Rechtsprechung
   LG Berlin, 01.11.2005 - 65 S 195/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,28291
LG Berlin, 01.11.2005 - 65 S 195/05 (https://dejure.org/2005,28291)
LG Berlin, Entscheidung vom 01.11.2005 - 65 S 195/05 (https://dejure.org/2005,28291)
LG Berlin, Entscheidung vom 01. November 2005 - 65 S 195/05 (https://dejure.org/2005,28291)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2005,28291) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Abrechnung der Grundsteuer auf der Basis der für die Mietwohnung entstandenen Kosten; Einseitige Veränderung des Umlageschlüssels durch den Vermieter; Erfolgung der Umlage der übrigen Betriebskosten im Rahmen einer Wirtschaftseinheit

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)

  • VerfGH Berlin, 01.09.2006 - VerfGH 15/02

    Teilweise aus Subsidiaritätsgründen unzulässige, im Übrigen unbegründete

    So soll etwa eine allgemeine Vereinbarung der Umlegung der Betriebskosten nach Wohn- und Nutzfläche dazu führen, dass die Grundsteuerbelastung für die gesamte Anlage zu ermitteln und dann nach dem Flächenmaßstab aufzuteilen ist (vgl. BGH, NJW-RR 2004, 1237 ; Schmid, Handbuch der Mietnebenkosten, 9. Aufl. 2005, S. 192, Rn. 5004a; anders - volle Umlegung der individuellen Grundsteuer mietrechtlich möglich - Landgericht Berlin, ZMR 2003, 738 ; WuM 2006, 34 f.).
  • LG Berlin, 13.03.2007 - 65 S 272/05

    Nebenkostenabrechnung bei Wohnraummiete: Umlagemaßstab für Grundsteuer bei

    Die Kammer hat zu dieser Problematik bereits entschieden, dass es grundsätzlich zulässig und regelmäßig auch interessengerecht sei, wenn die Abrechnung in einem solchen Fall auf der Basis eines Grundsteuerbescheids (für die einzelne Wohnung) erfolgt, weil es sich insoweit um konkret zuzuordnende Kosten handelt (vgl. 65 S 195/05, LG Berlin, Zivilkammer 64, ZMR 2003, 738, 739; BGH Grundeigentum 2004, 879, 889 für die Vereinbarung eines entsprechenden  Umlageschlüssels).  Der Umlage nach Fläche steht auch entgegen, dass der Vermieter nur die ihm entstandenen Kosten umlegen darf, eine Abrechnung der Gesamtgrundsteuer für das gesamte Grundstück führt unter Umständen aber zu einer Verteilung von mehr Kosten als ihm selbst entstanden, was ggf. zu einer ungerechtfertigten Bereicherung des Vermieters führen könnte.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht