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   LG Berlin, 08.03.1996 - 64 S 357/95   

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https://dejure.org/1996,13260
LG Berlin, 08.03.1996 - 64 S 357/95 (https://dejure.org/1996,13260)
LG Berlin, Entscheidung vom 08.03.1996 - 64 S 357/95 (https://dejure.org/1996,13260)
LG Berlin, Entscheidung vom 08. März 1996 - 64 S 357/95 (https://dejure.org/1996,13260)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Minderungsquote; Lärmbeeinträchtigung; Dachgeschossausbau

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Ausbau eines Dachgeschosses berechtigt Mietminderung von 33 % - Tauglichkeit der darunter liegenden Wohnung zum vertragsgemäßen Gebrauch erheblich eingeschränkt

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 537 Abs. 1
    Mietminderung bei Beeinträchtigung der Nutzung durch Ausbau des Dachgeschosses

Papierfundstellen

  • ZMR 1996, X
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • KG, 08.01.2001 - 8 U 5875/98

    Minderung des Mietzinses bei gewerblich vermietetes Gebäude wegen umfangreicher

    Diese Quote wird auch dann zuerkannt, wenn in einzelnen Zeiten keine besonders starke Lärm- und Geräuschstörungen stattfinden, weil der Mieter nie sicher sein kann, dass er für einen bestimmten voraussehbaren Zeitraum von solchen Beeinträchtigungen verschont bleibt (Amtsgericht Hamburg in WM 1987, 272, LG Berlin in ZMR 1996, Sonderdruck X Urteil vom 8. März 1996, 64 S 357/95).
  • AG Berlin-Charlottenburg, 14.04.2016 - 219 C 248/15

    Wohnraummiete: Ausschluss der Mietminderung in den ersten drei Monaten nach

    Das Gericht geht nicht davon aus, dass die Minderungsquote durch Arbeiten am Dachgeschoss regelmäßig mit 33 % anzusetzen sind (so LG Berlin. Urteil vom 8. März 1996, 64 S 357/95).
  • LG Berlin, 09.04.2001 - 62 S 421/00
    Die Minderungsquote bei Dachgeschoßausbau ist regelmäßig mit 20 % der Bruttokaltmiete anzusetzen (gegen ZK 64 GE 1996, 1051).
  • AG Berlin-Charlottenburg, 16.01.2014 - 239 C 218/13

    Mietminderung bei Großbaustelle in der Nachbarschaft

    Nach der Rechtsprechung ist anerkannt, dass bei derart umfangreichen Baumaßnahmen eine einheitliche Minderungsquote für die gesamte Bauzeit festzusetzen ist und von dem Mieter keine in Einzelheiten gehende Darstellung der Beeinträchtigungen verlangt werden kann (LG Berlin, Urteil vom 08.03.1996, Az.: 64 S 357/95, GE 1996, 1051; KG, Urteil vom 08.01.2001, Az.: 8 U 5875/98, zitiert nach juris).
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