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   LG Berlin, 12.12.2017 - 67 S 282/17   

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https://dejure.org/2017,51071
LG Berlin, 12.12.2017 - 67 S 282/17 (https://dejure.org/2017,51071)
LG Berlin, Entscheidung vom 12.12.2017 - 67 S 282/17 (https://dejure.org/2017,51071)
LG Berlin, Entscheidung vom 12. Dezember 2017 - 67 S 282/17 (https://dejure.org/2017,51071)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 556e BGB, § 556f BGB, § 556g Abs 3 BGB, § 511 Abs 2 Nr 1 ZPO
    Mietpreisbremse für Wohnraum: Berufungsbeschwer für ein Auskunftsverlangen des Mieters zur preisrechtlichen Rechtfertigung der vereinbarten Miete

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Auskunftsklage im Rahmen der Mietpreisbremse, Beschwerdewert

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Mietpreisbremse: Beschwer bei Auskunftsverlangen?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Abgewiesene Auskunftsklage des Mieters wegen der Mietpreisbremse: Formelle Beschwer (IMR 2018, 81)

Verfahrensgang

  • AG Berlin-Wedding - 9 C 120/17
  • LG Berlin, 12.12.2017 - 67 S 282/17

Papierfundstellen

  • ZMR 2018, 322
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 14.01.2009 - XII ZB 146/08

    Bestimmung der Beschwer eines zur Auskunft über sein Endvermögen verurteilten

    Auszug aus LG Berlin, 12.12.2017 - 67 S 282/17
    Maßgeblich für die Bemessung ist dabei der Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels (BGH, Beschluss vom 14.1. 2009 - XII ZB 146/08 -, NJW-RR 2009, 793).
  • BGH, 12.04.2016 - VI ZB 63/14

    Berufungssumme bei teilweiser Klageabweisung: Anrechnung bereits geleisteter

    Auszug aus LG Berlin, 12.12.2017 - 67 S 282/17
    Danach ist er, soweit das angefochtene Urteil von seinen Anträgen abweicht, beschwert (BGH, Beschluss vom 12. April 2016 - VI ZB 63/14 -, Rn. 9, juris), wobei eine wirtschaftliche Betrachtung geboten ist (Heßler/Zöller, ZPO, 31. Aufl. 2016, Rn. 13).
  • BGH, 13.09.2006 - VIII ZR 105/06

    Anforderungen an die Einsicht in die Abrechnungsunterlagen bei der

    Auszug aus LG Berlin, 12.12.2017 - 67 S 282/17
    Darüber hinaus hat die Beklagte der Klägerin die Möglichkeit der Belegeinsicht im Schreiben vom 10.5.2017 ausreichend angeboten (vgl. BGH, Urteil vom 13. September 2006 - VIII ZR 105/06 -, juris; Kammer, Urt. v. 10.9.2007 - 67 S 90/07 -, juris; umfassend zur Belegeinsicht auch Blank/Börstinghaus/Blank, 5. Aufl. 2017, BGB § 556 Rn. 184 ff.); sie vorzunehmen war und ist der Beklagten nach wie vor möglich, sodass ihr Unterlassen die Unbeachtlichkeit der von ihr gegen die Modernisierungsmaßnahmen und -kosten lediglich pauschal vorgebrachten Einwendungen begründet.
  • LG Berlin, 10.09.2007 - 67 S 90/07

    Erhöhung der Wohnraummiete wegen Modernisierung: Erläuterung der

    Auszug aus LG Berlin, 12.12.2017 - 67 S 282/17
    Darüber hinaus hat die Beklagte der Klägerin die Möglichkeit der Belegeinsicht im Schreiben vom 10.5.2017 ausreichend angeboten (vgl. BGH, Urteil vom 13. September 2006 - VIII ZR 105/06 -, juris; Kammer, Urt. v. 10.9.2007 - 67 S 90/07 -, juris; umfassend zur Belegeinsicht auch Blank/Börstinghaus/Blank, 5. Aufl. 2017, BGB § 556 Rn. 184 ff.); sie vorzunehmen war und ist der Beklagten nach wie vor möglich, sodass ihr Unterlassen die Unbeachtlichkeit der von ihr gegen die Modernisierungsmaßnahmen und -kosten lediglich pauschal vorgebrachten Einwendungen begründet.
  • LG Berlin, 29.04.2020 - 64 S 95/19

    Durchsetzung der Mietpreisbremse als vergütungspflichtige Inkassodienstleistung

    (Anschluss LG Berlin, Beschluss vom 12. Dezember 2017 - 67 S 282/17 , GE 2018, 196 f.) (Rn.18).

    Dazu müsste sich der Vermieter nach einer Rüge des Mieters zur preislichen Rechtfertigung der vereinbarten Miete auf die Ausnahmetatbestände der §§ 556 e und 556 f BGB berufen haben oder Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er sich zukünftig darauf berufen wird (vgl. LG Berlin, Hinweisbeschluss vom 12.12.2017 - 67 S 282/17 , GE 2018, 196 [beck]).

  • LG Berlin, 26.07.2018 - 67 S 157/18

    Neue Entscheidungen zur Abtretung von Ansprüchen gemäß "Mietpreisbremse" an

    Diese gravierenden Defizite in der Anwendung und Durchsetzung des materiellen Rechts entsprechen den der Kammer bekannt gewordenen bisherigen Unzulänglichkeiten der Klägerin in der Anwendung des formellen Prozessrechts, die nicht nur zur Zurückweisung zahlreicher verfahrensrechtlicher Beschwerden, sondern auch zur Erhebung einer offensichtlich unzulässigen - und nach einem Hinweis der Kammer zurückgenommenen - Berufung geführt haben (vgl. Kammer, Beschl. v. 12. Dezember 2017 - 67 S 282/17, ZMR 2018, 322).
  • BGH, 23.03.2022 - VIII ZR 133/20

    Rechtsschutzbedürfnis bei Leistungklagen: Fehlende Schutzwürdigkeit nur in

    Das Berufungsgericht hat, wie die Revision zu Recht rügt, rechtsfehlerhaft angenommen, der Klage fehle es im Hinblick auf den geltend gemachten Auskunftsanspruch an einem Rechtsschutzbedürfnis (so aber auch LG Berlin, Beschluss vom 12. Dezember 2017 - 67 S 282/17, juris; Urteil vom 9. September 2020 - 64 S 44/19, juris; vgl. zudem BeckOK-BGB/Schüller, Stand: 1. Februar 2022, § 556g Rn. 34).
  • LG Berlin, 24.01.2019 - 67 S 277/18

    Zahlungsansprüche eines Inkassodienstleisters: Anforderungen an die Rüge

    Eine der Klägerin günstigere Beurteilung käme allenfalls dann in Betracht, wenn greifbare Anhaltspunkte dafür bestünden, dass sich die Beklagte in Widerspruch zu ihren bisherigen Äußerungen zukünftig noch - erfolgreich - auf den Ausnahmetatbestand des § 556e Abs. 2 Satz 1 BGB zur Rechtfertigung der vereinbarten Miete stützen wird (vgl. Kammer, Urt. v. 12. Dezember 2017 - 67 S 282/17 , ZMR 2018, 222, juris Tz. 2; Wichert, in: Spielbauer/Schneider, Mietrecht, 2. Aufl. 2018, § 556g Rz. 32).
  • LG Berlin, 08.02.2022 - 63 S 7/21

    Rechtsschutzbedürfnis bei Klage auf Auskunft zur Überschreitung der

    Unabhängig von der Geltung des § 556g Abs. 1a BGB bestehen im Übrigen ferner Bedenken gegen ein Rechtschutzbedürfnis für eine Auskunftsklage, wenn sich der Vermieter vorgerichtlich nicht auf Ausnahmetatbestände berufen hat (sondern wie hier lediglich die seiner Auffassung nach zulässige Miethöhe mitteilt) und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er dies nachholen wird (vgl. LG Berlin, Urteil vom 29. April 2020 - 64 S 95/19 - Urteil vom 09. September 2020 - 64 S 44/19 - Beschluss vom 12. Dezember 2017 - 67 S 282/17 -, Rn. 7-8, juris; a.A. LG Berlin, Urteil vom 31. Juli 2019 - 65 S 18/19 -, Rn. 44 - 48, juris).
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