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   LG Hamburg, 30.01.2008 - 603 Qs OWi 28/08   

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https://dejure.org/2008,30009
LG Hamburg, 30.01.2008 - 603 Qs OWi 28/08 (https://dejure.org/2008,30009)
LG Hamburg, Entscheidung vom 30.01.2008 - 603 Qs OWi 28/08 (https://dejure.org/2008,30009)
LG Hamburg, Entscheidung vom 30. Januar 2008 - 603 Qs OWi 28/08 (https://dejure.org/2008,30009)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Bußgeldverfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeit "Geschwindigkeitsüberschreitung": Erstattungsfähigkeit der Kosten für ein privates Identitätsgutachten

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Festsetzung von leicht über der Mittelgebühr liegenden Gebühren für das Verfahren vor der Verwaltungsbehörde; Gebühr nach Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit; Mittelgebühr für den Verteidiger im Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren; Honorar des ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Düsseldorf, 21.04.1997 - 2 Ws 108/97
    Auszug aus LG Hamburg, 30.01.2008 - 603 QsOWi 28/08
    Ausnahmsweise sind jedoch Kosten für ein privat eingeholtes Gutachten dann erstattungsfähig, wenn der Beschuldigte bei verständiger Würdigung des Sach- und Streitstandes annehmen muss, dass sich ohne die private Heranziehung eines (weiteren) Sachverständigen seine Prozesslage alsbald verschlechtern wird (OLG Düsseldorf, NStZ 1997, 511 f mit zahlreichen weiteren Nachweisen).
  • LG Göttingen, 05.12.2005 - 17 Qs 131/05

    Anforderungen an die Vergütung eines Rechtsanwalts; Anforderungen an die

    Auszug aus LG Hamburg, 30.01.2008 - 603 QsOWi 28/08
    Das Honorar des Verteidigers ist angesichts des Umfangs und der Bedeutung derartiger Bußgeldverfahren sowie der meist geringen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten, die mit der Wahrnehmung eines solchen Mandats verbunden sind, normalerweise deutlich unter dem jeweiligen Rahmenmittelsatz anzusiedeln (vgl. insoweit auch LG Göttingen, Beschluss vom 12.12.2005, 17 Qs 131/05; LG Dortmund, Beschluss vom 30.09.2005, 14 Qs 46/05).
  • LG Dortmund, 30.09.2005 - 14 Qs 46/05

    Gebührenbemessung im OWi-Verfahren

    Auszug aus LG Hamburg, 30.01.2008 - 603 QsOWi 28/08
    Das Honorar des Verteidigers ist angesichts des Umfangs und der Bedeutung derartiger Bußgeldverfahren sowie der meist geringen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten, die mit der Wahrnehmung eines solchen Mandats verbunden sind, normalerweise deutlich unter dem jeweiligen Rahmenmittelsatz anzusiedeln (vgl. insoweit auch LG Göttingen, Beschluss vom 12.12.2005, 17 Qs 131/05; LG Dortmund, Beschluss vom 30.09.2005, 14 Qs 46/05).
  • LG Dresden, 07.10.2009 - 5 Qs 50/07

    Kostenerstattung für ein privates Gutachten des Betroffenen im Bußgeldverfahren

    Wenn allerdings ein Privatgutachten in diesem Sinne ex ante ausnahmsweise notwendig war, kann es auf eine Relevanz für den späteren Freispruch/die Einstellung ex post nicht mehr ankommen (so auch OLG Celle StV 2006, 32 f.: Privatgutachten nach Ablehnung des mit substantiierten Angriffen auf das Erstgutachten begründeten Antrags auf Einholung eines Zweitgutachtens; vgl. auch LG Hamburg, Beschluss vom 30.01.2008 - 603 Qs OWi 28/08 - JURIS).
  • LG Chemnitz, 22.10.2009 - 2 Qs 82/09

    Wahlanwaltsgebühren; Bestimmung; Bindungswirkung

    Dies sind neben Verkehrsordnungwidrigkeiten indessen auch solche aus den Bereichen des Bau-, Gewerbe-, Umwelt- und Steuerrechts etc., die häufig mit Bußgeldern im oberen Bereich des Bußgeldrahmens bis 5.000 EUR geahndet werden und oft mit rechtlichen Schwierigkeiten und/oder umfangreicher Sachaufklärung verbunden sind (vgl. LG Hamburg, VRR 2008, 237; LG Hannover, RVGreport 2008, 182).
  • AG Wuppertal, 16.01.2019 - 26 OWi 723 Js 208/18

    Bußgeldverfahren, Erstattung Sachverständigenkosten

    v. 30.1.2008 - 603 Qs Owi 28/08 - juris).
  • LG Chemnitz, 07.07.2011 - 2 Qs 113/11

    Rahmengebühr, angemessene Gebühr, Bußgeldverfahren

    Dies sind neben Verkehrsordnungswidrigkeiten indessen auch solche aus den Bereichen des Bau, Gewerbe-, Umwelt- und Steuerrechts etc., die häufig mit Bußgeldern im oberen Bereich des Bußgeldrahmens bis 5.000 EUR geahndet werden und oft mit rechtlichen Schwierigkeiten und/oder umfangreicher Sachaufklärung verbunden sind (vgl. LG Hamburg, VRR 2008, 237; LG Hannover, RVGreport 2008, 182).
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