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   OVG Rheinland-Pfalz, 14.11.2000 - 7 A 10595/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,8819
OVG Rheinland-Pfalz, 14.11.2000 - 7 A 10595/00 (https://dejure.org/2000,8819)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 14.11.2000 - 7 A 10595/00 (https://dejure.org/2000,8819)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 14. November 2000 - 7 A 10595/00 (https://dejure.org/2000,8819)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Antrag auf Ungültigerklärung einer Stichwahl für das Amt des Oberbürgermeisters; Voraussetzungen für die Ungültigerklärung einer Stichwahl; Notwendigkeit der Beachtung des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der freien Wahl; Anforderungen an eine Wahlanzeige unter ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DÖV 2001, 830
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 18.12.1968 - I ZR 113/66

    Unentgeltliche Abgabe von Anzeigenblättern

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 14.11.2000 - 7 A 10595/00
    Bei der Auslegung dieser Bestimmungen im Hinblick auf wahlrechtliche Konsequenzen ist zu berücksichtigen, dass diese Regelungen - insbesondere auch diejenigen über die Grundsätze der Gleichbehandlung und Neutralität der Nachrichten im nichtamtlichen Teil - darauf abzielen, die normalen Presseorgane vor einer unangemessenen Konkurrenz durch staatliche (gemeindliche) Tätigkeit zu schützen (vgl. BGHZ 51, 236, 238), indem sie dafür Sorge tragen, dass diese Blätter keinen redaktionellem Teil haben, der normalen Presseerzeugnissen ähnelt.
  • VGH Baden-Württemberg, 30.01.1997 - 1 S 1748/96

    Meinungsäußerung von Ratsmitgliedern und Amtsleitern im Bürgermeisterwahlkampf

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 14.11.2000 - 7 A 10595/00
    Dies gelte auch für das Amtsblatt als amtlichem Bekanntmachungsorgan der Kommunen (VGH Ba-Wü., NVwZ-RR 1998, 126; NVwZ 1992, 504).
  • BVerfG, 02.03.1977 - 2 BvE 1/76

    Öffentlichkeitsarbeit

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 14.11.2000 - 7 A 10595/00
    So findet namentlich auch zulässige amtliche Öffentlichkeitsarbeit ihre Grenzen dort, wo offene oder versteckte Wahlwerbung beginnt (BVerfGE 44, 125, 141).
  • VGH Bayern, 27.11.1991 - 4 B 91.573

    Wahlwerbung eines Bürgermeisters in einem Amtsblatt

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 14.11.2000 - 7 A 10595/00
    Soweit die Rechtsprechung in diesem Zusammenhang zumindest als starkes Indiz für das Handeln in amtlicher Eigenschaft wertet, wenn die Äußerung mittels eines Amtsblattes erfolgt ist (vgl. BayVGH, NVwZ 1992, 287, 288), kann dies nur so verstanden werden, dass der amtliche Teil dieses Blattes - etwa bei Gelegenheit eines amtlichen Wahlaufrufs - dafür genutzt wird.
  • BVerfG, 10.04.1984 - 2 BvC 2/83

    Überprüfung der Bundestagswahl bei möglichem unzulässigen wirtschaftlichen auf

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 14.11.2000 - 7 A 10595/00
    Nach dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der freien Wahl (Art. 38 Abs. 1, 28 Abs. 1 Satz 2 GG, § 53 GemO) muss der Wähler in einem freien und offenen Prozess der Meinungsbildung ohne jede unzulässige Beeinflussung von staatlicher oder nichtstaatlicher Seite zu seiner Wahlentscheidung finden können (vgl. BVerfGE 66, 369, 380).
  • BVerwG, 18.04.1997 - 8 C 5.96

    Unzulässige Wahlwerbung durch Bürgermeister

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 14.11.2000 - 7 A 10595/00
    Ein Bürgermeister darf daher in amtlicher Eigenschaft keine Wahlempfehlung aussprechen (zum Ganzen vgl.: BVerwG, Urteil vom 18. April 1997, 8 C 5/96 = NVwZ 1997, 1220, 1221).
  • VGH Baden-Württemberg, 17.02.1992 - 1 S 226/91

    Mehrdeutige Aussage eines Amtsträgers als Wahlbeeinflussung

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 14.11.2000 - 7 A 10595/00
    Dies gelte auch für das Amtsblatt als amtlichem Bekanntmachungsorgan der Kommunen (VGH Ba-Wü., NVwZ-RR 1998, 126; NVwZ 1992, 504).
  • BVerwG, 19.04.2001 - 8 B 33.01

    Wahlrechtsgrundsätze des Grundgesetzes; Neutralitätspflicht der Gemeinde;

    BVerwG 8 B 33.01 OVG 7 A 10595/00.
  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 24.10.2001 - VGH B 1/01

    Zur Zulässigkeit der Wahlwerbung von Amtsträgern

    14. November 2000 - 7 A 10595/00.OVG -.
  • VG Koblenz, 02.07.2013 - 1 K 62/13

    Bopparder Bürgermeisterwahl ungültig!

    Sie verstoßen vielmehr gegen die Neutralitätsverpflichtung, die von den Gemeinden und ihren Organen zu beachten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 1997, 8 C 5.96 und OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14. November 2000, 7 A 10595/00.OVG, juris).
  • VG Neustadt, 16.04.2007 - 1 K 101/07

    Stichwahl für das Amt des Bürgermeisters der Verbandsgemeinde Hauenstein nicht zu

    Die Rechtsprechung nehme eine unübersteigbare Grenze für Einflussnahmen auf die Wahl an, wenn Amtsträger von Möglichkeiten Gebrauch machten, die ihnen nur kraft ihres Amtes zustehen, also etwa dann, wenn Äußerungen in amtlichen Publikationen unter Verwendung von Gemeindewappen oder unter Einsatz kommunaler Mittel abgegeben werden (Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 14.11.2000 - 7 A 10595/00.OVG -).

    Das OVG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 14. November 2000 - 7 A 10595/00 .OVG -) hatte in Übereinstimmung mit dieser Rechtsprechung des VGH schon für das einfache Gesetzesrecht (§§ 27 Abs. 1, 2 GemO und § 9 GemO DVO) ausgeführt:.

  • VG Weimar, 26.06.2013 - 3 K 1048/12

    Wahlanfechtung erfolgreich

    Das OVG Koblenz stellt ebenfalls darauf ab, ob etwa Macht und Einflussmittel des Amtes in den Vordergrund rücken (Urteil vom 14.11.2000 - 7 A 10595/00 - Juris Rdnr. 30).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 05.11.2002 - 6 C 11072/02
    Abgesehen davon, ob § 27 Abs. 2 GemO mit den Worten, "Näheres über Verfahren und Form der öffentlichen Bekanntmachung" zu bestimmen, zu einer so weitgehenden Regelung wie § 9 Abs. 5 Satz 2 GemODVO ermächtigt (vgl. hierzu OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14. November 2000 - 7 A 10595/00.OVG -), kann jedenfalls eine ordnungsgemäß im Amtsblatt bekannt gemachte Satzung nicht dadurch unwirksam werden, dass sich nach Ablauf des Jahres, in dem die Veröffentlichung erfolgte, herausstellt, dass der Umfang des Anzeigenteils im Jahresdurchschnitt zu hoch gewesen ist.
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