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   OVG Rheinland-Pfalz, 04.10.1994 - 7 A 11102/94   

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https://dejure.org/1994,6780
OVG Rheinland-Pfalz, 04.10.1994 - 7 A 11102/94 (https://dejure.org/1994,6780)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 04.10.1994 - 7 A 11102/94 (https://dejure.org/1994,6780)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 04. Oktober 1994 - 7 A 11102/94 (https://dejure.org/1994,6780)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Gemeinde; Pflichtaufgabe der Selbstverwaltung; Friedhofszwang; Reihengräber; Örtlicher Satzungsgeber; Wahlgrabstätten; Sondergräber

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 1995, 510
  • DÖV 1995, 516
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 26.06.1974 - VII C 36.72

    Friedhofszwang für Feuerbestattungen

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 04.10.1994 - 7 A 11102/94
    Begräbnissitte und Recht zur Totensorge sind Ausfluß des Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG); zu den elementaren Äußerungsformen der menschlichen Handlungsfreiheit gehört u.a. der Wunsch, die sich im Rahmen des Üblichen haltende Bestattungsfeierlichkeit und die Grabstätte selbst individuell auszugestalten sowie die Art der Grabstätte wählen und ihre Lage bestimmen zu können (vgl. BVerwGE 45, 224, 228, 229).
  • OVG Niedersachsen, 12.08.2014 - 8 LA 71/14

    Verpflichtung einer Hinterbliebenen zur Zustimmung zur Umbettung des verstorbenen

    Dies kann angesichts der dargestellten verfassungsrechtlichen Verortung des Schutzes der Totenruhe nur in Ausnahmefällen angenommen werden (vgl. Senatsbeschl. v. 6.7.2012, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 28.11.1991 - 19 A 1925/90 -, NWVBl. 1992, 261, 262 m.w.N.), etwa wenn die Umbettung die Würde des Verstorbenen besser wahrt und seinem Willen besser Rechnung trägt (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 29.4.2008 - 19 A 2896/07 -, NWVBl. 2008, 471), sei es, dass der Verstorbene zu Lebzeiten sein ausdrückliches Einverständnis mit der Umbettung erklärt hat oder zumindest Tatsachen und Umstände gegeben sind, aus denen ein dahingehender Wille des Verstorbenen mit hinreichender Sicherheit gefolgert werden kann (vgl. Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU und FDP, a.a.O., S. 19 (zu § 13); BGH, Urt. v. 26.2.1992 - XII ZR 58/91 -, juris Rn. 9; Urt. v. 26.10.1977 - IV ZR 151/76 -, MDR 1978, 299; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 12.12.2012 - 19 A 2207/11 -, juris Rn. 47 f.; Beschl. v. 28.11.1991, a.a.O.; OVG Brandenburg, Beschl. v. 25.9.2002, a.a.O., Rn. 4), wenn der Ehepartner des Verstorbenen wünscht, in der gleichen Grabstelle beigesetzt zu werden (vgl. Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU und FDP, a.a.O., S. 19 (zu § 13)), und dieser Wunsch nur durch eine Umbettung des Verstorbenen realisiert werden kann (vgl. RG, Urt. v. 5.7.1923 - IV 1308/22 -, RGZ 108, 217, 220; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 4.10.1994 - 7 A 11102/94 -, NVwZ 1995, 510, 512) oder wenn den Angehörigen des Verstorbenen aufgrund zwingender persönlicher und auf einer atypischen, völlig unerwarteten Entwicklung ihrer Lebensumstände beruhenden und nicht zum allgemeinen Lebensrisiko jedes Angehörigen eines Verstorbenen gehörenden Umstände die Totenfürsorge in unzumutbarer Weise erschwert oder gar unmöglich gemacht wird (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 30.7.2009 - 19 A 957/09 -, NVwZ-RR 2010, 281, 282 f.; VG Stade, Urt. v. 3.9.2008 - 1 A 1560/07 -, juris Rn. 15).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 18.08.2011 - 7 C 11295/10

    Nachträgliches Verbot von Erdbestattungen bei bestehenden Wahlgrabstätten;

    Dem Friedhofszwang entspricht auch ein einklagbarer öffentlich-rechtlicher Anspruch, auf einem Gemeindefriedhof bestattet zu werden, wobei indessen im Rahmen der Mindestpflichten für die Gemeinde § 2 Abs. 3 BestG lediglich die Einrichtung von Reihengräbern vorsieht, im Übrigen aber die Regelung des "Näheren", darunter auch die Einrichtung von Wahlgrabstätten, dem Friedhofsträger durch Satzung überlassen ist (vgl. zum Ganzen Urteil des Senats vom 4. Oktober 1994, 7 A 11102/94.OVG, AS 25, 67 = NVwZ 1995, 510).
  • OVG Niedersachsen, 30.11.2015 - 8 LA 152/15

    Bestattung; mutmaßlicher Wille; tatsächlicher Wille; Totenruhe; Umbettung;

    Dies kann angesichts der dargestellten verfassungsrechtlichen Verortung des Schutzes der Totenruhe nur in Ausnahmefällen angenommen werden (vgl. Senatsbeschl. v. 6.7.2012, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 28.11.1991 - 19 A 1925/90 -, NWVBl. 1992, 261, 262 m.w.N.), etwa wenn die Umbettung die Würde des Verstorbenen besser wahrt und seinem Willen besser Rechnung trägt (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 29.4.2008 - 19 A 2896/07 -, NWVBl. 2008, 471), sei es, dass der Verstorbene zu Lebzeiten sein ausdrückliches Einverständnis mit der Umbettung erklärt hat oder zumindest Tatsachen und Umstände gegeben sind, aus denen ein dahingehender Wille des Verstorbenen mit hinreichender Sicherheit gefolgert werden kann (vgl. Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU und FDP, a.a.O., S. 19 (zu § 13); BGH, Urt. v. 26.2.1992 - XII ZR 58/91 -, juris Rn. 9; Urt. v. 26.10.1977 - IV ZR 151/76 -, MDR 1978, 299; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 12.12.2012 - 19 A 2207/11 -, juris Rn. 47 f.; Beschl. v. 28.11.1991, a.a.O.; OVG Brandenburg, Beschl. v. 25.9.2002, a.a.O., Rn. 4), wenn der Ehepartner des Verstorbenen wünscht, in der gleichen Grabstelle beigesetzt zu werden (vgl. Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU und FDP, a.a.O., S. 19 (zu § 13)), und dieser Wunsch nur durch eine Umbettung des Verstorbenen realisiert werden kann (vgl. RG, Urt. v. 5.7.1923 - IV 1308/22 -, RGZ 108, 217, 220; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 4.10.1994 - 7 A 11102/94 -, NVwZ 1995, 510, 512), oder wenn den Angehörigen des Verstorbenen aufgrund zwingender persönlicher und auf einer atypischen, völlig unerwarteten Entwicklung ihrer Lebensumstände beruhenden und nicht zum allgemeinen Lebensrisiko jedes Angehörigen eines Verstorbenen gehörenden Umstände die Totenfürsorge in unzumutbarer Weise erschwert oder gar unmöglich gemacht wird (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 30.7.2009 - 19 A 957/09 -, NVwZ-RR 2010, 281, 282 f.; VG Stade, Urt. v. 3.9.2008 - 1 A 1560/07 -, juris Rn. 15).
  • VG Trier, 24.05.2017 - 7 K 9781/16

    Streit um Umbettung einer Urne in Freudenburg

    § 2 Abs. 3 BestG stellt die Einrichtung solcher Wahlgrabstellen vielmehr in das pflichtgemäße Ermessen des Satzungsgebers, wobei die örtlichen Verhältnisse und Begräbnissitten zu berücksichtigen sind (OVG RP, Urteil vom 4. Oktober 1994 - 7 A 11102/94.OVG - juris Rn. 16 und Urteil vom 18. August 2011 - 7 C 11295/10.OVG - juris Rn. 29).
  • VG Koblenz, 31.05.2016 - 1 K 1111/15

    Kein Anspruch auf Verlängerung des Nutzungsrechts an einem Reihengrab

    § 2 Abs. 3 BestG stellt die Einrichtung solcher Wahlgrabstätten vielmehr in das pflichtgemäße Ermessen des Satzungsgebers, wobei die örtlichen Verhältnisse und Begräbnissitten zu berücksichtigen sind (OVG Rh.~Pf., Urt. v. 04.10.1994 - 7 A 11102/94.OVG -, juris, Rn. 16 und Urt. v. 18.08.2011 - 7 C 11295/10.OVG -, juris, Rn. 29).
  • VG Koblenz, 18.02.2010 - 1 K 1260/09

    Streit um Grabgestaltung

    Der Niederschrift lässt sich jedoch nicht entnehmen, dass auch die Frage des Ausschlusses von Wahlgräbern im Gemeinderat erörtert und dabei die gemäß Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich geschützten Belange der Friedhofsbenutzer, grundsätzlich Grabstätten individuell auszugestalten und Art sowie Lage der Grabstätte selbst bestimmen zu können, abgewogen wurden (vgl. hierzu OVG Rh-Pf., NVwZ 1995, 510 [OVG Rheinland-Pfalz 04.10.1994 - 7 A 11102/94] unter Hinweis auf BVerwGE 45, 224 [228 f.]).
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