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   LG Berlin, 08.02.2017 - 65 S 433/16   

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https://dejure.org/2017,15262
LG Berlin, 08.02.2017 - 65 S 433/16 (https://dejure.org/2017,15262)
LG Berlin, Entscheidung vom 08.02.2017 - 65 S 433/16 (https://dejure.org/2017,15262)
LG Berlin, Entscheidung vom 08. Februar 2017 - 65 S 433/16 (https://dejure.org/2017,15262)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • mietrechtsiegen.de

    Untervermietungserlaubnis - Anspruch des Mieters auf Erteilung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 03.10.1984 - VIII ARZ 2/84

    Berechtigtes Interesse des Mieters an der Aufnahme dritter Personen in die

    Auszug aus LG Berlin, 08.02.2017 - 65 S 433/16
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist als berechtigt jedes Interesse des Mieters von nicht ganz unerheblichem Gewicht anzusehen, das mit der geltenden Rechts- und Sozialordnung im Einklang steht (st. Rspr. BGH, Urt. v. 11.06.2014 - VIII ZR 349/13, in WuM 2014, 489, nach juris Rn. 14; Urt. v. 23.11.2005 - VIII ZR 4/05, in NJW 2006, 1200, nach juris Rn. 8; Rechtsentscheid v. 03.10.1984 - VIII ARZ 2/84, in NJW 1985, 130, [131], nach beck online).

    Im Rahmen der Auslegung der Regelung, die - wie das gesamte Wohnraummietrecht - einen angemessenen Ausgleich zwischen den Interessen des Vermieters und des Mieters anstrebe, sei deren Zweck zu beachten, dem Mieter die Wohnung zu erhalten (vgl. BGH, Urt. v. 11.06.2014 - VIII ZR 349/13, a.a.O, juris Rn. 13ff.; Rechtsentscheid v. 03.10.1984 - VIII ARZ 2/84, a.a.O.; BT-Drs. IV/806, S. 9).

    Unabhängig davon, dass der Kläger zu 1) über zahlreiche, kurzzeitig und -fristig nutzbare Rückzugsorte zum Zwecke der Entspannung und für "alle Fälle" verfügt, ist ein darauf gegründetes Interesse am dauerhaften "Vorhalten" einer 90 m2 großen Wohnung mit drei Zimmern weder von hinreichendem Gewicht noch steht es - vor dem Hintergrund des angespannten Wohnungsmarktes - im Einklang mit der geltenden Rechts- und Sozialordnung; ausreichend ist eben nicht jedes beliebige Interesse des Mieters (vgl. BGH, Rechtsentscheid v. 03.10.1984 - VIII ARZ 2/84, a.a.O., nach juris Rn. 14).

  • BGH, 11.06.2014 - VIII ZR 349/13

    Schadensersatzpflicht des Vermieters bei pflichtwidrig verweigerter Erlaubnis zur

    Auszug aus LG Berlin, 08.02.2017 - 65 S 433/16
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist als berechtigt jedes Interesse des Mieters von nicht ganz unerheblichem Gewicht anzusehen, das mit der geltenden Rechts- und Sozialordnung im Einklang steht (st. Rspr. BGH, Urt. v. 11.06.2014 - VIII ZR 349/13, in WuM 2014, 489, nach juris Rn. 14; Urt. v. 23.11.2005 - VIII ZR 4/05, in NJW 2006, 1200, nach juris Rn. 8; Rechtsentscheid v. 03.10.1984 - VIII ARZ 2/84, in NJW 1985, 130, [131], nach beck online).

    Im Rahmen der Auslegung der Regelung, die - wie das gesamte Wohnraummietrecht - einen angemessenen Ausgleich zwischen den Interessen des Vermieters und des Mieters anstrebe, sei deren Zweck zu beachten, dem Mieter die Wohnung zu erhalten (vgl. BGH, Urt. v. 11.06.2014 - VIII ZR 349/13, a.a.O, juris Rn. 13ff.; Rechtsentscheid v. 03.10.1984 - VIII ARZ 2/84, a.a.O.; BT-Drs. IV/806, S. 9).

  • BVerfG, 23.04.1974 - 1 BvR 6/74

    Vergleichsmiete I

    Auszug aus LG Berlin, 08.02.2017 - 65 S 433/16
    Die damit verbundenen Eingriffe in das Eigentumsrecht des Vermieters rechtfertigen sich vor dem Hintergrund der vom Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung betonten sozialen Bedeutung der Wohnung für den überwiegenden Teil der Bevölkerung, die ihren Wohnbedarf als Mieter befriedigt (vgl. nur BVerfG, Beschl. v. 23.04.1974 - 1 BvR 6/74, 1 BvR 2270/73, in NJW 1974, 1499, nach juris Rn. 25; BT-Drs. 14/4553, S. 34).
  • LG München I, 27.01.2016 - 14 S 11701/15

    Widerruf einer zeitlich unbefristete Gebrauchsüberlassungerlaubnis an Dritte

    Auszug aus LG Berlin, 08.02.2017 - 65 S 433/16
    Der Lebenszuschnitt des Klägers zu 2) lässt keine Anhaltspunkte erkennen, die eine künftige Eigennutzung der streitgegenständlichen Wohnung auch nur möglich erscheinen lassen (vgl. insoweit auch: LG München I, Urt. v. 27.01.2016 - 14 S 11701/15, in ZMR 2016, 451, nach juris Rn. 51).
  • BGH, 18.12.2015 - V ZR 160/14

    Benutzung eines kostenpflichtigen, privaten Parkplatzes:

    Auszug aus LG Berlin, 08.02.2017 - 65 S 433/16
    Ist es bereits in der Vergangenheit zu einer Beeinträchtigung gekommen, lässt sich daraus im Regelfall die Gefahr künftiger Wiederholungen ableiten (BGH, Urteil v. 18.12.2015 - V ZR 160/14, nach juris).
  • BGH, 23.11.2005 - VIII ZR 4/05

    Voraussetzungen der Erlaubnis zur Untervermietung

    Auszug aus LG Berlin, 08.02.2017 - 65 S 433/16
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist als berechtigt jedes Interesse des Mieters von nicht ganz unerheblichem Gewicht anzusehen, das mit der geltenden Rechts- und Sozialordnung im Einklang steht (st. Rspr. BGH, Urt. v. 11.06.2014 - VIII ZR 349/13, in WuM 2014, 489, nach juris Rn. 14; Urt. v. 23.11.2005 - VIII ZR 4/05, in NJW 2006, 1200, nach juris Rn. 8; Rechtsentscheid v. 03.10.1984 - VIII ARZ 2/84, in NJW 1985, 130, [131], nach beck online).
  • LG Berlin, 29.03.2017 - 65 S 424/16

    Wohnraummiete in Berlin: Verfassungsmäßigkeit der Verordnungsermächtigung zum

    Es bestätigt sich vielmehr, dass es in Berlin - wie auch in anderen Städten (vgl. die der Entscheidung des LG München I in dem Verfahren 14 S 11701/15, ZMR 2016, 451, nach juris zugrunde liegende Konstellation) - teilweise einen "zweiten" Wohnungsmietmarkt gibt, auf dem das soziale Wohnraummietrecht, das der Hauptmieter gegenüber dem Hauptvermieter für sich in Anspruch nimmt, infolge der abgestuften Miet- und bestehenden Abhängigkeitsverhältnisse sowie abgeleiteten Besitzrechte nur eingeschränkt Wirkung entfalten kann und tatsächlich selbst dann nur eingeschränkt entfaltet, wenn der Untermieter sich seinerseits gegenüber dem Mieter mit Erfolg auf mieterschützende Vorschriften berufen könnte (vgl. auch LG Berlin, Urt. v. 08.02.2017 - 65 S 433/16, zur Veröff vorgesehen).
  • AG Brandenburg, 06.06.2019 - 31 C 230/18

    Kann Aufnahme des nichtehelichen Lebenspartners in die Mietwohnung verlangt

    Im Übrigen soll nur kurz noch erwähnt werden, dass der Beklagten bei einer Gebrauchsüberlassung der hier streitbefangenen Wohnung an "Frau B... B..." durch den Kläger insofern wohl sogar gemäß § 535 Abs. 1, § 1004 Abs. 1 und § 823 Abs. 1 BGB ein Anspruch gegen den Kläger auf Unterlassung zustehen würde ( LG Berlin , Urteil vom 08.02.2017, Az.: 65 S 433/16, u.a. in: Grundeigentum 2017, Seiten 778 f. ) und der Kläger seine vertraglichen Pflichten verletzen würde, wenn er eine Gebrauchsüberlassung an "Frau B... B..." vornimmt, ohne zuvor die Erlaubnis der Beklagten nach § 553 Abs. 1 BGB eingeholt zu haben ( BGH , Urteil vom 02.02.2011, Az.: VIII ZR 74/10, u.a. in: NJW 2011, Seiten 1065 f.; OLG Hamm , Beschluss vom 11.04.1997, Az.: 30 REMiet 1/97, u.a. in: NJW-RR 1997, Seite 1370; BayObLG , Rechtsentscheid in Mietsachen vom 26.04.1995, Az.: RE-Miet 3/94, u.a. in: NJW-RR 1995, Seiten 969 ff.; BayObLG , NJW-RR 1991, Seiten 461 f. LG Berlin , Beschluss vom 18.06.2018, Az.: 65 S 39/18, u.a. in: ZMR 2018, Seiten 930 f. ).
  • BGH, 27.09.2023 - VIII ZR 88/22

    Untervermietung bei einer aus beruflichen Gründen genutzten Nebenwohnung

    aa) Die Revisionserwiderung greift in diesem Zusammenhang die vom Berufungsgericht vorliegend und in einer weiteren Entscheidung (LG Berlin [67. Zivilkammer], WuM 2015, 421, 422) offen gelassene Frage auf, ob die Erzielung von Untermieteinnahmen zum Unterhalt mehrerer Mietobjekte jedenfalls in Lagen angespannter Wohnungsmärkte wie Berlin im Widerspruch zur geltenden Sozialordnung stehe, weil für den Untermieter nicht der gleiche Bestandsschutz bestehe wie für den Hauptmieter (vgl. hierzu LG Berlin [65. Zivilkammer], WuM 2017, 263, 264 f.), und verweist ergänzend darauf, dass der Untervermieter auch hinsichtlich der Miethöhe von den bei einem regulären Wohnraummietverhältnis geltenden Beschränkungen weitgehend befreit sei.
  • LG Berlin, 22.01.2018 - 65 S 219/17

    Wohnraummiete: Ordentliche Kündigung wegen Untervermietung ohne Erlaubnis des

    Es schon zu Lasten des Beklagten zu 1) zu berücksichtigen, dass er bereits keinen Anspruch auf Fortdauer der Genehmigung überhaupt einer Untervermietung haben dürfte, die Klägerin diese vielmehr widerrufen dürfte, weil der Beklagte zu 1), ohne jede Absicht, dauerhaft in die aus einem Zimmer bestehende Wohnung zurückzukehren, sich vollständig aus dem Mietverhältnis gelöst hat, seit 2012 nicht einmal mehr unmittelbar die Miete an die Klägerin zahlt (vgl. Wertungen in: LG Berlin, Urt. v. 22.03.2017 - 65 S 285/16, WuM 2017, 260, juris; Urt. v. 08.02.2017 - 65 S 433/17, WuM 2017, 263, juris; LG München I, Urt. v. 27.01.2016 - 14 S 11701/15, ZMR 2016, 451, juris).
  • LG Berlin, 17.03.2022 - 67 S 286/21

    Anspruch eines Mieters auf Gestattung der teilweisen Gebrauchsüberlassung eines

    Ob die Erzielung von Untermieteinnahmen zum Unterhalt mehrerer Mietsachen jedenfalls in angespannten Wohnungsmärkten wie Berlin im Widerspruch zur geltenden Sozialordnung steht, da die davon betroffenen Untermieter wegen der vereinfachten Kündigungsmöglichkeiten des Hauptmieters nach § 573a Abs. 2 BGB und der zusätzlichen Möglichkeit zur unmittelbaren Inanspruchnahme durch den (Haupt-)Vermieter nach Beendigung des Hauptmietverhältnisses gemäß § 546 Abs. 2 BGB einem erheblich höheren Beendigungsrisiko ausgesetzt sind als bei Begründung eines gewöhnlichen Hauptmietverhältnisses, bedarf davon ausgehend keiner Entscheidung (vgl. dazu Kammer, Urt. v. 9. April 2015 - 67 S 28/15, NJOZ, 2015, 1084, juris Tz. 10; LG Berlin, Urt. v. 8. Februar 2017 - 65 S 433/16, WuM 2017, 263, juris Tz. 21).
  • LG Berlin, 22.02.2019 - 66 S 274/17
    So hat etwa die Zivilkammer 65 in ihrem Urteil vom 08.02.2017, 65 S 433/16, WuM 2017, 263., entschieden dass angesichts der bestehenden Wohnungsknappheit und der Tatsache, dass der Untermieter Mieterschutzrechte gegenüber dem Untervermieter nur eingeschränkt geltend machen kann, der Wunsch, sich die Wohnung dauerhaft als "Rückzugsort" oder für den Fall des Scheiterns der Partnerschaft vorzubehalten, nicht ausreiche.
  • LG Berlin, 14.12.2017 - 65 S 159/17

    Wohnraummiete: Wirksamkeit der ordentlichen Kündigung bei wiederholter

    Dieser Zweck widerspricht dem Regelungsziel des § 553 BGB und steht nicht im Einklang mit der Rechtsordnung, die - den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts gemäß - die Aufgabe an den Gesetzgeber richtet, im Rahmen der Regelungen zum Mietrecht die schutzwürdigen Interessen beider Seiten - Mieter und Vermieter - zu berücksichtigen und in ein ausgewogenes Verhältnis zu bringen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 26.05.1993 - 1 BvR 208/93, NJW 1993, 2025, nach juris Rn. 28; vgl. dazu auch die Wertungen der Kammer in LG Berlin, Urt. v. 29.03.2017 - 65 S 424/16, NZM 2017, 332, nach juris Rn. 156f.; Urt. v. 08.02.2017 - 65 S433/16, WuM 2017, 263, nach juris Rn. 11ff.).
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