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   LG Hamburg, 08.01.2008 - 619 Qs 1/08   

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LG Hamburg, 08.01.2008 - 619 Qs 1/08 (https://dejure.org/2008,2991)
LG Hamburg, Entscheidung vom 08.01.2008 - 619 Qs 1/08 (https://dejure.org/2008,2991)
LG Hamburg, Entscheidung vom 08. Januar 2008 - 619 Qs 1/08 (https://dejure.org/2008,2991)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de

    Strafrechtliches Ermittlungsverfahren: Überwachung von E-Mail-Accounts auf ausländischen Servern

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Einschlägige Rechtsgrundlage und Voraussetzungen der Anordnung zur Überwachung und Aufzeichnung von Telekommunikationsdaten betreffend sog. E-Mail-Accounts im Ermittlungsverfahren

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    E-Mail-Account-Durchsuchung im Ausland

  • datenschutz.eu

    Einsicht in E-Mail-Postfach durch Staatsanwaltschaft

  • online-und-recht.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Strafprozessrecht: Strafverfahrensrechtlicher Zugriff auf E-Mails in Accounts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • heise.de (Pressebericht, 14.02.2008)

    LG Hamburg setzt hohe Hürden bei der E-Mail-Überwachung

  • heise.de (Pressebericht, 14.02.2008)

    Hürden bei der E-Mail-Überwachung hochgesetzt

  • dr-bahr.com (Kurzinformation und Auszüge)

    Rechtsgrundlage für Überwachung von E-Mail-Postfächern

  • beck.de (Leitsatz)

    Strafprozessualer Zugriff auf gespeicherte E-Mails

  • dr-bahr.com (Kurzinformation und Auszüge)

    Rechtsgrundlage für Überwachung von E-Mail-Postfächern

Besprechungen u.ä.

  • Bundesdatenschutzbeauftragte (Entscheidungsbesprechung)

    Zugriff der Strafverfolgungsbehörden auf in serverbasierten Accounts gespeicherte E-Mails

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2009, 70
  • MMR 2008, 186
  • K&R 2008, 122
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerfG, 12.03.2003 - 1 BvR 330/96

    Fernmeldegeheimnis

    Auszug aus LG Hamburg, 08.01.2008 - 619 Qs 1/08
    Das verfassungsrechtlich geschützte Fernmeldegeheimnis, das auch in Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) seinen Niederschlag gefunden hat, soll die vertrauliche Nutzung des Kommunikationsmediums gewährleisten (BVerfGE 107, 299, 312) und vermeiden, dass der Meinungs- und Informationsaustausch mittels Telekommunikationsanlagen deswegen unterbleibt oder nach Form und Inhalt anders verläuft, weil die Beteiligten damit rechnen müssen, dass staatliche Stellen sich in die Kommunikation einschalten und Erkenntnisse über die Kommunikationsbeziehungen oder -inhalte gewinnen (BVerfGE 100, 313, 359; 107, 299, 313).
  • BVerfG, 02.03.2006 - 2 BvR 2099/04

    Kommunikationsverbindungsdaten

    Auszug aus LG Hamburg, 08.01.2008 - 619 Qs 1/08
    Jedenfalls dann unterstehen die Daten nur noch seinem alleinigen Gewahrsam, so dass jedenfalls der Schutzbereich von Art. 10 Abs. 1 GG nicht mehr eröffnet ist (BVerfG, MMR 2006, 217).
  • BVerfG, 14.07.1999 - 1 BvR 2226/94

    Telekommunikationsüberwachung I

    Auszug aus LG Hamburg, 08.01.2008 - 619 Qs 1/08
    Das verfassungsrechtlich geschützte Fernmeldegeheimnis, das auch in Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) seinen Niederschlag gefunden hat, soll die vertrauliche Nutzung des Kommunikationsmediums gewährleisten (BVerfGE 107, 299, 312) und vermeiden, dass der Meinungs- und Informationsaustausch mittels Telekommunikationsanlagen deswegen unterbleibt oder nach Form und Inhalt anders verläuft, weil die Beteiligten damit rechnen müssen, dass staatliche Stellen sich in die Kommunikation einschalten und Erkenntnisse über die Kommunikationsbeziehungen oder -inhalte gewinnen (BVerfGE 100, 313, 359; 107, 299, 313).
  • LG Ravensburg, 09.12.2002 - 2 Qs 153/02

    Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluß gegen Provider - Analoge Anwendung von §

    Auszug aus LG Hamburg, 08.01.2008 - 619 Qs 1/08
    Die bloße Anwendung der Beschlagnahmevorschriften nach näherer Maßgabe der §§ 94, 98, 99 StPO (vgl. LG Ravensburg, NStZ 2003, 325 sowie LG Braunschweig a.a.O) würde die spezifischen, oben aufgezeigten Anforderungen, die der staatliche Zugriff auf E-Mail-Kommunikation voraussetzt, unterlaufen.
  • LG Braunschweig, 12.04.2006 - 6 Qs 88/06

    Account; angemieteter Speicherplatz; Beschlagnahmeanordnung;

    Auszug aus LG Hamburg, 08.01.2008 - 619 Qs 1/08
    Das BVerfG hat die Hauptsache in einem Verfassungsbeschwerdeverfahren, welches sich gegen die - auch von der Staatsanwaltschaft zur Begründung ihrer Beschwerde herangezogene - Entscheidung des LG Braunschweig vom 12. April 2006 (6 Qs 88/06) richtet und das die Rechtmäßigkeit der Beschlagnahme und Auswertung von gespeicherten E-Mails auf dem Server eines Providers durch die Ermittlungsbehörden zum Gegenstand hat (2 BvR 902/06), noch nicht entschieden.
  • BVerfG, 29.06.2006 - 2 BvR 902/06

    "Beschlagnahme" von E-Mail in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren

    Auszug aus LG Hamburg, 08.01.2008 - 619 Qs 1/08
    In einer in diesem Verfahren am 29. Juni 2006 ergangenen Eilentscheidung (MMR 2007, 169) hat das BVerfG dazu dennoch zwei Fragen aufgeworfen, aber vorerst noch offen gelassen: (1) ob in den Schutzbereich des Art. 10 Abs. 1 GG eingegriffen wird, wenn die Ermittlungsbehörden die auf dem Server eines Kommunikationsunternehmens oder Serviceproviders gespeicherten E-Mails eines Kommunikationsteilnehmers kopieren und die so erlangten Daten auswerten und (2) welche Anforderungen von Verfassungs wegen (Art. 10 Abs. 2 Satz 1 GG) an die gesetzliche Eingriffsgrundlage zu stellen sind, um einerseits dem sich aus dem Fernmeldegeheimnis ergebenden besonderen Schutzbedürfnis Rechnung zu tragen, andererseits wirksame Ermittlungsmaßnahmen der Strafverfolgungsbehörden zu ermöglichen.
  • LG Mannheim, 30.11.2001 - 22 KLs 628 Js 15705/00
    Auszug aus LG Hamburg, 08.01.2008 - 619 Qs 1/08
    b.) Hinsichtlich des ermittlungsbehördlichen Zugriffs auf die bei einem Provider in einem Server-Postfach gespeicherten E-Mails kommen aufgrund der vorgenannten Erwägungen allein die §§ 100a, 100b StPO als gesetzliche, den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügende Eingriffsgrundlage in Betracht (so auch LG Hanau, NJW 1999, 3647; LG Mannheim, StV 2002, 242; Störing, a.a.O, S. 209).
  • BVerfG, 03.03.2004 - 1 BvR 2378/98

    Großer Lauschangriff: Erheblicher Teil der StPO-Regeln zur akustischen

    Auszug aus LG Hamburg, 08.01.2008 - 619 Qs 1/08
    Die physische Anwesenheit eines Vertreters der (deutschen) Staatsgewalt setzt eine solchen Art und Weise der Durchführung nicht voraus (vgl. insoweit zum Eindringen in Wohnungen durch technische Hilfsmittel BVerfG, NJW 2004, 999, 1001).
  • AG Hamburg, 19.12.2007 - 164 Gs 1082/07

    Rechtmäßigkeit einer Beschlagnahme von E-Mail-Adressen und dazugehörigen

    Auszug aus LG Hamburg, 08.01.2008 - 619 Qs 1/08
    Auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Hamburg wird der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 19. Dezember 2007 (Az.: 164 Gs 1082/07) aufgehoben.
  • LG Hanau, 23.09.1999 - 3 Qs 149/99

    E-Mail-Beschlagnahme beim Provider rechtmäßig?

    Auszug aus LG Hamburg, 08.01.2008 - 619 Qs 1/08
    b.) Hinsichtlich des ermittlungsbehördlichen Zugriffs auf die bei einem Provider in einem Server-Postfach gespeicherten E-Mails kommen aufgrund der vorgenannten Erwägungen allein die §§ 100a, 100b StPO als gesetzliche, den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügende Eingriffsgrundlage in Betracht (so auch LG Hanau, NJW 1999, 3647; LG Mannheim, StV 2002, 242; Störing, a.a.O, S. 209).
  • BVerfG, 16.06.2009 - 2 BvR 902/06

    Beschlagnahme von E-Mails

    Soweit Eingriffe der hier zu beurteilenden Art auf § 99 StPO (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 31. März 2009 - 1 StR 76/09 -, Juris; für den Zugriff auf zwischengespeicherte E-Mails aufgrund von § 99 StPO vgl. LG Ravensburg, NStZ 2003, S. 325 ) oder § 100a StPO (vgl. LG Hamburg, Beschluss vom 8. Januar 2008 - 619 Qs 1/08 -, MMR 2008, S. 186 ) gestützt werden, wird dadurch die Anwendbarkeit der §§ 94 ff. StPO nicht in Frage gestellt.
  • BGH, 31.03.2009 - 1 StR 76/09

    Beschlagnahme und Herausgabe von E-Mails

    Jedoch bedurfte es für die im Postfach beim E-Mail-Provider abgespeicherten E-Mails, ob bereits gelesen oder noch ungelesen, auch nicht der Voraussetzungen des § 100a StPO, denn während der möglicherweise auch nur Sekundenbruchteile andauernden Speicherung in der Datenbank des Mail-Providers ist kein Telekommunikationsvorgang (mehr) gegeben (vgl. hierzu näher KK-StPO/Nack § 100a Rdn. 22 f.; BeckOK-StPO/Graf § 100a StPO Rdn. 28 ff.; KMR/Bär § 100a Rdn. 29; aA LG Hanau NJW 1999, 3647; LG Hamburg wistra 2008, 116; dem zustimmend Gaede, StV 2009, 96, 97, allerdings bereits mit aus technischer Sicht fragwürdiger Begründung; bislang zu einer Gesamtbetrachtung neigend Meyer-Goßner, StPO, 51. Aufl., § 100a Rdn. 6).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 05.09.2013 - 7 F 10930/13

    Rechtsgrundlage für verdeckten Zugriff der Polizei auf den Inhalt von E Mails

    Für eine erweiternde Auslegung des Tatbestandsmerkmals Telekommunikation auch in derartigen Fällen (so im Ergebnis LG Hamburg, Beschluss vom 8. Januar 2008 - 690 Qs 1/08 -, wistra 2008, 116; a. A. BGH, a.a.O.) ist nach allem ebenso wenig Raum wie für eine analoge Anwendung des § 31 POG.
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