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VerfGH Sachsen, 26.05.2008 - 60-IV-08 |
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- VerfGH Sachsen, 27.06.2006 - 41-IV-94
Auszug aus VerfGH Sachsen, 26.05.2008 - 60-IV-08
1. Mit Erklärung der Erledigung der Hauptsache ist einer Entscheidung darüber die Grundlage entzogen, ob das angegriffene hoheitliche Verhalten die Beschwerdeführerin in ihren Grundrechten verletzt (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 27. Juni 1996 - Vf. 41-IV-94).Darüber hinaus kommt eine Auslagenerstattung in Betracht, wenn sich eine Verfassungsbeschwerde erledigt hat, die voraussichtlich erfolgreich gewesen wäre (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 27. Juni 1996 - Vf. 41-IV-94).
- BVerfG, 26.06.2007 - 1 BvR 1418/07
Wegen Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses unzulässige Verfassungsbeschwerde …
Auszug aus VerfGH Sachsen, 26.05.2008 - 60-IV-08
Dabei entspricht eine Erstattungsanordnung jedenfalls dann der Billigkeit, wenn eine Verfassungsbeschwerde mit hoher Wahrscheinlichkeit Erfolg gehabt hätte, jedoch aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls vom Verfassungsgerichtshof nicht mehr verbeschieden werden konnte (vgl. BVerfG NVwZ-RR 2007, 641 [642]). - VerfGH Sachsen, 20.05.1994 - 25-IV-93
Auszug aus VerfGH Sachsen, 26.05.2008 - 60-IV-08
Ein solcher Fall kann etwa wegen der persönlichen Lage des Beschwerdeführers oder wegen besonderer Schwierigkeit der zu behandelnden Rechtsfragen anzunehmen sein, welche die Vertretung durch einen Rechtsanwalt als unverzichtbar erscheinen lassen (SächsVerfGH, Beschluss vom 20. Mai 1994 - Vf. 25-IV-93).
- VerfGH Sachsen, 21.11.2008 - 46-IV-08 1. Mit Erklärung der Erledigung der Hauptsache ist einer Entscheidung darüber die Grundlage entzogen, ob das angegriffene hoheitliche Verhalten die Beschwerdeführer in ihren Grundrechten verletzt (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 26. Mai 2008 - Vf. 60-IV-08).
Eine Auslagenerstattung kommt insbesondere in Betracht, wenn sich eine Verfassungsbeschwerde erledigt hat, die voraussichtlich erfolgreich gewesen wäre (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 27. Juni 1996 - Vf. 41-IV-94; Beschluss vom 26. Mai 2008 - Vf. 60-IV-08).
- VerfGH Sachsen, 21.11.2008 - 62-IV-08 1. Mit Erklärung der Erledigung der Hauptsache ist einer Entscheidung darüber die Grundlage entzogen, ob das angegriffene hoheitliche Verhalten die Beschwerdeführer in ihren Grundrechten verletzt (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 26. Mai 2008 - Vf. 60-IV-08).
Eine Auslagenerstattung kommt insbesondere in Betracht, wenn sich eine Verfassungsbeschwerde erledigt hat, die voraussichtlich erfolgreich gewesen wäre (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 27. Juni 1996 - Vf. 41-IV-94; Beschluss vom 26. Mai 2008 - Vf. 60-IV-08).
- VerfGH Sachsen, 24.03.2022 - 10-IV-22
Pflicht zur Kontrolle der Impf-, Genesenen- und Testnachweise sowie zum Abgleich …
Eine Auslagenerstattung kommt insbesondere in Betracht, wenn sich eine Verfassungsbeschwerde erledigt hat, die voraussichtlich erfolgreich gewesen wäre (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 27. Juni 1996 - Vf. 41-IV-94; Beschluss vom 26. Mai 2008 - Vf. 60-IV-08). - VerfGH Sachsen, 16.06.2022 - 20-IV-22
Antrag auf vorläufige Außervollzugsetzung der Abschiebung nach Rumänien
Eine Auslagenerstattung kommt insbesondere in Betracht, wenn sich eine Verfassungsbeschwerde erledigt hat, die voraussichtlich erfolgreich gewesen wäre (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 27. Juni 1996 - Vf. 41-IV-94; Beschluss vom 26. Mai 2008 - Vf. 60-IV-08).