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   RG, 17.04.1916 - I 66/16   

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https://dejure.org/1916,216
RG, 17.04.1916 - I 66/16 (https://dejure.org/1916,216)
RG, Entscheidung vom 17.04.1916 - I 66/16 (https://dejure.org/1916,216)
RG, Entscheidung vom 17. April 1916 - I 66/16 (https://dejure.org/1916,216)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Befinden sich Sachen, die ohne Wissen oder gegen den Willen einer Person in deren ausschließliche Gewalt gelangt sind, im Gewahrsam dieser Person? 2. Unter welchen Umständen kann Diebstahl an einer vom Täter vorher bereits unterschlagenen Sache begangen werden?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGSt 50, 46
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • OLG Nürnberg, 20.11.2009 - 1 St OLG Ss 163/09

    Verwahrungsbruch und Störung der Totenruhe: Wegnahme des Zahngoldes Verstorbener

    Ein ständiges Bewusstsein der Sachherrschaft ist dabei ebenso wenig erforderlich (BGHSt 4, 210, 211; Fischer, StGB 56. Aufl. § 242 Rn. 13), wie ein sich auf jede einzelne Sache erstreckender Beherrschungswille (RGSt 50, 46, 48).
  • EGMR, 22.02.2022 - 21988/20

    HALILIC AND OTHERS v. BOSNIA AND HERZEGOVINA

    Section 12 § 1 of the Prohibition of Discrimination Act 2009 (Zakon o zabrani diskriminacije, Official Gazette of Bosnia and Herzegovina nos. 59/09 and 66/16) entitles an individual or a group of individuals that are subjected to any form of discrimination to bring a civil claim seeking to: (a) establish discrimination; (b) prohibit discriminatory and potentially discriminatory actions or order measures to rectify discrimination and its consequences; (c) obtain compensation for pecuniary and non-pecuniary damage; and (d) publish in the media, at the respondent's expense, the judgment finding a breach of the prohibition of discrimination.
  • BGH, 19.11.1965 - 4 StR 547/65

    Verurteilung wegen Diebstahls im Rückfall - Weiterbestehen der Sachherrschaft bei

    Dem steht nicht entgegen, daß M. stark betrunken war, da das Bewußtsein der Sachherrschaft zu ihrer Aufrechterhaltung nicht erforderlich ist und M. selbst im Zustand der Volltrunkenheit Inhaber des Gewahrsams seiner in seiner unmittelbaren körperlichen Nähe befindlichen Sachen geblieben wäre (BGHSt 4, 210, 211 [BGH 21.05.1953 - 4 StR 787/52]; RGSt 50, 46, 48; 56, 207).
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