil vom 25. November 2005 - Vf. 119-VIII-04 -, LKV 2006, S. 169 ; ThürVerfGH, Urteil vom 18. Dezember 1996 - 2/95 -, NVwZ-RR 1997, S. 639 ), Vorhabengesetzen (vgl. BVerfGE 95, 1 ) und bei der Bezifferung grundrechtlich gewährleisteter Leistungsansprüche (vgl. BVerfGE 125, 175 ; 137, 34 ; vgl. StGH BW, Urteil vom 6. Juli 2015 - 1 VB 130/13 -, juris, Rn. 130 f.) oder in Besoldungsfragen (vgl. BVerfGE 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ; 145, 1 ; 145, 304 ) besondere Anforderungen an die Begründungslast im Gesetzgebungsverfahren gestellt hat, betraf dies typischerweise die gesetzliche Ausgestaltung in der Verfassung selbst angelegter (Leistungs-)Rechte, die ohne entsprechende Anforderungen an Ermittlung und Begründung der Regelungsgrundlagen leerzulaufen drohen.
  • VerfGH Thüringen, 09.06.2017 - VerfGH 61/16

    Urteil zum Normenkontrollantrag der CDU-Fraktion zum Vorschaltgesetz

    Die Landesverfassung erlaubt daher Eingriffe in die gemeindliche Gebietshoheit bis hin zur Auflösung und Neubildung von Gemeinden grundsätzlich auch dann, wenn diese gegen den Willen der betroffenen Gebietskörperschaften erfolgen (ThürVerfGH, Urteil vom 10. September 2002 - VerfGH 8/01 -, juris Rn. 24; vgl. ferner Urteil vom 18. Dezember 1996 - VerfGH 2/95, 6/95 -, juris Rn. 71 f.; Urteil vom 18. September 1998 - VerfGH 1/97, 4/97 -, juris Rn. 77; Urteil vom 28. Mai 1999 - VerfGH 39/97 -, juris Rn. 77; Urteil vom 1. März 2001 - VerfGH 20/00 -, juris Rn. 72).

    Zu diesem Kernbereichsschutz gehört aber, dass solche Maßnahmen, wie ausgeführt, nur aus Gründen des öffentlichen Wohls und außerdem nur nach einer Anhörung der betroffenen Gebietskörperschaften zulässig sind (vgl. ThürVerfGH, Urteil vom 18. Dezember 1996 - VerfGH 2/95, 6/95 -, juris Rn. 72; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 1992 - 2 BvR 470/90 u.a. -, BVerfGE 86, 90 [107] = juris Rn. 46).

    Der Verfassungsgerichtshof hat indes aus dem Gleichheitssatz, dem Rechtsstaatsprinzip sowie dem Gesamtzusammenhang des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG für den Bereich kommunaler Neugliederungen die Möglichkeit oder gar Notwendigkeit einer beschränkten Selbstbindung des Gesetzgebers entnommen, die auch als Gebot der Systemgerechtigkeit und Folgerichtigkeit bezeichnet wird (vgl. ThürVerfGH, Urteil vom 18. Dezember 1996 - VerfGH 2/95, 6/95 -, juris Rn. 103; ebenso VerfGH RP, Urteil vom 29. Januar 2016 - VGH N 11/14 -, juris Rn. 76).

    Zum anderen darf oder muss der Gesetzgeber aus entsprechenden Sachgründen, insbesondere bei einer besonderen Sachverhaltsgestaltung, den Rahmen der leitenden Gesichtspunkte verlassen (vgl. ThürVerfGH, Urteil vom 18. Dezember 1996 - VerfGH 2/95, 6/95 -, juris Rn. 104).

    Wie lang die Dauer der Äußerungsfrist sein muss, richtet sich nach den Gegebenheiten des jeweiligen Einzelfalles, ohne dass insoweit generell verbindliche, fest umrissene Zeiträume angegeben werden können (vgl. ThürVerfGH, Urteil vom 18. Dezember 1996 - VerfGH 2/95, 6/95 -, juris Rn. 80).

    Die Äußerungsfrist kann dann im Hinblick auf den längeren Vorlauf kürzer ausfallen (vgl. ThürVerfGH, Urteil vom 18. Dezember 1996 - VerfGH 2/95, 6/95 -, juris Rn. 80; VerfGH RP, Urteil vom 8. Juni 2015 - VGH N 18/14 -, juris Rn. 82).

    Dem Gesetzgeber obliegt es, die für ihn maßgeblichen Gemeinwohlgründe im Rahmen der verfassungsrechtlichen Vorgaben zu bestimmen und an ihnen die konkrete Neugliederung auszurichten (vgl. ThürVerfGH, Urteil vom 18. Dezember 1996 - VerfGH 2/95, 6/95 -, juris Rn. 88).

    Außerdem ist der Gesetzgeber befugt, auch Interessen und Zwecke, die sich nicht unmittelbar aus einem Verfassungsgrundsatz ableiten lassen, in den Rang von Gründen des öffentlichen Wohls zu erheben, wobei aber übergeordneten Verfassungsprinzipien bzw. der verfassungsmäßigen Wertordnung Rechnung getragen werden muss (vgl. ThürVerfGH, Urteil vom 18. Dezember 1996 - VerfGH 2/95, 6/95 -, juris Rn. 89).

    Beide Seiten dieses Verhältnisses weisen jedoch wiederum nicht einheitlich in jeweils nur eine Richtung: Die kommunale Verwaltung, insbesondere die Daseinsvorsorge, soll möglichst bürgernah sein; wirksame Teilnahme der Bürger an den kommunalen Angelegenheiten erfordert eine hinreichend lebens- und verantwortungsfähige Selbstverwaltungssubstanz, wie sie bei Klein- und Kleinstgemeinden nicht gegeben ist (vgl. ThürVerfGH, Urteil vom 18. Dezember 1996 - VerfGH 2/95, 6/95 -, juris Rn. 90).

    Der Verfassungsgerichtshof hat bereits entschieden, dass mangels ausreichender Leistungsfähigkeit weitgehend funktionsentleerte Gemeinden nicht dem verfassungsrechtlichen Leitbild der kommunalen Selbstverwaltung entsprechen, weil die Gemeinden dann kein ernstzunehmendes Gegengewicht gegen die staatliche Verwaltung mehr bilden können und in hohem Maße die Gefahr einer Verlagerung von Aufgaben auf überörtliche Verwaltungsträger besteht (ThürVerfGH, Urteil vom 18. Dezember 1996 - VerfGH 2/95, 6/95 -, juris Rn. 92).

    Mit dem Leitbild setzt der Gesetzgeber eine Zielvorstellung und mit den Leitlinien ein System zu ihrer Umsetzung (vgl. ThürVerfGH, Urteil vom 18. Dezember 1996 - VerfGH 2/95, 6/95 -, juris Rn. 103).

    Insoweit prüft der Verfassungsgerichtshof nur, ob das Leitbild und die Leitlinien mit der Verfassung vereinbar sind, ob der Gesetzgeber bei der Bestimmung des Leitbildes und der Leitlinien sich aufdrängende Gemeinwohlaspekte übersehen hat, ob die dem Leitbild und den Leitlinien zugrundeliegenden Erkenntnisse nicht unzutreffend und die Leitlinien nicht offensichtlich ungeeignet sind und ob sie der Verwirklichung des gesetzgeberischen Reformzieles dienen (vgl. ThürVerfGH, Urteil vom 18. Dezember 1996 - VerfGH 2/95, 6/95 -, juris Rn. 105).

    bb) Die Bewältigung der schwierigen demographischen Situation des Freistaats Thüringen bildet ein zulässiges Gemeinwohnziel nach Art. 92 Abs. 1 ThürVerf. Der Landesgesetzgeber darf im Hinblick auf den Rückgang der Einwohnerzahl und die sich verändernde Altersstruktur der Bevölkerung eine kommunale Gebietsreform durchführen, um zu einer langfristig gültigen räumlichen Gliederung der Selbstverwaltungskörperschaften zu gelangen und nicht alsbald wieder vor der Notwendigkeit von Neugliederungsmaßnahmen zu stehen (vgl. ThürVerfGH, Urteil vom 18. Dezember 1996 - VerfGH 2/95, 6/95 -, juris Rn. 120).

    Sind die Erkenntnismöglichkeiten nach ihrem Gegenstand objektiv begrenzt, so gehen die Ermittlungspflichten des Gesetzgebers nicht über den vernünftigerweise erreichbaren Erkenntnisstand hinaus (vgl. ThürVerfGH, Urteil vom 18. Dezember 1996 - VerfGH 2/95, 6/95 -, juris Rn. 125).

    Die damit verbundene Bewältigung der Stadt-Umland-Problematik bildet ein Gemeinwohlziel im Sinne von Art. 92 Abs. 1 ThürVerf (vgl. ThürVerfGH, Urteil vom 18. Dezember 1996 - VerfGH 2/95, 6/95 -, juris Rn. 100).

    Deshalb ist das Leitbild der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie eine bürgerschaftliche Mitwirkung, die sich auch in einem politischen Gestaltungswillen niederschlägt (ThürVerfGH, Urteil vom 18. Dezember 1996 - VerfGH 2/95, 6/95 -, juris Rn. 91).

    In der bürgerschaftlichen Integration vor Ort wurzelt letztlich die staatsbürgerliche Bereitschaft zur Mitarbeit an den Angelegenheiten des Gemeinwesens, die auf den gesamten Staatsverband ausstrahlt (vgl. ThürVerfGH, Urteil vom 18. Dezember 1996 - VerfGH 2/95, 6/95 -, juris Rn. 91).

  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 08.06.2015 - VGH N 18/14

    Kommunale Gebietsreform: Eingliederung der Verbandsgemeinde Maikammer

    Zum Inhalt der Selbstverwaltungsgarantie, so wie sie geschichtlich gewachsen ist, gehört zum einen, dass bei Eingriffen in die kommunale Gebietsstruktur die betroffenen Gebietskörperschaften angehört werden (VerfGH RP, Urteil vom 17. April 1969 - VGH 2/69 -, AS 11, 73 [101 f.]; Urteil vom 5. Mai 1969 - VGH 29/69 -, AS 11, 118 [133 f.]; Urteil vom 22. Dezember 1969 - VGH 43/69 -, AS 11, 280 [281]; zur entsprechenden Judikatur des Bundesverfassungsgerichts bzw. der Verfassungsgerichte der Länder: BVerfG, Beschluss vom 27. November 1978 - 2 BvR 165/75 -, BVerfGE 50, 50; Beschluss vom 17. Januar 1979 - 2 BvL 6/76 -, BVerfGE 50, 195 [202]; Beschluss vom 12. Mai 1992 - 2 BvR 470/90 u.a. -, BVerfGE 86, 90 [107]; ThürVerfGH, Urteil vom 18. Dezember 1996 - 2/95 u.a. -, NVwZ-RR 1997, 639 [640]; VerfGH Sachsen, Urteil vom 29. Mai 2009 - Vf. 79-II-08 -, juris, Rn. 321).

    Da die Anhörung kein streng formalisiertes Verfahren ist, richtet sich die Dauer der Äußerungsfrist vielmehr nach den Gegebenheiten des jeweiligen Einzelfalles (VerfGH RP, Urteil vom 5. Mai 1969 - VGH 29/69 -, AS 11, 118 [135]; ThürVerfGH, Urteil vom 18. Dezember 1996 - 2/95 u.a. -, NVwZ-RR 1997, 639 [640]).

    Bei der Bemessung der Frist spielen zudem der Umfang der Neugliederung und die Schwierigkeit der auftretenden Sachfragen eine Rolle (vgl. ThürVerfGH, Urteil vom 18. Dezember 1996 - 2/95 u.a. -, NVwZ-RR 1997, 639 [641]; ferner BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 1992 - 2 BvR 470/90 u.a. -, BVerfGE 86, 90 [108]).

    - 2/95 u.a. -, NVwZ-RR 1997, 639 [640]; VerfG Brandenburg, Urteil vom 18. Dezember 2003 - VfGBbg 97/03 -, LKV 2004, 313 [315]; BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 1992 - 2 BvR 470/90 u.a. -, BVerfGE 86, 90 [112 f.]).

    a) Nach der übereinstimmenden, ständigen Rechtsprechung der Verfassungsgerichte verlangt die verfassungsrechtlich garantierte kommunale Selbstverwaltung, so wie diese sich geschichtlich entwickelt hat, dass Gemeinden in ihrem individuellen Bestand nur dann geändert oder aufgelöst werden dürfen, wenn dieser Eingriff dem Gemeinwohl bzw. dem öffentlichen Wohl dient (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. November 1978 - 2 BvR 165/75 -, BVerfGE 50, 50; Beschluss vom 12. Mai 1992 - 2 BvR 470/90 u.a. -, BVerfGE 86, 90 [107]; BVerfG, Kammerbeschluss vom 3. November 1981 - 2 BvR 827/80 -, juris, Rn. 2; VerfGH RP, Urteil vom 17. April 1969 - VGH 2/69 -, AS 11, 73 [78 ff.]; Urteil vom 5. Mai 1969 - VGH 29/69 -, AS 11, 118 [121]; Urteil vom 14. Dezember 1970 - VGH 4/70 -, AS 12, 239 [247 f.]; ThürVerfGH, Urteil vom 18. Dezember 1996 - 2/95 u.a. -, NVwZ-RR 1997, 639 [641]).

    - 2/95 u.a. -, NVwZ-RR 1997, 639 [641]; LVerfG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 21. April 2009 - LVG 12/08 -, BeckRS 2009, 33217).

    Dabei lassen sich drei Stufen der gesetzgeberischen Entscheidung unterscheiden, auf denen jeweils eine Gemeinwohlkonkretisierung durch den Gesetzgeber erfolgt (vgl. VerfGH Sachsen, Beschluss vom 9. November 1995 - Vf. 20-VIII-95 - Urteil vom 18. Juni 1999 - Vf. 51-VIII-98 - ThürVerfGH, Urteil vom 18. Dezember 1996 - 2/95 u.a. -, NVwZ-RR 1997, 639 [642 ff.]; Beschluss vom 8. September 1997.

    Diese erlangen rechtliche Bedeutung für die einzelne Neugliederung durch das aus dem Gleichheitssatz bzw. dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitete Gebot der Systemgerechtigkeit (vgl. ThürVerfGH, Urteil vom 18. Dezember 1996 - 2/95 u.a. -, NVwZ-RR 1997, 639 [643]; NdsStGH, Urteil vom 14. Februar 1979 - StGH 2/77 -, juris, Rn. 610; Müller/Trute, Stadt-Umland-Probleme und Gebietsreform in Sachsen, 1996, S. 190; zum Gebot der Systemgerechtigkeit siehe unten D.II.3.b)cc)(2)(b)).

    Mangels ausreichender Leistungsfähigkeit weitgehend funktionsentleerte Gemeinden entsprechen daher nicht dem verfassungsrechtlichen Leitbild der kommunalen Selbstverwaltung (vgl. ThürVerfGH, Urteil vom 18. Dezember 1996 - 2/95 u.a. -, NVwZ-RR 1997, 639 [641 f.]; VerfG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 18. August 2011 - 21/10 -, juris, Rn. 184).

    Verbleibende Unsicherheiten der Prognose, z.B. hinsichtlich der Eignung des gewählten Mittels zur Zielerreichung, führen nicht zu einem Handlungsverbot für den Gesetzgeber oder zur Verfassungswidrigkeit der Maßnahme (vgl. ThürVerfGH, Urteil vom 18. Dezember 1996 - 2/95 u.a. -, NVwZ-RR 1997, 639 [644] unter Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 27. November 1990 - 1 BvR 402/87 -, BVerfGE 83, 130 [140 ff.]; Beschluss vom 9. März 1994 - 2 BvL 43/92 u.a. -, BVerfGE 90, 145 [182 ff.]).

    Dies zugrunde gelegt ist festzustellen, dass in der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung davon ausgegangen wird, dass mit der Durchführung von Gebietsreformen Kostenersparnisse und Synergieeffekte erreicht werden können (vgl. etwa VerfGH RP, Urteil vom 14. Februar 2012 - VGH N 3/11 -, AS 41, 29 [57 f.]; ThürVerfGH, Urteil vom 18. Dezember 1996 - 2/95 u.a. -, NVwZ-RR 1997, 639 [642 ff.]).

    u.a. -, NVwZ-RR 1997, 639 [644]; VerfGH Sachsen, Beschluss vom 9. November 1995 - Vf. 20-VIII-95 -).

    (aa) In der Rechtsprechung der Verfassungsgerichte ist - mit zum Teil unterschiedlichen methodischen Ansätzen - anerkannt, dass der Gesetzgeber dann, wenn er sich hinsichtlich eines bestimmten Regelungsgegenstandes für ein bestimmtes System oder für bestimmte Strukturprinzipien entschieden hat, dieses System bzw. diese Strukturprinzipien nicht beliebig durchbrechen darf (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 27. November 1978 - 2 BvR 165/75 -, BVerfGE 50, 50 [51]; VerfGH RP, Urteil vom 5. Mai 1969 - VGH 29/69 -, AS 11, 118 [130 f., 133]; Urteil vom 14. Dezember 1970 - VGH 4/70 -, AS 12, 239 [249 f.]; ThürVerfGH, Urteil vom 18. Dezember 1996 - 2/95 u.a. -, NVwZ-RR 1997, 639 [643]; VerfG Brandenburg, Beschluss vom 18. November 2004 - VfGBgb 155/03 -, juris, Rn. 49; VerfG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 18. August 2011 - 21/10 -, juris, Rn. 191).

    Abweichungen hiervon sind aus entsprechenden Sachgründen, insbesondere bei einer besonderen Sachverhaltsgestaltung, zulässig bzw. geboten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. November 1978 - 2 BvR 165/75 -, BVerfGE 50, 50 [53]; ThürVerfGH, Urteil vom 18. Dezember 1996 - 2/95 u.a. -, NVwZ-RR 1997, 639 [643]; Müller/Trute, Stadt-Umland-Probleme in Sachsen, 1996, S. 190).

    Dies folgt auch aus dem planerischen Einschlag der Entscheidung, bei der die Abwägung der für oder gegen eine Neugliederungsmaßnahme streitenden Belange im Wesentlichen durch die vom Gesetzgeber entwickelten Leitbilder und Leitlinien gesteuert wird (vgl. ThürVerfGH, Urteil vom 18. Dezember 1996 - 2/95 u.a. -, NVwZ-RR 1997, 639 [644]).

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Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 31.01.1995 - 23 W 5/95, 23 W 6/95   

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OLG Düsseldorf, 31.01.1995 - 23 W 5/95, 23 W 6/95 (https://dejure.org/1995,2837)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 31.01.1995 - 23 W 5/95, 23 W 6/95 (https://dejure.org/1995,2837)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1996, 572
  • BauR 1995, 883
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Saarbrücken, 29.01.1990 - 5 W 221/89
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 31.01.1995 - 23 W 5/95
    Dient nämlich die Einholung eines Gutachtens dazu, das Klagebegehren in tatsächlicher Hinsicht sachlich fundiert darlegen zu können, handelt es sich um notwendige Kosten i.S. von § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO (KG, AnwBl 1981, 452; OLG Bamberg, AnwBl 1985, 387 ; OLG Saarbrücken, JurBüro 1990, 623).

    Die Notwendigkeit der Beauftragung eines Sachverständigen ist wie bei jeder kostenträchtigen Maßnahme allein nach dem Zeitpunkt ihrer Vornahme zu beurteilen (OLG Bremen, JurBüro 1979, 1711; KG, AnwBl 1981, 452; OLG Frankfurt/M., Rpfleger 1990, 182; OLG Saarbrücken, JurBüro 1990, 623).

  • OLG Frankfurt, 11.12.1989 - 15 W 143/89
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 31.01.1995 - 23 W 5/95
    Die Notwendigkeit der Beauftragung eines Sachverständigen ist wie bei jeder kostenträchtigen Maßnahme allein nach dem Zeitpunkt ihrer Vornahme zu beurteilen (OLG Bremen, JurBüro 1979, 1711; KG, AnwBl 1981, 452; OLG Frankfurt/M., Rpfleger 1990, 182; OLG Saarbrücken, JurBüro 1990, 623).
  • OLG Bamberg, 07.03.1985 - 3 W 30/85
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 31.01.1995 - 23 W 5/95
    Dient nämlich die Einholung eines Gutachtens dazu, das Klagebegehren in tatsächlicher Hinsicht sachlich fundiert darlegen zu können, handelt es sich um notwendige Kosten i.S. von § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO (KG, AnwBl 1981, 452; OLG Bamberg, AnwBl 1985, 387 ; OLG Saarbrücken, JurBüro 1990, 623).
  • OLG Düsseldorf, 11.12.2014 - 22 U 92/14

    Abrechnung eines gekündigten Detailpauschalpreisvertrags

    Der Unterschied zwischen einem Privatgutachten und einem gerichtlichen Gutachten in einem selbständigen Beweisverfahren ist beweismäßig nicht so erheblich, dass eine Partei grundsätzlich verpflichtet wäre, anstelle der Einholung eines Privatgutachtens ein selbständiges Beweisverfahren anzustrengen, zumal sich später das Gericht der Hauptsache immer - wie auch hier erfolgt - mit dem Ergebnis eines Privatgutachtens im Einzelnen auseinandersetzen muss und auch die Kosten der beiden Sicherungsmittel sich regelmäßig nicht erheblich unterscheiden (vgl. Werner/Pastor, a.a.O., Rn 150, Rn 162 mwN in Fn 73; vgl. auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.05.2009, 5 U 92/07, BauR 2010, 232; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 31.01.1995, 23 W 5/95, BauR 1995, 883; Zöller-Greger, a.a.O., § 402, Rn 2/3/6c mwN).
  • OLG Düsseldorf, 28.05.2009 - 5 U 92/07

    Umfang der Rechtskraft der Abweisung der Vergütungsklage des Werkunternehmers

    Zu Recht hat das Landgericht die Beklagte nicht verpflichtet gesehen, ein selbständiges Beweisverfahren einzuleiten (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 31.01.1995, 23 W 5, 6 /95, NJW-RR 1996, 572f).
  • OLG Naumburg, 19.02.2019 - 12 W 63/18

    Kostenfestsetzungsverfahren: Parteirüge zur Vergütung des Sachverständigen

    Die Kosten eines vor dem Rechtsstreit eingeholten Privatgutachtens sind daher ausnahmsweise erstattungsfähig, wenn eine ausreichende Klagegrundlage (vgl. OLG Koblenz, AnwBl 88, 298; OLG Hamm, Beschluss vom 26. November 1991, 23 W 561/91, JurBüro 1978, 1079) nur durch einen Sachverständigen beschafft werden konnte, das Gutachten also zur Rechtsverfolgung oder zur Rechtsverteidigung erforderlich war (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2002, VI ZB 56/02, BGHZ 153, 235 ff.; BGH, Beschluss vom 23. Mai 2006, VI ZB 7/05, MDR 2007, 54; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 31. Januar 1995, 23 W 5/95, NJW-RR 96, 572; OLG Hamburg, Beschluss vom 29. Juni 1990, 8 W 166/90, JurBüro 1990, 1476; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 17. Januar 2005, 15 W 33/04, JurBüro 2005, 544; OLG München, Beschluss vom 13. Januar 1986, 11 WF 1567/85, MDR 1986, 324; OLG Rostock, Beschluss vom 6. Dezember.2004, 8 W 137/04, MDR 2005, 754; OLG Koblenz, Beschluss vom 13. September 2005, 14 W 566/05, JurBüro 2006, 87; OLG Köln, Beschluss vom 20. Januar 2014, 17 W 204/13, NJW 2014, 2130; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 18. Februar 2010, 9 W 35/10-5, MDR 2010, 839; OLG Frankfurt, Beschluss vom 29. März 1994, 6 W 17/94, GRUR 1994, 532; OLG Bremen NJW 2016, 509; OLG Frankfurt OLGR 2009, 215; OLG Köln, Beschluss vom 09. August 2012, I-17 W 39/12, JurBüro 2013, 92; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 31. März 2014, 2 W 14/12, NZBau 2015, 34), vorausgesetzt, dass die Sachkunde der Partei nicht ausreicht (BGH a.a.O.; vgl insgesamt Zöller-Herget, 32. Auflage 2018, § 91 Rn. 13 Stichwort: Privatgutachten).
  • OLG Schleswig, 21.12.2011 - 9 U 16/05

    Anmeldung einer Forderung zur Insolvenztabelle eines Insolvenzschuldners bei

    Der Senat übersieht nicht, dass teilweise eine derartige Verpflichtung mit der Begründung abgelehnt wird, ein Kläger könne in aller Regel vor Beginn eines Rechtsstreits nicht beurteilen, ob die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens - insbesondere mit Rücksicht auf die anfallenden Rechtsanwaltskosten - voraussichtlich preiswerter und in gleicher Weise geeignet sein werde wie die Einholung eines Privatgutachtens (vgl. OLG Düsseldorf, NJW-RR 1996, 572 ).
  • OLG Naumburg, 07.08.2007 - 9 U 53/07

    Heilung einer vom Ausgangsgericht unterlassenen Bescheidung eines

    Außergerichtlich entstandene Gutachterkosten sind zu ersetzen, wenn sie erforderlich waren, dem Bauherrn ein zuverlässiges Bild über Ursache und Ausmaß von ihm festgestellter Mängel zu verschaffen (vgl. BGH NJW 1971, 99 [100]; OLG Frankfurt/Main BauR 1991, 777 [778]; OLG Düsseldorf NJW-RR 1996, 572).
  • OLG Brandenburg, 09.04.2008 - 4 U 102/07

    Bauvertrag: Erstattung von Kosten der Ersatzvornahme und Vorschusszahlung wegen

    Kosten eines Privatgutachtens zur Mängelfeststellung sind Mangelfolgeschäden (BGH, Urteil vom 19.09.2001, VII ZR 392/00 = BauR 2002, 86, 87) mit der Folge, dass sie dann nach § 13 Ziff. 7 Abs. 3 VOB/B zu erstatten sind, wenn die Einholung des Gutachtens notwendig war, um dem Bauherrn ein zuverlässiges Bild über Ursache und Ausmaß der eingetretenen und noch zu erwartenden Mängel zu verschaffen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 31.01.1995, 23 W 5/95 und 6/95 = NJW-RR 1996, 572 = BauR 1995, 883; OLG Frankfurt, Urteil vom 10.05.1990, 1 U 199/86 = BauR 1991, 777, 778), und sich die vom Bauherrn behaupteten Mängel im Rechtsstreit bestätigen.
  • OLG Bamberg, 10.01.2008 - 4 W 148/07

    Kostenfestsetzung: Erstattungsfähigkeit von Privatgutachterkosten

    Die Beklagte (Schriftsatz 30.11.2007, Bl. 804 ff. d.A.) führt zur Erstattungsfähigkeit folgende Umstände an: Sie verfüge nicht über die erforderliche technische Sachkunde (OLG-Report Hamm 1999, 111; OLG Saarbrücken JurBüro 1990, 630; OLG Düsseldorf NJW-RR 1996, 572).
  • BPatG, 07.08.2008 - 3 ZA (pat) 39/08
    e.) Bei der Prüfung ist ferner auf eine Betrachtung ex ante abzustellen (vgl. auch Bork in Stein-Jonas ZPO, 22. Aufl., § 91 Rdn. 80; Hartmann in Baumbach / Lauterbach ZPO, 66. Aufl., § 91 Rdn. 103 m. w. N. auf die Rspr.; OLG Hamm Rpfleger 2001, 616, 617 - Kosten eines Privatgutachtens; OLG Düsseldorf NJW-RR 1996, 572), also darauf, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftig denkende Partei im Zeitpunkt ihrer Veranlassung die die Kosten auslösende Maßnahme als sachdienlich ansehen durfte (vgl. BGH NJW 2006, 2415; NJW 2003, 1398).
  • BPatG, 21.08.2008 - 3 ZA (pat) 44/08
    Ist danach bei der Prüfung der Notwendigkeit der Kosten auf eine Betrachtung ex ante abzustellen (vgl. auch Bork in Stein-Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 91 Rdn. 80; Hartmann in Baumbach/Lauterbach, ZPO, 66. Aufl., § 91 Rdn. 103 m. w. H. auf die Rspr.; OLG Hamm Rpfleger 2001, 616, 617 - Kosten eines Privatgutachtens; OLG Düsseldorf NJW-RR 1996, 572) und ist jede Partei zudem verpflichtet, die Kosten ihrer Prozessführung möglichst gering zu halten (vgl. auch Hartmann in Baumbach/Lauterbach, ZPO, 66. Aufl., § 91 Rdn. 29; BVerfG NJW 1990, 3073; BGH FamRZ 2004, 866), so folgt daraus, dass es für die Beurteilung der zur vollen Wahrnehmung der eigenen Belange der Nebenintervenientin erforderlichen Schritte nicht darauf ankommt, welche einzelnen Umstände im Verlauf des Verfahrens aufgrund einer rückschauenden Betrachtung eine mitwirkende Beauftragung eines Rechtsanwalts hätten rechtfertigen können und ob die Mitwirkung tatsächlich Einfluss auf den Verfahrensverlauf genommen hat.
  • BPatG, 01.09.2008 - 3 ZA (pat) 51/08
    Insoweit ist maßgeblich, dass bei der Prüfung der Notwendigkeit der Kosten auf eine Betrachtung ex ante abzustellen ist (vgl. auch Bork in Stein-Jonas ZPO, 22. Aufl., § 91 Rdn. 80; Hartmann in Baumbach/Lauterbach ZPO, 66. Aufl., § 91 Rdn. 103 m. w. N. auf die Rspr.; OLG Hamm Rpfleger 2001, 616, 617 - Kosten eines Privatgutachtens; OLG Düsseldorf NJW-RR 1996, 572) und es für die Beurteilung der zur vollen Wahrnehmung der eigenen Belange der Klägerin I erforderlichen Schritte nicht darauf ankommt, welche einzelnen Umstände im Verlauf des Verfahrens aufgrund einer rückschauenden Betrachtung eine mitwirkende Beauftragung eines Rechtsanwalts hätten rechtfertigen können und ob die Mitwirkung tatsächlich Einfluss auf den Verfahrensverlauf genommen hat, sondern es ist ausschließlich maßgeblich, ob die Klägerin I im Zeitpunkt der Mandatserteilung eine mitwirkende Vertretung durch einen Rechtsanwalt als sachdienlich ansehen durfte.
  • BPatG, 01.09.2008 - 3 Ni 22/04
  • BPatG, 07.08.2008 - 3 Ni 55/01
  • BPatG, 21.08.2008 - 3 Ni 22/06
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Rechtsprechung
   OLG München, 18.07.1996 - U 6/95 Bau   

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https://dejure.org/1996,13563
OLG München, 18.07.1996 - U 6/95 Bau (https://dejure.org/1996,13563)
OLG München, Entscheidung vom 18.07.1996 - U 6/95 Bau (https://dejure.org/1996,13563)
OLG München, Entscheidung vom 18. Juli 1996 - U 6/95 Bau (https://dejure.org/1996,13563)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1998, 282
 
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Rechtsprechung
   VGH der UEK, 05.05.1996 - 6/95   

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https://dejure.org/1996,36999
VGH der UEK, 05.05.1996 - 6/95 (https://dejure.org/1996,36999)
VGH der UEK, Entscheidung vom 05.05.1996 - 6/95 (https://dejure.org/1996,36999)
VGH der UEK, Entscheidung vom 05. Mai 1996 - 6/95 (https://dejure.org/1996,36999)
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  • BVerfG, 10.12.1985 - 2 BvL 18/83

    Beamtenrecht - Ruhestand - Vertrauensschutz - Regelungsänderung - Eintritt in den

    Auszug aus VGH der UEK, 05.05.1996 - 6/95
    Werden die Maßstäbe zugrunde gelegt, die das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 10. Dezember 1985 (BVerfGE 71, 255 ff.) für den Vertrauensschutz bei der Änderung von Regelungen über den Eintritt in den Ruhestand entwickelt hat, so kann hier nicht zweifelhaft sein, dass der Kläger eine ausreichend bemessene Zeit zur Verfügung hatte, um sich auf die Herabsetzung der Altersgrenze einzustellen.
  • BVerfG, 21.09.1976 - 2 BvR 350/75

    Inkompatibilität/Kirchliches Amt

    Auszug aus VGH der UEK, 05.05.1996 - 6/95
    Zwar wird der Staat durch eine solche Übertragung von Regelungsbefugnissen nicht vollständig von seiner Aufgabe entbunden, die Grundrechtspositionen und den sozialen Mindeststandard seiner Bürger zu schützen (vgl. Weber in: Handbuch des Staatskirchenrechts der Bundesrepublik Deutschland, Bd. 1, 2. Aufl. 1994, S. 586), doch hat er andererseits die wertsetzende Bedeutung des verfassungsrechtlich garantierten kirchlichen Selbstbestimmungsrechts zu achten (vgl. BVerfGE 42, 312/332 ff.; 53, 366/404).
  • BVerfG, 25.03.1980 - 2 BvR 208/76

    Konfessionelle Krankenhäuser

    Auszug aus VGH der UEK, 05.05.1996 - 6/95
    Zwar wird der Staat durch eine solche Übertragung von Regelungsbefugnissen nicht vollständig von seiner Aufgabe entbunden, die Grundrechtspositionen und den sozialen Mindeststandard seiner Bürger zu schützen (vgl. Weber in: Handbuch des Staatskirchenrechts der Bundesrepublik Deutschland, Bd. 1, 2. Aufl. 1994, S. 586), doch hat er andererseits die wertsetzende Bedeutung des verfassungsrechtlich garantierten kirchlichen Selbstbestimmungsrechts zu achten (vgl. BVerfGE 42, 312/332 ff.; 53, 366/404).
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Rechtsprechung
   OLG Karlsruhe, 15.02.1996 - U 6/95 BSch   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1996,29379
OLG Karlsruhe, 15.02.1996 - U 6/95 BSch (https://dejure.org/1996,29379)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 15.02.1996 - U 6/95 BSch (https://dejure.org/1996,29379)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 15. Februar 1996 - U 6/95 BSch (https://dejure.org/1996,29379)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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