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   OVG Berlin-Brandenburg, 14.03.2016 - 61 PV 1.15   

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OVG Berlin-Brandenburg, 14.03.2016 - 61 PV 1.15 (https://dejure.org/2016,12784)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 14.03.2016 - 61 PV 1.15 (https://dejure.org/2016,12784)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 14. März 2016 - 61 PV 1.15 (https://dejure.org/2016,12784)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 68 Abs 1 Nr 6 PersVG BB, § 27 BeamtStG
    Verhältnis der Mitwirkung des Personalrats bei der Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand ohne eigenen Antrag zur Mitwirkung bei der Feststellung begrenzter Dienstfähigkeit

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 68 Abs 1 Nr 6 PersVG BB, § 91 Abs 1 S 2 PersVG BB, § 100 PersVG BB, § 78 Abs 1 Nr 4 BPersV... G, § 78 Abs 1 Nr 5 BPersVG, § 26a aF BRRG, § 21 BeamtStG, § 26 BeamtStG, § 27 Abs 1 BeamtStG, § 27 Abs 2 S 1 BeamtStG, § 31 Abs 1 Nr 3 aF BBG, § 34 aF BBG, § 35 S 2 aF BBG, §§ 42 ff aF BBG, § 44 nF BBG, § 45 nF BBG, § 4 Abs 1 BeamtVG, § 6 Abs 1 BeamtVG, § 53 Abs 2 Nr 3 BeamtVG, § 84 Abs 2 SGB 9, § 93 S 2 SGB 9, § 41 Abs 1 S 2 BG BB, § 7 Abs 1 BesG BB
    Mitwirkung; Personalrat; verbeamtete Lehrerin; Feststellung begrenzter Dienstfähigkeit; Herabsetzung der Arbeitszeit; Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand; Wortlaut der Mitwirkungsvorschrift; Wortlautgrenze; keine Analogie; keine planwidrige Regelungslücke; keine ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerwG, 09.12.1999 - 2 C 4.99

    Belehrungspflicht des Dienstherrn über personalvertretungs- rechtliche

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 14.03.2016 - 61 PV 1.15
    Eine ergänzende Auslegung könne nicht mit dem vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 9. Dezember 1999 - BVerwG 2 C 4.99 - entwickelten Rechtsgedanken der vergleichbaren Interessenlage begründet werden.

    Vor diesem Hintergrund hat der für das Beamten(status)recht zuständige 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts mit Urteil vom 9. Dezember 1999 - BVerwG 2 C 4.99 - (juris) die bundesrechtliche Beteiligungsnorm des § 78 Abs. 1 Nr. 5 BPersVG, deren Wortlaut mit § 68 Abs. 1 Nr. 6 PersVG Bbg übereinstimmt, als (analog) anwendbar erachtet für den Fall der Entlassung eines Beamten auf Lebenszeit wegen Dienstunfähigkeit gemäß § 35 Satz 2 BBG (a.F.), d.h. eines dienstunfähigen Beamten, der wegen Fehlens der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 BeamtVG (versorgungsrechtliche Wartezeit) nicht in den vorzeitigen Ruhestand versetzt werden konnte.

    Da der zuständige Personalrat gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 4 BPersVG auch bei der Entlassung eines Beamten auf Probe wegen Dienstunfähigkeit gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 3 BBG (a.F.) - auf Antrag (§ 78 Abs. 2 Satz 2 BPersVG) - mitzuwirken habe, biete die Dienstunfähigkeit als Grund der Entlassung keine Rechtfertigung für eine personalvertretungsrechtliche Benachteiligung des Beamten auf Lebenszeit (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 9. Dezember 1999, a.a.O., juris Rn. 17 ff.; vgl. auch Fürst, GKÖD, Bd. V, Personalvertretungsrecht des Bundes und der Länder, Teil 3, Stand Lieferung 1/10, § 78 Rn. 25).

  • BVerwG, 28.04.2005 - 2 C 1.04

    Begrenzte Dienstfähigkeit; Dienstbezüge; Dienstunfähigkeit; Ruhegehalt;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 14.03.2016 - 61 PV 1.15
    Der Beamte ist statusrechtlich nicht mehr verpflichtet, voll zu arbeiten, erbringt aber - im Unterschied zum Teilzeitbeschäftigten - seine verbleibende Arbeitskraft vollständig (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 28. April 2005 - BVerwG 2 C 1.04 -, juris Rn. 24, Beschluss vom 14. Mai 2013 - BVerwG 2 B 4.12 -, juris Rn. 8, Urteil vom 27. März 2014 - BVerwG 2 C 50.11 -, juris Rn. 18 und Vorlagebeschluss vom 18. Juni 2015 - BVerwG 2 C 49.13 -, juris Rn. 83).

    Es besteht ein Anspruch auf anteilige Besoldung, die gemäß § 7 Abs. 1 BesG Bbg durch Zahlung eines Zuschlages erhöht wird (vgl. auch Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 28. April 2005, a.a.O. sowie Beschluss vom 14. Mai 2013, a.a.O., juris Rn. 8 ff. zu § 72a Abs. 2 BBesG; Besserstellung geboten sowie ein Ausgleich diverser Nachteile [Steuer, Versorgungsabschlag, Beihilfe, Weg zur Arbeit]).

  • BVerwG, 14.05.2013 - 2 B 4.12

    Begrenzte Dienstfähigkeit; Dienstbezüge; Dienstunfähigkeit; Ruhegehalt;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 14.03.2016 - 61 PV 1.15
    Der Beamte ist statusrechtlich nicht mehr verpflichtet, voll zu arbeiten, erbringt aber - im Unterschied zum Teilzeitbeschäftigten - seine verbleibende Arbeitskraft vollständig (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 28. April 2005 - BVerwG 2 C 1.04 -, juris Rn. 24, Beschluss vom 14. Mai 2013 - BVerwG 2 B 4.12 -, juris Rn. 8, Urteil vom 27. März 2014 - BVerwG 2 C 50.11 -, juris Rn. 18 und Vorlagebeschluss vom 18. Juni 2015 - BVerwG 2 C 49.13 -, juris Rn. 83).

    Es besteht ein Anspruch auf anteilige Besoldung, die gemäß § 7 Abs. 1 BesG Bbg durch Zahlung eines Zuschlages erhöht wird (vgl. auch Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 28. April 2005, a.a.O. sowie Beschluss vom 14. Mai 2013, a.a.O., juris Rn. 8 ff. zu § 72a Abs. 2 BBesG; Besserstellung geboten sowie ein Ausgleich diverser Nachteile [Steuer, Versorgungsabschlag, Beihilfe, Weg zur Arbeit]).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 20.11.2008 - 60 PV 9.07

    Betriebliches Eingliederungsmanagement; Bekanntgabe der Zeiten der

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 14.03.2016 - 61 PV 1.15
    Abgesehen davon, dass § 84 Abs. 2 Satz 1 SGB IX den Beschäftigten die Wahl lässt, dem Betrieblichen Eingliederungsmanagement ohne Beteiligung der Personalvertretung zuzustimmen (Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 23. Juni 2010 - BVerwG 6 P 8.09 -, juris Rn. 55 ff. [dem zugrundeliegend OVG Berlin-Brandenburg - OVG 60 PV 9.07 -, Beschluss vom 20. November 2008]), handelt es sich insoweit um ein anderes Gesetz mit einer anderen Zielrichtung (Prävention bei § 84 SGB IX einerseits und Statusveränderung bei § 27 BeamtStG andererseits).
  • BVerwG, 30.08.2012 - 2 C 82.10

    Anwesenheitspflicht; Arbeitszeit; begrenzte Dienstfähigkeit; Dienstunfähigkeit;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 14.03.2016 - 61 PV 1.15
    Es handelt sich insoweit nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 30. August 2012 - BVerwG 2 C 82.10 -, juris Rn. 11) um einen Teilzeitstatus der besonderen Art (s. auch BT-Drs. 16/4027 zu § 28 BeamtStG des Gesetzesentwurfs der Bundesregierung; besondere statusrechtliche Ausgestaltung des Beamtenverhältnisses), keineswegs um eine teilweise Versetzung in den Ruhestand, ungeachtet dessen, dass selbst die Annahme einer teilweisen Versetzung in den Ruhestand mangels vergleichbarer Interessenlage keine personalvertretungsrechtliche Gleichbehandlung gegenüber der vollständigen Versetzung in den (vorzeitigen) Ruhestand rechtfertigen würde.
  • BVerwG, 23.06.2010 - 6 P 8.09

    Informationsrecht des Personalrates; betriebliches Eingliederungsmanagement;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 14.03.2016 - 61 PV 1.15
    Abgesehen davon, dass § 84 Abs. 2 Satz 1 SGB IX den Beschäftigten die Wahl lässt, dem Betrieblichen Eingliederungsmanagement ohne Beteiligung der Personalvertretung zuzustimmen (Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 23. Juni 2010 - BVerwG 6 P 8.09 -, juris Rn. 55 ff. [dem zugrundeliegend OVG Berlin-Brandenburg - OVG 60 PV 9.07 -, Beschluss vom 20. November 2008]), handelt es sich insoweit um ein anderes Gesetz mit einer anderen Zielrichtung (Prävention bei § 84 SGB IX einerseits und Statusveränderung bei § 27 BeamtStG andererseits).
  • BVerwG, 18.06.2015 - 2 C 49.13

    Begrenzte Dienstfähigkeit; Besoldung; Dienstbezüge; Aufzehrungsregelung;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 14.03.2016 - 61 PV 1.15
    Der Beamte ist statusrechtlich nicht mehr verpflichtet, voll zu arbeiten, erbringt aber - im Unterschied zum Teilzeitbeschäftigten - seine verbleibende Arbeitskraft vollständig (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 28. April 2005 - BVerwG 2 C 1.04 -, juris Rn. 24, Beschluss vom 14. Mai 2013 - BVerwG 2 B 4.12 -, juris Rn. 8, Urteil vom 27. März 2014 - BVerwG 2 C 50.11 -, juris Rn. 18 und Vorlagebeschluss vom 18. Juni 2015 - BVerwG 2 C 49.13 -, juris Rn. 83).
  • BAG, 28.05.2014 - 7 AZR 276/12

    Dienstordnungsangestellter - Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit -

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 14.03.2016 - 61 PV 1.15
    § 68 Abs. 1 Nr. 6 PersVG Bbg lautete damals schon: "Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand ohne eigenen Antrag" und ist weder bei der Neuordnung des Beamtenrechts durch Gesetz vom 3. April 2009 (GVBl. I Nr. 4, S. 26) noch durch die Novellierung durch Gesetz vom 11. Februar 2014 (GVBl. I Nr. 9, S. 1 f.) ergänzt oder geändert worden, ohne dass die entsprechenden Gesetzgebungsmaterialien einen Hinweis darauf enthalten, dass der Gesetzgeber das Thema der Beteiligung der Personalvertretung bei der Feststellung begrenzter Dienstfähigkeit regeln oder auch nicht regeln wollte (anders als etwa in Nordrhein-Westfalen, wo der Landesgesetzgeber das im LPersVG NW i.d.F.v. 3. Dezember 1974, geändert durch Gesetz vom 29. März 2007, noch vorgesehene Mitbestimmungsrecht des Personalrats bei der Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit, vgl. § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 LPVG NW a.F., durch Gesetz vom 9. Oktober 2007 entfallen ließ mit der Begründung, die detaillierten Regelungen im Beamtenrecht ließen für eine Mitbestimmung keinen Raum, vgl. LT-Drs. 14/4239, S. 98; hierzu s. auch Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 28. Mai 2014 - 7 AZR 276/12 -, juris Rn. 22 f.: Kein Mitwirkungsrecht des Personalrates bei der Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit des dortigen Klägers. Demgegenüber ist im LPersVG NW i.d.F. vom 8. Dezember 2015 erneut in § 72 Abs. 1 Nr. 9 der weitergehende Mitbestimmungstatbestand geregelt worden).
  • BAG, 24.09.2015 - 6 AZR 511/14

    Wiedereinstellung nach § 6c Abs. 1 Satz 4 SGB II - Wegfall einer Funktionsstufe

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 14.03.2016 - 61 PV 1.15
    Darüber hinaus ist es erforderlich, dass der gesetzlich ungeregelte Fall nach Maßgabe des Gleichheitssatzes und zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen nach der gleichen Rechtsfolge verlangt wie die gesetzessprachlich erfassten Fälle (vgl. etwa Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24. September 2015 6 AZR 511/14 -, juris Rn. 26).
  • BVerwG, 27.03.2014 - 2 C 2.13

    Analogie; anteilige Zuschlagsgewährung; Aufnahme in die Wohnung; Doppelwohnsitz;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 14.03.2016 - 61 PV 1.15
    Andernfalls könnte jedes Schweigen des Gesetzgebers als planwidrige Lücke aufgefasst und im Wege der Analogie von den Gerichten ausgefüllt werden (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27. März 2014 - BVerwG 2 C 2.13 -, juris Rn. 17 ff. m.w.N.).
  • BVerwG, 27.03.2014 - 2 C 50.11

    Begrenzte Dienstfähigkeit; Besoldung; Dienstbezüge; Gesetzesvorbehalt;

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