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   EuGH, 03.07.1986 - 66/85   

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EuGH, 03.07.1986 - 66/85 (https://dejure.org/1986,40)
EuGH, Entscheidung vom 03.07.1986 - 66/85 (https://dejure.org/1986,40)
EuGH, Entscheidung vom 03. Juli 1986 - 66/85 (https://dejure.org/1986,40)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • EU-Kommission PDF

    Lawrie-Blum / Land Baden-Württemberg

    1 . FREIZUEGIGKEIT - ARBEITNEHMER - BEGRIFF - BESTEHEN EINES ARBEITSVERHÄLTNISSES - STUDIENREFERENDAR - EINBEZIEHUNG

  • EU-Kommission

    Lawrie-Blum / Land Baden-Württemberg

  • Wolters Kluwer

    Arbeitsrechtliche Einordnung eines Vorbereitungsdienstes für ein Lehramt im Beamtenverhältnis; Unterscheidung zwischen Angestelltenverhältnis und Beschäftigung im öffentlichen Dienst im Hinblick auf einen Lehramtsreferendar; Grundlegende Kriterien für die Annahme eines ...

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1987, 1138 (Ls.)
  • NVwZ 1987, 41
  • DVBl 1986, 883
 
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Wird zitiert von ... (246)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 23.03.1982 - 53/81

    Levin / Staatssecretaris van Justitie

    Auszug aus EuGH, 03.07.1986 - 66/85
    Der gemeinschaftsrechtliche Begriff des Arbeitnehmers ist, da er den Anwendungsbereich dieser Grundfreiheit festlegt, weit auszulegen (Urteil vom 23. März 1982 in der Rechtssache 53/81, Levin, Slg. 1982, 1035).

    Wie der Gerichtshof in dem angeführten Urteil Levin festgestellt hat, sind die Begriffe des Arbeitnehmers und der Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis so zu verstehen, daß sie auch Personen umfassen, die, weil sie keiner Vollzeitbeschäftigung nachgehen, nur ein Einkommen beziehen, das unter dem für eine Vollzeitbeschäftigung liegt, sofern es sich um die Ausübung tatsächlicher und echter Tätigkeiten handelt.

  • EuGH, 03.06.1986 - 307/84

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus EuGH, 03.07.1986 - 66/85
    Wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 3. Juni 1986 in der Rechtssache 307/84 (Kommission/ Frankreich, Slg. 1986, 1725) ausgeführt hat, kann der Zugang zu einigen Stellen nicht deshalb eingeschränkt werden, weil in einem bestimmten Mitgliedstaat die Personen, die diese Stellen annehmen können, in das Beamtenverhältnis berufen werden.
  • EuGH, 12.02.1974 - 152/73

    Sotgiu / Deutsche Bundespost

    Auszug aus EuGH, 03.07.1986 - 66/85
    Die wirtschaftliche Natur dieser Tätigkeiten kann auch nicht deshalb verneint werden, weil sie in einem öffentlich-rechtlichen Status ausgeübt werden; denn wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 12. Februar 1974 in der Rechtssache 152/73 (Sotgiu, Slg. 1974, 153) ausgeführt hat, ist die Art des Rechtsverhältnisses zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber - öffentlich-rechtlicher Status oder privatrechtlicher Vertrag - für die Anwendung des Artikels 48 unerheblich.
  • EuGH, 26.05.1982 - 149/79

    Kommission / Belgien

    Auszug aus EuGH, 03.07.1986 - 66/85
    Wie der Gerichtshof bereits in seinen Urteilen vom 17. Dezember 1980 in der Rechtssache 149/79 (Kommission/Belgien, Slg. 1980, 3881) und vom 26. Mai 1982 in der Rechtssache 149/79 (Kommission/Belgien, Slg. 1982, 1845) ausgeführt hat, sind unter der Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung im Sinne von Artikel 48 Absatz 4, die vom Geltungsbereich der Absätze 1 bis 3 dieses Artikels ausgenommen ist, diejenigen Stellen zu verstehen, die eine unmittelbare oder mittelbare Teilnahme an der Ausübung hoheitlicher Befugnisse und an der Wahrnehmung solcher Aufgaben mit sich bringen, die auf die Wahrung der allgemeinen Belange des Staates oder anderer öffentlicher Körperschaften gerichtet sind und die deshalb ein Verhältnis besonderer Verbundenheit des jeweiligen Stelleninhabers zum Staat sowie die Gegenseitigkeit von Rechten und Pflichten voraussetzen, die dem Staatsangehörigkeitsband zugrunde liegen.
  • EuGH, 17.12.1980 - 149/79

    Kommission / Belgien

    Auszug aus EuGH, 03.07.1986 - 66/85
    Wie der Gerichtshof bereits in seinen Urteilen vom 17. Dezember 1980 in der Rechtssache 149/79 (Kommission/Belgien, Slg. 1980, 3881) und vom 26. Mai 1982 in der Rechtssache 149/79 (Kommission/Belgien, Slg. 1982, 1845) ausgeführt hat, sind unter der Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung im Sinne von Artikel 48 Absatz 4, die vom Geltungsbereich der Absätze 1 bis 3 dieses Artikels ausgenommen ist, diejenigen Stellen zu verstehen, die eine unmittelbare oder mittelbare Teilnahme an der Ausübung hoheitlicher Befugnisse und an der Wahrnehmung solcher Aufgaben mit sich bringen, die auf die Wahrung der allgemeinen Belange des Staates oder anderer öffentlicher Körperschaften gerichtet sind und die deshalb ein Verhältnis besonderer Verbundenheit des jeweiligen Stelleninhabers zum Staat sowie die Gegenseitigkeit von Rechten und Pflichten voraussetzen, die dem Staatsangehörigkeitsband zugrunde liegen.
  • EuGH, 12.12.1974 - 36/74

    Walrave und Koch / Association Union Cycliste Internationale u.a.

    Auszug aus EuGH, 03.07.1986 - 66/85
    Für die Anwendung des Artikels 48 ist nämlich nur erforderlich, daß die Tätigkeit den Charakter einer entgeltlichen Arbeitsleistung hat, unabhängig davon, in welchem Bereich sie erbracht wird (siehe Urteil vom 12. Dezember 1974, Rechtssache 36/74, Walrave, Slg. 1974, 1405).
  • EuGH, 11.11.2010 - C-232/09

    Danosa - Sozialpolitik - Richtlinie 92/85/EWG - Maßnahmen zur Verbesserung der

    Das wesentliche Merkmal des Arbeitsverhältnisses besteht darin, dass eine Person während einer bestimmten Zeit für eine andere nach deren Weisung Leistungen erbringt, für die sie als Gegenleistung eine Vergütung erhält (vgl. entsprechend im Zusammenhang mit der Arbeitnehmerfreizügigkeit und dem Grundsatz des gleichen Entgelts für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen Urteile vom 3. Juli 1986, Lawrie-Blum, 66/85, Slg. 1986, 2121, Randnrn. 16 und 17, und vom 13. Januar 2004, Allonby, C-256/01, Slg. 2004, I-873, Randnr. 67, sowie im Zusammenhang mit der Richtlinie 92/85 Urteil vom 20. September 2007, Kiiski, C-116/06, Slg. 2007, I-7643, Randnr. 25).
  • BAG, 25.06.2020 - 8 AZR 145/19

    Auskunftsanspruch nach dem Entgelttransparenzgesetz

    Dabei besteht das wesentliche Merkmal des Arbeitsverhältnisses darin, dass eine Person während einer bestimmten Zeit für eine andere nach deren Weisung Leistungen erbringt, für die sie als Gegenleistung eine Vergütung erhält (vgl. entsprechend zur Arbeitnehmereigenschaft eines Mitglieds der Unternehmensleitung einer Kapitalgesellschaft bezogen auf die Richtlinie 92/85/EWG EuGH 11. November 2010 - C-232/09 - [Danosa] Rn. 39; zur Arbeitnehmerfreizügigkeit EuGH 3. Juli 1986 - 66/85 - [Lawrie-Blum] Rn. 16 f.; zum Grundsatz des gleichen Entgelts für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen EuGH 13. Januar 2004 - 256/01 - [Allonby] Rn. 67; sowie - ebenfalls - im Zusammenhang mit der Richtlinie 92/85/EWG EuGH 20. September 2007 - C-116/06 - [Kiiski] Rn. 25) .
  • EuGH, 03.05.2012 - C-337/10

    Bei Eintritt in den Ruhestand hat ein Beamter Anspruch auf eine finanzielle

    Das wesentliche Merkmal des Arbeitsverhältnisses besteht nach dieser Rechtsprechung darin, dass jemand während einer bestimmten Zeit für einen anderen nach dessen Weisung Leistungen erbringt, für die er als Gegenleistung eine Vergütung erhält (vgl. u. a. Urteile vom 3. Juli 1986, Lawrie-Blum, 66/85, Slg. 1986, 2121, Randnrn. 16 und 17, vom 23. März 2004, Collins, C-138/02, Slg. 2004, I-2703, Randnr. 26, und vom 7. September 2004, Trojani, C-456/02, Slg. 2004, I-7573, Randnr. 15).
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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 29.04.1986 - 66/85   

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https://dejure.org/1986,16279
Generalanwalt beim EuGH, 29.04.1986 - 66/85 (https://dejure.org/1986,16279)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 29.04.1986 - 66/85 (https://dejure.org/1986,16279)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 29. April 1986 - 66/85 (https://dejure.org/1986,16279)
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Volltextveröffentlichung

  • EU-Kommission PDF

    Deborah Lawrie-Blum gegen Land Baden-Württemberg.

    Arbeitnehmer - Studienreferendar

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 17.12.1980 - 149/79

    Kommission / Belgien

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 29.04.1986 - 66/85
    Verdeutlicht hat der Gerichtshof diese Auffassung in seinem Urteil vom 17. Dezember 1980 in der Rechtssache 149/79 10 .

    - Urteil vom 17. Dezember 1980 in der Rechtssache 149/79, Kommission/Königreich Belgien, Slg. 1980, 3881.

    b) In seinem bereits mehrfach angesprochenen Urteil vom 17. Dezember 1980 in der Rechtssache 149/79 hat der Gerichtshof zu Artikel 48 Absatz 4 EWG-Vertrag u. a. folgendes ausgeführt:.

    In dem hier vorliegenden Verfahren sind keine neuen Argumente vorgetragen worden, die nicht schon im Verfahren in der Rechtssache 149/79 angesprochen gewesen wären.

  • EuGH, 21.06.1974 - 2/74

    Reyners / Belgischer Staat

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 29.04.1986 - 66/85
    Dies ergebe sich teilweise aus geschriebenen Rechtsvorschriften, teilweise aus der Praxis der verschiedenen Bundesländer, mit der die Konsequenzen aus den Urteilen des Gerichtshofes vom 21. Juni 1974 in der Rechtssache 2/74 2und vom 3. Dezember 1974 in der Rechtssache 33/743 gezogen werden sollten.

    Während dieses Abschnitts hat der Studienreferendar wöchentlich acht bis zehn Unterrichtsstun- 2 - Urteil vom 21. Juni 1974 in der Rechtssache 2/74, Jean Reyners/Belgischer Staat, Slg. 1974, 631.3 - Urteil vom 3. Dezember 1974 in der Rechtssache 33/74, Johannes Henricus Maria van Binsbergcn/Bestuur van de Bedrijfsvereniging voor de Metaalnijverheid, Slg. 1974, 1299.6.

    Wie einem von dem beklagten Bundesland vorgelegten Schreiben des Bundesministers der Justiz vom 20. August 1975 zu entnehmen ist, wurden entsprechende Regeln in das deutsche Recht aufgenommen, um den Urteilen vom 21. Juni 1974 in der Rechtssache 2/74 und vom 3. Dezember 1974 in der Rechtssache 33/74 im innerstaatlichen Bereich Wirksamkeit zu verschaffen.

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.04.1986 - 307/84

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Französische Republik. -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 29.04.1986 - 66/85
    Ich sehe somit keine Veranlassung, von dieser Rechtsprechung abzuweichen, sondern schlage dem Gerichtshof vielmehr vor, diese Rechtsprechung zu bestätigen, wie dies auch Generalanwalt Mancini in seinen Schlußanträgen vom 15. April 1986 in der Rechtssache 307/84 13.

    10 und 19.13 - Schlußantrage des Gencralanwalts Mancini vom 15. April 1986 in der Rechtssache 307/84, Kommission/Französische Republik, Slg. 1986, 1726.

  • EuGH, 03.12.1974 - 33/74

    Van Binsbergen / Bedrijfsvereniging voor de Metaalnijverheid

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 29.04.1986 - 66/85
    Während dieses Abschnitts hat der Studienreferendar wöchentlich acht bis zehn Unterrichtsstun- 2 - Urteil vom 21. Juni 1974 in der Rechtssache 2/74, Jean Reyners/Belgischer Staat, Slg. 1974, 631.3 - Urteil vom 3. Dezember 1974 in der Rechtssache 33/74, Johannes Henricus Maria van Binsbergcn/Bestuur van de Bedrijfsvereniging voor de Metaalnijverheid, Slg. 1974, 1299.6.

    Wie einem von dem beklagten Bundesland vorgelegten Schreiben des Bundesministers der Justiz vom 20. August 1975 zu entnehmen ist, wurden entsprechende Regeln in das deutsche Recht aufgenommen, um den Urteilen vom 21. Juni 1974 in der Rechtssache 2/74 und vom 3. Dezember 1974 in der Rechtssache 33/74 im innerstaatlichen Bereich Wirksamkeit zu verschaffen.

  • EuGH, 09.10.1984 - 188/83

    Witte / Parlament

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 29.04.1986 - 66/85
    Am Rande sei noch darauf hingewiesen, daß der Gerichtshof in seinem Urteil vom 9. Oktober 1984 in der Rechtssache 188/83 7die in mancher Hinsicht mit der Tätigkeit eines Studienreferendars vergleichbare Tätigkeit eines Rechtsreferendars als "berufliche Tätigkeit" gekennzeichnet hat - im Gegensatz zur Auffassung des Generalanwalts 8, der die Ansicht vertreten hatte, der Rechtsreferendar übe noch keinen Beruf aus.

    - Urteil vom 9. Oktober 1984 in der Rechtssache 188/83, Hermann Witte/Europaisches Parlament, Slg. 1984, 3465.8 - A. a. O., 3481.

  • EuGH, 12.02.1974 - 152/73

    Sotgiu / Deutsche Bundespost

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 29.04.1986 - 66/85
    Bereits mit seinem Urteil vom 12. Februar 1974 in der Rechtssache 152/73 9hat der Gerichtshof eine Unterscheidung zwischen öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Dienstverhältnissen als Abgrenzungskriterium verworfen und ausgeführt, ob ein Arbeitnehmer als Arbeiter, Angestellter oder Beamter beschäftigt werde oder ob sein Beschäftigungsverhältnis öffentlichem oder privatem Recht unterliege, sei ohne Bedeutung.

    Es liegt auf der Hand, daß ein solches Ergebnis der Zielsetzung des Gemeinschaftsrechts widerspricht, das gleichmäßige Geltung in allen Mitgliedstaa- 9 - Urteil vom 12. Februar 1974 in der Rechtssache 152/73, Giovanni Maria Sotgiu/Deutsche Bundespost, Slg. 1974, 153.

  • EuGH, 13.02.1985 - 293/83

    Gravier / Ville de Liège

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 29.04.1986 - 66/85
    14 - Siehe die Urteile des Gerichtshofes vom 13. Juli 1983 in der Rechtssache 152/82, Sandro Forchen u. a./Belgischer Staat u. a., Slg. 1983, 2323, und vom 13. Februar 1985 in der Rechtssache 293/83, Gravier/Stadt Lüttich, Slg. 1985, 593.
  • EuGH, 13.07.1983 - 152/82

    Forcheri / Belgischer Staat

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 29.04.1986 - 66/85
    14 - Siehe die Urteile des Gerichtshofes vom 13. Juli 1983 in der Rechtssache 152/82, Sandro Forchen u. a./Belgischer Staat u. a., Slg. 1983, 2323, und vom 13. Februar 1985 in der Rechtssache 293/83, Gravier/Stadt Lüttich, Slg. 1985, 593.
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Rechtsprechung
   FG Saarland, 19.03.1986 - I 66/85   

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https://dejure.org/1986,22848
FG Saarland, 19.03.1986 - I 66/85 (https://dejure.org/1986,22848)
FG Saarland, Entscheidung vom 19.03.1986 - I 66/85 (https://dejure.org/1986,22848)
FG Saarland, Entscheidung vom 19. März 1986 - I 66/85 (https://dejure.org/1986,22848)
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  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...

  • FG Saarland, 28.09.1989 - 2 K 241/88
    Der Bescheid wurde durch Urteil des FG des Saarlandes vom 19. März 1986 I 66/85 bestätigt, die hier gegen seitens der ... GmbH eingelegte Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision durch Beschluß des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 29. September 1986 als unzulässig verworfen.

    Wegen weiterer Sachverhaltseinzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen im Verwaltungsverfahren, im vorliegenden und im Klageverfahren I 66/85, im noch nicht beschiedenen Aussetzungsverfahren 2 V 50/89 sowie auf den Inhalt der beigezogenen Steuer-, Beitreibungs-, Bilanz-, Haftungs- und Rechtsbehelfsakten des Beklagten verwiesen.

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