Rechtsprechung
LG Berlin, 27.07.2010 - 63 S 545/09 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)
Unterschiedliche Flächenangaben bei Abrechnungseinheit; Verteilung der Strom- und Müllkosten in Betriebskostenabrechnung; Hauswartkosten; Aufzugskosten; Vorwegabzug für Gewerbe
- mietrechtsiegen.de
Betriebskostenabrechnung - Angabe nicht erläuterter Flächen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Berlin-Lichtenberg, 07.09.2009 - 9 C 107/07
- LG Berlin, 27.07.2010 - 63 S 545/09
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (5)
- BGH, 09.04.2008 - VIII ZR 84/07
Kein Neubeginn der Abrechungsfrist für die Betriebskostenabrechnung durch …
Auszug aus LG Berlin, 27.07.2010 - 63 S 545/09
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs mangelt es einer Betriebskostenabrechnung dann an der formellen Ordnungsmäßigkeit, wenn entweder der Verteilerschlüssel als solcher aus sich heraus nicht verständlich ist (BGH vom 09.04.2008 - VIII ZR 84/07 -, GE 2008, 795) oder wenn vor Anwendung des Verteilerschlüssels die über ihn zu verteilenden Gesamtkosten noch durch einen internen Rechenschritt um nicht umlagefähige Kosten zu bereinigen sind, ohne dass dieser Rechenschritt offen gelegt wäre (BGH vom 31.10.2007 - VIII ZR 261/06 -, GE 2007, 1186).Wenn also der Verteilerschlüssel aus sich selbst heraus ohne Erläuterung unverständlich ist, weil er ein rechnerisches Produkt ist, dessen Zustandekommen der Mieter nicht erkennen kann, führt er zur formellen Unwirksamkeit der hiermit abgerechneten Positionen (BGH vom 09.04.2008 - VIII ZR 84/07 -, GE 08, 795).
- BGH, 13.01.2010 - VIII ZR 137/09
Preisgebundene Wohnraummiete: Erfordernis einer Aufschlüsselung der …
Auszug aus LG Berlin, 27.07.2010 - 63 S 545/09
Auch die abgerechneten Sperrmüllkosten sind umlagefähig, weil hierfür genügt, dass es sich um Aufwendungen zur Beseitigung von Müll von den Gemeinschaftsflächen des Mietobjekts handelt, ohne dass es darauf ankommt, ob sie durch rechtswidriger Handlungen Dritter entstanden sind (BGH vom 13.01.2010 - VIII ZR 137/09 -, GE 2010, 333). - BGH, 25.11.2009 - VIII ZR 334/08
Anwendung der Differenzmethode nach Vorwegabzug des durch einen Zwischenzähler …
Auszug aus LG Berlin, 27.07.2010 - 63 S 545/09
Soweit die Klägerin die Wasserkosten auf der Basis der Summe der Einzelzähler abrechnet und diese ins Verhältnis zur tatsächlich durch den Hauptwasserzähler entstandenen Summe und der auch durch die Wasserwerke abgerechneten Summe ins Verhältnis setzt, begegnet dies keine Bedenken (BGH vom 20.11.2009 - VIII ZR 334/08 -, ZMR 2010, 282). - BGH, 28.05.2008 - VIII ZR 261/07
Abgrenzung zwischen formeller und materieller Ordnungsmäßigkeit der …
Auszug aus LG Berlin, 27.07.2010 - 63 S 545/09
Eines Abgleichs mit anderen Abrechnungszeiträumen bedarf es hierfür nicht, so dass Schwankungen und Abweichungen für die formelle Wirksamkeit ohne Bedeutung sind (BGH vom 28.05.2008 - VIII ZR 261/07 -, GE 2008, 855). - BGH, 31.10.2007 - VIII ZR 261/06
Rechtsfolgen der Unmöglichkeit einer verbrauchsabhängigen Abrechnung der Kosten …
Auszug aus LG Berlin, 27.07.2010 - 63 S 545/09
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs mangelt es einer Betriebskostenabrechnung dann an der formellen Ordnungsmäßigkeit, wenn entweder der Verteilerschlüssel als solcher aus sich heraus nicht verständlich ist (BGH vom 09.04.2008 - VIII ZR 84/07 -, GE 2008, 795) oder wenn vor Anwendung des Verteilerschlüssels die über ihn zu verteilenden Gesamtkosten noch durch einen internen Rechenschritt um nicht umlagefähige Kosten zu bereinigen sind, ohne dass dieser Rechenschritt offen gelegt wäre (BGH vom 31.10.2007 - VIII ZR 261/06 -, GE 2007, 1186).
- AG Brandenburg, 14.07.2011 - 31 C 102/09
Wohnfläche - Berechnung - Maisonettewohnung mit Dachschräge
Eine Gesamtflächenangabe ist nämlich aus sich heraus grundsätzlich nicht erläuterungsbedürftig (LG Berlin, Urteil vom 27.07.2010, Az.: 63 S 545/09, u. a. in: Grundeigentum 2010, Seite 1203 = BeckRS 2010, Nr.: 22573 = "juris"), so dass ein Mieter allenfalls die Richtigkeit der Gesamtfläche bestreiten kann, was indes die Beklagten hier nicht tun, zumal sie hierfür zunächst wohl Einsicht in die entsprechenden Betriebskostenunterlagen hätten nehmen müssen.