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Rechtsprechung
   FG Nürnberg, 12.11.2002 - I 64/02   

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https://dejure.org/2002,42891
FG Nürnberg, 12.11.2002 - I 64/02 (https://dejure.org/2002,42891)
FG Nürnberg, Entscheidung vom 12.11.2002 - I 64/02 (https://dejure.org/2002,42891)
FG Nürnberg, Entscheidung vom 12. November 2002 - I 64/02 (https://dejure.org/2002,42891)
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Verfahrensgang

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Rechtsprechung
   RG, 12.04.1902 - Rep. V. 64/02   

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https://dejure.org/1902,296
RG, 12.04.1902 - Rep. V. 64/02 (https://dejure.org/1902,296)
RG, Entscheidung vom 12.04.1902 - Rep. V. 64/02 (https://dejure.org/1902,296)
RG, Entscheidung vom 12. April 1902 - Rep. V. 64/02 (https://dejure.org/1902,296)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Inwieweit sind Änderungen eines obligatorischen Vertrages, durch den sich der eine Teil verpflichtet hat, das Eigentum an einem Grundstücke zu übertragen, an gerichtliche oder notarielle Beurkundung gebunden?

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Form von Vertragsänderungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 51, 179
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BGH, 05.05.1976 - IV ZR 63/75

    Formbedürftigkeit von Abänderungsverträgen

    Umstritten ist jedoch, ob dem Formzwang alle Abänderungen oder nur solche unterliegen, durch die die Übereignungspflicht erweitert oder verschärft wird (vgl. dazu Wilde in BGB-RGRK 10./11. Aufl. § 313 Anm. 39; Battes in Erman 6. Aufl. § 313 BGB Rn. 49; Reimer Schmidt in Soergel/Siebert 10. Aufl. § 313 BGB Rn. 22; die Rechtsprechung zu diesem Punkt ist uneinheitlich, vgl. RGZ 51, 179, 180; 65, 390; 72, 209; 76, 33; 94, 147; 103, 328; 109, 22; 140, 335; 148, 105; RG JW 1910, 575; 1911, 709; 1921, 1231; RG WarnRspr 1909, Nr. 74; 1911 Nr. 226 u. 318; RG LZ 1908, 854; 1919, 475; 1920, 154; RG HRR 1927 Nr. 1639; 1928, Nr. 1469; 1930, Nr. 500; RG Gruch 1928, 476; BGH LM BGB § 313 Nr. 14 und 27; BGH NJV 1973, 37; BGH BB 1966, 266, 720; BGH MDR 1972, 130 - Betr 1971, 2401; BGH DNotZ 1954, 667; 1965, 286; BGH Rpfleger 1958, 53).
  • BGH, 26.10.1973 - V ZR 194/72

    Voraussetzungen für die Vereinbarung eines Wiederkaufsrechts; Abschluss eines

    Er schließt sich insoweit vielmehr dem vom Reichsgericht (RGZ 51, 179, 181; WarnRspr 1909 Nr. 74; 1911 Nr. 381; 1927 Nr. 89; JW 1921, 1231 Nr. 7) und im Schrifttum von Staudinger/Kaduk (BGB 10./11. Aufl. § 313 Rdn. 58 ff), Erman/Battes (BGB 5. Aufl. § 313 Rdn. 49) und Soergel/Schmidt (BGB 10. Aufl. § 313 Rdn. 22) vertretenen Standpunkt an, daß grundsätzlich jede wesentliche Änderung, die an die Stelle der ursprünglichen Vereinbarung tritt, hinsichtlich der Form nicht anders beurteilt werden könne, als wenn sie sofort zum Bestandteil des Vertrages gemacht worden wäre, soweit es sich nicht um Fälle der Regulierung von Abwicklungsschwierigkeiten handelt (vgl. oben), die auch schon das Reichsgericht als vom Formzwang ausgenommen angesehen hat (vgl. insbesondere RG JW 1921 a.a.O.).
  • BGH, 19.03.1971 - V ZR 143/69

    Verstoß gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme - Nichtigkeit

    Die von ihr in dieser allgemeinen Form angezweifelte Auslegung der genannten Formvorschrift unterliegt jedoch keinen durchgreifenden Bedenken, sondern steht im Einklang mit der seit langem (vgl. etwa RGZ 51, 179, 181) gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung, an der festzuhalten ist.
  • BGH, 13.11.1953 - V ZR 173/52

    Rechtsmittel

    Reichsgerichts zu § 313 BGB die folgenden Leitsätze an: Dem Formzwang des § 313 BGB unterliegt der gesamte Veräußerungsvertrag, mithin alle Vereinbarungen, aus denen sich nach dem Willen der Parteien das schuldrechtliche Veräußerungsgeschäft zusammensetzt, insbesondere bei entgeltlichen gegenseitigen Veräußerungsverträgen auch diejenigen Abreden, welche die Gegenleistung des Erwerbers betreffen (RGZ 51, 179 [181]; 52, 1; 64, 35 [40]; 97, 219 [220]; 103, 295 [297]; 145, 246 [247]).
  • BGH, 19.06.1953 - V ZR 62/52

    Rechtsmittel

    Das Reichsgericht geht grundsätzlich davon aus, daß nachträgliche Änderungen formbedürftig sind, wenn diese Änderungen wesentliche Bestandteile unmittelbar betreffen (RG vom 13. Oktober 1908, II 130/08, in LZ 1908, 854 = WarnRspr 1909 Nr. 74) und wenn sie anstelle der ursprünglichen formbedürftigen Vereinbarungen treten sollen, und daß dazu gehörten auch die Bestimmungen über die Art und Weise der Berichtigung des Kaufpreises (RGZ 51, 179 [181]; 65, 390 [392]; 76, 33; 103, 295 [297]; RG WarnRspr 1911 Nr. 318; 1911 Nr. 226 [S 248]; RG vom 21. Dezember 1912 V 240/12 im Recht 1913 Nr. 323; RG in LZ 1920, 154; RG vom 16. Februar 1928 VI 443/27 - HRR 1928 Nr. 1469 - steht nicht entgegen; dort wird die Formfreiheit einer Nachtragsvereinbarung nur deshalb erwogen, weil die damalige Vereinbarung die Übereignungspflicht des Vorkaufsbelasteten unverändert ließ und lediglich die Gegenleistungen des Vorkaufsberechtigten berührte und diese nicht wirklich erhöhte, sondern der Geldentwertung anpaßte).
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Rechtsprechung
   RG, 07.06.1902 - I 64/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1902,528
RG, 07.06.1902 - I 64/02 (https://dejure.org/1902,528)
RG, Entscheidung vom 07.06.1902 - I 64/02 (https://dejure.org/1902,528)
RG, Entscheidung vom 07. Juni 1902 - I 64/02 (https://dejure.org/1902,528)
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Kurzfassungen/Presse

  • digishelf.de (Kurzinformation)

    Schadensersatz des Ladungsinteressenten bei einem Zusammenstoß mit beiderseitigem Verschulden

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