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   LG Berlin, 21.11.2017 - 67 S 212/17   

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https://dejure.org/2017,59490
LG Berlin, 21.11.2017 - 67 S 212/17 (https://dejure.org/2017,59490)
LG Berlin, Entscheidung vom 21.11.2017 - 67 S 212/17 (https://dejure.org/2017,59490)
LG Berlin, Entscheidung vom 21. November 2017 - 67 S 212/17 (https://dejure.org/2017,59490)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 11.06.2014 - VIII ZR 349/13

    Schadensersatzpflicht des Vermieters bei pflichtwidrig verweigerter Erlaubnis zur

    Auszug aus LG Berlin, 21.11.2017 - 67 S 212/17
    Die Entscheidung des Amtsgerichts zu den Schadensersatzansprüchen des Klägers und deren Verzinsung ist davon ausgehend ebenfalls nicht zu beanstanden (vgl. BGH, Urt. v. 11. Juni 2014 - VIII ZR 349/13, NJW 2014, 27/7, juris Tz. 11).
  • LG Berlin, 11.02.2019 - 64 S 104/18

    Wohnraummiete: Anspruch auf Mieterhöhung bei Untermieterlaubnis

    Selbst eine stärkere Belegung der Wohnung als solche ist nicht ausreichend, einen Mietzuschlag zu rechtfertigen (LG Berlin Beschluss vom 21.11.2017 - 67 S 212/17).
  • LG Berlin, 07.04.2022 - 67 S 7/22

    Untervermietung einer Einzimmerwohnung?

    Bereits aus dieser Gesetzessystematik, insbesondere der Vorschrift des § 553 Abs. 1 BGB, wonach die Interessen des Mieters bei der Untervermietung regelmäßig Vorrang vor denen des Vermieters haben, ergibt sich, dass für eine Abgeltung der Untervermietung ein Mietzuschlag nur in dem Ausnahmefall einer vermehrten Belastung des Vermieters durch die Gebrauchsüberlassung an den Dritten gefordert werden kann (vgl. Kammer, Beschl. v. 21. November 2017 - 67 S 212/17, MM 2018, Nr. 5, 27, juris Tz. 3; Flatow, a.a.O., Rz. 19ff.; V. Emmerich, a.a.O., Rz 16ff.; Bub/Treier MietR-HdB, 5. Aufl. 2019, Kapitel III. Durchführung des Mietverhältnisses Rz. 2523-2526, beck-online; Schur, a.a.O., Rz. 23ff.; teils abweichend LG Berlin, Urt. v. 21. August 2019 - 64 S 266/18, GE 2019.1639, juris Tz. 3).
  • LG Berlin II, 09.01.2024 - 67 S 184/23

    Anspruch auf Untervermietung nach Auszug eines Mitmieters?

    § 553 Abs. 2 BGB erfordert eine an sämtlichen Umständen des Einzelfalls ausgerichtete Zumutbarkeitsprüfung (vgl. Kammer, Beschl. v. 21. November 2017 - 67 S 212/17, BeckRS 2017, 153183 Tz. 3 m.w.N.).

    Schematische Wertungen, die für die Erhebung des Untermietzuschlags stets und schon die stärkere Belegung der Wohnung oder die Erzielung zusätzlicher (Untermiet-)Einnahmen durch den Mieter ausreichen lassen, sind wegen des Wortlauts der Norm ("zuzumuten") und des sich darauf und der Gesetzessystematik beruhenden Ausnahmecharakters des § 553 Abs. 2 BGB nicht gerechtfertigt (vgl. Kammer, Beschl. v. 21. November 2017 - 67 S 212/17, BeckRS 2017, 153183 Tz. 3, a.A. LG Berlin Urt. v. 21. August 2019 - 64 S 266/18, BeckRS 2019, 33035, Tz. 4; Urt. v. 27. September 2023 - 64 S 270/22, BeckRS 2023, 28515, beckonline Tz. 19).

  • LG Berlin, 21.08.2019 - 64 S 266/18
    Allerdings kommt nach der Rechtsprechung der Zivilkammer 66 des Landgerichts Berlin (GE 2019, 126; a.A. wohl LG Berlin, Beschluss vom 21.11.2017 - 67 S 212/17 - juris) eine Erhöhung der Miete nach § 533 Abs. 2 BGB dann in Betracht, wenn der in der Konstruktion des Hauptmietvertrages bereits abgebildete Leistungsaustausch durch die begehrte Untervermietung erheblich verschoben wird.
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