Rechtsprechung
LG Berlin, 12.05.2009 - 65 S 198/08 |
Verfahrensgang
- AG Berlin-Charlottenburg, 21.05.2008 - 203 C 611/07
- LG Berlin, 12.05.2009 - 65 S 198/08
- BGH, 24.03.2010 - VIII ZR 160/09
Wird zitiert von ...
- LG Berlin, 22.04.2015 - 18 S 416/13
Darlegungs- und Beweislast im Rückforderungsprozess wegen überzahlten Mietzinses …
Die Kläger haben hierzu ursprünglich nichts vorgetragen, sondern sich lediglich auf das den Parteien und dem Gericht bekannte Urteil des Landgerichts vom 29.03.2011, Az. 65 S 198/08, betreffend eine Wohnung im dritten Stock desselben Hauses, berufen.Die Kammer folgt außerdem dem Urteil der 65. Kammer des Landgerichts vom 29.03.2011, Az. 65 S 198/08, darin, dass, wie auch im angegriffenen Amtsgerichts-Urteil zitiert, anknüpfend an das Urteil des Bundesverwaltungsgericht NJW-RR 1990, 1425 die objektive Eignung zum dauerhaften Bewohnen ausnahmslos als Mindestausstattung einen Kochraum mit Entlüftungsmöglichkeit, Wasserzapfstelle, Spülbecken und Anschlussmöglichkeit für Gas- oder Elektroherd sowie Toilette und Bad verlangt.
Insbesondere weicht die Kammer entgegen der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung des Prozessbevollmächtigten der Kläger nicht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im beigezogenen Verfahren VIII ZR 160/09 (= 65 S 198/08 LG Berlin) ab.
Dass eine andere Kammer des Landgerichts im beigezogenen Verfahren 65 S 198/08, auf das sich die Kläger stützen, die Beweislastverteilung anders beurteilt, kann ebenfalls keine Revisionszulassung begründen (vgl. nur BGH, Beschluss vom 16.09.2003, XI ZR 238/02 = NJW 2004, 1167).