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   LG Berlin, 13.07.2015 - 65 T 90/15   

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LG Berlin, 13.07.2015 - 65 T 90/15 (https://dejure.org/2015,25915)
LG Berlin, Entscheidung vom 13.07.2015 - 65 T 90/15 (https://dejure.org/2015,25915)
LG Berlin, Entscheidung vom 13. Juli 2015 - 65 T 90/15 (https://dejure.org/2015,25915)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Gebührenstreitwert einer Feststellungsklage des Mieters auf Mietminderung, keine Hürde der gerichtlichen Verfolgung auf ungestörte Gewährung des Mietgebrauchs durch hohe Prozesskosten

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Streitwert bemisst sich nach Jahresbetrag der Mietminderung!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Streitwert einer Klage auf Feststellung eines Mietminderungsrechts bemisst sich nach dem Jahresbetrag der Mietminderung - Entsprechende Anwendung des § 41 Abs. 5 2. Alternative GKG aufgrund planwidriger Regelungslücke

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (12)

  • KG, 01.07.2009 - 8 W 59/09

    Gebührenstreitwert im Mietrechtsstreit: Klage des Wohnraummieters auf

    Auszug aus LG Berlin, 13.07.2015 - 65 T 90/15
    Die Kammer hat den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 17. Dezember 2014 (VIII ZR 89/13, in: Grundeigentum 2015, 249, zit. nach juris) zum Anlass genommen, ihre Rechtsprechung zu überprüfen und - nunmehr in Übereinstimmung mit dem Kammergericht (vgl. KG Beschluss v. 26. August 2010 - 8 W 38/10, in: NZM 2011, 92 = MDR 2010, 1493; Beschluss v. 1. Juli 2009 - 8 W 59/09, in: WuM 2009, 542) - an ihre frühere Rechtsprechung anzuknüpfen.

    Die Voraussetzungen für eine entsprechende Anwendung der vorgenannten Regelung liegen vor; die Kammer folgt den Feststellungen des Kammergerichts (vgl. insbes. KG Beschluss v. 1. Juli 2009, a.a.O.).

  • BGH, 17.12.2014 - VIII ZR 89/13

    Gebührenstreitwert im Mietrechtsstreit: Negative Feststellungsklage des

    Auszug aus LG Berlin, 13.07.2015 - 65 T 90/15
    Die Kammer hat den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 17. Dezember 2014 (VIII ZR 89/13, in: Grundeigentum 2015, 249, zit. nach juris) zum Anlass genommen, ihre Rechtsprechung zu überprüfen und - nunmehr in Übereinstimmung mit dem Kammergericht (vgl. KG Beschluss v. 26. August 2010 - 8 W 38/10, in: NZM 2011, 92 = MDR 2010, 1493; Beschluss v. 1. Juli 2009 - 8 W 59/09, in: WuM 2009, 542) - an ihre frühere Rechtsprechung anzuknüpfen.

    Hier ist im Übrigen - in Übereinstimmung mit dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 17. Dezember 2014 (VIII ZR 89/13, a. a. O.) - die Klage des Wohnraummieters auf Feststellung des Nichteintritts einer Mieterhöhung im Sinne des § 41 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 GKG als "Spiegelbild" der Klage des Vermieters auf Erhöhung der Miete anzusehen.

  • BGH, 20.04.2005 - XII ZR 248/04

    Streitwert einer negativen Feststellungsklage

    Auszug aus LG Berlin, 13.07.2015 - 65 T 90/15
    Ob diese auch für Gewerbemietverhältnisse (vgl. BGH Beschluss v. 21. September 2005 - XII ZR 256/03, in MDR 2006, 384, zit. nach juris) oder die Vermietung von Telefonanlagen (BGH Beschluss v. 20. April 2005 - XII ZR 248/04, in: NJW-RR 2005, 938, zit. nach juris) gelten, kann die Kammer im Rahmen ihrer Entscheidung über die gebührenrechtliche Behandlung eines Sachverhaltes aus dem Wohnraummietrecht offen lassen (so auch OLG Karlsruhe a. a. O.).
  • BGH, 21.09.2005 - XII ZR 256/03

    Wertberechnung bei gestaffeltem Mietentgelt

    Auszug aus LG Berlin, 13.07.2015 - 65 T 90/15
    Ob diese auch für Gewerbemietverhältnisse (vgl. BGH Beschluss v. 21. September 2005 - XII ZR 256/03, in MDR 2006, 384, zit. nach juris) oder die Vermietung von Telefonanlagen (BGH Beschluss v. 20. April 2005 - XII ZR 248/04, in: NJW-RR 2005, 938, zit. nach juris) gelten, kann die Kammer im Rahmen ihrer Entscheidung über die gebührenrechtliche Behandlung eines Sachverhaltes aus dem Wohnraummietrecht offen lassen (so auch OLG Karlsruhe a. a. O.).
  • BGH, 02.11.2005 - XII ZR 137/05

    Streitwert bei negativer Feststellungsklage wegen Nichtbestehens eines

    Auszug aus LG Berlin, 13.07.2015 - 65 T 90/15
    Die Entscheidungen des XII. Zivilsenates des Bundesgerichtshofes stehen der Rechtsauffassung der Kammer nicht entgegen; dieser ist selbst von einer Analogiefähigkeit der in § 41 Abs. 5 GKG getroffenen Regelungen ausgegangen (vgl. Rechtsgedanke in: BGH Beschluss v. 2. November 2005 - XII ZR 137/05, in: NZM 2006, 138).
  • BGH, 25.10.2006 - VIII ZR 102/06

    Kündigung nach unsorgfältiger Beratung durch den Mieterschutzverein

    Auszug aus LG Berlin, 13.07.2015 - 65 T 90/15
    Es gibt schließlich auch kein rechtspolitisches, sozialpolitisches oder vermieterseitiges Interesse, das es rechtfertigen würde, entsprechende Feststellungsklagen durch gebührenrechtliche Steuerungsmittel zu erschweren, dies insbesondere nicht angesichts der Rechtsprechung des VIII. Zivilsenates des Bundesgerichtshofs zum Verschulden des Mieters bei einem Irrtum über sein Mietminderungsrecht (vgl. nur BGH Urteil v. 11. Juli 2012 - VIII ZR 138/11, in: NJW 2012, 2882 = Grundeigentum 2012, 1161; Urteil v. 25. Oktober 2006 - VIII ZR 102/06, in: NJW 2007, 428, jew. zit. nach juris).
  • BGH, 14.06.2007 - V ZB 102/06

    Verfügung eines Ehegatten über einen Miteigentumsanteil an einem Grundstück;

    Auszug aus LG Berlin, 13.07.2015 - 65 T 90/15
    Eine Analogie ist zulässig und geboten, wenn das Gesetz eine planwidrige Regelungslücke enthält und der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht mit dem Tatbestand, den der Gesetzgeber geregelt hat, so weit vergleichbar ist, dass angenommen werden kann, der Gesetzgeber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei dem Erlass der (analog) herangezogenen Gesetzesvorschrift, zu dem gleichen Ergebnis gekommen (vgl. BGH Beschluss v. 14. Juni 2007 - V ZB 102/06, in: NJW 2007, 3124, m. w. N.).
  • OLG Hamburg, 20.02.2009 - 4 W 12/09

    Selbständiges Beweisverfahren: Gebührenstreitwert bei einem

    Auszug aus LG Berlin, 13.07.2015 - 65 T 90/15
    Mit dem Ansatz des 3, 5-fachen Jahresbetrages nach §§ 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, 9 ZPO würde die Klage auf Feststellung einer Mietminderung gebührenrechtlich ohne sachlichen Grund nicht nur gravierend anders beurteilt als damit im Zusammenhang stehende Ansprüche, sondern es ergäbe sich zudem ein Wertungswiderspruch daraus, dass der Rechtsstreit über das Bestehen oder Nichtbestehen des Mietverhältnisses unter gebührenrechtlichen Gesichtspunkten weniger schwer wiegen würde als sein "Minus", der Streit über einen bestimmten Mangel des Mietgegenstandes (vgl. Hanseat. Oberlandesgericht Hamburg Beschluss v. 20. Februar 2009 - 4 W 12/09, in: MietRB 2009, 293, zit. nach juris, m. w. N.).
  • KG, 26.08.2010 - 8 W 38/10

    Mietstreitigkeit: Gebührenstreitwert für eine Klage auf Feststellung zur

    Auszug aus LG Berlin, 13.07.2015 - 65 T 90/15
    Die Kammer hat den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 17. Dezember 2014 (VIII ZR 89/13, in: Grundeigentum 2015, 249, zit. nach juris) zum Anlass genommen, ihre Rechtsprechung zu überprüfen und - nunmehr in Übereinstimmung mit dem Kammergericht (vgl. KG Beschluss v. 26. August 2010 - 8 W 38/10, in: NZM 2011, 92 = MDR 2010, 1493; Beschluss v. 1. Juli 2009 - 8 W 59/09, in: WuM 2009, 542) - an ihre frühere Rechtsprechung anzuknüpfen.
  • BGH, 11.07.2012 - VIII ZR 138/11

    Zum Verschulden des Mieters bei Nichtzahlung der Miete

    Auszug aus LG Berlin, 13.07.2015 - 65 T 90/15
    Es gibt schließlich auch kein rechtspolitisches, sozialpolitisches oder vermieterseitiges Interesse, das es rechtfertigen würde, entsprechende Feststellungsklagen durch gebührenrechtliche Steuerungsmittel zu erschweren, dies insbesondere nicht angesichts der Rechtsprechung des VIII. Zivilsenates des Bundesgerichtshofs zum Verschulden des Mieters bei einem Irrtum über sein Mietminderungsrecht (vgl. nur BGH Urteil v. 11. Juli 2012 - VIII ZR 138/11, in: NJW 2012, 2882 = Grundeigentum 2012, 1161; Urteil v. 25. Oktober 2006 - VIII ZR 102/06, in: NJW 2007, 428, jew. zit. nach juris).
  • OLG Karlsruhe, 20.09.2013 - 10 W 18/13

    Streitwertfestsetzung: Gebührenstreitwert für Feststellungsklage eines

  • OLG Frankfurt, 10.09.2014 - 2 W 61/14

    Streitwert bei Feststellungsklage auf Berechtigung einer Mietkürzung

  • LG Berlin, 22.01.2016 - 63 T 3/16

    Feststellungsklage des Mieters wegen Mietminderung: Bemessung des Streitwerts

    Zum einen hat sich der Gesetzgeber in Kenntnis der zu dieser Problematik verschiedenen vertretenen Rechtsauffassungen (schon KG Berlin, Beschl. v. 06.11.2003 - 8 W 250/03 - juris) nicht entschieden, den Wortlaut des § 41 Abs. 5 GKG bei der Reform der Kostengesetze zum 01.07.2004 auf die hier vorliegende Fallkonstellation auszudehnen, zum anderen überzeugen auch die durch das Kammergericht herangezogenen sozialen Erwägungen (z.B. KG Berlin, Beschluss v. 26.08.2010 - 8 W 38/10 - juris; jetzt auch LG Berlin, Beschluss v. 13.07.2015 - 65 T 90/15) nach Auffassung der Kammer nicht.
  • LG Berlin, 23.09.2015 - 67 T 194/15

    Gebührenstreitwert einer Klage auf Erteilung einer Untermieterlaubnis

    Für eine analoge Anwendung der für Mängelbeseitigungsklagen - und nicht für Klagen der streitgegenständlichen Art - ausdrücklich in § 41 Abs. 5 Satz 1 2. Alt. GKG getroffenen gesetzlichen Regelung ist auch nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer mangels planwidriger Regelungslücke kein Raum (vgl. zuletzt OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 10. September 2014 - 2 W 61/14; NZM 2015, 216 Tz. 24; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 20. September 2013 - 10 W 18/13, MDR 2014, 247, Tz. 19; Kammer , Beschl v. 17. November 2008 - 67 S 258/08, n.v.; LG Berlin, Beschl. v. 26. Mai 2014 - 65 T 109/14, MietRB 2014, 235 Tz. 7; v. 18. Juli 2014 - 63 T 88/14, GE 2014, 1585 Tz. 3 f.; a.A. KG, Beschl. v. 26. August 2010 - 8 W 38/10, NZM 2011, 92 Tz. 3; LG Berlin, Beschl. v. 13. Juli 2015 - 65 T 90/15, n.v.).
  • LG Berlin, 22.09.2015 - 67 T 137/15

    Gebührenstreitwert für eine auf Feststellung der Minderung des Mietzinses

    Für eine analoge Anwendung der für Mängelbeseitigungsklagen - und nicht für Klagen der streitgegenständlichen Art - ausdrücklich in § 41 Abs. 5 Satz 1 2. Alt. GKG getroffenen gesetzlichen Regelung ist auch nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer mangels planwidriger Regelungslücke kein Raum (vgl. zuletzt OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 10. September 2014 - 2 W 61/14; NZM 2015, 216 Tz. 24; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 20. September 2013 - 10 W 18/13, MDR 2014, 247, Tz. 19; Kammer, Beschl v. 17. November 2008 - 67 S 258/08, n.v.; LG Berlin, Beschl. v. 26. Mai 2014 - 65 T 109/14, MietRB 2014, 235 Tz. 7; v. 18. Juli 2014 - 63 T 88/14, GE 2014, 1585 Tz. 3 f.; a.A. KG, Beschl. v. 26. August 2010 - 8 W 38/10, NZM 2011, 92 Tz. 3; LG Berlin, Beschl. v. 13. Juli 2015 - 65 T 90/15, n.v.).
  • AG Berlin-Schöneberg, 03.12.2015 - 104 C 125/15

    Mietminderung: Gegenstandswert eines Feststellungsantrags

    Hinsichtlich des Gegenstandswertes des Feststellungsantrags folgt das Gericht - in Kenntnis der Entscheidung des BGH vom 20. April 2005 - der Auffassung des 8. Zivilsenats des Kammergerichts, wonach der Wert sich nach dem 12-fachen ( nicht dem 42-fachen ) Betrag der monatlichen Mietminderung richtet ( vgl. auch LG Berlin, Beschluss vom 13. Juli 2015, zu 65 T 90/15 in GE 2015, 1098f ).
  • LG Berlin, 28.12.2015 - 63 T 122/15

    Mietsache: Streitwert einer Klage auf Feststellung der Mietminderung

    Zum einen hat sich der Gesetzgeber in Kenntnis der zu dieser Problematik verschiedenen vertretenen Rechtsauffassungen (schon KG Berlin, Beschl. v. 06.11.2003 - 8 W 250/03 - juris) nicht entschieden, den Wortlaut des § 41 Abs. 5 GKG bei der Reform der Kostengesetze zum 01.07.2004 auf die hier vorliegende Fallkonstellation auszudehnen, zum anderen überzeugen auch die durch das Kammergericht herangezogenen sozialen Erwägungen (z.B. KG Berlin, Beschluss v. 26.08.2010 - 8 W 38/10 - juris; jetzt auch LG Berlin, Beschluss v. 13.07.2015 - 65 T 90/15) nach Auffassung der Kammer nicht.
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