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   EGMR, 13.10.2005 - 63309/00   

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https://dejure.org/2005,22288
EGMR, 13.10.2005 - 63309/00 (https://dejure.org/2005,22288)
EGMR, Entscheidung vom 13.10.2005 - 63309/00 (https://dejure.org/2005,22288)
EGMR, Entscheidung vom 13. Oktober 2005 - 63309/00 (https://dejure.org/2005,22288)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für die Streichung einer Beschwerde aus dem Register des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR); Bedingungen für eine hinreichende Rechtswegerschöpfung als Zulässigkeitsvoraussetzung einer Klage vor dem EGMR; Zulässigkeit eines ...

  • Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte

    SUSS v. GERMANY

    Art. 6, Art. 8, Art. 14 MRK
    Inadmissible (englisch)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • EGMR, 10.11.2005 - 40324/98

    KARNER v. AUSTRIA

    Auszug aus EGMR, 13.10.2005 - 63309/00
    Mit seiner an den Gerichtshof gerichteten ersten Individualbeschwerde (Nr. 40324/98) rügte der Beschwerdeführer insbesondere, dass die vorgenannten Gerichtsentscheidungen, mit denen sein Umgang mit F. ausgeschlossen wurde, einen Verstoß gegen sein Recht auf Achtung seines Familienlebens dargestellt hätten.

    Mit Schreiben vom 21. Mai 2003 beantragte die Regierung, diese Individualbeschwerde sowie die Individualbeschwerde Nr. 40324/98 nach Artikel 37 Abs. 1 Buchst. c der Konvention aus dem Register des Gerichtshofs zu streichen.

  • EGMR, 10.02.2005 - 64387/01

    Überlange Verfahrensdauer

    Auszug aus EGMR, 13.10.2005 - 63309/00
    Der Gerichtshof hat insbesondere nicht festzustellen, ob das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers als hinreichend begründet und damit als zulässig gewürdigt hatte oder hätte würdigen müssen (siehe argumentum a fortiori Rechtssache Uhl ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 64387/01, 6. Mai 2004).
  • EGMR, 11.09.2001 - 40016/98

    CARDOT c. FRANCE

    Auszug aus EGMR, 13.10.2005 - 63309/00
    Er hat nicht die Aufgabe zu entscheiden, ob dem Beschwerdeführer künftig weitere Auskünfte über die persönlichen Verhältnisse von F. erteilt werden sollen (vgl. sinngemäß Rechtssachen Karner ./. Österreich, Individualbeschwerde Nr. 40016/98, Nr. 26, EuGHMR 2003-IX; Mihailov ./ . Bulgarien (Entscheidung), Individualbeschwerde Nr. 52367/99, 9. September 2004).
  • EGMR, 19.03.1991 - 11069/84

    GARCÍA RUIZ v. SPAIN

    Auszug aus EGMR, 13.10.2005 - 63309/00
    Normalerweise ist es erforderlich, dass auch die Rügen, mit denen später der Gerichtshof befasst werden soll, zumindest ihrem wesentlichen Inhalt nach Gegenstand der Anrufungen dieser Gerichte waren und dass die in den innerstaatlichen Bestimmungen vorgesehen formalen Anforderungen und zeitlichen Fristen beachtet wurden (siehe u. a. Rechtssachen Cardot ./. Frankreich , Urteil vom 19. März 1991, Serie A, Bd. 200, S. 18, Nr. 34; Elçi u. a. ./. Türkei , Individualbeschwerden Nrn. 23145/93 and 25091/94, Nr. 604, 13. November 2003).
  • EGMR, 21.01.1999 - 30544/96
    Auszug aus EGMR, 13.10.2005 - 63309/00
    Obwohl Artikel 6 Abs. 1 die Gerichte verpflichtet, ihre Entscheidungen zu begründen, kann er nicht so verstanden werden, dass er vorschreibt, auf jedes Vorbringen ausführlich einzugehen (siehe unter vielen anderen Rechtssache García Ruiz ./. Spanien [GK], Individualbeschwerde Nr. 30544/96, Nr. 26, EuGHMR 1999-I).
  • EGMR, 13.12.2007 - 11364/03

    Rechtmäßigkeit der Untersuchungshaft (rechtsfehlerhafter Haftbefehl; Recht auf

    Wie der Gerichtshof bereits in vergleichbaren Fällen festgestellt hat (siehe Süss ./. Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 63309/00, 13. Oktober 2005; Petersen ./. Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerden Nr. 38282/97 und 68801/01, 12. Januar 2006 und, a fortiori, Uhl ./. Deutschland , Individualbeschwerde Nr. 64387/01, 6. Mai 2004), ist es unter solchen Umständen nicht Aufgabe des Gerichtshofs, sich an die Stelle des Bundesverfassungsgerichts zu setzen und darüber zu spekulieren, warum dieses Gericht entschied, die Beschwerde des Beschwerdeführers nicht zuzulassen.
  • EGMR, 10.11.2005 - 40324/98

    Rechtssache S. gegen DEUTSCHLAND

    Dieses Verfahren liegt der Individualbeschwerde Nr. 63309/00 vor dem Gerichtshof zugrunde.
  • EGMR, 12.01.2006 - 38282/97

    Menschenrechte: Ausgestaltung und Dauer eines Sorgerechts- und Umgangsverfahren

    Der Gerichtshof hat insbesondere nicht festzustellen, ob das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers als nicht hinreichend begründet und damit als unzulässig gewürdigt hatte oder hätte würdigen müssen (siehe argumentum a fortiori Rechtssachen Uhl ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 64387/01 vom 6. Mai 2004 und Süss ./. Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 63309/00 vom 13. Oktober 2005).
  • EGMR, 10.01.2008 - 25706/03

    Rechtssache G. gegen DEUTSCHLAND

    Wie der Gerichtshof bereits in vergleichbaren Fällen festgestellt hat (siehe Rechtssachen Süss ./. Deutschland (Entsch.) Individualbeschwerde Nr. 63309/00, 13. Oktober 2005; Petersen ./. Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerden Nrn. 38282/97 und 68891/01, 12. Januar 2006 and argumentum a fortiori Uhl ./. Deutschland , Individualbeschwerde Nr. 64387/01, 6. Mai 2004), ist es unter diesen Umständen nicht seine Aufgabe, selbst an die Stelle des Bundesverfassungsgerichts zu treten und Mutmaßungen über die Gründe anzustellen, aus denen dieses es ablehnte, die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin zur Entscheidung anzunehmen.
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