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   LG Berlin, 25.02.2016 - 67 S 145/15   

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LG Berlin, 25.02.2016 - 67 S 145/15 (https://dejure.org/2016,38053)
LG Berlin, Entscheidung vom 25.02.2016 - 67 S 145/15 (https://dejure.org/2016,38053)
LG Berlin, Entscheidung vom 25. Februar 2016 - 67 S 145/15 (https://dejure.org/2016,38053)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Berliner Mieterverein (Volltext/Auszüge/Kurzinformation)

    Entlüftungsanlage

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Energieeinsparmaßnahmen sind keine "Luxusmodernisierung"!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • koelner-hug.de (Kurzinformation/Leitsatz)

    Modernisierung durch Lüftungsanlage?

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (10)

  • LG Berlin, 03.02.2016 - 67 S 217/15
    Auszug aus LG Berlin, 25.02.2016 - 67 S 145/15
    Wegen weiterer Einzelheiten zur formellen Wirksamkeit wird auf die ausführlichen, im Einzelnen zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts Bezug genommen (vgl. auch LG Berlin, Urteil vom 03.02.2016 - 67 S 217/15; Urteil vom 15.02.2016 - 67 S 193/15 jeweils Einzelrichterentscheidung).

    Für die zentrale Heizungsanlage ist § 555b Nr. 1 BGB (Einsparung von Endenergie) - ausgehend von der von dem Beklagen in der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht bestätigten überwiegenden Beheizung mit Holzöfen, einer in einem Raum befindlichen Nachtspeicherheizung sowie einem Gasaußenwandheizer in der Küche (Protokoll vom 12. Februar 2015) - gegeben (vgl. auch Kammer, Urteil vom 03.02.2016 - 67 S 217/15), wie sich aus der ausführlichen, zu bestätigenden Begründung des Amtsgerichts zu der gerichtsbekannt und prima facie gegebenen positiveren Gesamt-Energiebilanz ergibt, der die Berufung nicht explizit entgegen tritt.

    ... (vgl. LG Berlin 67 S 217/15; 67 S 193/15; vgl. auch Protokoll der öffentlichen Sitzung des LG Berlin vom 19. Juni 2014 in der Sache 67 S 72/14 eingereicht als Anlage K 9).

    Der teilweise vertretene Ansicht, mögliche Vorteile einer solchen Lüftungsanlage seien wegen der gleichzeitig eintretenden erheblichen Nachteile als aufgehoben anzusehen (vgl. LG Berlin 67 S 217/15 und 67 S 193/15) und daher schon deshalb keine zu duldenden Modernisierungsmaßnahmen, wird nicht gefolgt.

  • LG Berlin, 15.02.2016 - 67 S 193/15

    Wohnraummiete: Pflicht des Mieters einer stuckverzierten Altbauwohnung zur

    Auszug aus LG Berlin, 25.02.2016 - 67 S 145/15
    Wegen weiterer Einzelheiten zur formellen Wirksamkeit wird auf die ausführlichen, im Einzelnen zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts Bezug genommen (vgl. auch LG Berlin, Urteil vom 03.02.2016 - 67 S 217/15; Urteil vom 15.02.2016 - 67 S 193/15 jeweils Einzelrichterentscheidung).

    ... (vgl. LG Berlin 67 S 217/15; 67 S 193/15; vgl. auch Protokoll der öffentlichen Sitzung des LG Berlin vom 19. Juni 2014 in der Sache 67 S 72/14 eingereicht als Anlage K 9).

    Diese Maßnahme stellt einhergehend mit dem Amtsgericht eine gem. § 555b Nr. 1 BGB zu duldende energetische Modernisierung darstellt, da durch die zentral geregelte Lüftung und die Wärmerückgewinnung insbesondere unter Berücksichtigung des vorliegenden Gesamtenenergiekonzepts Endenergie eingespart werden könnte (vgl. auch LG Berlin 67 S 193/15 und in 67 S 72/14, s.o.).

    Der teilweise vertretene Ansicht, mögliche Vorteile einer solchen Lüftungsanlage seien wegen der gleichzeitig eintretenden erheblichen Nachteile als aufgehoben anzusehen (vgl. LG Berlin 67 S 217/15 und 67 S 193/15) und daher schon deshalb keine zu duldenden Modernisierungsmaßnahmen, wird nicht gefolgt.

  • LG Berlin, 06.11.2013 - 67 S 502/11

    Mietwohnung nach Fensteraustausch dunkler: Mietminderung!

    Auszug aus LG Berlin, 25.02.2016 - 67 S 145/15
    Aus dem Sinn- und Zweckzusammenhang der Vorschriften der §§ 555b ff. BGB ergibt sich, dass im Fall der Durchführung einer ordnungsgemäß angekündigten, nach §§ 555b, 555d Abs. 1 BGB zu dulden-den Modernisierungsmaßnahme als Folge des gesetzlich verankerten Duldungsanspruchs des Vermieters der veränderte bauliche Zustand Gegenstand des Mietvertrages wird (vgl. KG, Rechtsentscheid vom 1. September 1988 - 8 REMiet 4048/88; Kammer, Urteil vom 06.11.- - 67 S 502/11; vgl. zum Ganzen Eisenschmidt in: Schmidt-Futterer, Mietrecht, 12. Aufl. 2015, Vorbem. zu §§ 555a bis 555f und § 555d Rn. 11ff.).
  • KG, 01.09.1988 - 8 REMiet 4048/88

    Recht des Vermieters zur Mieterhöhung aufgrund einer Modernisierung trotz

    Auszug aus LG Berlin, 25.02.2016 - 67 S 145/15
    Aus dem Sinn- und Zweckzusammenhang der Vorschriften der §§ 555b ff. BGB ergibt sich, dass im Fall der Durchführung einer ordnungsgemäß angekündigten, nach §§ 555b, 555d Abs. 1 BGB zu dulden-den Modernisierungsmaßnahme als Folge des gesetzlich verankerten Duldungsanspruchs des Vermieters der veränderte bauliche Zustand Gegenstand des Mietvertrages wird (vgl. KG, Rechtsentscheid vom 1. September 1988 - 8 REMiet 4048/88; Kammer, Urteil vom 06.11.- - 67 S 502/11; vgl. zum Ganzen Eisenschmidt in: Schmidt-Futterer, Mietrecht, 12. Aufl. 2015, Vorbem. zu §§ 555a bis 555f und § 555d Rn. 11ff.).
  • LG Berlin, 26.06.2008 - 62 S 439/07
    Auszug aus LG Berlin, 25.02.2016 - 67 S 145/15
    Nicht nur von der Person des Mieters abhängige, sondern gleichermaßen objektive, ästhetische Gründe, wie etwa die Zerstörung des architektonischen Gesamteindrucks in einem Altbau können als bauliche Folge zu einer unzumutbaren Härte führen (vgl. LG Berlin, Urteil vom 26. Juni 2008 - 62 S 439/07 Tz. 4; Kinne/Schach(Bieber, Miet- und Mietprozessrecht, 7. Aufl. -, § 555d Rn. 10; Dickersbach, a.a.O., Rn. 162).
  • BGH, 20.07.2005 - VIII ZR 253/04

    Zur Duldungspflicht des Mieters für Arbeiten zum Anschluß der Wohnung an ein

    Auszug aus LG Berlin, 25.02.2016 - 67 S 145/15
    Entgegen der Ansicht des Beklagten handelt es sich bei der angekündigten Modernisierung nicht um eine von vornherein nicht duldungspflichtige "Luxusmodernisierung" (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 20. Juli 2005 - VIII ZR 253/04).
  • BGH, 12.03.2014 - VIII ZR 147/13

    Wohnraummiete: Duldungspflicht für eine Modernisierung der Heizungs- und

    Auszug aus LG Berlin, 25.02.2016 - 67 S 145/15
    Vorliegend ergibt zudem bereits der Umstand des Austauschs der überwiegend vorhandenen, mit Holzpellets beheizten Öfen sowie die damit hergestellte einheitliche Beheizung der gesamten Wohnung abgesehen von der Energieersparnis eine nachhaltige Erhöhung des Gebrauchswerts der Mietsache sowie eine Wohnwertverbesserung, die gem. § 555 b Nr. 4 und 5 BGB zu dulden ist (vgl. auch BGH, Urteil vom 12.03.2014 - VIII ZR 147/13; Kammer, Beschluss vom 17.11.2015 - 67 S 319/15).
  • LG Berlin, 29.07.2015 - 65 S 144/15

    Duldung von Modernisierungsmaßnahmen in der Mietwohnung: Gebrauchswerterhöhung

    Auszug aus LG Berlin, 25.02.2016 - 67 S 145/15
    Denn maßgeblich ist nach der Verkehrsanschauung, ob allgemein in den für das Mietobjekt in Betracht kommenden Mieterkreisen der Maßnahme eine Gebrauchserhöhung zugemessen wird, was bereits wegen des unter Berücksichtigung der zum Beheizen erforderlichen Beschaffungs- und Entsorgungstätigkeiten gegebenen Bedienungskomforts und im Hinblick auf die sichergestellte Beheizung der Wohnung während Zeiten der Abwesenheit der Fall ist (vgl. LG Berlin, Beschluss v. 29. Juli 2015 - 65 S 144/15).
  • BGH, 28.09.2011 - VIII ZR 242/10

    Zu den Anforderungen an eine Modernisierungsankündigung gemäß § 554 Abs. 3 BGB

    Auszug aus LG Berlin, 25.02.2016 - 67 S 145/15
    Der Gesetzgeber hat bei der Neufassung des § 554 Abs. 3 S. 1 BGB (nunmehr § 555c Abs. 1 S. 2 BGB) im Rahmen der Mietrechtsreform durch die Formulierung "in wesentlichen Zügen" ausdrücklich die Praxis der Rechtsprechung (BGH, Urt. v. 28. September 2011 - VIII ZR 242/10) aufgenommen, insbesondere hinsichtlich Art und Umfang der Maßnahme keine überhöhten Anforderungen zu stellen (BT-Drucks. 17/10485, S. 14, 20).
  • LG Berlin, 23.08.2004 - 67 S 27/04
    Auszug aus LG Berlin, 25.02.2016 - 67 S 145/15
    Abgesehen davon, dass im Rahmen des laufenden Rechtsstreits einzelne Angaben korrigiert werden können, stellt sich die Frage nach der billigen Verteilung der Gesamtkosten für die Modernisierungsmaßnahmen erst dann, wenn die Klägerin nach der Fertigstellung der Baumaßnahme tatsächlich eine Mieterhöhung verlangt (vgl. Kammer, Urt. v. 23. August 2004 - 67 S 27/04).
  • AG Brandenburg, 31.08.2018 - 31 C 298/17

    Aufzugsanbau ist keine Luxusmodernisierung!

    Auf jeden Fall handelt es sich bei einem Anbau des Aufzugs aber - insbesondere unter Beachtung der immer älter werdenden Bevölkerung Deutschlands gemäß der statistisch Erhebungen der Demographie - nicht um eine " Luxusmodernisierung " (vgl. dazu u.a.: BGH , Urteil vom 20.07.2005, Az.: VIII ZR 253/04, u.a. in: NJW 2005, Seiten 2995 f.; LG Berlin , Urteil vom 09.03.2017, Az.: 65 S 459/16, u.a. in: Grundeigentum 2017, Seiten 592 ff.; LG Berlin , Urteil vom 25.02.2016, Az.: 67 S 145/15, u.a. in: Grundeigentum 2016, Seiten 1568 f.; LG Berlin , Urteil vom 07.04.2015, Az.: 63 S 362/14, u.a. in: Grundeigentum 2015, Seite 916 AG München , Urteil vom 30.12.2016, Az.: 453 C 22061/15, u.a. in: ZMR 2017, Seiten 985 ff. ) bzw. "Luxussanierung" , wie hier von der Beklagtenseite behauptet.
  • LG Berlin, 05.09.2019 - 67 S 101/19

    Minderung des Mietzinses wegen durch Modernisierungsmaßnahme bautechnisch

    Denn durch die Durchführung einer ordnungsgemäß angekündigten und gemäß §§ 555b, 555d Abs. 1 BGB vom Mieter auch materiell zu duldenden Modernisierungsmaßnahme wird der bisherige Soll-Zustand der Mietsache auch ohne Zustimmung des Mieters einseitig verändert (vgl. Kammer, Urt. v. 25. Februar 2016 - 67 S 145/15, GE 2016, 1568, juris Tz. 24; Urt. v. 6. November 2013, a.a.O., Tz. 18; Sternel, NZM 2015, 873, 875ff; vgl. zum weiteren Meinungsstand Eisenschmid, in: Schmidt-Futterer, Mietrecht, 14. Aufl. 2019, Vorbem. zu §§ 555a bis 555f Rz. 9; § 555d Rz. 11ff.).
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