Rechtsprechung
   AG Hamburg, 11.12.2000 - 67 c IN 257/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,12309
AG Hamburg, 11.12.2000 - 67 c IN 257/00 (https://dejure.org/2000,12309)
AG Hamburg, Entscheidung vom 11.12.2000 - 67 c IN 257/00 (https://dejure.org/2000,12309)
AG Hamburg, Entscheidung vom 11. Dezember 2000 - 67 c IN 257/00 (https://dejure.org/2000,12309)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2000,12309) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an die Durchführung eines Insolvenzverfahrens; Voraussetzungen für das Vorliegen von Insolvenzgründen

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • ZIP 2001, 257
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (5)

  • AG Hamburg, 23.04.2003 - 67c IN 62/02

    Voraussetzungen für die Verwirkung eines Vergütungsanspruchs

    Im Verfahren 67c IN 66/02 erklärte die Antragstellerin unter dem 8.4.2002 wegen erhaltener Zahlung für erledigt und wurde vom Gericht unter dem 12.4.2002 in Anbetracht der zu treffenden Kostenentscheidung auf die Problematik des sog. Druckausübungsantrages (vgl. AG Hamburg, ZIP 2000, 1019; AG Hamburg, ZInsO 2001, 138 [AG Hamburg 11.12.2000 - 67c IN 257/00] ; LG Meiningen, ZIP 2000, 1450; AG Duisburg, NZI 2002, 211 = ZVI 2002, 208) und der eventuell strafbaren Gläubigerbegünstigung hingewiesen.

    Daraufhin teilte das Gericht unter Hinweis auf seine st. Rspr. zur Erledigungsfolge bei Teilzahlungen (vgl. AG Hamburg, ZInsO 2001, 138 [AG Hamburg 11.12.2000 - 67c IN 257/00] = ZIP 2001, 257; ZInsO 2001, 1121 ; ZInsO 2002, 687 = NZI 2002, 561; s. auch Frind/Dr. Schmidt, in: ZInsO 2001, 1133 ff. ; ZInsO 2002, 8 ff. ) unter dem 14.5.2002 mit, dass das Verfahren wohl noch nicht erledigt sei, und wegen Klarstellung der Anfechtbarkeit der Zahlungen noch zu ermitteln sei, worauf die Zahlung des Vaters an die Schuldnerin beruhe.

    Soweit der Beschwerdeführer als Ziel des Insolvenzverfahrens benennt, dass der Antragsteller damit berechtigt "die letzte Möglichkeit nutzt, um doch noch an sein Geld zu kommen" (S. 6), wird dieses merkwürdige Verständnis des Insolvenzverfahrens, welches ersichtlich die Stellung sog. Druckanträge gutheißt (zu deren Unzulässigkeit: AG Hamburg, ZIP 2000, 1019, ZInsO 2001, 138 ; LG Meiningen, ZIP 2000, 1450; Schmerbach, EWiR 2000, 1063,) und nicht die Befriedigung aller Gläubiger ( § 1 InsO ; also das Ziel des Antragstellers, die Quote zu erlangen), an anderer Stelle und bei anderer Gelegenheit zu würdigen sein.

    Wie das AG Hamburg bereits in seiner Entscheidung v. 11.12.2000 (ZIP 2001, 257) hervorgehoben hat, führt dieses Procedere im Fortgang nur zu einer Schädigung von weiteren Gläubigern, die mit der zahlungsunfähigen Schuldnerin nach "Erledigung" eines ersten Insolvenzantrages kontrahieren, ihre Leistungen nicht erhalten, und nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf Grund späterer Anträge, die auf Grund der nicht beseitigten Zahlungsunfähigkeit unausweichlich sind, auf die Quote verwiesen werden.

  • BGH, 11.11.2004 - IX ZB 258/03

    Zulässigkeit einer einseitigen Erledigungserklärung des Insolvenzverfahrens in

    Teilweise wird zwar die Ansicht vertreten, wenn der dazu angehörte Schuldner keine Stellungnahme abgebe, sei sein Schweigen als Erledigungserklärung / Zustimmung zur Erledigungserklärung des Antragstellers zu verstehen (AG Hamburg ZIP 2001, 257; MünchKomm-InsO/Schmahl, § 13 Rn. 115); andere nehmen in diesem Fall eine einseitige Erledigungserklärung an (OLG Köln NZI 2001, 318, 319; HK-InsO/Kirchhof, § 14 Rn. 42; Kübler/Prütting/Pape, InsO § 13 Rn. 126; FK-InsO/Schmerbach, 3. Aufl. § 13 Rn. 109; Huber EWiR 2001, 680).
  • AG Göttingen, 22.03.2001 - 74 IN 47/00

    Möglichkeit einer einseitigen Erledigungserklärung im

    Ein Fall des Rechtsmissbrauches liegt nicht vor, wenn der Schuldner an den Gläubiger ohne Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters eine Zahlung leistet (a.A. AG Hamburg ZInsO 2001, 138 [AG Hamburg 11.12.2000 - 67c IN 257/00] ).

    Von einem rechtsmissbräuchlichen Antrag ist jedoch nicht auszugehen, wenn der Antragsgegner an den Antragsteller ohne Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters - wie im vorliegenden Fall - eine Zahlung leistet (a.A. AG Hamburg ZInsO 2001, 138 [AG Hamburg 11.12.2000 - 67c IN 257/00] ) oder eine Zahlungsvereinbarung trifft (a. A. AG Offenbach ZInsO 2000, 624 [AG Offenbach 31.10.2000 - 8 IN 193/00] ).

  • AG Hamburg, 27.09.2011 - 67c IN 74/11

    Insolvenzeröffnungsverfahren: Kostentragungspflicht des Insolvenzantragstellers

    Bei der übereinstimmenden Erledigungserklärung, wie vorliegend, kann das Gericht berücksichtigen, ob der zunächst zulässige Antrag sich nunmehr nach derzeitigen Erkenntnissen als Druckantrag darstellt (MünchKomm-Schmahl, 2.Aufl. InsO, § 13 Rz. 120, 39; HK-Eickmann, § 14 Rz. 36; AG Offenbach, ZInsO 2000, S. 624; AG Hamburg, ZInsO 2001, S.138 = ZIP 2001 S. 257; ZInsO 2001, S. 1121; AG Hamburg ZInsO 2002, S. 687; AG Duisburg, ZVI 2002, S. 389 = NZI 2002, S. 670).
  • AG Hamburg, 22.04.2002 - 67c IN 115/01

    Erledigung eines Insolvenzeröffnungsverfahrens; Verteilung der Kosten nach einer

    Auf die Entscheidungen AG Hamburg; ZIP 2001, 257 (ZIns0 2001, 138) und AG Offenbach, ZIns0 2000, 624, wird Bezug genommen.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht