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   LG Berlin, 24.05.2016 - 67 S 149/16   

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https://dejure.org/2016,14213
LG Berlin, 24.05.2016 - 67 S 149/16 (https://dejure.org/2016,14213)
LG Berlin, Entscheidung vom 24.05.2016 - 67 S 149/16 (https://dejure.org/2016,14213)
LG Berlin, Entscheidung vom 24. Mai 2016 - 67 S 149/16 (https://dejure.org/2016,14213)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 556 BGB, § 814 BGB
    Wohnraummiete: Darlegungs- und Beweislast des Mieters hinsichtlich der materiellen Unrichtigkeit der Abrechnung bei unter Vorbehalt gezahlter Betriebskosten

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Betriebskosten unter Vorbehalt bezahlt: Rückforderung problemlos?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Betriebskostenrückforderung: Darlegungs- und Beweislast (IMR 2016, 1085)

Verfahrensgang

  • AG Berlin-Lichtenberg - 10 C 37/15
  • LG Berlin, 24.05.2016 - 67 S 149/16

Papierfundstellen

  • ZMR 2016, 690
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 06.10.1998 - XI ZR 36/98

    Haftung von Grundstücken in der ehemaligen DDR aus vom staatlichen Verwalter

    Auszug aus LG Berlin, 24.05.2016 - 67 S 149/16
    Er liegt insbesondere dann vor, wenn ein Schuldner während eines Rechtsstreits zahlt und seine Rechtsverteidigung fortsetzt, weil damit zum Ausdruck kommt, daß die Zahlung auf den Ausgang des Rechtsstreits keinen Einfluss haben soll (vgl. BGH, Urt. v. 6. Oktober 1998 - XI ZR 36/98, NJW 1999, 494 Tz. 36).
  • BGH, 18.02.1987 - VIII ZR 93/86

    Aufteilung von Bewirtschaftungskosten bei Mischfinanzierung

    Auszug aus LG Berlin, 24.05.2016 - 67 S 149/16
    In diesem trägt der Mieter als Kondiktionsgläubiger die Beweislast für die materielle Unrichtigkeit der Abrechnung als fehlendem Rechtsgrund für die geleistete Nachzahlung (vgl. BGH, Urt. v. 18. Februar 1987 - VIII ZR 93/86, NJW-RR 1987, 783, 784; Zehelein, in: Langenberg/Zehelein, Betriebs- und Heizkostenrecht, 8. Aufl. 2016, Kap. J Rz. 108).
  • BGH, 20.02.2008 - VIII ZR 27/07

    Zuordnung der Betriebskosten zu bestimmten Abrechnungszeiträumen; Zulässigkeit

    Auszug aus LG Berlin, 24.05.2016 - 67 S 149/16
    Es ist zwar im Ausgangspunkt zutreffend, dass der Vermieter die Darlegungs- und Beweislast für die materielle Richtigkeit der Nebenkostenabrechnung und damit auch für die Abrechnungsposition "Hauswart" trägt; sie umfasst auch die Höhe eines von ihm vorgenommenen Abzugs nicht umlagefähiger Verwaltungs-, Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten (vgl. BGH, Urt. v. 20. Februar 2008 - VIII ZR 27/07, NJW 2008, 1801 Tz. 29).
  • LG Berlin, 15.06.2017 - 67 S 101/17

    Wohnraummiete: Mieterseitige Kürzung der Heizkostenabrechnung bei nicht erfolgter

    Denn im Kondiktionsprozess ist der Mieter für die materielle Unrichtigkeit der Abrechnungen darlegungs- und beweisbelastet (vgl. Kammer, Beschluss vom 24. Mai 2016 - 67 S 149/16, ZMR 2016, 690).
  • LG Berlin, 11.08.2016 - 67 S 162/16

    Wohnraummietvertrag: Angemessene Mietminderung für Lärmbelästigung durch

    Das reichte für einen die Anwendung des § 814 BGB ausschließenden einfachen Vorbehalt - anders als für den auch die Beweislast berührenden qualifizierten Vorbehalt (vgl. dazu Kammer, Beschl. v. 24.05.2016 - 67 S 149/16, GE 2016, 915, juris Tz. 5) - aus, da an die Erklärung eines einfachen Vorbehalts keine strengen Anforderungen zu stellen sind.
  • LG Berlin, 17.08.2017 - 67 S 190/17

    Betriebskostenabrechnung bei Wohnraummiete: Darlegungs- und Beweislastverteilung

    Macht der Mieter Kondiktionsansprüche wegen rechtsgrundlos erbrachter Betriebskostennachzahlungen geltend, trägt er für die materielle Unrichtigkeit der Abrechnungen die Darlegungs- und Beweislast, auch wenn er unter Vorbehalt geleistet hat (vgl. Kammer, Beschl. v. 24. Mai 2016 - 67 S 149/16, ZMR 2016, 690); das gilt erst recht für den mieterseits erhobenen und hier allein streitgegenständlichen Einwand eines Verstoßes gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot, für dessen Vorliegen ihn im Bestreitensfalle ebenfalls eine - nochmals gesteigerte - Darlegungslast trifft (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urt.. v. 6. Juli 2011, NJW 2011, 3028 Tz. 18; Urt. v. 17. Dezember 2014 - XII ZR 170/13, NJW 2015, 855 Tz. 16).
  • LG Berlin, 11.07.2017 - 67 S 129/17

    Wohnraummiete: Fristwahrung für Einwendungen gegen die Nebenkostenabrechnung;

    Denn es ist der Mieter, der im Kondiktionsprozess die materielle Unrichtigkeit der Abrechnung und den seiner Auffassung nach zutreffenden Saldo darzulegen und im Bestreitensfalle zu beweisen hat, selbst wenn er wie hier einen einfachen Vorbehalt bei Vornahme der Leistung erklärt haben sollte (vgl. Kammer, Beschl. v. 24. Mai 2016 - 67 S 149/16, ZMR 2016, 690, juris Tz. 3, 4).
  • LG Bremen, 06.10.2021 - 1 S 111/20

    Umfangreiche Modernisierung: Wie hat ein Erhöhungsverlangen auszusehen?

    Daran ändert auch die Rechtsprechung des LG Berlin, Urteil vom 24.05.2016, Az.: 67 S 149/16, nichts.
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