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   LG Berlin, 20.03.2013 - 67 S 414/12   

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https://dejure.org/2013,63074
LG Berlin, 20.03.2013 - 67 S 414/12 (https://dejure.org/2013,63074)
LG Berlin, Entscheidung vom 20.03.2013 - 67 S 414/12 (https://dejure.org/2013,63074)
LG Berlin, Entscheidung vom 20. März 2013 - 67 S 414/12 (https://dejure.org/2013,63074)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 16.07.2008 - VIII ZR 57/07

    Anforderungen an die Vorerfassung des Verbrauchs bei zwei Benutzergruppen

    Auszug aus LG Berlin, 20.03.2013 - 67 S 414/12
    Dies hat der Bundesgerichtshof in dem von dem Beklagten selbst angeführten Urteil vom 16. Juli 2008 - VIII ZR 57/07 (Rn. 16) entschieden.

    Weder § 5, § 6 HeizkostenVO noch die sie ausführlich behandelnde Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 16. Juli 2008 - VIII ZR 57/07 (dort Rn. 20-26) differenzieren danach, welche Gruppen erfasst und welche berechnet worden sind.

    Dieser Betrag ist nach § 12 Abs. 1 Satz 1 HeizkostenVO um 15% (= 80, 35 EUR) auf 455, 32 EUR zu kürzen (siehe hierzu wiederum BGH vom 16. Juli 2008 - VIII ZR 57/07 Rn. 27).

  • BGH, 14.09.2005 - VIII ZR 195/04

    Rechtsfolgen des Fehlens von Messgeräten für den Warmwasserverbrauch

    Auszug aus LG Berlin, 20.03.2013 - 67 S 414/12
    Die von der Klägerin angeführte Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 14. September 2005 - VIII ZR 195/04 - ist nicht einschlägig.
  • AG Brandenburg, 22.06.2017 - 31 C 112/16

    Aufrechnung: Zahlungsanspruch und Mietkautionherausgabeanspruch sind nicht

    Aus diesem Grunde konnte vorliegend aber sogar dahingestellt bleiben, ob die Klägerin die Heizkosten tatsächlich gemäß den Grundsätzen der Heizkostenverordnung sowieso hätte tragen müssen (vgl. BGH , Urteil vom 20.01.2016, Az.: VIII ZR 329/14, u.a. in: NJW-RR 2016, Seiten 585 ff.; LG Potsdam , Urteil vom 17.07.2015, Az.: 13 S 72/14, u.a. in: WuM 2015, Seiten 550 f.; LG Berlin , Urteil vom 20.03.2013, Az.: 67 S 414/12, u.a. in: MM 2015, Nr. 5, Seite 30; AG Itzehoe , Urteil vom 22.07.2016, Az.: 97 C 2/16, u.a. in: ZMR 2016, Seiten 912 f. ) - selbst wenn das nunmehr hier erkennende Gericht dem grundsätzlich sogar zustimmt -, da allein schon die abgerechneten Kosten für elektrischen Strom, Trink- und Abwasser in Höhe von insgesamt 552, 52 Euro (347,75 EUR + 204, 77 EUR) den von der Beklagten hier jetzt noch zur Aufrechnung gestellten Betrag in Höhe von 175, 71 Euro übersteigen, so dass die insoweit von der Beklagten erfolgte Aufrechnung mit der Mietkaution hinsichtlich der Betriebskosten für elektrischen Strom, Trink- und Abwasser unbegründet war und der Klägerin somit weiterhin der in dieser Sache geltend gemachte Kautionsrückzahlungsanspruch gegenüber der Beklagten hier zusteht.
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