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   AG Hagen, 08.03.2022 - C 61/21   

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AG Hagen, 08.03.2022 - C 61/21 (https://dejure.org/2022,9608)
AG Hagen, Entscheidung vom 08.03.2022 - C 61/21 (https://dejure.org/2022,9608)
AG Hagen, Entscheidung vom 08. März 2022 - C 61/21 (https://dejure.org/2022,9608)
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Sonstiges

  • blogspot.com (Äußerung von Verfahrensbeteiligten)

    Wutrichter befangen

 
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Wird zitiert von ... (5)

  • LSG Bayern, 09.03.2023 - L 8 AY 135/22

    Voraussetzungen einer Anspruchseinschränkung nach § 1a Abs. 4 AsylbLG

    Auf die dagegen zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) eingelegte Beschwerde (L 19 AY 61/21 B ER) wurde mit Beschluss vom 10.08.2021 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 25.06.2021 angeordnet und der Beklagte im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Klägern vorläufig für den Zeitraum vom 05.07.2021 bis 31.12.2021 ungekürzte Leistungen zu gewähren.

    Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die vorgelegten Behördenakten sowie die Gerichtsakten beider Instanzen einschließlich des Verfahrens L 19 AY 61/21 B ER Bezug genommen.

    Erkennbar wollte der Beklagte damit keine, auch keine vorläufige Regelung hinsichtlich des Zeitraums vom 05.07.2021 bis 31.12.2021 treffen, sondern lediglich der mit Beschluss des LSG vom 10.08.2021 (L 19 AY 61/21 B ER) getroffenen einstweiligen Anordnung nachkommen.

  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 01.04.2022 - VGH O 20/21

    Erfolgloser Antrag im Organstreitverfahren bzgl der Beantwortung einer an die

    Ziel dieser Obliegenheit ist es letztlich, dem Antragsgegner vor Einleitung eines verfassungsgerichtlichen Verfahrens die Möglichkeit zu geben, die Sach- und Rechtslage zu prüfen und eine Abhilfe zu ermöglichen (vgl. VerfGH RP, Beschluss vom 14. Mai 2021 - VGH O 23/21 -, AS 48, 236 [245]; vgl. dazu auch BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2017 - 2 BvE 6/16 -, BVerfGE 147, 31 [37 f. Rn. 19]; Beschluss vom 17. September 2019 - 2 BvE 2/18 -, BVerfGE 152, 35 [46 ff. Rn. 30 f.]; VerfGH Berlin, Beschluss vom 11. April 2018 - 91/17 -, juris Rn. 21; Beschluss vom 20. Mai 2020 - 159/19 -, juris Rn. 20; Beschluss vom 24. September 2021 - 61/21 -, juris Rn. 44; StGH Bremen, Urteil vom 26. Februar 2019 - St 1/18 -, juris Rn. 29; Burkiczak, in: Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Art. 93 Rn. 271 [Oktober 2020]).

    Vielmehr obliegt es dem Antragsteller unter dezidierter Auseinandersetzung mit den Antworten des Antragsgegners im Einzelnen mitzuteilen, weshalb er diese für falsch oder unvollständig hält (vgl. VerfGH Berlin, Beschluss vom 28. August 2019 - 52/19 -, juris Rn. 19; Beschluss vom 20. Mai 2020 - 159/19 -, juris Rn. 20; Beschluss vom 24. September 2021 - 61/21 -, juris Rn. 37 ff.).

  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 17.04.2023 - LVG 9/22

    Parlamentarisches Fragerecht, Organstreitverfahren, Konfrontationsobliegenheit

    Vielmehr obliegt es dem Fragesteller unter dezidierter Auseinandersetzung mit den Antworten der Landesregierung im Einzelnen mitzuteilen, weshalb er sie für falsch oder unvollständig hält (vgl. VerfGH Berlin, Beschl. v. 28. August 2019 - 52/19 -, Rn. 19; Beschl. v. 20. Mai 2020 - 159/19 -, Rn. 20; Beschl. v. 24. September 2021 - 61/21 -, Rn. 37 ff.).
  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 30.03.2023 - LVerfG 2/22

    Zur Konfrontationsobliegenheit vor Einleitung eines Organstreits bei Uneinigkeit

    Anderenfalls bestünde insofern die Möglichkeit, ein verfassungsgerichtliches Verfahren anhängig zu machen, ohne dass für die Antragsgegnerin zuvor die unterschiedlichen Auffassungen über die Verfassungsmäßigkeit der Beantwortung der parlamentarischen Anfrage überhaupt erkennbar waren (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. November 2011 - 2 BvE 3/08 -, juris Rn. 43; BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2017 - 2 BvE 6/16 -, juris Rn. 19, 22; VerfGH Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28. Januar 2020 - 5/18 -, juris Rn. 76; VerfGH Berlin, Beschluss vom 24. September 2021 - 61/21 -, juris Rn. 35).
  • VG Dresden, 08.08.2022 - 3K 92/21

    Türkei: Keine landesweit drohende flüchtlingsrechtliche Verfolgung wegen

    Hinsichtlich der maßgeblichen Situation in der Türkei (im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung - § 77 Abs. 1 Satz 1 HS 1 AsylG) kann nach wie vor (siehe dazu die ständige Rechtsprechung des erkennenden Gerichts, etwa die Urteile vom 19. Juni 2020, Az. 3 K 848/19.A sowie vom 2 1 . Dezember 2020, Az. 3 K 2080/19.A, vom 25. Januar 2021, Az. 3 K 247/20.A, vom 1. Oktober 2021, Az. 3 K 1043/20.A sowie vom 8. August 2022, 3 K 61/21.A) auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts Karlsruhe in seinem Urteil vom 20. Juli 2017, Az. A 10 K 3981/16 (Juris, Rdnr. 42-51) zurückgegriffen werden, in dem die politische Lage im Sommer 2017 ausführlich dargestellt wird.
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