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   LG Berlin, 16.09.2014 - 67 S 290/14   

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https://dejure.org/2014,26408
LG Berlin, 16.09.2014 - 67 S 290/14 (https://dejure.org/2014,26408)
LG Berlin, Entscheidung vom 16.09.2014 - 67 S 290/14 (https://dejure.org/2014,26408)
LG Berlin, Entscheidung vom 16. September 2014 - 67 S 290/14 (https://dejure.org/2014,26408)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 242 BGB, § 569 Abs 3 Nr 2 BGB
    Wohnraummiete: Wirksamkeit einer hilfsweisen ordentlichen Zahlungsverzugskündigung bei Zahlungsausgleich innerhalb der Schonfrist; Treuwidrigkeit bei Festhalten an ordentlicher Kündigung nach Zahlungsausgleich

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Wirkung der Schonfristzahlung auf ordentliche Kündigung; Ausgleich der Mietschulden nach ordentlicher Kündigung; Zahlungsverzug

  • RA Kotz

    Schonfrist - Rückzahlung von Mietrückständen lässt ordentlichen Kündigungsgrund nicht entfallen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Schonfristzahlung erfolgt: Ordentliche Kündigung bleibt wirksam!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • Daryai & Kuo - Rechtsanwälte (Kurzinformation/Entscheidungsbesprechung)

    Ordentliche Zahlungsverzugskündigung nur in ganz besonderen Ausnahmefällen treuewidrig

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Kündigung wegen Zahlungsverzugs - Mieter können durch Nachzahlung die fristlose, nicht aber eine fristgemäße Kündigung abwenden

  • koelner-hug.de (Kurzinformation/Leitsatz)

    Hilfsweise ordentliche Kündigung nicht treuwidrig

  • haerlein.de (Kurzinformation)

    Außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses wegen Zahlungsverzugs

  • rechtstipps.de (Kurzinformation)

    Sofortiger Mietschuldenausgleich hilft nicht unbedingt gegen eine ordentliche Kündigung

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Schonfristzahlung und ordentliche Kündigung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Kündigung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Wirksame Kündigung trotz Mietzahlung?

Besprechungen u.ä. (3)

  • Daryai & Kuo - Rechtsanwälte (Kurzinformation/Entscheidungsbesprechung)

    Ordentliche Zahlungsverzugskündigung nur in ganz besonderen Ausnahmefällen treuewidrig

  • schneideranwaelte.de (Entscheidungsbesprechung)

    Schonfristzahlung: Fristgerechte Kündigung wird nicht geheilt

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    (Hilfsweise) ordentliche Kündigung wegen Zahlungsverzugs: Keine Heilungsmöglichkeit! (IMR 2015, 15)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2014, 1250
  • NZM 2014, 862
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 10.10.2012 - VIII ZR 107/12

    Anforderungen an eine ordentliche Kündigung wegen Zahlungsverzugs des Mieters

    Auszug aus LG Berlin, 16.09.2014 - 67 S 290/14
    Die innerhalb der Schonfrist des § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB geleistete Zahlung des Beklagten führte nicht zur Unwirksamkeit der ordentlichen Kündigung, da § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB nur auf eine außerordentliche, nicht hingegen auf die hier zu beurteilende ordentliche Kündigung anwendbar ist (BGH, Urt. v. 10. Oktober 2012 - VIII ZR 107/12, NJW 2013, 159 Tz. 26 ff.).
  • BGH, 25.10.2006 - VIII ZR 102/06

    Kündigung nach unsorgfältiger Beratung durch den Mieterschutzverein

    Auszug aus LG Berlin, 16.09.2014 - 67 S 290/14
    Befindet sich der Mieter in einem Zahlungsverzug, der gemäß § 543 Abs. 1, 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB sogar zur fristlosen Kündigung berechtigen würde, begründet dies auch ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses nach § 573 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB (vgl. BGH, Urt. v. 25. Oktober 2006 - VIII ZR 102/06, NJW 2007, 428 Tz. 9; Blank, in: Schmidt-Futterer, Mietrecht, 11. Aufl. 2013, § 573 Rz. 26).
  • LG Berlin, 21.03.2019 - 66 S 90/17

    Räumungsklage: Kostenentscheidung bei Hauptsacheerledigung bei Schonfristzahlung

    Für die erforderliche Gesamtabwägung sind auch schon konkrete Fragen des Gesundheitszustandes gewürdigt worden (z.B. ein Krankenhausaufenthalt, der dann aber mit der Wiederherstellung "intellektueller Handlungsfähigkeit" geendet hatte), sowie sonstige vertragswidrige Verhaltensweisen, etwa eine vor Ausspruch der Kündigung zu Unrecht verweigerte Zustimmung zu einer Mietzinserhöhung (vgl. LG Berlin vom 16.9.2014 - 67 S 290/14; juris Rz. 7).
  • LG Berlin, 09.02.2016 - 67 S 18/16

    Räumungsprozess gegen den gekündigten Wohnraummieter: Vollstreckungsschutz in der

    Befindet sich der Mieter in einem Zahlungsverzug, der gemäß § 543 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB sogar zur fristlosen Kündigung berechtigen würde, begründet dies auch ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses nach § 573 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB (vgl. BGH, Urt. v. 25. Okt. 2006 - VIII ZR 102/06, NJW 2007, 428 Tz. 9; Kammer, Urt. v. 16. Sept. 2014 - 67 S 290/14, ZMR 2015, 299 Tz. 3).
  • LG Berlin, 13.04.2018 - 63 S 217/17

    Mietvertragskündigung - Nichtzahlung Nebenkosten

    Weder eine Schonfristzahlung nach § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 16. Februar 2005 - VIII ZR 6/04 - LG Berlin, Urteil vom 15.10.2013 - 63 S 216/12 -, Urteil vom 16.09.2014 - 67 S 290/14 -, Beschluss vom 26.08.2015 - 65 S 234/15 -, juris) noch die Sperrwirkung nach § 569 Abs. 3 Nr. 3 BGB (BGH, Urteil vom 10. Oktober 2012 - VIII ZR 107/12 -, a.a.O.) finden entsprechende Anwendung auf die ordentliche Kündigung.
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