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   AG Aschaffenburg, 07.11.2022 - 654 IK 298/21   

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https://dejure.org/2022,30796
AG Aschaffenburg, 07.11.2022 - 654 IK 298/21 (https://dejure.org/2022,30796)
AG Aschaffenburg, Entscheidung vom 07.11.2022 - 654 IK 298/21 (https://dejure.org/2022,30796)
AG Aschaffenburg, Entscheidung vom 07. November 2022 - 654 IK 298/21 (https://dejure.org/2022,30796)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    InsO § 36 Abs. 1; ZPO § 851, § 906 Abs. 2
    Erhöhter Freibetrag eines Pfändungsschutzkontos aufgrund der Energiepreispauschale?

  • IWW

    InsO § 36 Abs. 1; ZPO § 851, § 906 Abs. 2
    InsO, ZPO

  • rewis.io
  • zvi-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Keine Unpfändbarkeit der Energiepreispauschale

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Erhöhter Freibetrag eines Pfändungsschutzkontos aufgrund der Energiepreispauschale? ...

Papierfundstellen

  • NZI 2022, 944
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 10.03.2021 - VII ZB 24/20

    Corona-Soforthilfe (Bundesprogramm "Corona-Soforthilfen für Kleinstunternehmen

    Auszug aus AG Aschaffenburg, 07.11.2022 - 654 IK 298/21
    Der Schuldner verweist diesbezüglich auf die Bundestagsdrucksache 20/1765 (Seiten 1 und 24) und auf den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 10.03.2021 - Aktenzeichen VII ZB 24/20.

    Mit dem vom Schuldner zitierten Beschluss vom 10.03.2021 - Az: VII ZB 24/20 hat der Bundesgerichtshof darüber entschieden, ob es eine "Corona-Soforthilfe" nach dem Bundesprogramm "Corona-Soforthilfen für Kleinstunternehmen und Selbständige" und dem ergänzenden Landesprogramm "NRW-Soforthilfe 2020" rechtfertigte nach der damaligen Fassung von § 850 k Absatz 4 ZPO, die der aktuellen Fassung von § 906 Absatz 2 ZPO weitgehend entspricht, einen abweichenden Freibetrag auf das Kontoguthaben festzusetzen.

  • AG Osnabrück, 10.10.2022 - 27 IK 6/22

    Keine Unpfändbarkeit der Energiepreispauschale

    Auszug aus AG Aschaffenburg, 07.11.2022 - 654 IK 298/21
    Deshalb ist umstritten, ob die Energiepreispauschale pfändbar und somit Insolvenzmasse ist (ablehnend: Grote, InsbürO 2022, 337; bejahend: Wipperfürth, ZInsO 2022, 1665; Ahrens, NJW-Spezial 2022, 341; AG Norderstedt, Beschluss vom 15. September 2022 - 66 IN 90/19 -, juris; AG Osnabrück, Beschluss vom 10. Oktober 2022 - 27 IK 6/22 -, juris).
  • AG Norderstedt, 15.09.2022 - 66 IN 90/19

    Pfändbarkeit der Energiepreispauschale

    Auszug aus AG Aschaffenburg, 07.11.2022 - 654 IK 298/21
    Deshalb ist umstritten, ob die Energiepreispauschale pfändbar und somit Insolvenzmasse ist (ablehnend: Grote, InsbürO 2022, 337; bejahend: Wipperfürth, ZInsO 2022, 1665; Ahrens, NJW-Spezial 2022, 341; AG Norderstedt, Beschluss vom 15. September 2022 - 66 IN 90/19 -, juris; AG Osnabrück, Beschluss vom 10. Oktober 2022 - 27 IK 6/22 -, juris).
  • LAG Düsseldorf, 05.10.2023 - 3 Ta 240/23

    Energiepauschale; Rechtsweg

    Die Energiepreispauschale betrifft einen Anspruch aus dem - öffentlich-rechtlich geprägten - Steuerschuldverhältnis des anspruchsberechtigten Arbeitnehmers (so schon mit eingehender Begründung zutreffend AG Aschaffenburg vom 07.11.2022 - 654 IK 298/21, juris, Rz. 17 ff., 24 m.w.N.), nicht einen solchen aus dessen Arbeitsverhältnis.
  • AG Viersen, 08.02.2023 - 15 M 456/17
    Bei dieser war es tatsächlich aufgrund unzureichender Ausgestaltung des Gesetzes der Fall, dass eine Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts vorlag, oft sogar mit dem Ausgang, dass die Pauschale pfändbar war (vgl. insoweit Amtsgericht Norderstedt, 6 IN 90/19 sowie Amtsgericht Wolfratshausen, IK 130/21 oder auch Amtsgericht Aschaffenburg, 654 IK 298/21).
  • AG Wernigerode, 17.01.2023 - 3 M 1613/22

    Zwangsvollstreckung: Pfändbarkeit der Energiepreispauschale

    Auch das Amtsgericht Aschaffenburg (AG Aschaffenburg, Beschl. v. 07.11.2022 -654 IK 298/21, NZI 2022, 944-945) folgerichtig festgestellt, dass nach der Gesetzessystematik Vermögensgegenstände pfändbar sind, soweit die Unpfändbarkeit nicht ausdrücklich geregelt wird.
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