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   LG Berlin, 13.05.2014 - 67 S 105/14   

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https://dejure.org/2014,25382
LG Berlin, 13.05.2014 - 67 S 105/14 (https://dejure.org/2014,25382)
LG Berlin, Entscheidung vom 13.05.2014 - 67 S 105/14 (https://dejure.org/2014,25382)
LG Berlin, Entscheidung vom 13. Mai 2014 - 67 S 105/14 (https://dejure.org/2014,25382)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 555a Abs 1 BGB, § 555d Abs 1 BGB, § 858 Abs 1 BGB, § 862 Abs 1 BGB, § 935 ZPO
    Wohnraummiete: Einstweilige Verfügung auf Unterlassung bei Ankündigung einer den Besitz des Mieters störenden Einwirkung durch Einbau einer neuen Heizungsanlage; Darlegungs- und Beweislast des Vermieters für Unerheblichkeit der Einwirkung

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    §§ 858 Abs. 1, 862 Abs. 1 BGB
    Mieter kann Unterlassungsanspruch gegen bauliche Maßnahmen des Vermieters als Besitzstörung im Rahmen einer einstweiligen Verfügung verfolgen

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Einstweilige Verfügung wegen Besitzstörung; Baustopp bei Modernisierung

  • mietrechtsiegen.de

    Störende Einwirkung Mieter durch Einbau Heizungsanlage

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Muss der Mieter Modernisierungsmaßnahmen immer dulden?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Daryai & Kuo - Rechtsanwälte (Kurzinformation/Entscheidungsbesprechung)

    Einstweiliger Rechtsschutz bei Modernisierungen

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Modernisierungsmaßnahmen: Unterlassungsanspruch des Mieters

  • koelner-hug.de (Kurzinformation/Leitsatz)

    Modernisierungsmaßnahmen: Duldung ohne Duldungstitel nur bei unerheblichen Einwirkungen

Besprechungen u.ä. (2)

  • Daryai & Kuo - Rechtsanwälte (Kurzinformation/Entscheidungsbesprechung)

    Einstweiliger Rechtsschutz bei Modernisierungen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Unterlassungsanspruch des Mieters gegen den Vermieter in Bezug auf Modernisierungsarbeiten! (IMR 2015, 13)

Verfahrensgang

  • AG Berlin-Mitte - 117 C 1001/14
  • LG Berlin, 13.05.2014 - 67 S 105/14

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2015, 14
  • MDR 2014, 1195
  • NZM 2014, 826
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • LG Berlin, 01.03.2013 - 63 T 29/13

    Einstweilige Verfügung bei Ankündigung einer Außenmodernisierung

    Auszug aus LG Berlin, 13.05.2014 - 67 S 105/14
    Ausreichend sind insoweit bereits nicht lediglich unerhebliche Lärm-, Geruchs- und Staubimmissionen oder sonstige nicht lediglich unwesentlichen Gebrauchsbeeinträchtigungen (Kammer, Beschl. v. 18. März 2014 - 67 S 22/14, n.v.; LG Berlin, Beschl. v. 1. März 2013 - 63 T 29/13, NJW-RR 2013, 846).

    Denn er hat seinen Antrag nicht erst nach mehr als drei Monaten, sondern bereits unwesentlich mehr als zwei Monate nach Zugang der Modernisierungsankündigung und weniger als zwei Monate nach dem Beginn vereinzelter Maßnahmen erhoben (vgl. LG Berlin, Beschl. v. 1. März 2013 - 63 T 29/13, NJW-RR 2013, 846).

  • BGH, 08.10.2004 - V ZR 85/04

    Ermittlung der maßgeblichen Grenzwerte für Lärm-Immissionen

    Auszug aus LG Berlin, 13.05.2014 - 67 S 105/14
    Unsicherheiten bei der Beurteilung der Wesentlichkeit oder Unwesentlichkeit der Störung gehen dabei zu Lasten des Störers (BGH, Urt. v. 8. Oktober 2004 - V ZR 85/04, NVwZ 2005, 116 ).
  • BGH, 16.10.1970 - V ZR 10/68

    Anspruch auf Unterlassung von Geräuscheinwirkungen auf ein Mietshaus durch einen

    Auszug aus LG Berlin, 13.05.2014 - 67 S 105/14
    Davon abgesehen verkennt die Berufung, dass die Unwesentlichkeit der Beeinträchtigung zur Darlegungs- und Beweislast des Störers steht (BGH, Urt. v. 16. Oktober 1970 - V ZR 10/68, WM 1970, 1460), hier also der Verfügungsbeklagten als Vermieterin und Veranlasserin der streitgegenständlichen Maßnahmen.
  • LG Berlin, 04.10.2013 - 65 T 142/13

    Auf Putz - unter Putz?

    Auszug aus LG Berlin, 13.05.2014 - 67 S 105/14
    Denn selbst wenn sich danach eine Duldungspflicht ergäbe, handelte es sich dabei lediglich um sogenannte petitorische Einwendungen der Verfügungsbeklagten i.S.d. § 863 BGB, die den Besitzschutzanspruch des Verfügungsklägers bereits grundsätzlich nicht entfallen lassen (Kammer, a.a.O; LG Berlin, a.a.O.; LG Berlin, Urt. v. 4. Oktober 2013 - 65 T 142/13, GE 2013, 1454).
  • LG Berlin, 24.10.2014 - 63 S 203/14

    Beeinträchtigungen durch Baumaßnahmen: Was muss der Mieter dulden?

    Die widerrechtliche Besitzbeeinträchtigung muss sich allerdings direkt auf den geschützten alleinigen Besitz beziehen und unmittelbar auf ihn einwirken, was z.B. durch das Eindringen von Immissionen in die Wohnung denkbar ist und darf nicht unerheblich sein (so wohl auch: LG Berlin v. 13.05.2014 - 67 S 105/14, GE 2014, 1138 ; a.A.: Eisenschmid in Schmidt-Futterer, 11. Aufl. -, § 555 d Rn 87, der auch mittelbare Einwirkungen für ausreichend erachtet).

    Soweit Einigkeit darüber besteht, dass hierbei die Unwesentlichkeit der Beeinträchtigung der Darlegungs- und Beweislast des Störers unterfällt (BGH, Urt. v. 16. Oktober 1970 - V ZR 10/68, WM 1970, 1460), mithin Unsicherheiten bei der Beurteilung der Wesentlichkeit oder Unwesentlichkeit der Störung zu Lasten des Störers gehen (BGH, Urt. v. 8. Oktober 2004 - V ZR 85/04, NVwZ 2005, 116, auch: LG Berlin v. 13.05.2014 a.a.O), beruht dies auf der Anwendung des Rechtsgedankens des unmittelbar nur zwischen Eigentümern geltenden § 906 BGB auch auf das Verhältnis zwischen Eigentümer und Mieter als Besitzer (LG Berlin v. 26.02.- - 63 S 429/12, MDR -, 643).

  • LG Berlin, 16.12.2014 - 63 S 239/14

    Beeinträchtigungen durch Bauarbeiten am Gebäude: Was kann Mieter tun?

    Die widerrechtliche Besitzbeeinträchtigung muss sich allerdings direkt auf den geschützten alleinigen Besitz beziehen und unmittelbar auf ihn einwirken, was z.B. durch das Eindringen von Immissionen in die Wohnung denkbar ist, und darf nicht unerheblich sein (so wohl auch: LG Berlin Beschluss vom 13. Mai 2014 - 67 S 105/14 - Grundeigentum 2014, 1138).

    Soweit Einigkeit darüber besteht, dass hierbei die Unwesentlichkeit der Beeinträchtigung der Darlegungs- und Beweislast des Störers unterfällt (BGH, Urteil vom 16. Oktober 1970 - V ZR 10/68 - WM 1970, 1460), mithin Unsicherheiten bei der Beurteilung der Wesentlichkeit oder Unwesentlichkeit der Störung zu Lasten des Störers gehen (BGH, Urteil vom 8. Oktober 2004 - V ZR 85/04, NVwZ 2005, 116; auch: LG Berlin. Beschluss vom 13. Mai 2014 - 67 S 105/14 - a.a.O), beruht dies auf der Anwendung des Rechtsgedankens des unmittelbar nur zwischen Eigentümern geltenden § 906 BGB auch auf das Verhältnis zwischen Eigentümer und Mieter als Besitzer (LG Berlin, Urteil vom 26. Februar - - 63 S 429/12 - MDR -, 643f).

  • LG Berlin, 06.11.2019 - 66 S 117/19

    Unterlassungsanspruch im Zusammenhang mit der Durchführung von

    Petitorische Einwendungen - wie etwa zu einer Duldungspflicht des Mieters nach § 555 a Abs. 1 BGB (Erhaltung) oder § 555 d Abs. 1 BGB (Modernisierung) - können dem possessorischen Besitzschutzanspruch nach § 863 BGB nicht entgegengehalten werden (LG Berlin, Beschluss vom 13.5.2014 - 67 S 105/14 -, NZM 2014, 826 m.w.N.).

    Der Ausspruch im Tenor zu 1 trägt vielmehr dem Umstand Rechnung, dass in einem auf Besitzschutz gerichteten (einstweiligen Verfügung-)Verfahren es grundsätzlich dem Vermieter obliegt, darzulegen und gegebenenfalls nachzuweisen, dass sich die Beeinträchtigungen, die aus einer ohne Duldungstitel vorgenommenen oder beabsichtigten Einwirkung auf die Mietsache resultieren, sich als unwesentlich darstellen (BGH, Urteil v. 20.11.1992 - V ZR 82/91 -, NJW 1993, 925; LG Berlin, Beschluss v. 13.5.2014 - 67 S 105/14 -, NZM 2014, 826).

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