Rechtsprechung
   LG Berlin, 05.11.1981 - 61 S 198/81   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1981,4615
LG Berlin, 05.11.1981 - 61 S 198/81 (https://dejure.org/1981,4615)
LG Berlin, Entscheidung vom 05.11.1981 - 61 S 198/81 (https://dejure.org/1981,4615)
LG Berlin, Entscheidung vom 05. November 1981 - 61 S 198/81 (https://dejure.org/1981,4615)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1981,4615) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • MDR 1982, 321
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (5)

  • BAG, 28.10.2010 - 2 AZR 794/09

    Ordentliche Kündigung - Wirksamwerden gegenüber Geschäftsunfähigem

    Die bloße Kenntnisnahme durch den gesetzlichen Vertreter reiche für einen Zugang nicht aus (LAG Schleswig-Holstein aaO; LG Berlin 5. November 1981 - 61 S 198/81 - MDR 1982, 321) .
  • LG Berlin, 23.07.2014 - 65 S 225/13

    Nicht aufgeräumte Wohnung ist kein Grund zur Kündigung!

    Eine gegenüber einem Geschäftsunfähigen abgegebene Willenserklärung geht dem gesetzlichen Vertreter i.S.v. § 131 Abs. 1 BGB nur zu, wenn sie nicht lediglich faktisch in dessen Herrschaftsbereich gelangt ist, sondern auch an ihn gerichtet oder zumindest für ihn bestimmt ist (vgl. BGH, Beschluss v. 13.04.1989- V ZR 145/99; BAGE 136, 131; LG Berlin, MDR 82, 321; LG Dresden, WuM 94, 377).
  • AG Brandenburg, 18.12.2008 - 31 C 249/08

    Wohnraummietvertrag: Wirksamkeit einer gegenüber dem geschäftsunfähigen Betreuten

    Aber auch wenn für einen geschäfts un fähig Mieter, eine umfassende Betreuung, die auch den Aufgabenkreis "Wohnungsangelegenheiten" umfasst, dann hiernach noch eingerichtet wird - wie hier dann mit Beschluss des Vormundschaftsgerichts vom 10.07.2008 (Geschäfts-Nr.: 18 XVII B 8109) -, wird eine solche Kündigung gemäß § 131 BGB erst dann wirksam, wenn sie dem Betreuer als Vertreter des Betreuten auch zugeht ( Dr. Ulrich Schumacher , NZM 2003, Seiten 257 ff; derselbe , WuM 2003, Seiten 190 ff; LG Dresden , WuM 1994, Seiten 377 f.; LG Berlin , MDR 1982, Seiten 321 f. = ZMR 1982, Seite 238 = Das Grundeigentum 1982, Seite 45; AG Hamburg , ZMR 2001, Seiten 898 f. ).

    Die bloße Kenntnisnahme der Betreuerin vom Inhalt eines Kündigungsschreibens reicht nämlich für eine wirksame Kündigung nicht aus ( LG Dresden , WuM 1994, Seiten 377 f.; LG Berlin , MDR 1982, Seiten 321 f. = ZMR 1982, Seite 238 = Das Grundeigentum 1982, Seite 45; Palandt , 67. Aufl. 2008, Heinrich/Ellenberg, § 131 BGB, Rn. 2 ).

    Auch der BGH und die übrige Rechtsprechung folgt insofern der herrschenden Meinung, dass die einem Geschäftsunfähigen gegenüber abgegebene Erklärung dem gesetzlichen Vertreter nur dann zugeht (§ 131 Abs. 1 BGB), wenn sie entweder an diesen gerichtet oder für ihn bestimmt und in seinen Bereich gelangt ist ( BGH , Beschluss vom 13.4. 1989, Az.: V ZR 145/88, in: BGHR BGB § 131 Abs. 1/Zugang; OLG Düsseldorf , VersR 1961, Seite 878; LG Dresden , WuM 1994, Seiten 377 f.; LG Berlin , MDR 1982, Seiten 321 f. = ZMR 1982, Seite 238 = Das Grundeigentum 1982, Seite 45; AG Hamburg , ZMR 2001, Seiten 898 f. ).

  • AG Brandenburg, 01.04.2009 - 31 C 249/08
    Aber auch wenn für einen geschäfts un fähig Mieter, eine umfassende Betreuung, die auch den Aufgabenkreis "Wohnungsangelegenheiten" umfasst, dann hiernach noch eingerichtet wird - wie hier dann mit Beschluss des Vormundschaftsgerichts vom 10.07.2008 (Geschäfts-Nr. : 18 XVII B ...) -, wird eine solche Kündigung gemäß § 131 BGB erst dann wirksam, wenn sie dem Betreuer als Vertreter des Betreuten auch zugeht ( Dr. Ulrich Schumacher, NZM 2003, Seiten 257 ff; derselbe, WuM 2003, Seiten 190 ff.; LG Dresden, WuM 1994, Seiten 377 f.; LG Berlin, MDR 1982, Seiten 321 f. = ZMR 1982, Seite 238 = Das Grundeigentum 1982, Seite 45; AG Hamburg, ZMR 2001, Seiten 898 f. ).

    Die bloße Kenntnisnahme der Betreuerin vom Inhalt eines Kündigungsschreibens reicht nämlich für eine wirksame Kündigung nicht aus ( LG Dresden, WuM 1994, Seiten 377 f.; LG Berlin, MDR 1982, Seiten 321 f. = ZMR 1982, Seite 238 = Das Grundeigentum 1982, Seite 45; Palandt, 67. Aufl. 2008, Heinrich/Ellenberg, § 131 BGB, Rn. 2 ).

    Auch der BGH und die übrige Rechtsprechung folgt insofern der herrschenden Meinung, dass die einem Geschäftsunfähigen gegenüber abgegebene Erklärung dem gesetzlichen Vertreter nur dann zugeht ( § 131 Abs. 1 BGB ), wenn sie entweder an diesen gerichtet oder für ihn bestimmt und in seinen Bereich gelangt ist ( BGH, Beschluss vom 13.04.1989, Az.: V ZR 145/88, in: BGHR BGB § 131 Abs. 1/Zugang; OLG Düsseldorf, VersR 1961, Seite 878; LG Dresden, WuM 1994, Seiten 377 f.; LG Berlin, MDR 1982, Seiten 321 f. = ZMR 1982, Seite 238 = Das Grundeigentum 1982, Seite 45; AG Hamburg, ZMR 2001, Seiten 898 f. ).

  • LG Potsdam, 16.07.2009 - 11 T 44/09
    Die bloße Kenntnisnahme des an den (teilweise) Geschäftsunfähigen gerichteten Kündigungsschreibens durch den gesetzlichen Vertreter reicht für eine wirksame Kündigung nicht aus (vgl. auch LG Berlin, Urteil vom 5.11.1981, Az: 61 S 198/81 zu Geschäftsunfähigen).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht