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   LG Berlin, 03.04.1992 - 64 T 36/92, 64 T 38/92   

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https://dejure.org/1992,13169
LG Berlin, 03.04.1992 - 64 T 36/92, 64 T 38/92 (https://dejure.org/1992,13169)
LG Berlin, Entscheidung vom 03.04.1992 - 64 T 36/92, 64 T 38/92 (https://dejure.org/1992,13169)
LG Berlin, Entscheidung vom 03. April 1992 - 64 T 36/92, 64 T 38/92 (https://dejure.org/1992,13169)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Kündigung; Zahlungsverzug; Schonfrist; Rechtzeitigkeitsklausel; Räumungsfristverlängerung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1993, 144
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • LG Berlin, 20.05.2020 - 64 T 40/20

    Wohnungsherausgabe: Berechnung des Fristendes für Antrag auf Verlängerung der

    Auf die nach §§ 721 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 2 oder 794a Abs. 1 Satz 2 ZPO zu ermittelnde Frist für die Anbringung des Antrages auf Verlängerung der Räumungsfrist ist § 222 Abs. 2 ZPO unmittelbar anwendbar (Aufgabe LG Berlin, Bes. v. 3. April 1992 - 64 T 36/92, 64 T 38/92, NJW-RR 1993, 144).

    5 Die Kammer hält an ihrer im Jahr 1993 noch vertretenen Ansicht nicht fest, dass § 222 Abs. 2 ZPO auf das sich aus §§ 721 Abs. 2 Satz 2, 794a Abs. 1 Satz 2 ZPO ergebende Fristende für die Anbringung eines Antrags auf Gewährung einer Räumungsfrist nicht anwendbar sei, da es sich nicht um eine dem Petenten gesetzte Frist handele und er den Antrag zu einem beliebigen früheren Zeitpunkt stellen könne (vgl. LG Berlin - 64 T 36/92, 64 T 38/92 -, Beschl. v. 03.04.1992, NJW-RR 1993, 144).

  • OLG Nürnberg, 25.03.1999 - 8 U 4317/98

    Rechtzeitigkeit der Zahlung bei vereinbartem Teilerlass

    Allerdings ist diese gesetzliche Regelung abdingbar, so daß die Parteien jederzeit etwas anderes vereinbaren können (sog. "Rechtzeitigkeitsklausel"; vgl. OLG Koblenz, a.a.O.; LG Heilbronn, ZMR 91, 388; LG Berlin, NJW-RR 93, 144; Emmerich, a.a.O., Rdz. 25).
  • LG Hamburg, 26.10.1990 - 311 S 55/90
    WuM 1992, 124 ; ebenso in den Urteilsgründen LG Berlin, ZMR 1992, 394 .
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