Rechtsprechung
   OVG Rheinland-Pfalz, 06.10.2022 - 7 A 10437/22.OVG   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,29318
OVG Rheinland-Pfalz, 06.10.2022 - 7 A 10437/22.OVG (https://dejure.org/2022,29318)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 06.10.2022 - 7 A 10437/22.OVG (https://dejure.org/2022,29318)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 06. Oktober 2022 - 7 A 10437/22.OVG (https://dejure.org/2022,29318)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2022,29318) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 1 BestattG RP, § 1 Abs 2 BestattG RP, § 1 Abs 3 BestattG RP, § 4 BestattG RP, § 4 Abs 1 BestattG RP
    Anlage eines privaten Bestattungsplatzes in einer eigenen Hofkapelle

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Atypische Gegebenheiten; Ausnahmecharakter; berechtigtes Bedürfnis; berechtigtes Interesse; Bestattung; Bestattungsplatz; Beunruhigung; Bewusstseinswandel; Denkmalschutz; familiäre Verbundenheit; Friedhof; Friedhofszwang; Genehmigung; Gestaltungsspielraum; gewandelte ...

  • rechtsportal.de

    Verbot von Bestattungen außerhalb von Friedhöfen; Unzumutbarkeit der Befolgung des Friedhofszwangs wegen Glaubens-, Gewissens- und Bekenntnisgründen

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Justiz Rheinland-Pfalz (Pressemitteilung)

    Keine Genehmigung für privaten Bestattungsplatz

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Bestattung in privater Hofkapelle ist doch nicht zulässig

  • lto.de (Kurzinformation)

    Keine Bestattung in eigener Hofkapelle

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Keine Genehmigung für privaten Bestattungsplatz

  • jurios.de (Kurzinformation)

    Rest in Peace? Ja! Daheim? Nein!

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • OVG Rheinland-Pfalz, 18.04.2012 - 7 A 10005/12

    Asche eines Verstorbenen darf nicht auf privatem Grundstück verstreut werden

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 06.10.2022 - 7 A 10437/22
    Es ist weder ersichtlich, dass mit dem grundsätzlichen Verbot von Bestattungen außerhalb von Friedhöfen der dem Gesetzgeber zustehende weite Ermessensspielraum aufgrund gewandelter Vorstellungen in der Bevölkerung nunmehr überschritten worden sein könnte, noch, dass die allgemeine Handlungsfreiheit des Einzelnen bei restriktiver Handhabung der Ausnahmevoraussetzungen, also der Genehmigungserteilung zur Anlage privater Bestattungsplätze nach § 1 Abs. 3 und § 4 Abs. 1 BestG zwecks Aufrechterhaltung des im Gesetz ausdrücklich vorgesehenen Regel-/Ausnahmeverhältnisses nur in besonders begründeten Einzelfällen, mittlerweile in nicht mehr vertretbarer Weise eingeschränkt werden könnte (Bestätigung der Rechtsprechung des Senats, vgl. dessen Urteil vom 18. April 2012 7 A 10005/12.OVG , AS 41, 85 = juris).

    Legitime Ausnahmegründe zur Annahme eines berechtigten Interesses i.S.d. § 4 Abs. 1 Nr. 1 BestG können Glaubens-, Gewissens- und Bekenntnisgründe darstellen sowie (u.a.) besondere atypische Gegebenheiten oder Härtefälle, in denen die Befolgung des Friedhofszwangs unzumutbar ist (Fortführung der Rechtsprechung des Senats, vgl. erneut dessen Urteil vom 18. April 2012, a.a.O.).

    Danach unterliegt die Genehmigung von privaten Bestattungsplätzen einem repressiven Verbot mit Erlaubnisvorbehalt (vgl. hierzu Urteil des Senats vom 18. April 2012 - 7 A 10005/12.OVG -, AS 41, 85 = juris, Rn. 15) mit zwei - kumulativ zu erfüllenden - Tatbestandsvoraussetzungen und es besteht kein Spielraum, sich von dieser eindeutigen gesetzlichen Vorgabe mit der verwaltungsgerichtlichen Argumentation zu lösen.

    Auch im Übrigen verstößt diese Regelung nicht gegen höherrangiges Recht, sondern ist Teil der verfassungsmäßigen Ordnung im Sinne des Art. 2 Abs. 1 GG (vgl. BVerfG, a.a.O., Rn. 25 ff.; BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1974 - VII C 36/72 -, BVerwGE 45, 224 = juris, Rn. 16 ff.; Urteil des Senats vom 18. April 2012 - 7 A 10005/12.OVG -, AS 41, 85 = juris, Rn. 16 ff.).

    Die vom Gesetzgeber angestrebte Wahrung der Totenruhe (§ 1 Abs. 2 BestG) und die Wahrung des Wohls der Allgemeinheit lassen es nicht zu, im Falle des angestrebten privaten Bestattungsplatzes ein berechtigtes Bedürfnis oder Interesse schon dann anzuerkennen, wenn dies dem privaten Wunsch des Betroffenen entspricht (Urteil des Senats vom 18. April 2012 - 7 A 10005/12.OVG -, AS 41, 85 = juris, Rn. 15).

    Nichts anderes gilt selbst bei relativ großzügigen Grundstücksverhältnissen und einer gleichsam bevorzugten Lage des Grundstücks (Urteil des Senats vom 18. April 2012, a.a.O., Rn. 28).

    Wenngleich in einzelnen Bundesländern wie etwa Nordrhein-Westfalen und Bremen der Friedhofszwang für die Beisetzung von Aschenresten bereits vor geraumer Zeit gelockert worden ist - in Nordrhein-Westfalen schon durch Gesetz vom 17. Juni 2003 (GVBl. S. 313) und in Bremen seit Januar 2015 (vgl. § 4 Abs. 1a des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Freien Hansestadt Bremen bzw. § 15 Abs. 6 Satz 2 des nordrhein-westfälischen Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen sowie die Übersicht zur dortigen Rechtslage bei Gaedke, a.a.O., Rn. 7) -, erachtet es der weit überwiegende Teil offensichtlich weiterhin als geboten, sich insbesondere aus Gründen wie der Totenruhe und des sittlichen Gefühls weiter Bevölkerungskreise grundsätzlich für den Friedhofszwang zu entscheiden, abgesehen davon, dass selbst in Nordrhein-Westfalen und Bremen einer Bestattung auf privatem Grund kein beliebiger Raum gegeben wird (vgl. hierzu erneut das Urteil des Senats vom 18. April 2012, a.a.O., Rn. 27 zur Rechtslage in Nordrhein-Westfalen sowie OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 10. März 2016 - 2 LB 21/15 -, juris, Rn. 35 unter ausdrücklicher Auseinandersetzung mit § 4 Abs. 1a bzw. b des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Freien Hansestadt Bremen).

    Auch das im erstinstanzlichen Verfahren noch vom Kläger vorgebrachte Argument, im Fall einer Bestattung auf dem kommunalen Friedhof fielen zusätzliche Kosten wegen der Grabpflege an, vermag keinen besonderen Einzelfall darzustellen, wie das Verwaltungsgericht ebenfalls bereits zutreffend ausgeführt hat (vgl. Urteil des Senats vom 18. April 2012 - 7 A 10005/12.OVG -, a.a.O., Rn. 29).

  • BVerfG, 28.02.1979 - 1 BvR 317/74

    Verfassungsmäßigkeit des Friedhofszwangs für Urnen

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 06.10.2022 - 7 A 10437/22
    Erst wenn diese beiden Voraussetzungen erfüllt sind, muss der Betroffene - ohne eine darüber hinausgehende Ermessensentscheidung der Behörde - notwendigerweise einen Rechtsanspruch auf die Erlaubnis haben (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 28. Februar 1979 - 1 BvR 317/74 -, BVerfGE 50, 256 = juris, Rn. 27).

    Die Vorschrift des § 4 Abs. 1 BestG, die die Anlage von privaten Bestattungsplätzen für Erd- und Feuerbestattungen auf privaten Bestattungsplätzen in Verbindung mit § 1 Abs. 3 BestG für nicht zulässig erklärt und nur in besonderen Fällen die Zulassung von Ausnahmen gestattet, berührt nicht die in Art. 1 Abs. 1 GG geschützte Menschenwürde (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. Februar 1979 - 1 BvR 317/74 -, BVerfGE 50, 256 = juris, Rn. 23).

    Das ergibt sich aus der Besonderheit der zu regelnden Materie, die einen starken sozialen Bezug hat und die die Handlungsfreiheit des Einzelnen nur geringfügig berührt (BVerfG, Beschluss vom 28. Februar 1979 - 1 BvR 317/74 -, BVerfGE 50, 256 = juris, Rn. 26).

  • OVG Schleswig-Holstein, 10.03.2016 - 2 LB 21/15

    Genehmigung eines privaten Bestattungsplatzes für die Familie

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 06.10.2022 - 7 A 10437/22
    Wenngleich in einzelnen Bundesländern wie etwa Nordrhein-Westfalen und Bremen der Friedhofszwang für die Beisetzung von Aschenresten bereits vor geraumer Zeit gelockert worden ist - in Nordrhein-Westfalen schon durch Gesetz vom 17. Juni 2003 (GVBl. S. 313) und in Bremen seit Januar 2015 (vgl. § 4 Abs. 1a des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Freien Hansestadt Bremen bzw. § 15 Abs. 6 Satz 2 des nordrhein-westfälischen Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen sowie die Übersicht zur dortigen Rechtslage bei Gaedke, a.a.O., Rn. 7) -, erachtet es der weit überwiegende Teil offensichtlich weiterhin als geboten, sich insbesondere aus Gründen wie der Totenruhe und des sittlichen Gefühls weiter Bevölkerungskreise grundsätzlich für den Friedhofszwang zu entscheiden, abgesehen davon, dass selbst in Nordrhein-Westfalen und Bremen einer Bestattung auf privatem Grund kein beliebiger Raum gegeben wird (vgl. hierzu erneut das Urteil des Senats vom 18. April 2012, a.a.O., Rn. 27 zur Rechtslage in Nordrhein-Westfalen sowie OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 10. März 2016 - 2 LB 21/15 -, juris, Rn. 35 unter ausdrücklicher Auseinandersetzung mit § 4 Abs. 1a bzw. b des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Freien Hansestadt Bremen).
  • BVerwG, 29.04.1964 - I C 30.62

    Außenbereich

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 06.10.2022 - 7 A 10437/22
    Der dieser Überlegung zugrundeliegende Gedanke, der sich maßgeblich an die Rechtsprechung und die wohl überwiegend vorherrschende Auffassung in der Kommentarliteratur zu § 35 Abs. 2 BauGB anlehnt (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. April 1964 - I C 30/62 -, BVerwGE 18, 247 = juris, Rn. 8 ff.; ferner: Söfker, in: Ernst/Zinkhahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 145. EL Februar 2022, § 35 Rn. 73), ist auf die vorliegende Situation nicht übertragbar.
  • BVerwG, 26.06.1974 - VII C 36.72

    Friedhofszwang für Feuerbestattungen

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 06.10.2022 - 7 A 10437/22
    Auch im Übrigen verstößt diese Regelung nicht gegen höherrangiges Recht, sondern ist Teil der verfassungsmäßigen Ordnung im Sinne des Art. 2 Abs. 1 GG (vgl. BVerfG, a.a.O., Rn. 25 ff.; BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1974 - VII C 36/72 -, BVerwGE 45, 224 = juris, Rn. 16 ff.; Urteil des Senats vom 18. April 2012 - 7 A 10005/12.OVG -, AS 41, 85 = juris, Rn. 16 ff.).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht