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   LG Konstanz, 08.01.2015 - A 62 T 2/15   

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https://dejure.org/2015,6169
LG Konstanz, 08.01.2015 - A 62 T 2/15 (https://dejure.org/2015,6169)
LG Konstanz, Entscheidung vom 08.01.2015 - A 62 T 2/15 (https://dejure.org/2015,6169)
LG Konstanz, Entscheidung vom 08. Januar 2015 - A 62 T 2/15 (https://dejure.org/2015,6169)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Übergabe eines Haftbefehls nicht gebührenpflichtig

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)

  • LG Tübingen, 17.02.2016 - 5 T 23/16

    Gerichtsvollzieherkosten: Kostenansatz für Übergabe des Haftbefehls an den

    Im Übrigen dürften auch die Voraussetzungen einer Analogie (planwidrige Regelungslücke, Gleichwertigkeit des geregelten mit dem nicht geregelten Sachverhalt) nicht vorliegen." (LG Konstanz, Beschluss vom 08. Januar 2015 - A 62 T 2/15, 62 T 2/15 -, Rn. 6, juris; ebenso AG Schwäbisch Hall, M 2350/15, B. v. 13.1.2016, AG Stuttgart, 9 M 5667/14, 26.1.2015).
  • LG Ellwangen/Jagst, 15.03.2016 - 1 T 272/15

    Ansetzen einer Gebühr samt Auslagenpauschale für die nicht erfolgte Übergabe des

    Zum einen fehlen Anhaltspunkte für das Vorliegen einer planwidrigen Regelungslücke (vgl. LG Konstanz, Beschluss vom 08.01.2015, - A 62 T 2/15 -).
  • AG Schwäbisch Hall, 13.01.2016 - M 2350/15

    Festsetzung der Gebühren eines Gerichtsvollziehers für die nicht erledigte

    Kosten für die nicht erledigte Zustellung des Haftbefehls können vom Gerichtsvollzieher nicht verlangt werden, da es sich bei der Übergabe des Haftbefehls um keine Zustellung im Parteibetrieb handelt, so dass hierfür auch keine Gebühren - auch nicht für die Nichtdurchführung der Übergabehandlung - vom Gerichtsvollzieher verlangt werden können (Zöller, 31. Aufl. 2016, § 802g Rn. 24; Landgericht Konstanz Beschluss vom 08.01.2015, A 62 T 2/15 , ).
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