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   OVG Rheinland-Pfalz, 27.06.2013 - 7 A 10040/13.OVG   

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https://dejure.org/2013,17236
OVG Rheinland-Pfalz, 27.06.2013 - 7 A 10040/13.OVG (https://dejure.org/2013,17236)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 27.06.2013 - 7 A 10040/13.OVG (https://dejure.org/2013,17236)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 27. Juni 2013 - 7 A 10040/13.OVG (https://dejure.org/2013,17236)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 27 Abs 1 SGB 8, § 27 Abs 2a SGB 8, § 33 SGB 8, § 36a Abs 3 S 1 Nr 1 SGB 8, § 39 Abs 1 SGB 8
    Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege - zur Verpflichtung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe auf Übernahme von Aufwendungen für selbstbeschaffte Leistungen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Entstehen eines erzieherischen Bedarfs durch Rücknehme der Bereitschaft zur unentgeltlichen Pflege durch ein Großelternteil

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGB VIII § 36a Abs. 3 S. 1; BGB § 1603 Abs. 1
    Entstehen eines erzieherischen Bedarfs durch Rücknehme der Bereitschaft zur unentgeltlichen Pflege durch ein Großelternteil

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 12.09.1996 - 5 C 31.95

    Kinder- und Jugendhilferecht - Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 27.06.2013 - 7 A 10040/13
    Dies sei jedoch mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. September 1996 - 5 C 31.95 - nicht zu vereinbaren.

    Deckt ein Verwandter den erzieherischen Bedarf des Kindes bzw. Jugendlichen unentgeltlich, scheitert ein Anspruch des Personensorgeberechtigten auf öffentliche Jugendhilfe am fehlenden Bedarf; Hilfe zur Erziehung ist dann nicht "notwendig" im Sinne von § 27 Abs. 1 SGB VIII (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. September 1996 - 5 C 31.95 - FEVS 47, 433 [437] m.w.N.).

    Nur dann hätte sie als mittlerweile für ihre Enkelsöhne Personensorgeberechtigte einen Anspruch auf die Sicherstellung von deren aus erzieherischer Sicht erforderlicher Pflege außerhalb des Elternhauses durch die öffentliche Jugendhilfe gehabt (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. September 1996 - 5 C 31.95 - a.a.O. S. 438).

    Deshalb stellt sich die Frage, ob die Klägerin durch den Antrag auf Gewährung von Hilfe zur Erziehung ihrer Enkelsöhne vom 12. Mai 2011 bzw. durch ihr Schreiben vom 2. Januar 2012 in dem oben beschriebenen Sinn ernsthaft ihre Bereitschaft zu deren unentgeltlicher Pflege zurückgezogen oder aber dadurch lediglich ihren Wunsch bekundet hat, in den Genuss wirtschaftlicher Jugendhilfe kommen zu wollen (vgl. BVerwG, Urteile vom 12. September 1996 - 5 C 31.95 - a.a.O. S. 439 f. und vom 4. September 1997 - 5 C 11.96 - FEVS 48, 289 [292]).

    Bei der Beantwortung dieser Frage ist zu berücksichtigen, dass nach der Lebenserfahrung eine unentgeltliche Betreuung von Enkelkindern durch ihre Großeltern aufgrund der zwischen ihnen bestehenden engen familiären Verbundenheit regelmäßig erwartet werden kann (vgl. BVerwG, Urteile vom 12. September 1996 - 5 C 31.95 - a.a.O. S. 439 f. und vom 4. September 1997 - 5 C 11.96 - a.a.O.).

    Dies gilt allerdings auch deswegen, weil zuletzt selbst das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 1. März 2012 - 5 C 12.11 - BVerwGE 142, 115 (121 Rn. 1 9 ) bezüglich der Frage, ob Großeltern ihre Bereitschaft zur weiteren unentgeltlichen Pflege ihres Enkelkindes ernsthaft zurückgezogen haben, nur auf sein Urteil vom 15. Dezember 1995 - 5 C 2.94 - (a.a.O. S. 181) Bezug genommen hat, worin es eine solche ernstliche Erklärung allein in der Beantragung von wirtschaftlicher Jugendhilfe gesehen hatte, anstatt auf sein späteres Urteil vom 12. September 1996 - 5 C 31.95 - (a.a.O. S. 440) hinzuweisen, in dem es das Urteil des Berufungsgerichts - aus anderem Grund - aufgehoben und an dieses zurückverwiesen, dieses unter Appell an die "tatrichterliche Verantwortung" aber auch zur Prüfung aufgefordert hatte, ob eine Großmutter durch die Beantragung von wirtschaftlicher Jugendhilfe ernsthaft ihre Bereitschaft zur unentgeltlichen Pflege ihrer Enkeltochter zurückgezogen oder lediglich ihren Willen bekundet habe, in den Genuss wirtschaftlicher Jugendhilfe kommen zu wollen.

  • OVG Sachsen, 28.05.2009 - 1 A 54/08

    Verwandtenpflege; Großeltern; Herkunftsfamilie; erzieherisches Defizit; Hilfe zur

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 27.06.2013 - 7 A 10040/13
    Allerdings ist es Großeltern nicht bereits dann aus wirtschaftlichen Gründen unmöglich, ihre Enkelkinder unentgeltlich pflegen, wenn sie jenen unabhängig von den sonst insoweit bestehenden Voraussetzungen schon mangels Leistungsfähigkeit im Sinne von § 1603 Abs. 1 BGB nicht zum Unterhalt in Höhe des Pauschbetrags im Sinne von § 39 Abs. 5 SGB VIII, jedenfalls aber überhaupt nicht zum Unterhalt verpflichtet sind (so aber etwa NdsOVG, Urteil vom 28. Oktober 1998 - 4 L 3289/98 - juris Rn. 19, OVG NRW, Urteil vom 6. September 2004 - 12 A 3625/03 - FEVS 56, 248 [252 f.] und SächsOVG, Beschluss vom 28. Mai 2009 - 1 A 54/08 - NJW-RR 2010, 584 [585]).

    Deckt nämlich ein Verwandter den erzieherischen Bedarf eines Kindes oder Jugendlichen unentgeltlich und kann deshalb ein erzieherischer Bedarf nur dadurch entstehen, dass er seine Bereitschaft zu dessen unentgeltlicher Pflege zurückzieht und das Kind oder den Jugendlichen bzw. seinen Personensorgeberechtigten, falls er dies nicht - wie im vorliegenden Fall - selbst ist, sowie das Jugendamt ernsthaft vor die Alternative stellt, für seine Entlohnung zu sorgen oder aber auf seine Betreuungsdienste verzichten zu müssen (s.o.), so kommt es auf die Frage, ob ein ernsthafter Wille des Verwandten besteht, ohne Gewährung wirtschaftlicher Jugendhilfe die weitere Sorge für das Kind oder den Jugendlichen aufzugeben, entgegen der Annahme des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts in seinem Beschluss vom 28. Mai 2009 - 1 A 54/08 - (a.a.O. S. 585) sehr wohl entscheidungserheblich an.

    Das in Fallgestaltungen wie der vorliegenden nicht befriedigende Ergebnis der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist wohl der Grund für die bereits erwähnte obergerichtliche Rechtsprechung, der sich das Verwaltungsgericht angeschlossen hat, wonach aus wirtschaftlichen Gründen schon derjenige Großelternteil nicht zur unentgeltlichen Pflege seines Enkelkindes in der Lage sein soll, der ihm nicht zum Unterhalt - gar in Höhe des Pauschbetrags im Sinne von § 39 Abs. 5 SGB VIII - verpflichtet ist, wonach dann widerleglich zu vermuten sei, dass der betreffende Großelternteil nicht zur unentgeltlichen Betreuung bereit ist, und wonach bei der Prüfung, ob diese Vermutung widerlegt ist, nicht berücksichtigt werden dürfe, ob ein ernsthafter Wille des Großelternteiles bestehe, ohne Gewährung wirtschaftlicher Jugendhilfe die weitere Sorge für die Kinder aufzugeben (vgl. erneut NdsOVG, Urteil vom 28. Oktober 1998 - 4 L 3289/98 - juris Rn. 19, OVG NR W , Urteil vom 6. September 2004 - 12 A 3625/03 - a.a.O. S. 252 f. sowie SächsOVG, Beschluss vom 28. Mai 2009 - 1 A 54/08 - a.a.O. S. 585).

    Der Senat vermag dieser mit der des Bundesverwaltungsgerichts nicht zu vereinbarenden Rechtsprechung aus den oben aufgezeigten Gründen nicht zu folgen, zumal das Sächsische Oberverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 28. Mai 2009 - 1 A 54/08 - (a.a.O. S. 584) auch nach der Einfügung des Absatzes 2 a in § 27 SGB VIII zum 1. Oktober 2005 davon ausgeht, wenn und solange ein Verwandter im Einvernehmen mit dem Personensorgeberechtigten oder gar als eingesetzter Personensorgeberechtigter den erzieherischen Bedarf des Kindes freiwillig unentgeltlich decke, sei öffentliche Hilfe zur Erziehung nicht notwendig im Sinne von § 27 Abs. 1 SGB VIII und bestehe damit auch kein Anspruch auf die Leistung von Unterhalt gemäß § 39 SGB VIII .

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.09.2004 - 12 A 3625/03

    Anspruch auf Leistungen zum Unterhalt eines Kindes in Vollzeitpflege;

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 27.06.2013 - 7 A 10040/13
    Allerdings ist es Großeltern nicht bereits dann aus wirtschaftlichen Gründen unmöglich, ihre Enkelkinder unentgeltlich pflegen, wenn sie jenen unabhängig von den sonst insoweit bestehenden Voraussetzungen schon mangels Leistungsfähigkeit im Sinne von § 1603 Abs. 1 BGB nicht zum Unterhalt in Höhe des Pauschbetrags im Sinne von § 39 Abs. 5 SGB VIII, jedenfalls aber überhaupt nicht zum Unterhalt verpflichtet sind (so aber etwa NdsOVG, Urteil vom 28. Oktober 1998 - 4 L 3289/98 - juris Rn. 19, OVG NRW, Urteil vom 6. September 2004 - 12 A 3625/03 - FEVS 56, 248 [252 f.] und SächsOVG, Beschluss vom 28. Mai 2009 - 1 A 54/08 - NJW-RR 2010, 584 [585]).

    Zu Unrecht nimmt das Verwaltungsgerichts (im Anschluss an das Urteil des OVG NRW vom 6. September 2004 - 12 A 3625/03 - a.a.O. S. 253) an, bei der Beantwortung der Frage, ob die Klägerin ernsthaft ihre Bereitschaft zur unentgeltlichen Pflege ihrer beiden Enkelsöhne zurückgezogen oder aber lediglich ihren Wunsch bekundet hat, in den Genuss wirtschaftlicher Jugendhilfe kommen zu wollen, dürfe nicht darauf abgestellt werden, ob ein ernsthafter Wille der Klägerin bestehe, ohne Gewährung wirtschaftlicher Jugendhilfe die weitere Sorge für die Kinder aufzugeben.

    Das in Fallgestaltungen wie der vorliegenden nicht befriedigende Ergebnis der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist wohl der Grund für die bereits erwähnte obergerichtliche Rechtsprechung, der sich das Verwaltungsgericht angeschlossen hat, wonach aus wirtschaftlichen Gründen schon derjenige Großelternteil nicht zur unentgeltlichen Pflege seines Enkelkindes in der Lage sein soll, der ihm nicht zum Unterhalt - gar in Höhe des Pauschbetrags im Sinne von § 39 Abs. 5 SGB VIII - verpflichtet ist, wonach dann widerleglich zu vermuten sei, dass der betreffende Großelternteil nicht zur unentgeltlichen Betreuung bereit ist, und wonach bei der Prüfung, ob diese Vermutung widerlegt ist, nicht berücksichtigt werden dürfe, ob ein ernsthafter Wille des Großelternteiles bestehe, ohne Gewährung wirtschaftlicher Jugendhilfe die weitere Sorge für die Kinder aufzugeben (vgl. erneut NdsOVG, Urteil vom 28. Oktober 1998 - 4 L 3289/98 - juris Rn. 19, OVG NR W , Urteil vom 6. September 2004 - 12 A 3625/03 - a.a.O. S. 252 f. sowie SächsOVG, Beschluss vom 28. Mai 2009 - 1 A 54/08 - a.a.O. S. 585).

  • BVerwG, 04.09.1997 - 5 C 11.96

    Großeltern als Vormund und Pflegepersonen ihrer Enkelkinder.

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 27.06.2013 - 7 A 10040/13
    Deshalb stellt sich die Frage, ob die Klägerin durch den Antrag auf Gewährung von Hilfe zur Erziehung ihrer Enkelsöhne vom 12. Mai 2011 bzw. durch ihr Schreiben vom 2. Januar 2012 in dem oben beschriebenen Sinn ernsthaft ihre Bereitschaft zu deren unentgeltlicher Pflege zurückgezogen oder aber dadurch lediglich ihren Wunsch bekundet hat, in den Genuss wirtschaftlicher Jugendhilfe kommen zu wollen (vgl. BVerwG, Urteile vom 12. September 1996 - 5 C 31.95 - a.a.O. S. 439 f. und vom 4. September 1997 - 5 C 11.96 - FEVS 48, 289 [292]).

    Bei der Beantwortung dieser Frage ist zu berücksichtigen, dass nach der Lebenserfahrung eine unentgeltliche Betreuung von Enkelkindern durch ihre Großeltern aufgrund der zwischen ihnen bestehenden engen familiären Verbundenheit regelmäßig erwartet werden kann (vgl. BVerwG, Urteile vom 12. September 1996 - 5 C 31.95 - a.a.O. S. 439 f. und vom 4. September 1997 - 5 C 11.96 - a.a.O.).

  • OVG Niedersachsen, 28.10.1998 - 4 L 3289/98

    Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege; Unentgeltliche Pflege durch Angehörige

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 27.06.2013 - 7 A 10040/13
    Allerdings ist es Großeltern nicht bereits dann aus wirtschaftlichen Gründen unmöglich, ihre Enkelkinder unentgeltlich pflegen, wenn sie jenen unabhängig von den sonst insoweit bestehenden Voraussetzungen schon mangels Leistungsfähigkeit im Sinne von § 1603 Abs. 1 BGB nicht zum Unterhalt in Höhe des Pauschbetrags im Sinne von § 39 Abs. 5 SGB VIII, jedenfalls aber überhaupt nicht zum Unterhalt verpflichtet sind (so aber etwa NdsOVG, Urteil vom 28. Oktober 1998 - 4 L 3289/98 - juris Rn. 19, OVG NRW, Urteil vom 6. September 2004 - 12 A 3625/03 - FEVS 56, 248 [252 f.] und SächsOVG, Beschluss vom 28. Mai 2009 - 1 A 54/08 - NJW-RR 2010, 584 [585]).

    Das in Fallgestaltungen wie der vorliegenden nicht befriedigende Ergebnis der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist wohl der Grund für die bereits erwähnte obergerichtliche Rechtsprechung, der sich das Verwaltungsgericht angeschlossen hat, wonach aus wirtschaftlichen Gründen schon derjenige Großelternteil nicht zur unentgeltlichen Pflege seines Enkelkindes in der Lage sein soll, der ihm nicht zum Unterhalt - gar in Höhe des Pauschbetrags im Sinne von § 39 Abs. 5 SGB VIII - verpflichtet ist, wonach dann widerleglich zu vermuten sei, dass der betreffende Großelternteil nicht zur unentgeltlichen Betreuung bereit ist, und wonach bei der Prüfung, ob diese Vermutung widerlegt ist, nicht berücksichtigt werden dürfe, ob ein ernsthafter Wille des Großelternteiles bestehe, ohne Gewährung wirtschaftlicher Jugendhilfe die weitere Sorge für die Kinder aufzugeben (vgl. erneut NdsOVG, Urteil vom 28. Oktober 1998 - 4 L 3289/98 - juris Rn. 19, OVG NR W , Urteil vom 6. September 2004 - 12 A 3625/03 - a.a.O. S. 252 f. sowie SächsOVG, Beschluss vom 28. Mai 2009 - 1 A 54/08 - a.a.O. S. 585).

  • BVerwG, 15.12.1995 - 5 C 2.94

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 27.06.2013 - 7 A 10040/13
    Dies gilt allerdings auch deswegen, weil zuletzt selbst das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 1. März 2012 - 5 C 12.11 - BVerwGE 142, 115 (121 Rn. 1 9 ) bezüglich der Frage, ob Großeltern ihre Bereitschaft zur weiteren unentgeltlichen Pflege ihres Enkelkindes ernsthaft zurückgezogen haben, nur auf sein Urteil vom 15. Dezember 1995 - 5 C 2.94 - (a.a.O. S. 181) Bezug genommen hat, worin es eine solche ernstliche Erklärung allein in der Beantragung von wirtschaftlicher Jugendhilfe gesehen hatte, anstatt auf sein späteres Urteil vom 12. September 1996 - 5 C 31.95 - (a.a.O. S. 440) hinzuweisen, in dem es das Urteil des Berufungsgerichts - aus anderem Grund - aufgehoben und an dieses zurückverwiesen, dieses unter Appell an die "tatrichterliche Verantwortung" aber auch zur Prüfung aufgefordert hatte, ob eine Großmutter durch die Beantragung von wirtschaftlicher Jugendhilfe ernsthaft ihre Bereitschaft zur unentgeltlichen Pflege ihrer Enkeltochter zurückgezogen oder lediglich ihren Willen bekundet habe, in den Genuss wirtschaftlicher Jugendhilfe kommen zu wollen.
  • BVerwG, 01.03.2012 - 5 C 12.11

    Aufwendungen; Aufwendungsersatz; Aufwendungsübernahme; Elternhaus;

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 27.06.2013 - 7 A 10040/13
    Dies gilt allerdings auch deswegen, weil zuletzt selbst das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 1. März 2012 - 5 C 12.11 - BVerwGE 142, 115 (121 Rn. 1 9 ) bezüglich der Frage, ob Großeltern ihre Bereitschaft zur weiteren unentgeltlichen Pflege ihres Enkelkindes ernsthaft zurückgezogen haben, nur auf sein Urteil vom 15. Dezember 1995 - 5 C 2.94 - (a.a.O. S. 181) Bezug genommen hat, worin es eine solche ernstliche Erklärung allein in der Beantragung von wirtschaftlicher Jugendhilfe gesehen hatte, anstatt auf sein späteres Urteil vom 12. September 1996 - 5 C 31.95 - (a.a.O. S. 440) hinzuweisen, in dem es das Urteil des Berufungsgerichts - aus anderem Grund - aufgehoben und an dieses zurückverwiesen, dieses unter Appell an die "tatrichterliche Verantwortung" aber auch zur Prüfung aufgefordert hatte, ob eine Großmutter durch die Beantragung von wirtschaftlicher Jugendhilfe ernsthaft ihre Bereitschaft zur unentgeltlichen Pflege ihrer Enkeltochter zurückgezogen oder lediglich ihren Willen bekundet habe, in den Genuss wirtschaftlicher Jugendhilfe kommen zu wollen.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.04.2012 - 12 A 659/11

    Voraussetzungen für die Gewährung von Eingliederungshilfe nach Maßgabe des § 35a

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 27.06.2013 - 7 A 10040/13
    § 3 6 a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII schließt die Pflicht zur Übernahme von Aufwendungen für selbstbeschaffte Leistungen nur vor demjenigen Zeitpunkt aus, zu dem der Träger der öffentlichen Jugendhilfe über den Bedarf in Kenntnis gesetzt wurde und diesbezüglich hätte reagieren können; ab diesem Zeitpunkt ist er hingegen bei fortbestehendem Bedarf und Erfüllung der weiteren Voraussetzungen des § 3 6 a Abs. 3 SGB VIII, sofern er die betreffende Jugendhilfeleistung nicht bewilligt, zur Übernahme der durch deren Selbstbeschaffung entstandenen Aufwendungen verpflichtet, auch wenn diese zuvor unberechtigt war (so auch OVG NRW, Urteil vom 25. April 2012 - 12 A 65 9 /11 - JAmt 2012, 548 [550] = juris Rn. 58 bis 60 und Fischer in Schellhor n / Fische r/ Man n / Kern, SGB VIII, 4. Aufl. 2012, § 3 6 a Rn. 25, jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 12.09.1996 - 5 C 37.95

    Kinder- und Jugendhilferecht - Förderung von Kindern in Tagespflege,

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 27.06.2013 - 7 A 10040/13
    Das allein reicht aber als Nachweis dafür, dass sie ihre Enkelkinder nur gegen Entgelt zu betreuen bereit sind, nicht aus (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. September 1996 - 5 C 37.95 - BVerwGE 102, 56 [63]).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 09.06.2016 - 4 L 140/15

    Auslegung des SGB 8 § 86 Abs 3 bei einer Übertragung der elterlichen Sorge nach

    Daher wird in der überwiegenden Rechtsprechung zur Antragsberechtigung im Rahmen der Hilfe zur Erziehung nach § 27 Abs. 1 SGB VIII bei einer ohne Beschränkung auf einzelne Angelegenheiten erfolgten Übertragung nach § 1630 Abs. 3 BGB ohne weiteres davon ausgegangen, dass die Pflegeperson für das betroffene Kind personensorgeberechtigt ist (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 27. Juni 2013 - 7 A 10040/13 - und nachgehend BVerwG, Urt. v. 9. Dezember 2014 - 5 C 32.13 - OVG Sachsen, Beschl. v. 28. Mai 2009 - 1 A 54/08 -, jeweils zit. nach JURIS; a.M.: VGH Bayern, Urt. v. 16. November 2004, a.a.O.), während es bei einer nur teilweisen Übertragung darauf ankommen soll, welche Angelegenheiten davon erfasst sind (vgl. OVG Niedersachsen, Beschl. v. 5. Februar 2015 - 4 LA 188/14 - VGH Bayern, Urt. v. 24. November 2005 - 12 B 04.2024 -, jeweils zit. nach JURIS).
  • VG Freiburg, 12.03.2015 - 4 K 1734/14

    Erstattung von Jugendhilfeleistungen

    Auch wenn daher aufgrund der Abwesenheit von A.s Mutter als der allein die elterliche Sorge ausübenden Bezugsperson bereits ab dem 07.04.2010 eine erzieherische Mangelsituation in A.s Herkunftsfamilie gegeben war, war aufgrund der innerfamiliären Lösung mit Familie S. öffentliche Hilfe zur Erziehung zu diesem Zeitpunkt (noch) nicht notwendig im Sinne von § 27 Abs. 1 SGB VIII (vgl. zur fehlenden Notwendigkeit jugendhilferechtlicher Leistungen bei Verwandtenpflege: BVerwG, Urteil vom 09.12.2014 - 5 C 32.13 -, juris; Sächs. OVG, Beschluss vom 28.05.2009 - 1 A 54/08 -, juris; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27.06.2013 - 7 A 10040/13 -, juris).
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