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   LG Berlin, 24.01.2019 - 67 S 277/18   

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LG Berlin, 24.01.2019 - 67 S 277/18 (https://dejure.org/2019,933)
LG Berlin, Entscheidung vom 24.01.2019 - 67 S 277/18 (https://dejure.org/2019,933)
LG Berlin, Entscheidung vom 24. Januar 2019 - 67 S 277/18 (https://dejure.org/2019,933)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 134 BGB, § 254 Abs 2 BGB, § 280 Abs 1 BGB, § 398 BGB, § 556d Abs 1 BGB
    Zahlungsansprüche eines Inkassodienstleisters: Anforderungen an die Rüge überbezahlter Miete bei Mietermehrheit; Abgrenzung zwischen Rechtsberatungs- und Inkassotätigkeit im Rahmen der Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten

  • rabüro.de

    Zur Wirksamkeit der Erhebung der Rüge der Überschreitung der Miethöhe bei Mietermehrheit

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Alle Mieter müssen Verstoß gegen Mietpreisbremse rügen!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Verstoß gegen die Mietpreisbremse: Was gilt für die Rügepflicht bei einer Mehrheit von Mietern? (IMR 2019, 99)

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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (20)

  • LG Berlin, 26.07.2018 - 67 S 157/18

    Neue Entscheidungen zur Abtretung von Ansprüchen gemäß "Mietpreisbremse" an

    Auszug aus LG Berlin, 24.01.2019 - 67 S 277/18
    Denn die Vereinbarung ist gemäß § 305c Abs. 2 BGB bei kundenfreundlichster Auslegung zumindest so auszulegen, dass die Vertragsparteien in deren Nr. 3.3 Satz 1 ein Erfolgshonorar vereinbart haben, dessen Entstehung und fortdauernder Bestand von der - vollständig - erfolgreichen Geltendmachung der behaupteten Ansprüche gegenüber dem Vermieter abhängt (vgl. Kammer, Beschl. v. 16. Juli 2018 - 67 S 157/18, NJW 2018, 2901 , juris Tz. 17 ).

    Die Abtretung ist zumindest gemäß § 134 BGB i.V.m §§ 2 Abs. 1, 3, 5, 10 RDG nichtig (vgl. Kammer, Beschl. v. 26. Juli 2018 - 67 S 157/18, NJW 2018, 2901 ; LG Berlin, Urt. v. 28. August 2018 - 63 S 1/18, GE 2018, 1231 Hirtz, in: BeckOK RDG, Stand: 1. Januar 2019, § 5 Rz. 113; Schach, jurisPR-MietR 21/2018 Anm. 1; Schüller, in: BeckOK BGB, Stand: 1. November 2018, § § 556d Rz. 34 und 556g Rz. 5a; Theesfeld, a.a.O., § 556g Rz. 28b; a.A. LG Berlin, Urt. v. 13. August 2018 - 66 S 18/18 , WuM 2018, 575 ; Urt. v. 22. August 2018 - 65 S 83/18, GE 2018, 1223; Urt. v. 15. Januar 2019 - 15 O 60/18, BeckRS 2019, 92; Fries, NJW 2018, 2904).

    Bei den von der Klägerin entfalteten Tätigkeiten handelt es sich gemessen daran um keine erlaubnisfreie Nebenleistung, sondern um eine erlaubnispflichtige Hauptleistung (vgl. Kammer, Beschluss v. 3. Juli 2018 - 67 S 157/18, WuM 2018, 571 , juris Tz. 15 .

    Die im Geschäftsmodell der Klägerin erbrachte Summe ihrer Rechtsdienstleistungen ist auch nicht durch ihre Registrierung als Inkassodienstleisterin gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1 RDG gerechtfertigt (vgl. Kammer, Beschl. v. 26. Juli 2018 - 67 S 157/18, NJW 2018, 2901 , juris Tz. 7 ff. m.w.N. auch zur Gegenauffassung).

  • LG Berlin, 13.08.2018 - 66 S 18/18

    Wohnraummiete in Berlin: Rechtsverfolgung von Rechten aus der "Mietpreisbremse"

    Auszug aus LG Berlin, 24.01.2019 - 67 S 277/18
    Die Abtretung ist zumindest gemäß § 134 BGB i.V.m §§ 2 Abs. 1, 3, 5, 10 RDG nichtig (vgl. Kammer, Beschl. v. 26. Juli 2018 - 67 S 157/18, NJW 2018, 2901 ; LG Berlin, Urt. v. 28. August 2018 - 63 S 1/18, GE 2018, 1231 Hirtz, in: BeckOK RDG, Stand: 1. Januar 2019, § 5 Rz. 113; Schach, jurisPR-MietR 21/2018 Anm. 1; Schüller, in: BeckOK BGB, Stand: 1. November 2018, § § 556d Rz. 34 und 556g Rz. 5a; Theesfeld, a.a.O., § 556g Rz. 28b; a.A. LG Berlin, Urt. v. 13. August 2018 - 66 S 18/18 , WuM 2018, 575 ; Urt. v. 22. August 2018 - 65 S 83/18, GE 2018, 1223; Urt. v. 15. Januar 2019 - 15 O 60/18, BeckRS 2019, 92; Fries, NJW 2018, 2904).

    ff; LG Berlin, Urt. v. 13. August 2018 - 66 S 18/18 , WuM 2018, 575 , juris Tz. 49 ).

    Die Klägerin ist durch ihre Registrierung als Inkassodienstleisterin auch nicht aus Gründen des Vertrauensschutzes der Rechtssuchenden bis zu deren Widerruf zur umfassenden Rechtsberatung auf dem Gebiet des Wohnraummietrechts befugt (a.A. LG Berlin, Urt. v. 13. August 2018 - 66 S 18/18 , WuM 2018, 575 , juris Tz. 43 ff.).

  • LG Berlin, 15.01.2019 - 15 O 60/18

    Geltendmachung und Durchsetzung der Rechte von Wohnraummietern durch einen

    Auszug aus LG Berlin, 24.01.2019 - 67 S 277/18
    Die Abtretung ist zumindest gemäß § 134 BGB i.V.m §§ 2 Abs. 1, 3, 5, 10 RDG nichtig (vgl. Kammer, Beschl. v. 26. Juli 2018 - 67 S 157/18, NJW 2018, 2901 ; LG Berlin, Urt. v. 28. August 2018 - 63 S 1/18, GE 2018, 1231 Hirtz, in: BeckOK RDG, Stand: 1. Januar 2019, § 5 Rz. 113; Schach, jurisPR-MietR 21/2018 Anm. 1; Schüller, in: BeckOK BGB, Stand: 1. November 2018, § § 556d Rz. 34 und 556g Rz. 5a; Theesfeld, a.a.O., § 556g Rz. 28b; a.A. LG Berlin, Urt. v. 13. August 2018 - 66 S 18/18 , WuM 2018, 575 ; Urt. v. 22. August 2018 - 65 S 83/18, GE 2018, 1223; Urt. v. 15. Januar 2019 - 15 O 60/18, BeckRS 2019, 92; Fries, NJW 2018, 2904).

    Das gilt unabhängig, erst recht aber vor dem Hintergrund, dass die Klägerin in ihren AGB auf eine Vergütung nach dem RVG verweist, so dass der Eindruck bestärkt wird, dass keine Inkassodienstleistungen, sondern rechtsanwaltliche Leistungen erbracht und abgerechnet werden (vgl. LG Berlin, Urt. v. 15. Januar 2019 - 15 O 60/18, BeckRS 2019, 92 Tz. 55).

  • LG Berlin, 28.08.2018 - 63 S 1/18

    Abtretung von Ansprüchen gemäß "Mietpreisbremse" unwirksam

    Auszug aus LG Berlin, 24.01.2019 - 67 S 277/18
    Die Abtretung ist zumindest gemäß § 134 BGB i.V.m §§ 2 Abs. 1, 3, 5, 10 RDG nichtig (vgl. Kammer, Beschl. v. 26. Juli 2018 - 67 S 157/18, NJW 2018, 2901 ; LG Berlin, Urt. v. 28. August 2018 - 63 S 1/18, GE 2018, 1231 Hirtz, in: BeckOK RDG, Stand: 1. Januar 2019, § 5 Rz. 113; Schach, jurisPR-MietR 21/2018 Anm. 1; Schüller, in: BeckOK BGB, Stand: 1. November 2018, § § 556d Rz. 34 und 556g Rz. 5a; Theesfeld, a.a.O., § 556g Rz. 28b; a.A. LG Berlin, Urt. v. 13. August 2018 - 66 S 18/18 , WuM 2018, 575 ; Urt. v. 22. August 2018 - 65 S 83/18, GE 2018, 1223; Urt. v. 15. Januar 2019 - 15 O 60/18, BeckRS 2019, 92; Fries, NJW 2018, 2904).

    Das Gegenteil ist aber der Fall (vgl. LG Berlin, Urt. v. 28. August 2018 - 63 S 1/18, GE 2018, 1231, juris Tz. 36 ff.):.

  • BGH, 17.09.2015 - IX ZR 280/14

    Verzugsschadensersatz: Ersatzfähige Rechtsanwaltskosten für Mahnschreiben

    Auszug aus LG Berlin, 24.01.2019 - 67 S 277/18
    Abzustellen ist dabei auf die ex-ante-Sicht einer vernünftigen, wirtschaftlich denkenden Person (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urt. v. 17. September 2015 - IX ZR 280/14, NJW 2015, 3793, juris Tz. 8).

    Eine Kostenerstattung scheidet dann aus (st. Rspr., vgl. nur BVerfG, Beschl. v. 7. September 2011 - 1 BvR 1012/11, JurBüro 2012, 379, juris Tz. 16 BGH, Urt. v. 17. September 2015 - IX ZR 280/14, NJW 2015, 3793, juris Tz. 11; Ernst, in: Münchener Kommentar zum BGB, 8. Aufl. 2019, § 286 Rz. 167; Petershagen, NJW 2018, 1782, 1785).

  • BGH, 09.06.2008 - AnwSt (R) 5/05

    Abgrenzung zwischen Anwalts- und Inkassotätigkeit; Erfolgshonorar nur bei

    Auszug aus LG Berlin, 24.01.2019 - 67 S 277/18
    Für die Abgrenzung zwischen umfassender Rechtsberatungs- und bloßer Inkassotätigkeit kommt es darauf an, ob die - den Rechtsanwälten eigentümliche - Aufgabe, umfassenden rechtlichen Beistand zu leisten, so im Hintergrund steht, dass es gerechtfertigt ist, das übertragene Mandat als bloße Inkassotätigkeit zu werten (Anschluss BGH, Beschluss vom 9. Juni 2008, AnwSt (R) 5/05, NJW 2009, 534).

    47 Nach der von der Kammer geteilten ständigen Rechtsprechung des BGH hängt die Abgrenzung zwischen umfassender Rechtsberatungs- und Inkassotätigkeit davon ab, ob die - auch dem Rechtsanwalt eigentümliche - Aufgabe, rechtlichen Beistand zu leisten, so im Hintergrund steht, dass es gerechtfertigt ist, das übertragene Mandat als Inkassotätigkeit zu werten (vgl. BGH, Beschl. v. 9. Juni 2008 - AnwSt (R) 5/05, NJW 2009, 534, juris Tz. 9 m.w.N.).

  • LG Berlin, 22.08.2018 - 65 S 83/18

    Mieter darf sich wegen überhöhter Miete direkt an Rechtsanwalt oder

    Auszug aus LG Berlin, 24.01.2019 - 67 S 277/18
    Die Abtretung ist zumindest gemäß § 134 BGB i.V.m §§ 2 Abs. 1, 3, 5, 10 RDG nichtig (vgl. Kammer, Beschl. v. 26. Juli 2018 - 67 S 157/18, NJW 2018, 2901 ; LG Berlin, Urt. v. 28. August 2018 - 63 S 1/18, GE 2018, 1231 Hirtz, in: BeckOK RDG, Stand: 1. Januar 2019, § 5 Rz. 113; Schach, jurisPR-MietR 21/2018 Anm. 1; Schüller, in: BeckOK BGB, Stand: 1. November 2018, § § 556d Rz. 34 und 556g Rz. 5a; Theesfeld, a.a.O., § 556g Rz. 28b; a.A. LG Berlin, Urt. v. 13. August 2018 - 66 S 18/18 , WuM 2018, 575 ; Urt. v. 22. August 2018 - 65 S 83/18, GE 2018, 1223; Urt. v. 15. Januar 2019 - 15 O 60/18, BeckRS 2019, 92; Fries, NJW 2018, 2904).
  • BGH, 11.01.2017 - IV ZR 340/13

    Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz: Abtretung von Rechten aus einer

    Auszug aus LG Berlin, 24.01.2019 - 67 S 277/18
    Verstößt ein Rechtsgeschäft gegen ein gesetzliches Verbot, hat das in der Regel und auch hier eine absolute Nichtigkeit zur Folge, die das Rechtsgeschäft unabhängig vom Willen der Betroffenen zerstört (vgl. BGH, Urt. v. 11. Juli 2017 - IV ZR 340/13, NJW-RR 2017, 410, juris Tz. 34).
  • BGH, 14.01.2016 - I ZR 107/14

    Schadensregulierung durch Versicherungsmakler - Wettbewerbsverstoß:

    Auszug aus LG Berlin, 24.01.2019 - 67 S 277/18
    Ob es sich um eine lediglich summarische und banale oder um eine intensive und schwierige Prüfung handelt, ist für die Anwendbarkeit des RDG unerheblich (vgl. BGH, Urt. v. 14. Januar 2016 - I ZR 107/14, NJW-RR 2016, 1056 Rz. 44).
  • BVerfG, 07.09.2011 - 1 BvR 1012/11

    Verletzung der Garantie effektiven Rechtsschutzes (Art 2 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs

    Auszug aus LG Berlin, 24.01.2019 - 67 S 277/18
    Eine Kostenerstattung scheidet dann aus (st. Rspr., vgl. nur BVerfG, Beschl. v. 7. September 2011 - 1 BvR 1012/11, JurBüro 2012, 379, juris Tz. 16 BGH, Urt. v. 17. September 2015 - IX ZR 280/14, NJW 2015, 3793, juris Tz. 11; Ernst, in: Münchener Kommentar zum BGB, 8. Aufl. 2019, § 286 Rz. 167; Petershagen, NJW 2018, 1782, 1785).
  • BGH, 30.10.2009 - V ZR 42/09

    Grundbuchberichtigungsanspruch wegen eines schuldrechtlichen Anspruchs auf

  • BVerfG, 14.08.2004 - 1 BvR 725/03

    Zum Umfang von im Rahmen von Inkassotätigkeit erlaubter Rechtsberatung

  • BVerfG, 20.02.2002 - 1 BvR 423/99

    Rechtsberatung durch Inkassounternehmen

  • LG Berlin, 12.04.2018 - 67 S 328/17

    Wohnraummiete: Wirksamkeit einer mietvertraglichen Vereinbarung zur zulässigen

  • LG Berlin, 12.12.2017 - 67 S 282/17

    Mietpreisbremse für Wohnraum: Berufungsbeschwer für ein Auskunftsverlangen des

  • OLG Schleswig, 06.12.2013 - 17 U 48/13

    Inkassodienstleistungsvertrag: Zulässigkeit der Vereinbarung eines

  • BGH, 13.03.2013 - XII ZR 34/12

    Gewerberaummietvertrag: Kündigung durch den Insolvenzverwalters in der Insolvenz

  • BGH, 28.04.2010 - VIII ZR 263/09

    Anspruch des Vermieters auf Nachzahlung von Betriebskosten, wenn nur einer von

  • BGH, 13.04.1970 - III ZR 75/69

    Grundsatzentscheidung zum Streitwert in der Unfallregulierung und zum

  • BGH, 28.06.2000 - VIII ZR 240/99

    Widerrufsrecht beim Finanzierungsleasingvertrag; Wirksamkeit einer Kündigung

  • BGH, 27.11.2019 - VIII ZR 285/18

    Zur Vereinbarkeit der Tätigkeit des registrierten Inkassodienstleisters "Lexfox"

    aa) Die Frage, ob das im Streitfall zur Anwendung gekommene auf die Geltendmachung von Ansprüchen aus der sogenannten Mietpreisbremse bezogene Geschäftsmodell der Klägerin sowie ähnliche, von anderen nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG registrierten Inkassodienstleistern betriebene Geschäftsmodelle mit den Vorschriften des Rechtsdienstleistungsgesetzes zu vereinbaren und daher zulässig sind, ist in der Rechtsprechung der Instanzgerichte und in der Literatur sowohl im Ergebnis als auch hinsichtlich einer Vielzahl rechtlicher Einzelfragen in hohem Maße umstritten (siehe nur [die Zulässigkeit bejahend]: LG Berlin, WuM 2018, 575 [66. Zivilkammer; Revisionsverfahren beim Senat anhängig unter VIII ZR 275/18]; LG Berlin, Urteil vom 12. November 2018 - 66 S 19/18, nicht veröffentlicht [Revisionsverfahren beim Senat anhängig unter VIII ZR 384/18]; LG Berlin, Urteil vom 10. Oktober 2018 - 65 S 27/18, nicht veröffentlicht [Revisionsverfahren beim Senat anhängig unter VIII ZR 338/18]; LG Berlin, BB 2019, 465 [15. Zivilkammer]; LG Stuttgart, NZM 2019, 290; BeckOGK-BGB/Fleindl, Stand 1. Juli 2019, § 556g Rn. 151 f.; Tolksdorf, ZIP 2019, 1401; Rott, VuR 2018, 443; Fries, NJW 2018, 2904 [Urteilsanmerkung zu LG Berlin, NJW 2008, 2901]; ders., ZRP 2018, 161; Hartung, BB 2017, 2825; ders., AnwBl Online 2019, 353; Römermann/Günther, NJW 2019, 551; Kleine-Cosack, AnwBl Online 2019, 6; Morell, WM 2019, 1822; ders., JZ 2019, 809 und NJW 2019, 2574; aA [die Zulässigkeit verneinend]: LG Berlin, Urteil vom 24. Januar 2019 - 67 S 277/18, juris [Revisionsverfahren beim Senat anhängig unter VIII ZR 31/19]; LG Berlin, WuM 2018, 571 und NJW 2018, 2901 [jeweils 67. Zivilkammer]; BeckOK-BGB/Schüller, Stand 1. August 2019, § 556g Rn. 5a; BeckOK-Mietrecht/Theesfeld, Stand 1. September 2019, § 556g BGB Rn. 28b; Siegmund in Gaier/Wolf/Göcken, aaO, § 10 RDG Rn. 58a und 58b; Henssler, NJW 2019, 545; Greger, MDR 2018, 897; Hartmann, NZM 2019, 353; Kilian, NJW 2019, 1401; Valdini, BB 2017, 1609; Remmertz, BRAK-Mitt 2018, 231; ders., BRAK-Mitt 2019, 219; Mann/Schnuch, NJW 2019, 3477; Knauff, GewArch 2019, 414; Singer, BRAK-Mitt 2019, 211 [allerdings die Zulässigkeit bei einem Wert der abgetretenen Forderung bis zu 2.000 EUR bejahend]).

    Dabei bedarf die - in der Rechtsprechung der Instanzgerichte (siehe nur LG Berlin, Urteil vom 24. Januar 2019 - 67 S 277/18, juris Rn. 35 f.; LG Berlin [63. Zivilkammer], GE 2018, 1231, 1232; [eine Überschreitung bejahend]; LG Berlin [65. Zivilkammer], NJW 2018, 2898 Rn. 26 ff. [verneinend]) und in der Literatur (siehe nur BeckOK-BGB/Schüller, Stand 1. August 2019, § 556g Rn. 5a [bejahend]; Rott, VuR 2018, 443, 445; Remmertz, BRAK-Mitt 2018, 231, 232 [verneinend]) umstrittene - Frage, ob es sich bei einem solchen softwarebasierten, automatisierten Berechnungssystem um eine Rechtsdienstleistung im Sinne des § 2 Abs. 1 RDG handelt, keiner abschließenden Entscheidung, da von dem Vorliegen einer Rechtsdienstleistung bereits aufgrund der Vorschrift des § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG auszugehen ist.

    Denn dem oben bereits erwähnten, von dem Gesetzgeber in Bezug genommenen (BT-Drucks. 16/3655, S. 26 f.) Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Februar 2002 (NJW 2002, 1190) lagen ebenfalls Fallgestaltungen zugrunde, in denen eine rechtliche Prüfung und Beratung nicht erst bei oder nach Abschluss der das Inkasso betreffenden Vereinbarungen, sondern bereits in deren - mithin von der seitens des Bundesverfassungsgerichts gewählten Formulierung, wonach "beim Forderungseinzug" auch Rechtsberatung geleistet werden dürfe, ersichtlich umfassten (so auch Tolksdorf, ZIP 2019, 1401, 1405; aA LG Berlin, Urteil vom 24. Januar 2019 - 67 S 277/18, aaO Rn. 40) - Vorfeld erfolgt war.

    Die von der Revisionserwiderung und einem Teil der Rechtsprechung und Literatur vertretene gegenteilige, einen unzulässigen Wertungswiderspruch sowie eine Interessenkollision bejahende Ansicht (siehe etwa LG Berlin, Urteil vom 24. Januar 2019 - 67 S 277/18, juris Rn. 51; Henssler, NJW 2019, 545, 548 f.; Greger, MDR 2018, 897, 899 f.; vgl. auch Mann/Schnuch, NJW 2019, 3477, 3480 f.; Knauff, GewArch 2019, 414, 420 f. [zu Art. 3 Abs. 1 GG]) und insbesondere die in diesem Rahmen teilweise vertretene Auffassung, wonach eine rechtliche Billigung von "Geschäftsmodellen" wie demjenigen der Klägerin das Regelungskonzept des Rechtsdienstleistungsgesetzes "aushebeln" und zugleich die Rechtsanwaltschaft einer Ungleichbehandlung sowie einem erheblichen Wettbewerbsnachteil aussetzen würde (siehe etwa LG Berlin, aaO; Henssler, aaO S. 547), lassen bereits im Ausgangspunkt außer Betracht, dass es sich bei den registrierten Inkassodienstleistern - im Gegensatz zu Rechtsanwälten - nicht um Organe der Rechtspflege handelt (BT-Drucks. 16/3655, S. 67).

    (aa) Ausgehend von der geltenden Rechtslage ergibt sich - entgegen der seitens der Revisionserwiderung (ebenso LG Berlin, Urteil vom 24. Januar 2019- 67 S 277/18, aaO; Henssler, aaO S. 548 f.; Greger, aaO) vertretenen Auffassung - eine Überschreitung der Inkassobefugnis der Klägerin nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG nicht aus dem Umstand, dass sie mit dem Mieter vereinbart hat, als Vergütung ("Provision") im Falle des Erfolges ihrer außergerichtlichen Bemühungen einen Anteil an der erreichten Mietrückzahlung in Höhe eines Drittels "der ersparten Jahresmiete", mithin die "Ersparnis für 4 Monate", zu erhalten.

    (bb) Aus den vorstehend (unter (aa) (aaa) bis (ccc)) genannten Gründen ergibt sich, anders als die Revisionserwiderung und die oben genannte Auffassung (LG Berlin, Urteil vom 24. Januar 2019 - 67 S 277/18, aaO; Henssler, aaO; Greger, aaO) meinen, eine Überschreitung der Inkassobefugnis der Klägerin nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG auch nicht daraus, dass nach den zwischen dem Mieter und der Klägerin auf der Grundlage ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen getroffenen Vereinbarung im Falle einer Erfolglosigkeit der Bemühungen der Klägerin für den Mieter - auch in den Fällen der Beauftragung eines Rechtsanwalts und der gerichtlichen Geltendmachung der Forderungen - keine Kosten entstehen sollen.

    (bbb) In der Rechtsprechung der Instanzgerichte und in der Literatur wird zum Teil die Auffassung vertreten, der vorstehend genannte Umfang der von einem Inkassodienstleister nachzuweisenden Sachkunde genüge nicht, um den Inkassodienstleister aufgrund der Registrierung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG zu berechtigen, Inkassodienstleistungen und die darauf bezogene Rechtsberatung auf dem - hier betroffenen - Gebiet des Wohnraummietrechts zu erbringen (vgl. nur LG Berlin [67. Zivilkammer], NJW 2018, 2901 Rn. 11 f. sowie LG Berlin, Urteil vom 24. Januar 2019 - 67 S 277/18, juris Rn. 42 f.; Hartmann, NZM 2019, 353, 358).

  • BGH, 08.04.2020 - VIII ZR 130/19

    Inzidentprüfung einer unanfechtbaren Entscheidung über das Ablehnungsgesuch durch

    Das Berufungsgericht halte insoweit an seiner ständigen Rechtsprechung, die die Berufungsangriffe vollständig erschöpfe, ohne Einschränkungen fest (vgl. LG Berlin, Beschluss vom 26. Juli 2018 - 67 S 157/18, NJW 2018, 2901; Urteil vom 24. Januar 2019 - 67 S 277/18, DWW 2019, 56).

    Es hat hierbei unter Bezugnahme auf seine Entscheidungen vom 26. Juli 2018 (67 S 157/18, NJW 2018, 2901) und vom 24. Januar 2019 (67 S 277/18, DWW 2019, 56) rechtsfehlerhaft angenommen, die von der Klägerin über die von ihr betriebene Internetseite "www.wenigermiete.de" angebotenen und im Streitfall für die Mieterin erbrachten außergerichtlichen Rechtsdienstleistungen und damit auch die Abtretung der streitgegenständlichen Forderungen an die Klägerin seien wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot (§ 3 RDG) nach § 134 BGB nichtig, weil diese Rechtsdienstleistungen in ihrer Gesamtheit nicht von ihrer Registrierung als Inkassodienstleisterin gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG erfasst seien.

    Es erschöpfe sich im Wesentlichen in einer Wiederholung vorangegangener Ablehnungsgesuche und sei nunmehr im Kern auf die Entscheidungsgründe der Parallelsache 67 S 277/18 (DWW 2019, 56) gestützt.

    Der Inhalt der in dem Verfahren 67 S 277/18 getroffenen Entscheidung und die übrigen zum Gegenstand des jetzigen Gesuchs erhobenen Gründe hätten der Klägerin weder zum Zeitpunkt ihrer am 28. Januar 2019 übersandten Berufungsbegründung oder zum Verhandlungstermin am 28. Februar 2019 noch zum Zeitpunkt der Einspruchseinlegung am 6. März 2019 oder der Zustellung der Ladung zum Einspruchstermin am 19. März 2019 Veranlassung gegeben, die Befangenheit der abgelehnten Richter zu besorgen.

    Das Berufungsgericht hat sich nicht inhaltlich mit den im Ablehnungsgesuch erhobenen Vorwürfen befasst, die Berufungskammer habe in dem Verfahren 67 S 277/18 einen nicht vorgetragenen Sachverhalt unterstellt und ehrverletzende Aussagen in Bezug auf die Klägerin getroffen.

    Vielmehr hat es allein darauf abgestellt, dass die Klägerin im vorliegenden Verfahren und in weiteren Parallelsachen unangekündigt ein Versäumnisurteil gegen sich ergehen lassen und erst einen Tag vor dem Einspruchstermin ein auf den Inhalt der Entscheidungsgründe in dem Verfahren 67 S 277/18 gestütztes Ablehnungsgesuch gestellt hat.

    Dies gilt insbesondere im Hinblick darauf, dass die von der Klägerin für die Besorgnis der Befangenheit der beiden Richter angeführten Gründe im Wesentlichen schon der früheren Entscheidung des Berufungsgerichts vom 26. Juli 2018 (67 S 157/18, NJW 2018, 2901) anhafteten, die die spätere Entscheidung vom 24. Januar 2019 (67 S 277/18, DWW 2019, 56) nachgezeichnet hat.

    a) Das Berufungsgericht sieht den Schwerpunkt der Tätigkeit der Klägerin - auch im Hinblick auf den Einsatz eines Mietpreisrechners (vgl. sein Urteil vom 24. Januar 2019 - 67 S 277/18, DWW 2019, 56, 58) - eindeutig in der Rechtsberatung, die "bereits im Einzelnen, erst recht aber in ihrer Gesamtheit über die zulässigen Tätigkeiten eines registrierten Inkassodienstleisters weit hinausgeh[e]" (vgl. seine in Bezug genommenen Entscheidungen: Beschluss vom 26. Juli 2018 - 67 S 157/18, aaO Rn. 8, und Urteil vom 24. Januar 2019 - 67 S 277/18, aaO).

    Diese einschränkenden Voraussetzungen lägen aber nicht vor, weil die Klägerin zum Zeitpunkt ihrer Beauftragung über den Bestand und den Umfang der später einzuziehenden Forderungen vollständig im Unklaren gewesen sei und deren Entstehen - zumindest teilweise - von dem Ausspruch einer gemäß § 556g Abs. 2 Satz 2 BGB erforderlichen Rüge abhänge (Beschluss vom 26. Juli 2018 - 67 S 157/18, aaO Rn. 8 ff.; Urteil vom 24. Januar 2019 - 67 S 277/18, aaO S. 59).

    Sie könne daher nur von der Geltendmachung jeglicher Ansprüche abraten, ohne Forderungen einzuziehen (Beschluss vom 26. Juli 2018 - 67 S 157/18, aaO; Urteil vom 24. Januar 2019 - 67 S 277/18, aaO) und werde zudem "in gleicher Weise wie ein Rechtsanwalt" tätig (Urteil vom 24. Januar 2019 - 67 S 277/18, aaO S. 58).

    Das Bundesverfassungsgericht habe bei dem - inzwischen vom Rechtsdienstleistungsgesetz abgelösten - Rechtsberatungsgesetz (RBerG) außerdem eine Rechtsberatung durch einen zugelassenen Inkassodienstleister allein dann "beim Forderungseinzug" für zulässig erachtet, wenn neben der persönlichen Zuverlässigkeit bei dem Erlaubnisinhaber auch Eignung und genügende Sachkunde vorhanden seien (LG Berlin, Beschluss vom 26. Juli 2018 - 67 S 157/18, aaO Rn. 10; Urteil vom 24. Januar 2019 - 67 S 277/18, aaO S. 59).

    Angesichts der Komplexität und der Bedeutung des Wohnraummietrechts sei es bereits grundsätzlich ausgeschlossen, dass die für eine Registrierung als Inkassodienstleister erforderlichen Grundkenntnisse des materiellen und formellen Rechts ausreichten, um dem Sinn und Zweck des Rechtsdienstleistungsgesetzes, den Rechtsuchenden, den Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen, zur Geltung zu verhelfen (Beschluss vom 26. Juli 2018 - 67 S 157/18, aaO Rn. 10 ff.; Urteil vom 24. Januar 2019 - 67 S 277/18, aaO S. 59 f.).

    Sie könne daher nur von der Geltendmachung jeglicher Ansprüche abraten, ohne Forderungen einzuziehen (Beschluss vom 26. Juli 2018 - 67 S 157/18, aaO; Urteil vom 24. Januar 2019 - 67 S 277/18, aaO).

  • BGH, 27.05.2020 - VIII ZR 45/19

    Wohnraummietrecht: Rückzahllungs- und Auskunftsanspruch eines Mieters bei

    (3) Dass die Klägerin die Rüge nur für eine von mehreren Mieterinnen erhoben hat, ist jedoch deswegen unschädlich, weil - anders als dies teilweise in der Instanzrechtsprechung und im Schrifttum vertreten wird (vgl. LG Berlin [67. Zivilkammer], Urteil vom 24. Januar 2019 - 67 S 277/18, juris Rn. 22; Schmidt-Futterer/Börstinghaus, Mietrecht, 14. Aufl., § 556g BGB Rn. 23; BeckOK-MietR/Theesfeld, Stand: 1. März 2020, § 556g BGB Rn. 13a; jeweils mwN) - eine Rüge auch dann wirksam ist, wenn sie nicht von allen Mietern oder für alle Mieter vorgebracht worden ist.

    cc) Der Schadensersatzanspruch ist - anders als die 67. Zivilkammer des Landgerichts Berlin in ihrem Beschluss vom 26. Juli 2018 (67 S 157/18, NJW 2018, 2901, 2903) und in ihrem Urteil vom 24. Januar 2019 (67 S 277/18, juris Rn. 26) meint - nicht deswegen ausgeschlossen, weil Ziffer 3.3 Satz 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin gemäß § 305c Abs. 2 BGB nach "kundenfreundlichster" Auslegung dahin auszulegen wäre, dass die Parteien ein Erfolgshonorar vereinbart haben, dessen Entstehung und fortdauernder Bestand von der vollständig erfolgreichen Geltendmachung der behaupteten Ansprüche gegenüber dem Vermieter abhängt.

  • BGH, 06.05.2020 - VIII ZR 120/19

    Klage aus abgetretenem Recht des Wohnraummieters gegenüber der beklagten

    Das Berufungsgericht halte insoweit an seiner ständigen Rechtsprechung, die die Berufungsangriffe vollständig erschöpfe, ohne Einschränkungen fest (vgl. LG Berlin, Beschluss vom 26. Juli 2018 - 67 S 157/18, NJW 2018, 2901; Urteil vom 24. Januar 2019 - 67 S 277/18, DWW 2019, 56).

    Es hat hierbei unter Bezugnahme auf seine Entscheidungen vom 26. Juli 2018 (67 S 157/18, NJW 2018, 2901) und vom 24. Januar 2019 (67 S 277/18, DWW 2019, 56) rechtsfehlerhaft angenommen, die von der Klägerin über die von ihr betriebene Internetseite "www.w. .de" angebotenen und im Streitfall für den Mieter erbrachten außergerichtlichen Rechtsdienstleistungen und damit auch die Abtretung der streitgegenständlichen Forderungen an die Klägerin seien wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot (§ 3 RDG) nach § 134 BGB nichtig, weil diese Rechtsdienstleistungen in ihrer Gesamtheit nicht von ihrer Registrierung als Inkassodienstleisterin gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG erfasst seien.

    Es erschöpfe sich im Wesentlichen in einer Wiederholung vorangegangener Ablehnungsgesuche und sei nunmehr im Kern auf die Entscheidungsgründe der Parallelsache 67 S 277/18 (DWW 2019, 56) gestützt.

    Der Inhalt der in dem Verfahren 67 S 277/18 getroffenen Entscheidung und die übrigen zum Gegenstand des jetzigen Gesuchs erhobenen Gründe hätten der Klägerin zu keinem vorangegangenen Zeitpunkt Veranlassung gegeben, die Befangenheit der abgelehnten Richter zu besorgen.

    Das Berufungsgericht hat sich nicht inhaltlich mit den im Ablehnungsgesuch erhobenen Vorwürfen befasst, die Berufungskammer habe in dem Verfahren 67 S 277/18 einen nicht vorgetragenen Sachverhalt unterstellt und ehrverletzende Aussagen in Bezug auf die Klägerin getroffen.

    Vielmehr hat es allein darauf abgestellt, dass die Klägerin im vorliegenden Verfahren und in weiteren Parallelsachen unangekündigt ein Versäumnisurteil gegen sich ergehen lassen und erst einen Tag vor dem Einspruchstermin ein auf den Inhalt der Entscheidungsgründe in dem Verfahren 67 S 277/18 gestütztes Ablehnungsgesuch gestellt hat.

    Dies gilt insbesondere im Hinblick darauf, dass die von der Klägerin für die Besorgnis der Befangenheit der beiden Richter angeführten Gründe im Wesentlichen schon der früheren Entscheidung des Berufungsgerichts vom 26. Juli 2018 (67 S 157/18, NJW 2018, 2901) anhafteten, die die spätere Entscheidung vom 24. Januar 2019 (67 S 277/18, DWW 2019, 56) nachgezeichnet hat.

    a) Das Berufungsgericht sieht den Schwerpunkt der Tätigkeit der Klägerin - auch im Hinblick auf den Einsatz eines Mietpreisrechners (vgl. sein Urteil vom 24. Januar 2019 - 67 S 277/18, DWW 2019, 56, 58) - eindeutig in der Rechtsberatung, die "bereits im Einzelnen, erst recht aber in ihrer Gesamtheit über die zulässigen Tätigkeiten eines registrierten Inkassodienstleisters weit hinausgeh[e]" (vgl. seine in Bezug genommenen Entscheidungen: Beschluss vom 26. Juli 2018 - 67 S 157/18, aaO Rn. 8, und Urteil vom 24. Januar 2019 - 67 S 277/18, aaO).

    Diese einschränkenden Voraussetzungen lägen aber nicht vor, weil die Klägerin zum Zeitpunkt ihrer Beauftragung über den Bestand und den Umfang der später einzuziehenden Forderungen vollständig im Unklaren gewesen sei und deren Entstehen - zumindest teilweise - von dem Ausspruch einer gemäß § 556g Abs. 2 Satz 2 BGB erforderlichen Rüge abhänge (Beschluss vom 26. Juli 2018 - 67 S 157/18, aaO Rn. 8 ff.; Urteil vom 24. Januar 2019 - 67 S 277/18, aaO S. 59).

    Sie könne daher nur von der Geltendmachung jeglicher Ansprüche abraten, ohne Forderungen einzuziehen (Beschluss vom 26. Juli 2018 - 67 S 157/18, aaO; Urteil vom 24. Januar 2019 - 67 S 277/18, aaO) und werde zudem "in gleicher Weise wie ein Rechtsanwalt" tätig (Urteil vom 24. Januar 2019 - 67 S 277/18, aaO S. 58).

    "beim Forderungseinzug" für zulässig erachtet, wenn neben der persönlichen Zuverlässigkeit bei dem Erlaubnisinhaber auch Eignung und genügende Sachkunde vorhanden seien (LG Berlin, Beschluss vom 26. Juli 2018 - 67 S 157/18, aaO Rn. 10; Urteil vom 24. Januar 2019 - 67 S 277/18, aaO S. 59).

    Angesichts der Komplexität und der Bedeutung des Wohnraummietrechts sei es bereits grundsätzlich ausgeschlossen, dass die für eine Registrierung als Inkassodienstleister erforderlichen Grundkenntnisse des materiellen und formellen Rechts ausreichten, um dem Sinn und Zweck des Rechtsdienstleistungsgesetzes, den Rechtsuchenden, den Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen, zur Geltung zu verhelfen (Beschluss vom 26. Juli 2018 - 67 S 157/18, aaO Rn. 10 ff.; Urteil vom 24. Januar 2019 - 67 S 277/18, aaO S. 59 f.).

    Sie könne daher nur von der Geltendmachung jeglicher Ansprüche abraten, ohne Forderungen einzuziehen (Beschluss vom 26. Juli 2018 - 67 S 157/18, aaO; Urteil vom 24. Januar 2019 - 67 S 277/18, aaO).

  • BGH, 27.05.2020 - VIII ZR 129/19

    Inzidentprüfung einer unanfechtbaren Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch wegen

    Das Berufungsgericht halte insoweit an seiner ständigen Rechtsprechung, die die Berufungsangriffe vollständig erschöpfe, ohne Einschränkungen fest (vgl. LG Berlin, Beschluss vom 26. Juli 2018 - 67 S 157/18, NJW 2018, 2901; Urteil vom 24. Januar 2019 - 67 S 277/18, DWW 2019, 56).

    Es hat hierbei unter Bezugnahme auf seine Entscheidungen vom 26. Juli 2018 (67 S 157/18, NJW 2018, 2901) und vom 24. Januar 2019 (67 S 277/18, DWW 2019, 56 [nachfolgend Senatsurteil vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 31/19, zur Veröffentlichung bestimmt]) rechtsfehlerhaft angenommen, die von der Klägerin über die von ihr betriebene Internetseite "www.wenigermiete.de" angebotenen und im Streitfall für den Mieter erbrachten außergerichtlichen Rechtsdienstleistungen und damit auch die Abtretung der hier noch streitgegenständlichen Forderungen an die Klägerin seien wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot (§ 3 RDG) nach § 134 BGB nichtig, weil diese Rechtsdienstleistungen in ihrer Gesamtheit nicht von ihrer Registrierung als Inkassodienstleisterin gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG erfasst seien.

    Das Berufungsgericht hat insoweit unter anderem darauf abgestellt, dass die Klägerin im vorliegenden Verfahren und auch in Parallelsachen unangekündigt ein Versäumnisurteil gegen sich hat ergehen lassen und erst einen Tag vor dem Einspruchstermin ein auf den Inhalt der Entscheidungsgründe in dem Verfahren 67 S 277/18 gestütztes Ablehnungsgesuch gestellt hat.

    Dies gilt insbesondere im Hinblick darauf, dass die von der Klägerin für die Besorgnis der Befangenheit der beiden Richter angeführten Gründe im Wesentlichen schon der früheren Entscheidung des Berufungsgerichts vom 26. Juli 2018 (67 S 157/18, aaO) anhafteten, die die spätere Entscheidung vom 24. Januar 2019 (67 S 277/18, aaO) nachgezeichnet hat.

  • BGH, 27.05.2020 - VIII ZR 121/19

    Inzidentprüfung einer unanfechtbaren Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch wegen

    Das Berufungsgericht halte insoweit an seiner ständigen Rechtsprechung, die die Berufungsangriffe vollständig erschöpfe, ohne Einschränkungen fest (vgl. LG Berlin, Beschluss vom 26. Juli 2018 - 67 S 157/18, NJW 2018, 2901; Urteil vom 24. Januar 2019 - 67 S 277/18, DWW 2019, 56).

    Es hat hierbei unter Bezugnahme auf seine Entscheidungen vom 26. Juli 2018 (67 S 157/18, NJW 2018, 2901) und vom 24. Januar 2019 (67 S 277/18, DWW 2019, 56 [nachfolgend Senatsurteil vom heutigen Tag - VIII ZR 31/19, zur Veröffentlichung bestimmt]) rechtsfehlerhaft angenommen, die von der Klägerin über die von ihr betriebene Internetseite "www.wenigermiete.de" angebotenen und im Streitfall für die Mieter erbrachten außergerichtlichen Rechtsdienstleistungen und damit auch die Abtretung der hier noch streitgegenständlichen Forderung an die Klägerin seien wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot (§ 3 RDG) nach § 134 BGB nichtig, weil diese Rechtsdienstleistungen in ihrer Gesamtheit nicht von ihrer Registrierung als Inkassodienstleisterin gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG erfasst seien.

    Das Berufungsgericht hat insoweit unter anderem darauf abgestellt, dass die Klägerin im vorliegenden Verfahren und auch in Parallelsachen unangekündigt ein Versäumnisurteil gegen sich hat ergehen lassen und erst einen Tag vor dem Einspruchstermin ein auf den Inhalt der Entscheidungsgründe in dem Verfahren 67 S 277/18 gestütztes Ablehnungsgesuch gestellt hat.

    Dies gilt insbesondere im Hinblick darauf, dass die von der Klägerin für die Besorgnis der Befangenheit der beiden Richter angeführten Gründe im Wesentlichen schon der früheren Entscheidung des Berufungsgerichts vom 26. Juli 2018 (67 S 157/18, aaO) anhafteten, die die spätere Entscheidung vom 24. Januar 2019 (67 S 277/18, aaO) nachgezeichnet hat.

  • BGH, 27.05.2020 - VIII ZR 128/19

    Inzidentprüfung einer unanfechtbaren Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch wegen

    Das Berufungsgericht halte insoweit an seiner ständigen Rechtsprechung, die die Berufungsangriffe vollständig erschöpfe, ohne Einschränkungen fest (vgl. LG Berlin, Beschluss vom 26. Juli 2018 - 67 S 157/18, NJW 2018, 2901; Urteil vom 24. Januar 2019 - 67 S 277/18, DWW 2019, 56).

    Es hat hierbei unter Bezugnahme auf seine Entscheidungen vom 26. Juli 2018 (67 S 157/18, NJW 2018, 2901) und vom 24. Januar 2019 (67 S 277/18, DWW 2019, 56 [nachfolgend Senatsurteil vom heutigen Tag - VIII ZR 31/19, zur Veröffentlichung bestimmt]) rechtsfehlerhaft angenommen, die von der Klägerin über die von ihr betriebene Internetseite "www.wenigermiete.de" angebotenen und im Streitfall für die Mieterin erbrachten außergerichtlichen Rechtsdienstleistungen und damit auch die Abtretung der hier noch streitgegenständlichen Forderung an die Klägerin seien wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot (§ 3 RDG) nach § 134 BGB nichtig, weil diese Rechtsdienstleistungen in ihrer Gesamtheit nicht von ihrer Registrierung als Inkassodienstleisterin gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG erfasst seien.

    Das Berufungsgericht hat insoweit unter anderem darauf abgestellt, dass die Klägerin im vorliegenden Verfahren und auch in Parallelsachen unangekündigt ein Versäumnisurteil gegen sich hat ergehen lassen und erst einen Tag vor dem Einspruchstermin ein auf den Inhalt der Entscheidungsgründe in dem Verfahren 67 S 277/18 gestütztes Ablehnungsgesuch gestellt hat.

    Dies gilt insbesondere im Hinblick darauf, dass die von der Klägerin für die Besorgnis der Befangenheit der beiden Richter angeführten Gründe im Wesentlichen schon der früheren Entscheidung des Berufungsgerichts vom 26. Juli 2018 (67 S 157/18, aaO) anhafteten, die die spätere Entscheidung vom 24. Januar 2019 (67 S 277/18, aaO) nachgezeichnet hat.

  • LG Berlin, 22.10.2020 - 67 S 167/20

    Anspruchsgeltendmachung aus der Mietpreisbremse in Berlin: Nichtigkeit einer

    Denn sie wäre ohne die Erledigung insoweit nicht nur mangels Aktivlegitimation, sondern auch wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unterlegen, nachdem die Beklagte sich zur Rechtfertigung der vereinbarten Miete bereits vorgerichtlich auf die Ausnahmetatbestände der §§ 556e Abs. 1 und 2 BGB berufen hat (vgl. Kammer, Urt. v. 24. Januar 2019 - 67 S 277/18 , ZMR 2019, 341 , beckonline Tz. 14; LG Berlin, Urt. v. 9. September 2020 - 64 S 44/19 , GE 2020, 1321, juris Tz. 12).
  • LG Berlin, 04.04.2019 - 67 S 329/18
    Insoweit kann dahinstehen, ob die von der Klägerin behauptete Abtretung schon an der Abtretungsbeschränkung des § 399 Alt. 1 BGB scheitert, weil sie mit der behaupteten Unwirksamkeit der Mietzinsabrede den Kern des Mietverhältnisses betrifft und ein Gläubigerwechsel insoweit aus Vertrauensgründen geeignet sein kann, besonders schutzwürdige Interessen des Vermieters an der Beibehaltung des Mieters als bestimmter Gläubigerperson zu beeinträchtigen (vgl. BGH, Urt. v. 30. Oktober 2009 - V ZR 42/09, NJW 2010, 1074, juris Tz. 14 m.w.N.; Urteil v. 24. Januar 2019 - 67 S 277/18, DWW 2019, 56, juris Tz. 32; Lieder, in: BeckOGK BGB, Stand: 1. Januar 2019, § 399 Rz. 31.2. m.w.N.).

    Die streitgegenständliche Abtretung ist zumindest gemäß § 134 BGB i.V.m §§ 2 Abs. 1, 3, 5, 10 RDG nichtig (vgl. Kammer, Beschl. v. 26. Juli 2018 - 67 S 157/18, NJW 2018, 2901; Urteil v. 24. Januar 2019 - 67 S 277/18, DWW 2019, 56, beckonline Tz. 28; LG Berlin, Urt. v. 28. August 2018 - 63 S 1/18, GE 2018, 1231 Hirtz, in: BeckOK RDG, Stand: 1. Januar 2019, § 5 Rz. 113; Henssler, NJW 2019, 545; Herlitz, jurisPR-MietR 8/2019 Anm. 2; Schach, jurisPR-MietR 21/2018 Anm. 1; Schüller, in: BeckOK BGB, Stand: 1. November 2018, § § 556d Rz. 34 und 556g Rz. 5a; Theesfeld, a.a.O., § 556g Rz. 28b; a.A. LG Berlin, Urt. v. 13. August 2018 - 66 S 18/18, WuM 2018, 575; Urt. v. 22. August 2018 - 65 S 83/18, GE 2018, 1223; Urt. v. 15. Januar 2019 - 15 O 60/18, BeckRS 2019, 92; Fries, NJW 2018, 2904; Römermann/Günther, NJW 2019, 551).

    Die Kammer hält insoweit an ihrer ständigen Rechtsprechung, die die Berufungsangriffe vollständig erschöpft, ohne Einschränkungen fest (vgl. Kammer, Beschl. v. 26. Juli 2018 - 67 S 157/18, NJW 2018, 2901; Urt. v. 24. Januar 2019 - 67 S 277/18, DWW 2019, 56).

    Es fehlt insoweit auch an einem Vergütungsanspruch der Klägerin gegenüber dem Mieter der streitgegenständlichen Wohnung, den dieser hätten abtreten können (vgl. Kammer, Beschl. v. 26. Juli 2018 - 67 S 157/18, NJW 2018, 2901, juris Tz. 17 ff.; Urt. v. 24. Januar 2019 - 67 S 277/18, DWW 2019, 56, juris Tz. 25 ff.).

  • LG Berlin, 12.07.2019 - 67 S 55/19

    Rechtsanwaltskostenanspruch bei Erfolgshonorar mit Teilerfolg

    Das Amtsgericht hat nicht nur zutreffend erkannt, dass es der Klägerin an der erforderlichen Aktivlegitimation fehlt (st. Rspr. der Kammer, vgl nur Urt. v. 24. Januar 2019 - 67 S 277/18 , DWW 2019, 56 , beckonline Tz. 24).
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