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   OVG Rheinland-Pfalz, 17.09.1991 - 7 A 10359/91.OVG   

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OVG Rheinland-Pfalz, 17.09.1991 - 7 A 10359/91.OVG (https://dejure.org/1991,3152)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 17.09.1991 - 7 A 10359/91.OVG (https://dejure.org/1991,3152)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 17. September 1991 - 7 A 10359/91.OVG (https://dejure.org/1991,3152)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Ratsmitglied; Ratssitzung; Widerruf von Äußerungen; Jahresrechnung ; Entlastung des Bürgermeisters; Ordnungsgemäße Amtsführung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1992, 1844
  • DVBl 1992, 449
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerwG, 31.10.1990 - 4 C 7.88

    Beteiligung eines anerkannten Naturschutzvereins

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 17.09.1991 - 7 A 10359/91
    Ist dies der Fall, ist die Feststellung auszusprechen, andernfalls ist die Klage abzuweisen (vgl. BVerwG vom 31. Oktober 1990, 4 C 7.88 m.w.N.).
  • BGH, 19.12.1960 - GSZ 1/60

    Sportplatzasche - § 839 BGB, keine Naturalrestitution

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 17.09.1991 - 7 A 10359/91
    So, wie eine bei Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben getätigte Äußerung der hinter dem Beamten stehenden Körperschaft zugerechnet wird, ist auch der Widerruf eine Amtshandlung, für die nur die Körperschaft in Anspruch genommen werden kann (vgl. hier BVerwG vom 27. Dezember 1967, DÖV 68, 429; BGHZ 34, 99 ff.).
  • VGH Baden-Württemberg, 09.10.1989 - 1 S 5/88

    Widerruf von Äußerungen im Gemeinderat/Abgrenzung Tatsachenbehauptung -

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 17.09.1991 - 7 A 10359/91
    Im übrigen hat der Senat auch keine Zweifel, dass es sich tatsächlich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit handelt, da die hier streitige Frage, ob ein Bürgermeister von einem Ratsmitglied den Widerruf bzw. die Unterlassung von Äußerungen verlangen kann, die im Rahmen der Beschlussfassung des Gemeinderates gefallen sind, sich nach öffentlichem Recht beurteilt (anderer Ansicht offenbar VGH Baden-Württemberg vom 19. Oktober 1989, NJW 1990, 1808).
  • BVerwG, 26.10.1967 - II C 22.65

    Umfang der Fürsorgepflicht gegenüber Beamten - Erfordernis der Ernennung für die

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 17.09.1991 - 7 A 10359/91
    Für ein Abwehrrecht von Eingriffen eines Ratsmitglieds in die dem Persönlichkeitsschutz unterliegende Sphäre eines anderen Ratsmitglieds oder des Bürgermeisters gelten zwar die Grundsätze, die bei Eingriffen der öffentlichen Gewalt in die Rechtssphäre des Bürgers zur Anwendung kommen (vgl. dazu zur Folgenbeseitigungspflicht BVerwGE 28, 155 f.; 38, 336 f.; BVerwG, DÖV 1971, 857 f.; NJW 1985, 817 f.), nicht unmittelbar, weil es - wie dargelegt - bei dem von einem Ratsmitglied in der Aussprache des Rats ausgehenden Angriff an einem entsprechenden Über-Unterordnungsverhältnis fehlt.
  • BGH, 18.06.1974 - VI ZR 16/73

    Ehrverletzende Werturteile - Presseveröffentlichung - Wertung - Unzulässigkeit

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 17.09.1991 - 7 A 10359/91
    Das Gewicht der Kontrollrechte des Rats in der Gemeindeverfassung muss indessen wegen des Erfordernisses einer sachgerechten Vorbereitung der Beschlussfassungen dieses wichtigsten gemeindlichen Organs auf die Befugnisse des Ratsmitglieds in der Debatte ausstrahlen und ist als wichtiger Abwägungsgesichtspunkt geeignet, das Gewicht des Ehrenschutzes seinerseits zu mindern (zu den Maßstäben im öffentlichen Meinungskampf vgl. BVerwG, NJW 1965, 227; zu den Grenzen einer "Schmähkritik" vgl. BGH, NJW 1974, 1762).
  • BVerwG, 12.10.1971 - VI C 99.67

    Rechtswidrigkeit einer internen Behördenauskunft wegen Verstoßes gegen den in §

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 17.09.1991 - 7 A 10359/91
    Für ein Abwehrrecht von Eingriffen eines Ratsmitglieds in die dem Persönlichkeitsschutz unterliegende Sphäre eines anderen Ratsmitglieds oder des Bürgermeisters gelten zwar die Grundsätze, die bei Eingriffen der öffentlichen Gewalt in die Rechtssphäre des Bürgers zur Anwendung kommen (vgl. dazu zur Folgenbeseitigungspflicht BVerwGE 28, 155 f.; 38, 336 f.; BVerwG, DÖV 1971, 857 f.; NJW 1985, 817 f.), nicht unmittelbar, weil es - wie dargelegt - bei dem von einem Ratsmitglied in der Aussprache des Rats ausgehenden Angriff an einem entsprechenden Über-Unterordnungsverhältnis fehlt.
  • BGH, 22.06.1982 - VI ZR 251/80

    Rechtmäßigkeit des Abdrucks rufschädigender Äußerungen - Begründetheit einer

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 17.09.1991 - 7 A 10359/91
    Bei der Frage, ob die hinter dem Organ stehende betroffene Person einen Angriff hinnehmen muss, kommt es nach den in der zivilrechtlichen Rechtsprechung zum Ehrenschutz entwickelten Grundsätzen, die zwischen Tatsachenbehauptungen und subjektiven Wertungen unterscheidet (vgl. BGH, NJW 1982, 2246), für die Rechtfertigung von die Ehre tangierenden Wertungen entscheidend darauf an, ob die Äußerung in der Wahrnehmung berechtigter Interessen (§ 193 StGB) erfolgt.
  • BVerwG, 25.04.1989 - 9 C 61.88

    nachträglich anerkannter Asylbewerber - § 92 VwGO, bei einseitiger

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 17.09.1991 - 7 A 10359/91
    Die Kostenentscheidung folgt - auch hinsichtlich des für erledigt erklärten Teils (vgl. BVerwG vom 25. April 1989, 9 C 61.88) - aus § 154 VwGO.
  • BVerwG, 19.07.1984 - 3 C 81.82

    Folgenbeseitigungsanspruch

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 17.09.1991 - 7 A 10359/91
    Für ein Abwehrrecht von Eingriffen eines Ratsmitglieds in die dem Persönlichkeitsschutz unterliegende Sphäre eines anderen Ratsmitglieds oder des Bürgermeisters gelten zwar die Grundsätze, die bei Eingriffen der öffentlichen Gewalt in die Rechtssphäre des Bürgers zur Anwendung kommen (vgl. dazu zur Folgenbeseitigungspflicht BVerwGE 28, 155 f.; 38, 336 f.; BVerwG, DÖV 1971, 857 f.; NJW 1985, 817 f.), nicht unmittelbar, weil es - wie dargelegt - bei dem von einem Ratsmitglied in der Aussprache des Rats ausgehenden Angriff an einem entsprechenden Über-Unterordnungsverhältnis fehlt.
  • BVerwG, 25.08.1971 - IV C 23.69

    Straßenrecht, Folgenbeseitigung

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 17.09.1991 - 7 A 10359/91
    Für ein Abwehrrecht von Eingriffen eines Ratsmitglieds in die dem Persönlichkeitsschutz unterliegende Sphäre eines anderen Ratsmitglieds oder des Bürgermeisters gelten zwar die Grundsätze, die bei Eingriffen der öffentlichen Gewalt in die Rechtssphäre des Bürgers zur Anwendung kommen (vgl. dazu zur Folgenbeseitigungspflicht BVerwGE 28, 155 f.; 38, 336 f.; BVerwG, DÖV 1971, 857 f.; NJW 1985, 817 f.), nicht unmittelbar, weil es - wie dargelegt - bei dem von einem Ratsmitglied in der Aussprache des Rats ausgehenden Angriff an einem entsprechenden Über-Unterordnungsverhältnis fehlt.
  • OVG Saarland, 17.10.2013 - 2 A 303/12

    Unterlassung ehrenrühriger Äußerungen; eigener Anspruch eines einzelnen

    Das Grundrecht der Meinungsfreiheit erlaube es nicht, den Beschwerdeführern ein "Recht auf polemische Zuspitzung" abzusprechen.(vgl. dazu insbesondere wiederum für den "politischen Raum" OVG Koblenz, Urteil vom 17.9.1991 - 7 A 10359/91 -, DVBl 1992, 449, zur Zulässigkeit auch einer "deutlichen, überspitzten" Kritik eines Ratsmitglieds an der Amtsführung des Bürgermeisters, der dabei auch "schärfere Formulierungen" hinnehmen müsse) Mit der zweiten Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht(vgl. BVerfG, Beschluss vom 2.7.2013 - 1 BvR 1751/12 -, MDR 2013, 1070) ein Unterlassungsurteil des OLG Köln ebenfalls wegen eines Verstoßes gegen die Meinungsfreiheit aufgehoben, mit dem einem Beschwerdeführer untersagt worden war, einen Rechtsanwalt als "Winkeladvokaten" und seine Kanzlei als "Winkeladvokatur" zu bezeichnen.
  • VG Freiburg, 25.03.2021 - 4 K 3145/20

    Grenzen der Äußerungsbefugnis eines Bürgermeisters in einer öffentlichen

    Auch in dieser Funktion bleiben seine Befugnisse als Ratsmitglied erhalten; es treten lediglich weitere Aufgaben - insbesondere die Leitung der Sitzung und die Ausübung des Haurechts - hinzu (so schon OVG Rhld.-Pfalz, Urt. v. 17.09.1991 - 7 A 10359/91 -, juris Rn. 42; vgl. auch Aker, in: ders./Hafner/Notheis, a.a.O., § 25 Rn. 1).
  • VGH Baden-Württemberg, 20.01.2023 - 1 S 2201/22

    Umfang des öffentlich-rechtlichen Anspruchs auf Unterlassung einer Äußerung

    Dies gilt auch für den öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch gegenüber einem Hoheitsträger wegen rechtswidriger Äußerungen (vgl. OVG Saarl., Urt. v. 04.04.2019 - 2 A 244/18 - juris Rn. 63 ff., 71 ff.; ebenso für den Widerruf OVG Rhld.-Pf., Urt. v. 17.09.1991 - 7 A 10359/91 - juris Rn. 33 f.).

    Dies ergibt sich weder aus dem von der Antragstellerin in Anspruch genommenen Urteil des Bundesgerichtshofs vom 07.04.2021, das sich insoweit nur mit der Bestimmung des Streitgegenstands befasst, noch sonst aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach der - wie bereits dargelegt - der Unterlassungsanspruch auf die rechtswidrigen Äußerungen beschränkt ist, es sei denn diese sind mit der Gesamtdarstellung so eng verwoben, dass nur ein Gesamtverbot in Betracht kommt (vgl. BGH, Urt. v. 03.06.1975, a.a.O.; BGH, Urt. v. 21.06.2005 - VI ZR 122/04 - NJW 2005, 2844, juris Rn. 28 und nachfolgend BVerfG, Beschl. v. 13.06.2007 - 1 BvR 1783/05 - BVerfGE 119, 1, juris Rn. 104; Erman-Klass, BGB, 16. Aufl., Anhang zu § 12 Rn. 283, m.w.N. aus der Rspr. des BGH; vgl. auch OVG Saarl., Urt. v. 04.04.2019, a.a.O.; OVG Rhld.-Pf., Urt. v. 17.09.1991, a.a.O.; OVG NRW, Urt. v. 04.11.2016, a.a.O.).

  • OVG Niedersachsen, 17.12.2009 - 2 ME 313/09

    Anspruch auf Unterlassung von im Zusammenhang mit der Erfüllung hoheitlicher

    Mit amtlichen Äußerungen wird damit die Auffassung der Anstellungskörperschaft rechtlich festgelegt, sodass auch nur diese selbst auf deren Korrektur in Anspruch genommen werden kann (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 27.12.1967 - VI B 35.67 -, DÖV 1968, 429 im Anschluss an BGH - Großer Senat -, Beschl. v. 19.12.1960 - GSZ 1/60 -, BGHZ 34, 99 = NJW 1961, 658; Urt. v. 29.1.1987 - 2 C 34.85 -, BVerwGE 75, 354 = NJW 1987, 2529 = juris Langtext Rdnr. 10 f.; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 17.9.1991 - 7 A 10359/91 -, NJW 1992, 1844 = juris Langtext Rdnr. 39; Hessischer VGH, Urt. v. 9.12.1993 - 6 UE 571/93 -, NVwZ-RR 1994, 700 = juris Langtext Rdnr. 29; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 2.11.1998 - 9 S 2434/98 -, VBlBW 1999, 93 = juris Langtext Rdnr. 5; VG Berlin, Beschl. v. 20.8.1996 - 26 A 115.96 -, juris Langtext Rdnr. 12; VG Bayreuth, Urt. v. 20.1.2006 - B 5 K 03.1361 -, juris Langtext Rdnr. 36 ff.; VG Regensburg, Urt. v. 8.3.2006 - RN 3 K 05.00184 -, juris Langtext Rdnr. 68 und 70; VG Augsburg, Urt. v. 2.4.2003 - Au 4 K 02.728 -, juris Langtext Rdnr. 23, jeweils m. w. N.).
  • LG Karlsruhe, 04.07.2008 - 3 O 35/07

    Rechtsweg: Unterlassung und Widerruf von Äußerungen, die von einem Amtsträger in

    Dagegen sind durch Beziehungen bürgerlichrechtlicher Gleichordnung geprägte Äußerungen oder persönliche Erklärungen des Amtsträgers grundsätzlich Gegenstand zivilgerichtlicher Streitigkeiten (vergl. OLG Frankfurt, NVwZ-RR 1999, 814, 815 m.w.N; VGH Mannheim, NJW 1990, 1808, 1809; OVG Rheinland-Pfalz, NJW 1992, 1844 ff.; Hessischer Verwaltungsgerichtshof, NVwZ-RR 1994, 700 ff.; OLG Zweibrücken, NVwZ 1982, 322; OLG Naumburg, Beschluss vom 18.04.2000, Az. 6 U 279/99, zitiert nach Juris; VGH Baden-Württemberg, NVwZ 1993, 285 ff.; VG Würzburg, Urteil vom 27.11.2002, W2 K 02.828, zitiert nach Juris).

    Die Klage auf Unterlassung und Widerruf von Äußerungen mit rein persönlichen Vorwürfen, die ein Gemeinderatsmitglied in einer Gemeinderatssitzung anlässlich einer Aussprache über eine kommunalpolitischen Gegenstand gegenüber einem anderen Gemeinderatsmitglied abgegeben hat, ist nach einer in der Rechtsprechung vertretenen Auffassung keine öffentlichrechtliche, sondern zivilrechtliche Streitigkeit, weil es sich um rein persönliche Äußerungen eines Gemeinderatsmitglieds bei einer Aussprache im Gemeinderat handelt, die nicht in amtlicher Eigenschaft gefallen oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zuzurechnen sind und nicht gegenüber einem außerhalb der Verwaltung stehenden Bürger abgegeben worden sind und bei der kommunalverfassungsrechtliche Befugnisse außer Streit stehen (so: VGH Mannheim, NJW 1990, 1808, 1809; a. A.: OVG Rheinland-Pfalz, NJW 1992, 1844 ff.).

  • OVG Thüringen, 18.02.2019 - 3 EO 350/18

    Anspruch Dritter auf Unterlassung von Äußerungen einer Gemeinderatsfraktion;

    Dies beruht auf der Überlegung, dass der Beamte als Einzelperson gar nicht in der Lage ist, verbindlich über seine weitere Amtsführung - wozu der geforderte Widerruf gehört - zu entscheiden (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17. September 1991 - 7 A 10359/91 -, juris Rdn. 39 f.).

    Zu berücksichtigen ist hier zudem, dass politische Stellungnahmen und Meinungsäußerungen einer Gemeinderatsfraktion auch in der öffentlichen Wahrnehmung gerade nicht der Körperschaft, deren Organ sie mittelbar ist, zugerechnet werden, sondern als kollektiver politischer Standpunkt einer Gemeinschaft frei gewählter, unabhängiger Gemeinderatsmitglieder wahrgenommen werden (vgl. zur Stellung des einzelnen Ratsmitglieds: OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17. September 1991 - 7 A 10359/91 -, juris Rdn. 39 f.).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 05.09.1995 - 7 A 12185/94

    Ehrverletzende Behauptung in nichtöffentlicher Sitzung

    Jedenfalls ist es nicht gänzlich ausgeschlossen, daß die beklagte Bürgermeisterin auch bei Bejahung eines öffentlich-rechtlichen Widerrufsanspruchs passivlegitimiert ist (vgl. hierzu das Urteil des Senats vom 17. September 1991, DVBl 1992, 449, worin für den Widerruf von Äußerungen eines Ratsmitglieds in der Ratssitzung nicht die Körperschaft, sondern das Ratsmitglied selbst als passivlegitimiert angesehen wird).

    So hat denn auch der Senat in dem Urteil vom 24. November 1976 nicht in Zweifel gezogen, daß sich der Bürgermeister wegen einer in nichtöffentlicher Sitzung des Stadtrats gefallenen beleidigenden Äußerung gegenüber einem (anwesenden) Ratsmitglied ggf. strafrechtlich verantworten muß (vgl. AS 14, 356, 362 f.; vgl. ferner das Urteil des Senats vom 17. September 1991, DVBl 1992, 449 zu der Äußerung eines Ratsmitglieds in öffentlicher Gemeinderatssitzung).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 29.11.1994 - 7 A 10194/94

    Hinweis auf "blumenreiche Worte" rechtfertigt keinen Ordnungsruf

    Zur Klarstellung weist der Senat im Hinblick auf die Ausführungen im Urteil des Verwaltungsgerichts sowie in der Berufungserwiderung allerdings darauf hin, dass nach seinem Urteil vom 17. September 1991 - 7 A 10359/91.OVG - die Angemessenheit der Härte der Kritik an dem Bürgermeister durch das Ratsmitglied nicht unabhängig davon beurteilt werden kann, ob jener objektiv zu der Kritik Anlass geboten hat.
  • OVG Schleswig-Holstein, 21.12.2021 - 3 MB 9/21

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen Verbreitung von Äußerungen eines

    Die vom Antragsgegner angeführte Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Koblenz (Urt. v. 17.09.1991 - 7 A 10359/91 -, juris) ist insoweit unergiebig.
  • VGH Hessen, 09.12.1993 - 6 UE 571/93

    Überprüfung der Rechtswegzuständigkeit durch das Rechtsmittelgericht; Rechtsweg

    Es geht hier nicht um Äußerungen, die der Bürgermeister als Privatperson oder jedenfalls in bürgerlich-rechtlicher Gleichordnung - z. B. bei der Abwicklung eines fiskalischen Hilfsgeschäfts der Verwaltung - getan hat, sondern um Erklärungen, die er im Rahmen seiner dienstlichen Stellungen abgegeben hat und die im Hinblick darauf der Beklagten zugerechnet werden müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Februar 1988, a. a. O., OVG Koblenz, Urteil vom 17. September 1991 - 7 A 10359/91 - NJW 1992, 1844; BayVGH, Urteil vom 22. März 1989 - Nr. 4 B 86.03127 - BayVBl. 1990, 111 f., Hess. VGH, Urteil vom 20. Oktober 1987, a. a. O.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.09.2023 - 15 A 1968/22

    Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Ordnungsrufs im Kommunalverfassungsstreit

  • VG Neustadt, 28.01.2013 - 3 K 197/12

    Gemeinderatsmitglied von Haßloch darf nicht mehr behaupten, dass

  • VGH Bayern, 11.03.2013 - 4 C 13.400

    Rechtswegbeschwerde; Widerklage; Unterlassungsanspruch; Äußerung eines

  • VG Hannover, 01.03.2021 - 1 B 5811/20

    Ehrverletzende Äußerung; ehrverletzende Äußerung eines Ratsmitgliedes; Eröffnung

  • VG Trier, 26.03.2014 - 5 K 1328/13

    Freie Meinungsäußerung

  • OVG Sachsen, 02.05.2001 - 2 BS 346/00
  • VG Trier, 05.08.2004 - 1 K 684/04

    Kein Anspruch auf Widerruf für Ortsbürgermeister

  • VG Schleswig, 04.11.2016 - 6 B 28/16

    Einstweiliges Rechtsschutzverfahren eines Bürgermeisters gegen Ratsmitglied wegen

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