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   AG Hamburg, 30.10.2006 - 644 C 249/06   

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AG Hamburg, 30.10.2006 - 644 C 249/06 (https://dejure.org/2006,33995)
AG Hamburg, Entscheidung vom 30.10.2006 - 644 C 249/06 (https://dejure.org/2006,33995)
AG Hamburg, Entscheidung vom 30. Oktober 2006 - 644 C 249/06 (https://dejure.org/2006,33995)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1; StVO § 7 Abs. 5
    Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall nach Spurwechsel

 
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Wird zitiert von ... (6)

  • AG Bad Segeberg, 28.04.2011 - 17 C 388/09

    Aufgrund eines Verkehrsunfalls durch die Beauftragung eines

    Der Beklagte zu 2) ist zwar nicht als Partei vernommen worden, gleichwohl kann die persönliche Anhörung einer Partei einer Zeugenvernehmung sogar vorgezogen werden, erst recht kann sie dazu führen, dass von einer Unaufklärbarkeit des Unfallgeschehens auszugehen ist (s. hierzu nur AG Hamburg-Harburg, Urt. v. 30.10.2006 - 644 C 249/06, [...] Rn. 39-42 m.w.N.).

    Ohne die Darlegung weitergehender Anknüpfungstatsachen läuft das Beweisangebot der Klägerin auf einen unzulässigen Ausforschungsbeweis hinaus (vgl. hierzu AG Hamburg-Harburg, Urt. v. 30.10.2006 - 644 C 249/06, [...] Rn. 47).

    Dass es sich bei dem Zeugen um den Beifahrer handelt, macht weder den Zeugen von vorneherein unglaubwürdig, noch stellt dies die Glaubhaftigkeit seiner Aussage in Frage (s. hierzu nur AG Hamburg-Harburg, Urt. v. 30.10.2006 - 644 C 249/06, [...] Rn. 37-38 m.w.N.).

  • AG Bad Segeberg, 09.02.2012 - 17 C 96/11

    Eingriff in Gewerbebetrieb: Schadensersatzanspruch eines

    Soweit die Zeugin sicht nicht mehr daran erinnern konnte, ob auch Kaffee entsorgt worden ist, hat der Kläger hierzu im Rahmen seiner persönlichen Anhörung, die das Gericht bei der Beweiswürdigung berücksichtigen kann (vgl. AG Hamburg-Harburg, Urt. v. 30.10.2006 - 644 C 249/06, juris Rn. 39 f. m.w.Nachw.), angegeben, dass vor dem Verkehrsunfall ein Umbau der Tankstelle stattgefunden habe und der Kaffee seitdem nicht mehr tassenweise zubereitet werde, sondern weggeschüttet werden müsse, wenn dieser nicht verbraucht werde.
  • AG Erfurt, 28.05.2008 - 14 C 3081/07

    Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall mit möglichem Spurwechsel des

    Nach richtiger Ansicht ist darüber hinaus Voraussetzung, dass unstreitig oder erwissenermaßen beide Fahrzeuge solange in einer Spur hintereinander gefahren sind, dass sich beide Fahrzeugführer auf die vorangegangenen Fahrbewegungen hätten einstellen können (vgl. Amtsgericht Hamburg, Urteil vom 30.10.2006, Az.: 644 C 249/06 m.w.N.).
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