Rechtsprechung
   EuGH, 02.02.1988 - 67/85, 68/85, 70/85   

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EuGH, 02.02.1988 - 67/85, 68/85, 70/85 (https://dejure.org/1988,68)
EuGH, Entscheidung vom 02.02.1988 - 67/85, 68/85, 70/85 (https://dejure.org/1988,68)
EuGH, Entscheidung vom 02. Februar 1988 - 67/85, 68/85, 70/85 (https://dejure.org/1988,68)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • EU-Kommission PDF

    Van der Kooy / Kommission

    EWG-Vertrag, Artikel 93 Absatz 2 und Artikel 173 Absatz 2
    1 . Nichtigkeitsklage - Natürliche oder juristische Personen - Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen - An einen Mitgliedstaat gerichtete Entscheidung, die eine Beihilfe an Gartenbaubetriebe in der Form eines Vorzugsgastarifs verbietet - Klage eines ...

  • EU-Kommission

    Van der Kooy / Kommission

  • Judicialis
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. Nichtigkeitsklage - Natürliche oder juristische Personen - Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen - An einen Mitgliedstaat gerichtete Entscheidung, die eine Beihilfe an Gartenbaubetriebe in der Form eines Vorzugstarifs verbietet - Klage eines ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Staatliche Beihilfen - Erdgas - Vorzugstarif für die niederländischen Gartenbaubetriebe.

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (178)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 22.03.1977 - 78/76

    Steinike & Weinlig

    Auszug aus EuGH, 02.02.1988 - 67/85
    35 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes ( siehe insbesondere die Urteile vom 22 . März 1977 in der Rechtssache 78/76, Steinike, Slg .
  • EuGH, 28.10.1982 - 135/81

    Groupement des agences des voyages / Kommission

    Auszug aus EuGH, 02.02.1988 - 67/85
    Oktober 1982 in der Rechtssache 135/81, Groupement des Agences de voyages, Slg .
  • EuGH, 15.07.1963 - 25/62

    Plaumann & Co. gegen Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft.

    Auszug aus EuGH, 02.02.1988 - 67/85
    14 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß, wie der Gerichtshof bereits entschieden hat ( siehe insbesondere die Urteile vom 15 . Juli 1963 in der Rechtssache 25/62, Plaumann, Slg .
  • EuGH, 14.07.1983 - 231/82

    Spijker / Kommission

    Auszug aus EuGH, 02.02.1988 - 67/85
    Juli 1983 in der Rechtssache 231/82, Spijker, Slg .
  • EuGH, 30.01.1985 - 290/83

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus EuGH, 02.02.1988 - 67/85
    Januar 1985 in der Rechtssache 290/83, Kommission/Frankreich, Slg .
  • EuGH, 28.03.2019 - C-405/16

    Deutsches Gesetz von 2012 über erneuerbare Energien (EEG 2012) war keine

    Was erstens die Frage angeht, ob eine Maßnahme dem Staat zuzurechnen ist, ist zu prüfen, ob die öffentlichen Stellen am Erlass dieser Maßnahme beteiligt waren (Urteile vom 2. Februar 1988, Kwekerij van der Kooy u. a./Kommission, 67/85, 68/85 und 70/85, EU:C:1988:38, Rn. 35, vom 19. Dezember 2013, Association Vent De Colère! u. a., C-262/12, EU:C:2013:851, Rn. 17 und 18, und vom 13. September 2017, ENEA, C-329/15, EU:C:2017:671, Rn. 21).
  • EuG, 13.12.2018 - T-339/16

    Das Gericht der Europäischen Union gibt den Klagen der Städte Paris, Brüssel und

    Sie findet auf objektiv bestimmte Sachverhalte Anwendung und entfaltet rechtliche Wirkungen gegenüber allgemein und abstrakt beschriebenen Personengruppen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. Februar 1988, Kwekerij van der Kooy u. a./Kommission, 67/85, 68/85 und 70/85, EU:C:1988:38, Rn. 15).
  • EuGH, 16.05.2002 - C-482/99

    Frankreich / Kommission

    Nach ständiger Rechtsprechung ist nicht danach zu unterscheiden, ob die Beihilfe unmittelbar vom Staat oder von öffentlichen oder privaten Einrichtungen, die von ihm zur Durchführung der Beihilferegelung errichtet oder beauftragt wurden, gewährt wird (u. a. Urteile vom 22. März 1977 in der Rechtssache 78/76, Steinike & Weinlig, Slg. 1977, 595, Randnr. 21, vom 30. Januar 1985 in der Rechtssache 290/83, Kommission/Frankreich, Slg. 1985, 439, Randnr. 14, vom 2. Februar 1988 in den verbundenen Rechtssachen 67/85, 68/85 und 70/85, Van der Kooy u. a./Kommission, Slg. 1988, 219, Randnr. 35, und vom 21. März 1991 in der Rechtssache C-305/89, Italien/Kommission, Slg. 1991, I-1603, Randnr. 13).

    Damit jedoch Vergünstigungen als Beihilfen im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG eingestuft werden können, müssen sie zum einen unmittelbar oder mittelbar aus staatlichen Mitteln gewährt werden (Urteile vom 17. März 1993 in den verbundenen Rechtssachen C-72/91 und C-73/91, Sloman Neptun, Slg. 1993, I-887, Randnr. 19, vom 30. November 1993 in der Rechtssache C-189/91, Kirsammer-Hack, Slg. 1993, I-6185, Randnr. 16, vom 7. Mai 1998 in den verbundenen Rechtssachen C-52/97 bis C-54/97, Viscido u. a., Slg. 1998, I-2629, Randnr. 13, vom 1. Dezember 1998 in der Rechtssache C-200/97, Ecotrade, Slg. 1998, I-7907, Randnr. 35, vom 17. Juni 1999 in der Rechtssache C-295/97, Piaggio, Slg. 1999, I-3735, Randnr. 35, und vom 13. März 2001 in der Rechtssache C-379/98, PreussenElektra, Slg. 2001, I-2099, Randnr. 58) und zum anderen dem Staat zuzurechnen sein (Urteile Van der Kooy u. a./Kommission, Randnr. 35, vom 21. März 1991 in der Rechtssache C-303/88, Italien/Kommission, Slg. 1991, I-1433, Randnr. 11, und in der Rechtssache C-305/89, Italien/Kommission, Randnr. 13).

    Insoweit hat der Gerichtshof bereits berücksichtigt, dass die fragliche Einrichtung die beanstandete Entscheidung nicht treffen konnte, ohne den Anforderungen der öffentlichen Stellen Rechnung zu tragen (insbesondere Urteil Van der Kooy u. a./Kommission, Randnr. 37), oder dass, abgesehen von organisationsrechtlichen Faktoren, die die öffentlichen Unternehmen mit dem Staat verbunden haben, diese Unternehmen, über die die Beihilfen gewährt worden waren, die Richtlinien eines Comitato Interministeriale per la Programmazione Economica (CIPE) zu beachten hatten (Urteile vom 21. März 1991 in der Rechtssache C-303/88, Italien/Kommission, Randnrn.

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Rechtsprechung
   EuGH, 03.05.1985 - 67/85 R   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1985,3055
EuGH, 03.05.1985 - 67/85 R (https://dejure.org/1985,3055)
EuGH, Entscheidung vom 03.05.1985 - 67/85 R (https://dejure.org/1985,3055)
EuGH, Entscheidung vom 03. Mai 1985 - 67/85 R (https://dejure.org/1985,3055)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • EU-Kommission PDF

    Van der Kooy / Kommission

    1 . VORLÄUFIGER RECHTSSCHUTZ - AUSSETZUNG DES VOLLZUGS - EINSTWEILIGE ANORDNUNGEN - VORAUSSETZUNGEN

  • EU-Kommission

    Van der Kooy / Kommission

  • Wolters Kluwer

    Keine aufschiebende Wirkung von Klagen nach Art. 185 EWG-Vertrag; Aussetzung der Durchführung einer angefochtenen Entscheidung und einstweilige Anordnungen; Voraussetzungen für eine einstweilige Anordnung des Gerichtshofes der EWG; Verfälschung des Wettbewerbs durch ...

  • Judicialis

    EWG-Vertrag Art. 92; ; EWG-Vertrag Art. 93; ; EWG-Vertrag Art. 93 Abs. 2; ; EWG-Vertrag Art. 93 Abs. 3; ; EWG-Vertrag Art. 95; ; EWG-Vertrag Art. 173

  • rechtsportal.de

    1. VORLÄUFIGER RECHTSSCHUTZ - AUSSETZUNG DES VOLLZUGS - EINSTWEILIGE ANORDNUNGEN - VORAUSSETZUNGEN

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 03.05.1985 - 68/85

    Keine aufschiebende Wirkung von Klagen nach Art. 185 EWG-Vertrag; Aussetzung der

    Auszug aus EuGH, 03.05.1985 - 67/85
    In den verbundenen Rechtssachen 67, 68 und 70/85 R Kwekerij Gebroeders van der Kooy BV mit Sitz in Zevenhuizen, Johannes Wilhelmus van Vliet, Gartenbauunternehmer, wohnhaft in Uithoorn, Vuurlijn 27, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. J. Braakman, Rotterdam, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Lambert H. Dupong, 14 A, rue des Bains, Luxemburg (Rechtssache 67/85 R), Landbouwschap mit Sitz in Den Haag, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. J. Braakman, Rotterdam, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Lambert H. Dupong, 14 A, rue des Bains, Luxemburg (Rechtssache 68/85 R), und.

    Mit Antragsschriften, die am 15. März 1985 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen sind, haben der Gartenbaubetrieb Kwekerij Gebroeders van der Kooy und der Gartenbauunternehmer van Vliet (Rechtssache 67/85 R) sowie die Landbouwschap, ein Verband, der unter anderem die Interessen des Gartenbaus in den Niederlanden vertritt (Rechtssache 68/85 R), ebenfalls beantragt, den Vollzug der.

    3 Die drei Rechtssachen 67/85 R, 68/85 R und 70/85 R betreffen den gleichen Gegenstand und stehen miteinander im Zusammenhang.

    Mit Beschluß vom selben Tag ist das Königreich Dänemark auch in den Rechtssachen 67/85 R und 68/85 R als Streithelfer der Antragsgegnerin zugelassen worden.

    10 Die Antragsteller in den Rechtssachen 67/85 R und 68/85 R tragen vor, der Inhalt der Entscheidung mache deutlich, daß sie, obwohl die Entscheidung formell an das Königreich der Niederlande gerichtet sei, unmittelbar und individuell betroffen seien.

    19 Die Kommission hält die Anträge in den Rechtssachen 67/85 R und 68/85 R für unzulässig.

    1) Die Rechtssachen 67/85 R, 68/85 R und 70/85 R werden für die Zwecke eines gemeinsamen Beschlusses verbunden.

  • EuGH, 03.05.1985 - 70/85

    Keine aufschiebende Wirkung von Klagen nach Art. 185 EWG-Vertrag; Aussetzung der

    Auszug aus EuGH, 03.05.1985 - 67/85
    BESCHLUSS VOM 3.5.1985 - RECHTSSACHEN 67, 68 UND 70/85 R BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTSHOFES 3. Mai 1985 *.

    In den verbundenen Rechtssachen 67, 68 und 70/85 R Kwekerij Gebroeders van der Kooy BV mit Sitz in Zevenhuizen, Johannes Wilhelmus van Vliet, Gartenbauunternehmer, wohnhaft in Uithoorn, Vuurlijn 27, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. J. Braakman, Rotterdam, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Lambert H. Dupong, 14 A, rue des Bains, Luxemburg (Rechtssache 67/85 R), Landbouwschap mit Sitz in Den Haag, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. J. Braakman, Rotterdam, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Lambert H. Dupong, 14 A, rue des Bains, Luxemburg (Rechtssache 68/85 R), und.

    Königreich der Niederlande, vertreten durch Rechtsanwalt D. J. Keur, stellvertretender Rechtsberater im Außenministerium, Den Haag, Zustellungsanschrift: Niederländische Botschaft, 5, rue C. M. Spoo, Luxemburg (Rechtssache 70/85 R),.

    BESCHLUSS 1 Die Regierung des Königreichs der Niederlande hat mit Antragsschrift, die am 14. März 1985 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, beantragt (Rechtssache 70/85 R), den Vollzug der an das Königreich der Niederlande gerichteten Entscheidung K (85) 284 endg.

    3 Die drei Rechtssachen 67/85 R, 68/85 R und 70/85 R betreffen den gleichen Gegenstand und stehen miteinander im Zusammenhang.

    4 Mit Beschluß vom 25. April 1985 sind das Vereinigte Königreich, die Bundesrepublik Deutschland und das Königreich Dänemark in der Rechtssache 70/85 R als Streithelfer der Antragsgegnerin zugelassen worden.

    1) Die Rechtssachen 67/85 R, 68/85 R und 70/85 R werden für die Zwecke eines gemeinsamen Beschlusses verbunden.

  • EuGH, 21.05.1977 - 31/77

    Kommission / Vereinigtes Königreich

    Auszug aus EuGH, 03.05.1985 - 67/85
    Wie der Gerichtshof unter anderem in seinem Beschluß vom 21. Mai 1977 in den Rechtssachen 31/77 R und 53/77 R (Vereinigtes Königreich, Slg. 1977, 921) festgestellt hat, ändert diese Schlußfolgerung nichts daran, daß die Kommission beim Gerichtshof die Feststellung beantragen kann, daß das Königreich der Niederlande gegen Artikel 93 Absatz 3 Satz 3 EWG- Vertrag verstoßen hat.
  • EuGH, 02.07.1974 - 173/73

    Italien / Kommission

    Auszug aus EuGH, 03.05.1985 - 67/85
    26 Ihre Entscheidung betreffe eine rechtswidrige bereits angewendete Beihilfe, so daß darin dem Mitgliedstaat keine Frist für deren Abschaffung oder Umgestaltung eingeräumt zu werden brauche (Urteil des Gerichtshofes vom 2. Juli 1974 in der Rechtssache 173/73, Italien/Kommission, Slg. 1974, 709).
  • EuGH, 30.01.1985 - 290/83

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus EuGH, 03.05.1985 - 67/85
    Bei der Anwendung des Artikels 92 sei im wesentlichen auf die Auswirkungen der Beihilfe und nicht auf die Situation der die Beihilfe verteilenden Einrichtungen abzustellen (Urteile des Gerichtshofes vom 22. März 1977 in der Rechtssache 78/76, Steinike & "Weinlig, Slg. 1977, 595, und vom 30. Januar 1985 in der Rechtssache 290/83, Kommission/Frankreich, Slg. 1985, 440).
  • EuGH, 22.03.1977 - 78/76

    Steinike & Weinlig

    Auszug aus EuGH, 03.05.1985 - 67/85
    Bei der Anwendung des Artikels 92 sei im wesentlichen auf die Auswirkungen der Beihilfe und nicht auf die Situation der die Beihilfe verteilenden Einrichtungen abzustellen (Urteile des Gerichtshofes vom 22. März 1977 in der Rechtssache 78/76, Steinike & "Weinlig, Slg. 1977, 595, und vom 30. Januar 1985 in der Rechtssache 290/83, Kommission/Frankreich, Slg. 1985, 440).
  • EuGH, 18.03.1975 - 72/74

    Union syndicale u.a. / Rat

    Auszug aus EuGH, 03.05.1985 - 67/85
    Außerdem gehe aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes hervor, dass eine zur Verteidigung von Kollektivinteressen einer Personengruppe gegründete Vereinigung von einer die allgemeinen Interessen dieser Gruppe berührenden Maßnahmen nicht unmittelbar und individuell betroffen werde (Urteil vom 18. März 1975 in der Rechtssache 72/74, Union syndicale/Rat, Slg. 1975, 401).
  • EuG, 12.09.2007 - T-68/03

    DAS GERICHT ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION ÜBER DIE STAATLICHEN

    Deshalb unterscheide sich der Sachverhalt entgegen dem Vorbringen der Kommission erheblich von dem, um den es im Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 3. Mai 1985, Van der Kooy/Kommission (67/85 R, 68/85 R und 70/85 R, Slg. 1985, 1315), gegangen sei.
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Rechtsprechung
   FG Saarland, 09.08.1985 - I 67/85   

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https://dejure.org/1985,22072
FG Saarland, 09.08.1985 - I 67/85 (https://dejure.org/1985,22072)
FG Saarland, Entscheidung vom 09.08.1985 - I 67/85 (https://dejure.org/1985,22072)
FG Saarland, Entscheidung vom 09. August 1985 - I 67/85 (https://dejure.org/1985,22072)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 02.04.1987 - 67/85   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1987,16211
Generalanwalt beim EuGH, 02.04.1987 - 67/85 (https://dejure.org/1987,16211)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 02.04.1987 - 67/85 (https://dejure.org/1987,16211)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 02. April 1987 - 67/85 (https://dejure.org/1987,16211)
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Volltextveröffentlichung

  • EU-Kommission PDF

    Kwekerij Gebroeders van der Kooy BV und andere gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Staatliche Beihilfen - Erdgas - Vorzugstarif für die niederländischen Gartenbaubetriebe

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (13)

  • EuGH, 30.01.1985 - 290/83

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 02.04.1987 - 67/85
    Da die niederländische Regierung darauf besteht, daß sie den Vorzugstarif nicht gemäß Artikel 93 Absatz 3 bekanntgab (weil er ihrer Auffassung nach keine Beihilfe darstellte) und ihn jedenfalls vor einer endgültigen Entscheidung der Kommission in Kraft setzte (wenn es sich denn um eine Beihilfe handelte), mutet es zunächst merkwürdig an, daß die Kommission nicht einfach feststellte, daß die durchgeführte Maßnahme rechtswidrig und deshalb aufzuheben war, falls nötig unter Berufung auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes (Beschlüsse in den Rechtssachen 31/77 R, Kommission/ Vereinigtes Königreich, Slg. 1977, 921, und 171/83 R, Kommission/Frankreich, Slg. 1983, 2621).

    In den Urteilen in den Rechtssachen 78/76 (Steinike und Weinlig, Slg. 1977, 595) und 290/83 (Kommission/Frankreich, Slg. 1985, 439) hat der Gerichtshof nach meinem Verständnis anerkannt, daß bei der Entscheidung darüber, ob eine Zuwendung für einen bestimmten Sektor, die nicht unmittelbar vom Staat stamme, eine staatliche Beihilfe darstelle, die Begleitumstände berücksichtigt werden könnten.

  • EuGH, 22.03.1977 - 78/76

    Steinike & Weinlig

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 02.04.1987 - 67/85
    In den Urteilen in den Rechtssachen 78/76 (Steinike und Weinlig, Slg. 1977, 595) und 290/83 (Kommission/Frankreich, Slg. 1985, 439) hat der Gerichtshof nach meinem Verständnis anerkannt, daß bei der Entscheidung darüber, ob eine Zuwendung für einen bestimmten Sektor, die nicht unmittelbar vom Staat stamme, eine staatliche Beihilfe darstelle, die Begleitumstände berücksichtigt werden könnten.
  • EuGH, 21.05.1977 - 31/77

    Kommission / Vereinigtes Königreich

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 02.04.1987 - 67/85
    Da die niederländische Regierung darauf besteht, daß sie den Vorzugstarif nicht gemäß Artikel 93 Absatz 3 bekanntgab (weil er ihrer Auffassung nach keine Beihilfe darstellte) und ihn jedenfalls vor einer endgültigen Entscheidung der Kommission in Kraft setzte (wenn es sich denn um eine Beihilfe handelte), mutet es zunächst merkwürdig an, daß die Kommission nicht einfach feststellte, daß die durchgeführte Maßnahme rechtswidrig und deshalb aufzuheben war, falls nötig unter Berufung auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes (Beschlüsse in den Rechtssachen 31/77 R, Kommission/ Vereinigtes Königreich, Slg. 1977, 921, und 171/83 R, Kommission/Frankreich, Slg. 1983, 2621).
  • EuGH, 12.07.1973 - 70/72

    Kommission / Deutschland

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 02.04.1987 - 67/85
    In diesem Zusammenhang verweist die niederländische Regierung auf das Urteil vom 12. Juli 1973 in der Rechtssache 70/72 (Kommission/Bundesrepublik Deutschland, Slg. 1973, 813), das "Kohlegesetz"-Urteil.
  • EuGH, 10.07.1986 - 40/85

    Belgien / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 02.04.1987 - 67/85
    3 Z 25/85|Generalanwalt beim EuGH; 16.04.1986; 40/85">40/85 (Belgien/Kommission, Slg. 1986, 2321) die Entscheidung der Kommission aufrechterhalten, nach der zwei wesentliche Kapitalhilfen aus öffentlichen Mitteln für eine Gesellschaft, deren jährliche Verluste sich im maßgebenden Zeitraum auf Hunderte von Millionen belgischer Franken beliefen, eine staatliche Beihilfe darstellten, da kein privater Anleger oder Anteilseigner wegen des Fehlens eines durchführbaren Sanierungsplans derartige Geldbeträge aufgewendet hätte.
  • EuGH, 20.09.1983 - 171/83

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 02.04.1987 - 67/85
    Da die niederländische Regierung darauf besteht, daß sie den Vorzugstarif nicht gemäß Artikel 93 Absatz 3 bekanntgab (weil er ihrer Auffassung nach keine Beihilfe darstellte) und ihn jedenfalls vor einer endgültigen Entscheidung der Kommission in Kraft setzte (wenn es sich denn um eine Beihilfe handelte), mutet es zunächst merkwürdig an, daß die Kommission nicht einfach feststellte, daß die durchgeführte Maßnahme rechtswidrig und deshalb aufzuheben war, falls nötig unter Berufung auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes (Beschlüsse in den Rechtssachen 31/77 R, Kommission/ Vereinigtes Königreich, Slg. 1977, 921, und 171/83 R, Kommission/Frankreich, Slg. 1983, 2621).
  • EuGH, 13.03.1985 - 296/82

    Niederlande und Leeuwarder Papierwarenfabriek / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 02.04.1987 - 67/85
    Klagen beim Gerichtshof erhoben, die nicht nur für zulässig, sondern auch für begründet erklärt worden sind (z. B. in der Rechtssache Intermills und im Urteil vom 13. März 1985 in den verbundenen Rechtssachen 296 und 318/82, Niederlande und Leeuwarder Papierwarenfabriek BV/Kommission, Slg. 1985, 809, der Rechtssache "LPF").
  • EuGH, 18.03.1975 - 72/74

    Union syndicale u.a. / Rat

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 02.04.1987 - 67/85
    Der Gerichtshof hat entschieden, daß sich die Ansicht nicht halten läßt, "daß eine zur Verteidigung von Kollektivinteressen einer Personengruppe gegründete Vereinigung von einer die allgemeinen Interessen dieser Gruppe berührenden Maßnahme unmittelbar und individuell betroffen wird" (Urteil in der Rechtssache 72/74, Union Syndicale/ Rat, Slg. 1975, 401, 410: siehe auch Urteile in den verbundenen Rechtssachen 16 und 17/62, Confédération nationale des producteurs de fruits et légumes/Rat, Slg. 1962, 919, 980, in der Rechtssache 135/81, Groupement des agences de voyages/Kommission, Slg. 1982, 3799, und in der Rechtssache 250/81, Greek Canners Association/.
  • EuGH, 28.10.1982 - 135/81

    Groupement des agences des voyages / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 02.04.1987 - 67/85
    Der Gerichtshof hat entschieden, daß sich die Ansicht nicht halten läßt, "daß eine zur Verteidigung von Kollektivinteressen einer Personengruppe gegründete Vereinigung von einer die allgemeinen Interessen dieser Gruppe berührenden Maßnahme unmittelbar und individuell betroffen wird" (Urteil in der Rechtssache 72/74, Union Syndicale/ Rat, Slg. 1975, 401, 410: siehe auch Urteile in den verbundenen Rechtssachen 16 und 17/62, Confédération nationale des producteurs de fruits et légumes/Rat, Slg. 1962, 919, 980, in der Rechtssache 135/81, Groupement des agences de voyages/Kommission, Slg. 1982, 3799, und in der Rechtssache 250/81, Greek Canners Association/.
  • EuGH, 14.11.1984 - 323/82

    Intermills / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 02.04.1987 - 67/85
    Nach Ansicht der Kommission kann sich der Kläger zu 1 deshalb nicht auf die Urteile des Gerichtshofes in der Rechtssache 730/79 (Philip Morris/Kommission, Slg. 1980, 2671) oder in der Rechtssache 323/82 (Intermills/Kommission, Slg. 1984, 3809) berufen, in denen der Gerichtshof die Anfechtung einer ungünstigen Entscheidung der Kommission für zulässig erachtet hat.
  • EuGH, 03.05.1985 - 68/85

    Keine aufschiebende Wirkung von Klagen nach Art. 185 EWG-Vertrag; Aussetzung der

  • EuGH, 17.09.1980 - 730/79

    Philip Morris / Kommission

  • EuGH, 28.01.1986 - 169/84

    Cofaz / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.03.2020 - C-212/19

    Compagnie des pêches de Saint-Malo

    38 Eine solche Rückforderung war in der Rechtssache, in der das Urteil vom 2. Februar 1988, Kwekerij van der Kooy u. a./Kommission (67/85, 68/85 und 70/85, EU:C:1988:38), ergangen ist, nicht angeordnet worden, wie sich namentlich aus den Schlussanträgen des Generalanwalts Slynn in diesen verbundenen Rechtssachen (EU:C:1987:177, S. 240, 245) ergibt.
  • Generalanwalt beim EuGH, 08.05.2014 - C-242/13

    Commerz Nederland

    Der gleiche Grundsatz wurde auf S. 250 der Schlussanträge von Generalanwalt Slynn in der Rechtssache Kwekerij van der Kooy u. a./Kommission (67/85, 68/85 und 70/85, EU:C:1987:177) aufgestellt, der sich in Bezug auf die in dieser Rechtssache in Rede stehende Beihilfemaßnahme, nämlich die Festsetzung eines Vorzugstarifs, fragte, "ob die Festsetzung dieses Vorzugstarifs, auch wenn sie unter dem Einfluss des Staates erfolgte und dem Staat Verluste verursachte, durch wirtschaftliche Erwägungen gerechtfertigt war, die mit dem Vorliegen "einer Beihilfe" unvereinbar waren".
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