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   LG Berlin, 26.02.2013 - 63 S 429/12   

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https://dejure.org/2013,9895
LG Berlin, 26.02.2013 - 63 S 429/12 (https://dejure.org/2013,9895)
LG Berlin, Entscheidung vom 26.02.2013 - 63 S 429/12 (https://dejure.org/2013,9895)
LG Berlin, Entscheidung vom 26. Februar 2013 - 63 S 429/12 (https://dejure.org/2013,9895)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch eines Mieters gegen einen Vermieter auf Unterlassung des Beginns oder der weiteren Durchführung der Fassadendämmarbeiten

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Einstweilige Verfügung wegen Besitzstörung; Baustopp bei Modernisierung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Mieter muss Anbringung einer Außendämmung dulden!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • cmshs-bloggt.de (Kurzinformation und -anmerkung)

    Kann der Mieter Fassadenarbeiten des Eigentümers im Eilrechtsschutz verhindern?

Besprechungen u.ä. (2)

  • cmshs-bloggt.de (Kurzinformation und -anmerkung)

    Kann der Mieter Fassadenarbeiten des Eigentümers im Eilrechtsschutz verhindern?

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Wärmedämmung: Einstweilige Verfügung auf Unterlassen wegen Besitzschutzes? (IMR 2013, 358)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2013, 643
  • AnwBl 2013, 176
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 12.12.2003 - V ZR 180/03

    Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch unter Mietern

    Auszug aus LG Berlin, 26.02.2013 - 63 S 429/12
    i.S. solche des § 906 BGB anzusehen (BGH v. 12.12.2003 - V ZR 180/03, NJW 2004, 775; analog für Besitzer untereinander: BGH v. 14.04.1954 - VI ZR 35/53, JZ 1954, 613; Joost in MüKo, § 858 Rn 5).

    Denn die §§ 906 ff. BGB als eigentumsbeschränkende Regelungen geben die Kriterien für die Grenzen der Duldungspflicht vor (BGH v. 12.12.2003 a.a.O) und können gesetzeshistorisch als allgemeine entwicklungs- und ausbaufähige Elemente eines privatrechtlichen, ökologische Gesichtspunkte integrierenden Umweltschutzrechts angesehen werden (Säcker in MüKo, § 906 Rn 19 m.w.N.).

  • BGH, 14.04.1954 - VI ZR 35/53

    Rechtsmittel

    Auszug aus LG Berlin, 26.02.2013 - 63 S 429/12
    i.S. solche des § 906 BGB anzusehen (BGH v. 12.12.2003 - V ZR 180/03, NJW 2004, 775; analog für Besitzer untereinander: BGH v. 14.04.1954 - VI ZR 35/53, JZ 1954, 613; Joost in MüKo, § 858 Rn 5).
  • BGH, 23.02.2001 - V ZR 389/99

    Ausgleichsanspruch in Geld bei verbotener Eigenmacht

    Auszug aus LG Berlin, 26.02.2013 - 63 S 429/12
    Sie sind daher über das Verhältnis zwischen Eigentümern hinaus auch zugunsten des Besitzers anwendbar (BGH v. 23.02.2001 - V ZR 389/99, WM 2001, 999).
  • BGH, 02.03.2011 - VIII ZR 164/10

    Mieterhöhung nach Modernisierungsmaßnahmen trotz fehlender Ankündigung zulässig

    Auszug aus LG Berlin, 26.02.2013 - 63 S 429/12
    Dabei ist es für die Frage des Besitzschutzes hier nicht maßgeblich, ob die Arbeiten außerhalb der Wohnung des Mieters gemäß § 554 BGB angekündigt und über einen diesbezüglichen Duldungsanspruch rechtskräftig entschieden ist oder nicht (so aber: Eisenschmid a.a.O.), was im Übrigen auch angesichts der Entbehrlichkeit einer Modernisierungsankündigung für die Geltendmachung der anschließenden Mieterhöhung nach §§ 559 ff. BGB zweifelhaft ist (vgl. BGH v.02.03.2011 - VIII ZR 164/10, GE 2011, 541).
  • KG, 20.08.2012 - 8 U 168/12

    Geschäftsraummietvertrag: Besitzschutz des Mieters bei Nutzung nicht

    Auszug aus LG Berlin, 26.02.2013 - 63 S 429/12
    Der in jeder Hinsicht geschützte Besitz des Mieters i.S. v. § 854 BGB beschränkt sich vor allem auf die ihm zur alleinigen Nutzung überlassenen Gebäudeteile und damit im Wesentlichen auf die Wohnung und deren Zugang, Kellerräume und sonstige etwa zur Mietsache zugehörige Räumlichkeiten, er erstreckt sich indes nicht ohne weiteres auf mit nutzbare Gemeinschaftsflächen, wie das Treppenhaus, den allen Mietern zugänglichen Garten oder die Außenfassade, weil dem Mieter insoweit keine uneingeschränkte Sachherrschaft möglich ist und auch mietvertraglich nicht übertragen wird (vgl. KG Berlin v. 20.08.2012 - 8 U 168/12 GE 2012, 1561).
  • LG Berlin, 27.09.2013 - 65 T 158/13

    Aufbau von Gerüst für Instandsetzungsarbeiten muss angekündigt werden!

    Zur Begründung verweist das Amtsgericht insoweit auf die Entscheidung des Landgerichts Berlin - 63 S 429/12 - vom 26.2.2013.
  • LG Berlin, 24.10.2014 - 63 S 203/14

    Beeinträchtigungen durch Baumaßnahmen: Was muss der Mieter dulden?

    Soweit Einigkeit darüber besteht, dass hierbei die Unwesentlichkeit der Beeinträchtigung der Darlegungs- und Beweislast des Störers unterfällt (BGH, Urt. v. 16. Oktober 1970 - V ZR 10/68, WM 1970, 1460), mithin Unsicherheiten bei der Beurteilung der Wesentlichkeit oder Unwesentlichkeit der Störung zu Lasten des Störers gehen (BGH, Urt. v. 8. Oktober 2004 - V ZR 85/04, NVwZ 2005, 116, auch: LG Berlin v. 13.05.2014 a.a.O), beruht dies auf der Anwendung des Rechtsgedankens des unmittelbar nur zwischen Eigentümern geltenden § 906 BGB auch auf das Verhältnis zwischen Eigentümer und Mieter als Besitzer (LG Berlin v. 26.02.- - 63 S 429/12, MDR -, 643).
  • LG Berlin, 20.04.2016 - 65 S 424/15

    Unterlassungsverfügungsanspruch eines Wohnungsmieters gegen die Errichtung eines

    Die letztgenannte Erheblichkeitsschwelle wird überschritten, denn ein Gerüst vor Wohnräumen stört die Privatheit des Rückzugsbereiches der überlassenen Wohnräume dadurch, dass vom Baugerüst aus Einblick in die Wohnung genommen werden kann, ein Öffnen bzw. Offenhalten der Fenster unter Sicherheitsaspekten Einschränkungen unterliegt, weil ein Betreten des Gerüstes nicht nur durch Bauarbeiter, sondern auch Dritten zu jeder Tages- und Nachtzeit möglich ist, weshalb regelmäßig im Rahmen von Modernisierungsankündigungen - wie auch hier mit dem Ankündigungsschreiben zum Beginn der Bauarbeiten vom 12. September 2015 - gebeten wird, die Hausratversicherung über das erhöhte Risiko zu informieren (a. A. wohl mit abweichender Begründung LG Berlin, Urt. v. 26.02.2013 - 63 S 429/12, in: Grundeigentum 2013, 487, juris Rn. 24ff.; Beschl. v. 24.10.2014 - 63 S 203/14, in: Grundeigentum 2014, 1589, juris Rn. 12).
  • LG Berlin, 16.12.2014 - 63 S 239/14

    Beeinträchtigungen durch Bauarbeiten am Gebäude: Was kann Mieter tun?

    Dieser Zustand kann z.B. während der Durchführung der Arbeiten durch eine Verschattung der Räume aufgrund des Gerüsts sowie Lärmbeeinträchtigungen und andere Unannehmlichkeiten durchaus beeinträchtigt sein, hieraus folgen für den Mieter jedoch ausschließlich mietrechtliche Gewährleistungsansprüche (§§ 536 ff. BGB), die - weil in ihrer Durchsetzung weder gefährdet noch erschwert - nicht im Rahmen des einstweiligen Verfügungsverfahrens zu sichern sind (LG Berlin, Urteil vom 26. Februar - - 63 S 429/12 - MDR -, 643f; Schmidt-Futterer/Eisenschmid, Mietrecht, 11. Aufl., § 555 a Rn 8), zumal sich nicht jeder Mangel der Mietsache i.S.v. § 536 BGB zugleich eine Besitzstörung i.S.v. §§ 862 Abs. 1, 858 Abs. 1 BGB darstellt.

    Soweit Einigkeit darüber besteht, dass hierbei die Unwesentlichkeit der Beeinträchtigung der Darlegungs- und Beweislast des Störers unterfällt (BGH, Urteil vom 16. Oktober 1970 - V ZR 10/68 - WM 1970, 1460), mithin Unsicherheiten bei der Beurteilung der Wesentlichkeit oder Unwesentlichkeit der Störung zu Lasten des Störers gehen (BGH, Urteil vom 8. Oktober 2004 - V ZR 85/04, NVwZ 2005, 116; auch: LG Berlin. Beschluss vom 13. Mai 2014 - 67 S 105/14 - a.a.O), beruht dies auf der Anwendung des Rechtsgedankens des unmittelbar nur zwischen Eigentümern geltenden § 906 BGB auch auf das Verhältnis zwischen Eigentümer und Mieter als Besitzer (LG Berlin, Urteil vom 26. Februar - - 63 S 429/12 - MDR -, 643f).

  • AG Berlin-Tempelhof/Kreuzberg, 30.07.2014 - 10 C 355/12

    Wohnraummiete: Urheberrechtlicher Abwehranspruch des Mieters gegen den

    Die grundsätzlich bestehenden Besitzschutzansprüche des Mieters können sich vielmehr auch auf Störungen wie modernisierungsbedingten Immissionen, wie Lärm oder Schmutz ergeben (LG Berlin, Urt. v. 26.02.2013, 63 S 429/12, Grundeigentum 2013, 487, 487).
  • LG Berlin, 16.09.2014 - 65 T 224/14

    Aufstellen eines Baugerüsts ist Besitzstörung!

    Anerkannt ist, dass unter Berücksichtigung des Rechtsgedankens des § 906 BGB nur erhebliche Beeinträchtigungen der Besitzausübung Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche nach den §§ 858ff. BGB auslösen können, während unerhebliche Beeinträchtigungen des Gebrauchs hinzunehmen sind (vgl. BGH Urteil v. 29.10.1954 - V ZR 53/53, in: NJW 1955, 19; LG Berlin Urteil v. 26.2.2013 - 63 S 429/12, in: MDR 2013, 643; MietRB 2013, 138; Beschluss v. 7.8.2012 - 63 T 118/12, in: ZMR 2013, 113; Beschluss v. 12.3.2012 - 63 T 29/12, in: ZMR 2012, 719; AG Charlottenburg Urteil v. 13.2.2013 - 214 C 234/12, in: Grundeigentum 2013, 625; AG Kassel Urteil v. 16.5.1994 - 432 C 1145/94, in WuM 1994, 610; Börstinghaus in: PR-MietR 15/2012 Anm. 1; Joost in: MünchKomm/BGB, 5. Aufl., § 858 Rn. 5, m. w. N.; Gutzeit in: Staudinger, 2012, § 862 Rn. 2, m. w. N.).
  • AG Berlin-Schöneberg, 30.11.2015 - 106 C 341/15

    Unterlassungsverfügung gegen die Montage einer Wärmedämmung an der Hausfassade

    Denn eine Besitzstörung i. S. d. § 858 BGB ist unabhängig von der Frage, ob der Mieter aufgrund einer Modernisierungsankündigung zur Duldung verpflichtet ist, nicht gegeben, wenn der Vermieter lediglich im Außenbereich eine Wärmedämmung unter Einhaltung aller öffentlich-rechtlichen und technischen Vorschrift anbringt (vgl. LG Berlin, Urt. v. 26.2.2013 - 63 S 429/12 - zit nach "juris").
  • AG Berlin-Schöneberg, 30.11.2015 - 16 C 341/15

    Anbringung eines Wärmedämmverbundsystems ist keine Besitzstörung!

    Denn eine Besitzstörung i. S. d. § 858 BGB ist unabhängig von der Frage, ob der Mieter aufgrund einer Modernisierungsankündigung zur Duldung verpflichtet ist, nicht gegeben, wenn der Vermieter lediglich im Außenbereich eine Wärmedämmung unter Einhaltung aller öffentlich-rechtlichen und technischen Vorschrift anbringt (vgl. LG Berlin, Urt. v. 26.2.- - 63 S 429/12).
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