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   LG Berlin, 21.09.2000 - 62 S 133/00   

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https://dejure.org/2000,8939
LG Berlin, 21.09.2000 - 62 S 133/00 (https://dejure.org/2000,8939)
LG Berlin, Entscheidung vom 21.09.2000 - 62 S 133/00 (https://dejure.org/2000,8939)
LG Berlin, Entscheidung vom 21. September 2000 - 62 S 133/00 (https://dejure.org/2000,8939)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Veränderung der gemieteten Sache durch Vermieter; Ersatz von Bodenfliesen durch Estrich

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2001, 1162
  • NZM 2001, 986
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • LG Stuttgart, 01.07.2015 - 13 S 154/14

    Wohnraummiete: Ersetzung des mitvermieteten Teppichbodens gegen den Willen des

    Selbst wenn man in der Einbringung von Laminatboden statt Teppichboden keine erhebliche Veränderung der Mietsache sehen würde, überwiegen nach Ansicht der Kammer vorliegend die Interessen der Klägerin an der Beibehaltung des Teppichbodenbelags die Interessen der Beklagten an der Einbringung eines Laminatbodens (zur Erforderlichkeit einer solchen Abwägung vgl. LG Berlin, Urteil v. 19.3.2007, Az. 67 S 345/06 und Urteil vom 21.09.2000, 62 S 133/00, beide zit. nach juris).
  • AG Stuttgart, 06.10.2014 - 34 C 3588/14

    Wohnraummiete: Austausch eines abgenutzten Teppichbodens gegen Laminatboden

    Andererseits ist der Vermieter gehalten, bei Beseitigung der Schäden möglichst den ursprünglichen Zustand der Mietsache wieder herzustellen (Schmidt-Futterer, Mietrecht, 11. Aufl. § 535 Rz. 63; LG Berlin, vom 21.09.2000, Az. 62 S 133/00; LG Berlin vom 19.03.2007, Az. 67 S 345/06).

    Die Veränderung der Mietsache ist deswegen nicht "wesentlich" i.S.d. § 535 Abs. 1 S. 2 BGB (so auch LG Berlin, vom 21.09.2000, Az. 62 S 133/00 für den Fall einer Entfernung von Bodenfliesen auf einem Balkon; LG Berlin vom 19.03.2007, Az. 67 S 345/06 im Falle eines Austausch von doppelverglasten Holzfenstern durch Isolierglasfenster).

  • LG Bremen, 18.05.2017 - 1 S 37/17

    Schönheitsreparaturen mit Mängelbeseitigung - Farbwahlrecht Mieter

    Nach Ansicht der Kammer überwiegen aber vorliegend die Interessen des Klägers an der Beibehaltung der bisherigen Farbegestaltung, jedenfalls soweit es die Farbe "Cremeweiß" betrifft, die Interessen der Beklagten an einer anderen Farbgebung (zur Erforderlichkeit einer solchen Abwägung vgl. LG Berlin, Urteil v. 19.3.2007, Az. 67 S 345/06 und Urteil vom 21.09.2000, 62 S 133/00, beide zit. nach juris; LG Stuttgart, Urteil vom 01. Juli 2015 - 13 S 154/14 -, Rn. 8, juris).
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