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   LG Berlin, 31.08.2016 - 65 S 197/16   

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https://dejure.org/2016,35313
LG Berlin, 31.08.2016 - 65 S 197/16 (https://dejure.org/2016,35313)
LG Berlin, Entscheidung vom 31.08.2016 - 65 S 197/16 (https://dejure.org/2016,35313)
LG Berlin, Entscheidung vom 31. August 2016 - 65 S 197/16 (https://dejure.org/2016,35313)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • berlin.de (Pressemitteilung und Volltext)

    Neue Entscheidung zum Mietspiegel 2015

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Heranziehung des Berliner Mietspiegels 2015 als einfacher Mietspiegel, unrichtige und/oder nicht repräsentative Datenerhebung, Indizwirkung, Vergleichsmiete, qualifizierter Mietspiegel

Kurzfassungen/Presse (4)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Neue Entscheidung zum Berliner Mietspiegel 2015

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Berliner Mietspiegel 2015 kann als einfache Schätzungsgrundlage herangezogen werden

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Neue Entscheidung zum Mietspiegel 2015

  • promietrecht.de (Kurzinformation)

    Mietspiegel erneut bestätigt

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Einfacher Mietspiegel hat Indizwirkung für ortsübliche Vergleichsmiete! (IMR 2017, 1004)

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 16.06.2010 - VIII ZR 99/09

    Zur Verwendung von Mietspiegeln bei Mieterhöhungen

    Auszug aus LG Berlin, 31.08.2016 - 65 S 197/16
    20 Darauf basiert die gefestigte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach der ein Mietspiegel, der - wie hier von der Klägerin geltend gemacht - nicht die Anforderungen des § 558d Abs. 1 BGB erfüllt, als einfacher Mietspiegel im Sinne des § 558c Abs. 1 BGB zur Überzeugungsbildung des Gerichts von der Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete (§ 286 ZPO) - wie bisher - herangezogen werden kann (vgl. BGH, Urt. v. 16.06.2010 - VIII ZR 99/09, NJW 2010, 2946, juris Rn. 11ff; v. 21.11.2012 - VIII ZR 46/12, NJW 2013, 775, Rn. 16; Urt. v. 03.07.2013 - VIII ZR 267/12, juris 32).

    Dem einfachen Mietspiegel kommt zwar nicht die dem qualifizierten Mietspiegel vorbehaltene Vermutungswirkung (§ 558d Abs. 3 BGB) zu; der er stellt aber - wie bisher und nach den Gesetzesmaterialien zur Mietrechtsreform 2001 unverändert - ein Indiz dafür dar, dass die angegebenen Entgelte die ortsübliche Vergleichsmiete zutreffend wiedergeben; wie auch sonst hängt die Reichweite der Indizwirkung von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab, bei einem Mietspiegel insbesondere davon, welche Einwendungen gegen den Erkenntniswert seiner Angaben erhoben werden (vgl. BGH, Urt. v. 16.06.2010 - VIII ZR 99/09, WuM 2010, 505 = Grundeigentum 2010, 1049, juris, Rn. 13).

    Für den einfachen Mietspiegel hatte der Bundesgerichtshof die Fragen bereits mit der Entscheidung vom 16.06.2010 (VIII ZR 99/09, a.a.O.) beantwortet.

    Die Mietrechtsreform 2001 schließt - entgegen der Kritik (auch der Klägerin) an der (erneuten) Tendenz vieler Gerichte, einen vorhandenen Mietspiegel (als einfachen) anzuwenden und vom Einholen eines Sachverständigengutachtens abzusehen - den " Rückfall " auf eine bereits gesicherte, vor Einführung des qualifizierten Mietspiegels verfassungsrechtlich unbeanstandete Rechtspraxis nicht aus (so auch BGH, Urt. v. 16.06.2010 - VIII ZR 99/09, a.a.O., juris Rn. 8).

    Verbleiben nach Prüfung substantiierter Angriffe etwa gegen die erforderliche Sachkunde der Verfasser des Mietspiegels, die substantiierte Behauptung, sie hätten sich von sachfremden Erwägungen leiten lassen oder der Mietspiegel beruhe auf unrichtigem oder nicht repräsentativen Datenmaterial Zweifel an der Verlässlichkeit des Mietspiegels, so ist seine Indizwirkung erschüttert und der Nachweis über die Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete muss anderweitig geführt werden (vgl. BGH, Urt. v. 16.06.2010, a.a.O., juris Rn. 12f.).

    Dabei sind jedoch - nach den Feststellungen und Schlussfolgerungen unter aa) und bb) anders als die Klägerin meint - nicht alle potenziell möglichen Einwendungen (vgl. BGH, Urt. v. 16.06.2010 - VIII ZR 99/09, a.a.O.) unabhängig vom Einzelfall einer Prüfung zu unterziehen, sondern einzelfall-, das heißt mietspiegelbezogen in Abhängigkeit von der jeweiligen Erstellungsweise nach den Alternativen des § 558c Abs. 1 BGB.

  • BVerfG, 03.04.1990 - 1 BvR 268/90

    Verfassungsmäßigkeit der Anwendung eines Mietspiegels

    Auszug aus LG Berlin, 31.08.2016 - 65 S 197/16
    Für verfassungsrechtlich unbedenklich hat das Bundesverfassungsgericht (erneut) den vom Gesetzgeber (auch) 1982 verfolgten Zweck befunden, den Anspruch des Vermieters auf eine marktorientierte Miete zu beschränken, nicht hingegen ihm den Anspruch auf die Miete zu gewähren, die der Markt irgend hergibt (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 03.04.1990 - 1 BvR 268/90, 1 BvR 269/90, 1 BvR 270/90, WuM 1992, 48, juris Rn. 4, 7; dem folgend für das Verfahren nach §§ 558ff. BGB: BGH, Urt. v. 20.04.2005 - VIII ZR 110/04, NJW 2005, 2074, juris Rn. 14).

    Wenn sich aus den Motiven der Mietrechtsreform 2001 - und dem folgend der höchstrichterlichen Rechtsprechung - ergibt, dass die Einführung des qualifizierten Mietspiegels weder mit einer Abwertung noch einer Modifizierung des bisherigen, nunmehr " einfachen " Mietspiegels verbunden war, so folgt daraus auch, dass die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung bereits entwickelten Grundsätze zur Verwendung des einfachen Mietspiegels im gerichtlichen Erkenntnisverfahren zum Nachweis der ortsüblichen Vergleichsmiete fortgelten (vgl. insbes. BVerfG, Kammerbeschl. v. 03.04.1990, a.a.O.), wobei - nach den Materialien der Mietrechtsreform 2001 - zusätzlich die Hinweise zur Erstellung von Mietspiegeln heranzuziehen sind, wenn die Einhaltung der Anforderungen der §§ 558c, 558d BGB zu überprüfen ist (vgl. dem entspr. zu § 553 BGB n. F.: BGH, Urt. v. 11.06.2014 - VIII ZR 349/13, WuM 2014, 489, juris, Rn. 24) .

    An der Interessenlage der Mietvertragsparteien, die das Bundesverfassungsgericht seiner Billigung der Rechtspraxis zugrunde gelegt hat, auf ordnungsgemäß aufgestellte (einfache) Mietspiegel, nicht aber Sachverständigengutachten zurückzugreifen (BVerfG, Kammerbeschl. v. 03.04.1990, a.a.O.), dürfte sich durch die Einführung des qualifizierten Mietspiegels wenig geändert haben.

    Bezüglich der Qualität bzw. Datengrundlage und Kosten von Sachverständigengutachten (vgl. BT-Ds. 14/4553, S. 89; BVerfG, Kammerbeschl. v. 03.04.1990, a.a.O.) hat sich nichts geändert.

  • BGH, 21.11.2012 - VIII ZR 46/12

    Zustimmungsprozess zum Mieterhöhungsverlangen bei Wohnraummiete: Tatrichterliche

    Auszug aus LG Berlin, 31.08.2016 - 65 S 197/16
    20 Darauf basiert die gefestigte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach der ein Mietspiegel, der - wie hier von der Klägerin geltend gemacht - nicht die Anforderungen des § 558d Abs. 1 BGB erfüllt, als einfacher Mietspiegel im Sinne des § 558c Abs. 1 BGB zur Überzeugungsbildung des Gerichts von der Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete (§ 286 ZPO) - wie bisher - herangezogen werden kann (vgl. BGH, Urt. v. 16.06.2010 - VIII ZR 99/09, NJW 2010, 2946, juris Rn. 11ff; v. 21.11.2012 - VIII ZR 46/12, NJW 2013, 775, Rn. 16; Urt. v. 03.07.2013 - VIII ZR 267/12, juris 32).

    Dies gilt auch dann, wenn der Vermieter sich - wie hier - auf ein anderes Begründungsmittel bezieht; das Gericht ist im Rahmen seiner freien Überzeugungsbildung nicht auf das im Erhöhungsverlangen des Vermieters genannte Begründungsmittel beschränkt (vgl. BGH, Urt. v. 21.11.2012 - VIII ZR 46/12, WuM 2013, 110 = Grundeigentum 2013, 197, juris, Rn. 14).

    Diesen Ansatz hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 21. November 2012 (VIII ZR 46/12, WuM 2013, 233 = Grundeigentum 2013, 197) auch nicht etwa aufgegeben oder in Frage gestellt, sondern sich (lediglich) - in Übereinstimmung mit den Gesetzesmaterialien und unter Bezugnahme auf diese - mit der Annahme des Berufungsgerichts auseinandergesetzt, dass ein qualifizierter Mietspiegel schon dann vorliegt, wenn er von seinem Ersteller als solcher bezeichnet und/oder von der Gemeinde und/oder von Interessenvertretern der Vermieter und Mieter als solcher anerkannt und veröffentlicht wurde (vgl. LG Berlin, Urt. v. 09.12.2011 - 63 S 220/11, juris).

    Wie der Mietspiegel von seinen Erstellern bezeichnet wurde, ist dabei ohne Belang (vgl. BGH, Urt. v. 21.11.2012 - VIII ZR 46/12, a.a.O., juris, Rn. 19).

  • AG Berlin-Charlottenburg, 17.03.2015 - 233 C 520/14

    Keine Zustimmung zum Mieterhöhungsverlangen einklagbar, sofern die ortsübliche

    Auszug aus LG Berlin, 31.08.2016 - 65 S 197/16
    Ob und wie fortbestehenden Schwierigkeiten bei der Feststellung der ortsüblichen Vergleichsmiete begegnet werden könnte - durch bundeseinheitliche Regelungen zur Erstellung von Mietspiegeln und/oder eine Auskunftspflicht im Rahmen der Datenerfassung für die Mietspiegel (vgl. Blümmel, Grundeigentum 2015, 606; AG Charlottenburg, Urt. v. 17.03.2015 - 233 C 520/14, juris Rn. 62) oder ein öffentliches Mietenregister bzw. Mietdatenbanken nach § 558e BGB - ist keine Frage, die das Gericht im Mieterhöhungsprozess zu beantworten hätte, denn es hat das geltende Recht anzuwenden; sie ist gegebenenfalls an den Gesetzgeber - sei es auf Bundes- oder Landesebene - zu richten.

    31 (1) Der Berliner Mietspiegel 2015 entspricht den Anforderungen des § 558c BGB (vgl. hierzu auch: LG Berlin, Urt. v. 09.08.2016 - 18 S 111/15, Grundeigentum 2016, 1152, juris Rn. 20ff; AG Charlottenburg, Urt. v. 17.03.2015 - 233 C 520/14, juris Rn. 43ff.).

    Solange die Teilnahme an der Datenerhebung für Mieter und Vermieter freiwillig ist, ist im Übrigen der Umfang des Datenrücklaufes nicht steuerbar (vgl. zu den Schwierigkeiten der Ausschöpfung der Erhebungsstichprobe Clar in : Börstinghaus/Clar, a.a.O., Rn. 591ff.; vgl. auch AG Charlottenburg, Urt. v. 17.03.2015 - 233 C 520/14, juris Rn. 62).

  • AG Berlin-Charlottenburg, 11.05.2015 - 235 C 133/13

    Berliner Mietspiegel 2013 nicht nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen

    Auszug aus LG Berlin, 31.08.2016 - 65 S 197/16
    Die Schlussfolgerung des Sachverständigen Prof. ... in der von der Klägerin in den Prozess eingeführten gutachterlichen Stellungnahme aus dem Verfahren 235 C 133/13 (AG Charlottenburg), die dem (Berliner) Mietspiegel (2013) zugrunde liegende Stichprobe erlaube " beträchtliche Zweifel hinsichtlich ihrer Repräsentativität ", weil einer " solchen durchaus lästigen Befragung " wohl nicht " die vielbeschäftigten Jungmanager oder Selbständigen mit den hohen Einkommen und den hohen Mieten " zustimmen würden, sondern " eher die braven Beamten, die seit 20 Jahren in der gleichen Wohnung leben und ihr Geld aufs Sparbuch tragen.

    Unabhängig davon liegen - soweit die Klägerin die Verwertung der von ihr in den Prozess eingeführten gutachterlichen Stellungnahme aus dem Verfahren 235 C 133/13 (AG Charlottenburg) beantragt hat - die Voraussetzungen des § 411a ZPO nicht vor.

    eine der wenigen Aussagen des Sachverständigen, denen das Amtsgericht gefolgt ist (vgl. AG Charlottenburg, Urt. v. 11.05.2015 - 235 C 133/13, in WuM 2015, 361, juris Rn. 27) - ausweislich des GEWOS-Berichtes - wie ausgeführt - in Abstimmung mit der Arbeitsgruppe Mietspiegel ein anderes statistisches Verfahren zur Anwendung gekommen ist (vgl. GEWOS-Bericht, a.a.O., S. 23ff.).

  • LG Berlin, 09.08.2016 - 18 S 111/15

    Mieterhöhung bei Wohnraum: Gerichtliche Schätzung der ortsüblichen

    Auszug aus LG Berlin, 31.08.2016 - 65 S 197/16
    31 (1) Der Berliner Mietspiegel 2015 entspricht den Anforderungen des § 558c BGB (vgl. hierzu auch: LG Berlin, Urt. v. 09.08.2016 - 18 S 111/15, Grundeigentum 2016, 1152, juris Rn. 20ff; AG Charlottenburg, Urt. v. 17.03.2015 - 233 C 520/14, juris Rn. 43ff.).

    Zu den weiteren Einwendungen im Einzelnen (vgl. insoweit auch: LG Berlin, Urt. v. 09.08.2016, a.a.O.):.

  • BGH, 03.02.2016 - VIII ZR 66/15

    Wohnraummiete: Anforderungen an ein zur Begründung eines Mieterhöhungsverlangens

    Auszug aus LG Berlin, 31.08.2016 - 65 S 197/16
    Die (hohen) Anforderungen, die an ein im Prozess zum Nachweis der ortsüblichen Vergleichsmiete einzuholendes Sachverständigengutachten als Beweismittel zu stellen sind, gelten nicht bereits für die (formelle) Begründung des Erhöhungsverlangens (vgl. BGH, Urt. v. 03.02.2016 - VIII ZR 66/15, ZMR 2016, 433, juris Rn. 10).
  • BGH, 19.05.2010 - VIII ZR 122/09

    Begründung einer Mieterhöhung durch "Typengutachten" über vergleichbare Wohnungen

    Auszug aus LG Berlin, 31.08.2016 - 65 S 197/16
    Der Umstand, dass es sich bei dem zur Begründung gemäß § 558a Abs. 2 Nr. 3 BGB in Bezug genommenen Gutachten des Sachverständigen Dr. ... um ein sog. Typengutachten handelt, steht der formellen Wirksamkeit des Erhöhungsverlangens nicht entgegen (vgl. BGH, Urt. v. 19.05.2010 - VIII ZR 122/09, Grundeigentum 2010, 1048, juris Rn. 12).
  • BGH, 11.06.2014 - VIII ZR 349/13

    Schadensersatzpflicht des Vermieters bei pflichtwidrig verweigerter Erlaubnis zur

    Auszug aus LG Berlin, 31.08.2016 - 65 S 197/16
    Wenn sich aus den Motiven der Mietrechtsreform 2001 - und dem folgend der höchstrichterlichen Rechtsprechung - ergibt, dass die Einführung des qualifizierten Mietspiegels weder mit einer Abwertung noch einer Modifizierung des bisherigen, nunmehr " einfachen " Mietspiegels verbunden war, so folgt daraus auch, dass die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung bereits entwickelten Grundsätze zur Verwendung des einfachen Mietspiegels im gerichtlichen Erkenntnisverfahren zum Nachweis der ortsüblichen Vergleichsmiete fortgelten (vgl. insbes. BVerfG, Kammerbeschl. v. 03.04.1990, a.a.O.), wobei - nach den Materialien der Mietrechtsreform 2001 - zusätzlich die Hinweise zur Erstellung von Mietspiegeln heranzuziehen sind, wenn die Einhaltung der Anforderungen der §§ 558c, 558d BGB zu überprüfen ist (vgl. dem entspr. zu § 553 BGB n. F.: BGH, Urt. v. 11.06.2014 - VIII ZR 349/13, WuM 2014, 489, juris, Rn. 24) .
  • LG Berlin, 09.12.2011 - 63 S 220/11

    Anspruch eines Vermieters gegen den Mieter auf Zustimmung zu einer Mieterhöhung

    Auszug aus LG Berlin, 31.08.2016 - 65 S 197/16
    Diesen Ansatz hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 21. November 2012 (VIII ZR 46/12, WuM 2013, 233 = Grundeigentum 2013, 197) auch nicht etwa aufgegeben oder in Frage gestellt, sondern sich (lediglich) - in Übereinstimmung mit den Gesetzesmaterialien und unter Bezugnahme auf diese - mit der Annahme des Berufungsgerichts auseinandergesetzt, dass ein qualifizierter Mietspiegel schon dann vorliegt, wenn er von seinem Ersteller als solcher bezeichnet und/oder von der Gemeinde und/oder von Interessenvertretern der Vermieter und Mieter als solcher anerkannt und veröffentlicht wurde (vgl. LG Berlin, Urt. v. 09.12.2011 - 63 S 220/11, juris).
  • BGH, 20.04.2005 - VIII ZR 110/04

    Schätzung der ortsüblichen Vergleichsmiete

  • BVerfG, 23.04.1974 - 1 BvR 6/74

    Vergleichsmiete I

  • BGH, 03.07.2013 - VIII ZR 267/12

    Mieterhöhung bei Wohnraum: Unverwertbarkeit eines Sachverständigengutachtens;

  • LG Berlin, 29.03.2017 - 65 S 424/16

    Wohnraummiete in Berlin: Verfassungsmäßigkeit der Verordnungsermächtigung zum

    Die Kammer hat mehrfach und ausführlich begründet dargestellt (vgl. LG Berlin, Urt. v. 31.08.2016 - 65 S 197/16, WuM 2016, 670 = Grundeigentum 2016, 1509 = DWW 2017, 15, juris; Urt. v. 07.09.2016 - 65 S 79/16, in Grundeigentum 2016, 1383, juris; Urt. v. 06.06.2016 - 65 S 149/16, in Grundeigentum 2016, 975 = WuM 2016, 560, juris; Beschl. v. 13.07.2016 - 65 S 199/16, in Grundeigentum 2016, 1155), dass der Berliner Mietspiegel 2015 als (sogen. einfacher) Mietspiegel im Sinne des § 558c BGB Anwendung finden kann, wenn die Voraussetzungen der Regelung vorliegen und die erhobenen Einwendungen - wie hier die der Beklagten - nicht geeignet sind, seine Indizwirkung als zutreffende Abbildung der in Berlin gemäß § 558 Abs. 2 Satz 1 BGB üblichen Entgelte zu erschüttern (vgl. unter 5.).

    a) Die Kammer hat in ihrer Entscheidung vom 31. August 2016 (65 S 197/16, Pressemitteilung des KG Berlin Nr. 56/2016 v. 27.10.2016 = WuM 2016, 670 = Grundeigentum 2016, 1509 = DWW 2017, 15, juris) die maßgeblichen Grundsätze zur Verwendung des (einfachen) Mietspiegels im gerichtlichen Erkenntnisverfahren auf der Grundlage der Gesetzesmaterialien seit Einführung des unbestimmten Rechtsbegriffs der ortsüblichen Vergleichsmiete (§ 3 WohnraumkündigungsschutzG, BT-Ds. VI/1549, S. 2; VI/2421, S. 4, 11) und der dazu ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung im Einzelnen dargestellt.

    Da der Gesetzgeber der Mietrechtsreform 2001 den Mietspiegel nach § 558c BGB weiterhin als eine von mehreren tauglichen Grundlagen für ein Mieterhöhungsverlangen beibehalten hat, vgl. § 558a Abs. 2 BGB, kann dieser - soweit er ordnungsgemäß erstellt wurde - im Mieterhöhungsprozess nach einhelliger Auffassung in der Instanzrechtsprechung und Literatur, die der Bundesgerichtshof teilt, auch weiterhin taugliche Erkenntnisquelle bei der richterlichen Überzeugungsbildung (§ 286 ZPO) sein (vgl. BGH, Urt. v. 16.06.2010 - VIII ZR 99/09, WuM 2010, 505, nach juris Rn. 11, m. w. z. N.; Urt. v. 21.11.2012 - VIII ZR 46/12, NJW 2013, 775, nach juris Rn. 16; Urt. v. 03.07.2013 - VIII ZR 267/12, nach juris Rn. 32; LG Duisburg, Beschl. v. 24.01.2005 - 13 T 9/05, WuM 2005, 460, nach juris; st. Rspr. nahezu aller Kammern des LG Berlin, vgl. schon LG Berlin Urt. v. 19.06.2003 - 62 S 15/03, in Grundeigentum 2003, 1020, nach juris; w. N. in LG Berlin Urt. v. 31.08.2016 - 65 S 197/16, a.a.O.; MüKoBGB/Artz, 7. Aufl. 2016, BGB § 558c Rn. 5; Börstinghaus, NZM 2002, 273, [278]).

  • LG Berlin, 16.11.2016 - 65 S 187/16

    Mieterhöhungsverlangen in Berlin: Abgezogener Dielenfußboden als hochwertiger

    Offen bleiben kann aus Gründen, die die Kammer im Einzelnen in ihrer Entscheidung von 31. August 2016 - 65 S 197/16 - dargestellt hat und auf die sie nach erneuter rechtlicher Prüfung Bezug nimmt (vgl. Pressemitteilung des KG Berlin Nr. 56/2016 v. 27.10.2016; zur weiteren Veröffentl vorgesehen), ob es sich bei dem Berliner Mietspiegel 2015 um einen qualifizierten Mietspiegel handelt.

    Der Berliner Mietspiegel 2015 entspricht den Anforderungen des § 558c BGB und kann daher zur Überzeugungsbildung des Gerichts (§ 286 ZPO) von der Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete herangezogen werden (vgl. LG Berlin, Urt. v. 31. August 2016 - 65 S 197/16, a.a.O., m. w. N. zur gefestigten Rspr. des BGH).

    Die Kammer nimmt im Übrigen nach erneuter rechtlicher Prüfung Bezug auf die Feststellungen unter cc) ihrer Entscheidung vom 31. August 2016 (65 S 197/16, a.a.O.).

  • LG Berlin, 15.07.2020 - 65 S 76/20

    Reichweite des Verbots der Vereinnahmung einer höheren Miete

    Nachdem es dem Vermieter infolge des Inkrafttretens der auf weitgehender Vertragsfreiheit beruhenden Regelungen des BGB (auch) wieder erlaubt war, zum Zwecke der Mieterhöhung eine Änderungskündigung auszusprechen, kam es aufgrund des (über einen längeren Zeitraum) fortbestehenden Wohnungsmangels zu erheblichen Mieterhöhungen, die den Gesetzgeber veranlassten, die Änderungskündigung durch ein Verfahren zur Erhöhung der Miete im laufenden, fortbestehenden Mietverhältnis zu ersetzen (vgl. BT-Drs. VI/1549, S. 2; VI/2421, S. 4, 11 vgl. dazu näher auch: Börstinghaus, WuM 2018, 610, [620]; LG Berlin, Urt. v. 31. August 2016 - 65 S 197/16, WuM 2016, 670).
  • VerfGH Berlin, 16.05.2018 - VerfGH 171/16

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen zivilgerichtliche Berufungszurückweisungen

    Die gegen die Urteile eingelegten Berufungen der Beschwerdeführerin wies das Landgericht Berlin mit den beiden verfahrensgegenständlichen Urteilen vom 31. August 2016 - 65 S 197/16 und 65 S 257/16 - zurück.
  • LSG Berlin-Brandenburg, 15.03.2018 - L 34 AS 724/15

    Prüfung der angemessenen Kosten der Unterkunft anhand eines qualifizierten

    Der Berliner Mieterverein bezeichnet die Schlussfolgerungen in dem Gutachten (zum Mietspiegel 2009) als "absurd" (siehe Mitteilung im Mieter Magazin 9/14; www.berliner-mieterverein.de/magazin/online/mm01914/091426.htm) Das LG Berlin führt in seinem Urteil vom 31. August 2016 (65 S 197/16, juris, Rn. 47) aus, dass die Feststellungen des Prof. Dr. Krämer (im Gutachten zum Mietspiegel 2013) nicht über Vermutungen hinausgingen.
  • LG Berlin, 02.11.2016 - 65 S 164/16

    Mieterhöhungsverlangen formell ordnungsgemäß: Mieterhöhung berechtigt?

    Offen bleiben kann aus Gründen, die die Kammer im Einzelnen in ihrer Entscheidung von 31. August 2016 - 65 S 197/16 - dargestellt hat und auf die sie nach erneuter rechtlicher Prüfung Bezug nimmt (vgl. Pressemitteilung des KG Berlin Nr. 56/2016 v. 27.10.2016; zur weiteren Veröffentl vorgesehen), ob es sich bei dem Berliner Mietspiegel 2015 um einen qualifizierten Mietspiegel handelt.

    Der Berliner Mietspiegel 2015 entspricht den Anforderungen des § 558c BGB und kann daher zur Überzeugungsbildung des Gerichts (§ 286 ZPO) von der Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete herangezogen werden (vgl. LG Berlin, 31.08.2016 - 65 S 197/16, a.a.O., m. w. N. zur gefestigten Rspr. des BGH).

    Die Kammer nimmt im Übrigen nach erneuter rechtlicher Prüfung Bezug auf die Feststellungen unter cc) ihrer Entscheidung vom 31. August 2016 (65 S 197/16, a.a.O.).

  • LG Berlin, 01.07.2020 - 65 S 19/20

    Wohnungsmietverhältnis: Rückzahlungsanspruch eines Mieters; wohnwertmindernde

    Die Kammer hat sich mit den Einwendungen, die in diesem Verfahren gegen die Qualifiziertheit des Mietspiegels erhoben werden, in allen Einzelheiten in der dem der Entscheidung des BGH vom 27.05.2020 (VIII ZR 45/19, juris) zugrunde liegenden Urteil unter Bezugnahme auf ihre gefestigte, vom VerfGH Berlin bereits bestätigte Rechtsprechung (Kammer, Urt. v. 31.08.2016 - 65 S 197/16, juris) auseinandergesetzt.
  • LG Berlin, 01.02.2017 - 65 S 292/16

    Sachverständiger beschreibt Wohnung falsch: Gutachten ungeeignet!

    cc) Offen bleiben kann, ob der Berliner Mietspiegel 2015 - was die Klägerin und der Sachverständige in Frage stellen - im Allgemeinen bzw. für das hier betroffene besondere Marktsegment der Wohnungen mit einer (auf dem Wohnungsmarkt unüblichen) Minderausstattung den Anforderungen des § 558d BGB entspricht (vgl. hierzu im Einzelnen: LG Berlin, Urt. v. 31.08.2016 - 65 S 197/16, a.a.O.; Urt. v. 09.08.2016 - 18 S 111/15, dazu IMR 2017, 11; AG Charlottenburg, Urt. v. 17.03.2015 - 233 C 520/14).

    (1) Die maßgeblichen Grundsätze zur Verwendung des (einfachen) Mietspiegels im gerichtlichen Erkenntnisverfahren zum Nachweis der ortsüblichen Vergleichsmiete hat die Kammer in ihrer Entscheidung vom 31. August 2016 (65 S 197/16, in: WuM 2016, 670 = Grundeigentum 2016, 1509) auf der Grundlage der Gesetzesmaterialien seit Einführung des unbestimmten Rechtsbegriffs der ortsüblichen Vergleichsmiete im Jahre 1971 (BT-Ds. VI/2421, S. 4) sowie der höchstrichterlichen Rechtsprechung im Einzelnen dargestellt.

  • LG Berlin, 14.03.2019 - 67 S 271/18

    Zustimmungsklage zur Mieterhöhung: Indizwirkung des Berliner Mietspiegels 2013

    Dabei ist jedoch im Ausgangspunkt zu berücksichtigen, dass die Prüfung anhand der in § 555c BGB für die Erstellung eines einfachen Mietspiegels aufgestellten (geringeren) Anforderungen zu erfolgen hat, weshalb die seitens der Klägerin gegen die Wissenschaftlichkeit vorgebrachten Einwände als solche, die lediglich die Einordnung als qualifizierten Mietspiegel infrage stellen, nicht die Indizwirkung beseitigen (vgl. BGH, Urt. v. 13. Februar 2019, a.a.O., Tz. 18; ausführlich Landgericht Berlin, Urt. v. 31. August 2016 - 65 S 197/16, WuM 2016, 670, bestätigt vom Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Beschl. v. 16. Mai 2018 - 171/16, WuM 2018, 411 ).
  • AG Berlin-Lichtenberg, 10.02.2022 - 16 C 40/21

    Wirksamkeit der Berliner Mietbegrenzungsverordnung vom 28.04.2015; ausreichende

    Denn der Mietspiegel ist zumindest als einfacher indizgebender Mietspiegel als Schätzungsgrundlage nach § 287 ZPO anwendbar (vgl. LG Berlin, Urteil vom 31.8.2016 - 65 S 197/16, Rz 28 ff., LG Berlin, Urteil vom 29.3.2017 - 65 S 424/16, Rn. 112-146, zitiert nach juris).
  • LG Berlin, 20.02.2019 - 65 S 169/18

    Mieterhöhungsverlangen: Wohnwertminderung bei besonders lärmbelasteter Wohnlage;

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