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   BAG, 09.03.2011 - 7 ABR 118/09   

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https://dejure.org/2011,5885
BAG, 09.03.2011 - 7 ABR 118/09 (https://dejure.org/2011,5885)
BAG, Entscheidung vom 09.03.2011 - 7 ABR 118/09 (https://dejure.org/2011,5885)
BAG, Entscheidung vom 09. März 2011 - 7 ABR 118/09 (https://dejure.org/2011,5885)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • lexetius.com

    NV Bühne - Mitbestimmung bei Eingruppierung - Vereinbarung einer überwiegend künstlerischen Tätigkeit

  • openjur.de

    NV Bühne - Mitbestimmung bei Eingruppierung - Vereinbarung einer überwiegend künstlerischen Tätigkeit

  • Bundesarbeitsgericht

    NV Bühne - Mitbestimmung bei Eingruppierung - Vereinbarung einer überwiegend künstlerischen Tätigkeit

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 99 Abs 1 S 1 BetrVG, § 99 Abs 1 S 2 BetrVG
    NV Bühne - Mitbestimmung bei Eingruppierung - Vereinbarung einer überwiegend künstlerischen Tätigkeit

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 99 Abs 1 S 1 BetrVG, § 99 Abs 1 S 2 BetrVG
    NV Bühne - Mitbestimmung bei Eingruppierung - Vereinbarung einer überwiegend künstlerischen Tätigkeit

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Dem Betriebsrat steht bei der Zuordnung eines überwiegend künstlerisch tätigen Arbeitnehmers zum Normalvertrag Bühne (NV Bühne) ein Mitbestimmungsrecht zu; Mitbeurteilung des Betriebsrats bei Vereinbarung einer "überwiegend künstlerischen Tätigkeit" nach NV Bühne

  • rewis.io

    NV Bühne - Mitbestimmung bei Eingruppierung - Vereinbarung einer überwiegend künstlerischen Tätigkeit

  • ra.de
  • rewis.io

    NV Bühne - Mitbestimmung bei Eingruppierung - Vereinbarung einer überwiegend künstlerischen Tätigkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mitbeurteilung des Betriebsrats bei Vereinbarung einer "überwiegend künstlerischen Tätigkeit" nach NV Bühne

  • rechtsportal.de

    Mitbeurteilung des Betriebsrats bei Vereinbarung einer "überwiegend künstlerischen Tätigkeit" nach NV Bühne

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2012, 799
  • NZA 2011, 1056
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (14)

  • BAG, 27.10.2010 - 7 ABR 96/09

    NV Bühne - Mitbestimmung bei Eingruppierung - Vereinbarung einer überwiegend

    Auszug aus BAG, 09.03.2011 - 7 ABR 118/09
    Das folgt bereits aus § 99 Abs. 1 Satz 2 BetrVG, der für diese Fälle die Unterrichtung des Betriebsrats über die vorgesehene Eingruppierung ausdrücklich vorschreibt (vgl. für die st. Rspr. BAG 12. Dezember 2006 - 1 ABR 13/06 - Rn. 14, BAGE 120, 303; 27. Oktober 2010 - 7 ABR 96/09 - Rn. 19) .

    Es soll innerbetriebliche Lohngerechtigkeit und Transparenz der im Betrieb vorgenommenen Eingruppierungen gewährleisten (27. Oktober 2010 - 7 ABR 96/09 - Rn. 24 mwN).

    § 1 Abs. 3 Unterabs. 2 NV Bühne will damit auch auf die Kunstfreiheit des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG Rücksicht nehmen (BAG 27. Oktober 2010 - 7 ABR 96/09 - Rn. 21 mwN ua. auf BVerwG 22. April 1998 - 6 P 4.97 - zu II 3 b der Gründe, NZA-RR 1999, 274 zu § 3 NV Solo) .

    Ein möglicher Widerspruch zwischen dem, was ein Angehöriger der in § 1 Abs. 3 Unterabs. 2 NV Bühne genannten Berufsgruppen tatsächlich an Arbeitsleistung erbringt, und der Charakterisierung dieser Tätigkeit als überwiegend künstlerisch ist keine Frage des personellen Anwendungsbereichs des NV Bühne, sondern ein Problem der vertragsgemäßen Beschäftigung (BAG 27. Oktober 2010 - 7 ABR 96/09 - Rn. 22 mwN).

    Der Betriebsrat kann aber bei der von der Arbeitgeberin beabsichtigten Zuordnung zum NV Bühne noch selbständig und unabhängig von der arbeitsvertraglichen Vereinbarung der überwiegend künstlerischen Tätigkeit prüfen, ob der Arbeitnehmer zu den in § 1 Abs. 3 Unterabs. 2 NV Bühne genannten Berufsgruppen der sog. nachgeordneten Bühnentechniker gehört (BAG 27. Oktober 2010 - 7 ABR 96/09 - Rn. 25) .

    Bei tariflichen Vergütungsordnungen ist Eingruppierung vielmehr regelmäßig vom Betriebsrat mitzubeurteilender Normenvollzug des Arbeitgebers (BAG 27. Oktober 2010 - 7 ABR 96/09 - Rn. 25 mwN) .

  • BAG, 26.10.2004 - 1 ABR 37/03

    Mitbestimmung bei Umgruppierung

    Auszug aus BAG, 09.03.2011 - 7 ABR 118/09
    Der Antrag entspricht der Formulierung, die das Bundesarbeitsgericht in gleich gelagerten Fällen für sachdienlich erachtet hat (vgl. etwa BAG 22. April 2009 - 4 ABR 14/08 - aaO; 26. Oktober 2004 - 1 ABR 37/03 - zu B I 2 der Gründe, BAGE 112, 238) .

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann der Betriebsrat in Fällen, in denen der Arbeitgeber eine Ein- oder Umgruppierung vorgenommen hat, ohne zuvor versucht zu haben, die nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG erforderliche Zustimmung des Betriebsrats einzuholen, nach § 101 BetrVG zur Sicherung seines Mitbestimmungsrechts die nachträgliche Einholung seiner Zustimmung sowie bei deren Verweigerung die Durchführung des arbeitsgerichtlichen Zustimmungsersetzungsverfahrens nach § 99 Abs. 4 BetrVG verlangen (BAG 26. Oktober 2004 - 1 ABR 37/03 - zu B II 1 der Gründe mwN, BAGE 112, 238).

    Das setzt allerdings voraus, dass der Arbeitgeber überhaupt eine Maßnahme vorgenommen hat, die eine Ein- oder Umgruppierung iSv. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG darstellt (BAG 26. Oktober 2004 - 1 ABR 37/03 - aaO).

  • BAG, 13.02.2007 - 1 ABR 14/06

    Tendenzbetrieb - Einstellung - Recht auf Einblick in Gagenlisten

    Auszug aus BAG, 09.03.2011 - 7 ABR 118/09
    Ein Arbeitnehmer gilt als Tendenzträger, wenn die Bestimmungen und Zwecke des betreffenden Unternehmens oder Betriebs seine Tätigkeit prägen (BAG 30. Mai 2006 - 1 ABR 17/05 - Rn. 23 mwN, BAGE 118, 205; 13. Februar 2007 - 1 ABR 14/06 - Rn. 16 mwN, BAGE 121, 139) .

    b) Bei der Arbeitgeberin, die ein Theater betreibt, handelt es sich um ein Tendenzunternehmen (vgl. BAG 13. Februar 2007 - 1 ABR 14/06 - Rn. 15, BAGE 121, 139) .

  • BAG, 12.12.2006 - 1 ABR 13/06

    Mitbestimmung bei Eingruppierung

    Auszug aus BAG, 09.03.2011 - 7 ABR 118/09
    Erst in diesem Verfahren wird geprüft, ob die von der Arbeitgeberin für richtig erachtete Eingruppierung zutreffend ist (vgl. etwa BAG 12. Dezember 2006 - 1 ABR 13/06 - Rn. 10 mwN, BAGE 120, 303) .

    Das folgt bereits aus § 99 Abs. 1 Satz 2 BetrVG, der für diese Fälle die Unterrichtung des Betriebsrats über die vorgesehene Eingruppierung ausdrücklich vorschreibt (vgl. für die st. Rspr. BAG 12. Dezember 2006 - 1 ABR 13/06 - Rn. 14, BAGE 120, 303; 27. Oktober 2010 - 7 ABR 96/09 - Rn. 19) .

  • BAG, 22.04.2009 - 4 ABR 14/08

    Überleitung in den TVöD - Mitbestimmung des Betriebsrats

    Auszug aus BAG, 09.03.2011 - 7 ABR 118/09
    Ein ihm entsprechender Tenor ist erforderlichenfalls nach § 85 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 ArbGG iVm. § 888 Abs. 1 Satz 1 ZPO vollstreckbar (vgl. BAG 22. April 2009 - 4 ABR 14/08 - Rn. 13 mwN, BAGE 130, 286) .

    Der Antrag entspricht der Formulierung, die das Bundesarbeitsgericht in gleich gelagerten Fällen für sachdienlich erachtet hat (vgl. etwa BAG 22. April 2009 - 4 ABR 14/08 - aaO; 26. Oktober 2004 - 1 ABR 37/03 - zu B I 2 der Gründe, BAGE 112, 238) .

  • BAG, 10.11.2009 - 1 ABR 64/08

    Eingruppierung - Zustimmungsersuchen - Interessenkollision eines

    Auszug aus BAG, 09.03.2011 - 7 ABR 118/09
    Dies gilt auch, wenn der Arbeitgeber die Zustimmung des Betriebsrats zu mehreren personellen Maßnahmen einholen will (BAG 10. November 2009 - 1 ABR 64/08 - Rn. 17, AP BetrVG 1972 § 99 Eingruppierung Nr. 43 = EzA BetrVG 2001 § 25 Nr. 2) .
  • BAG, 30.05.2006 - 1 ABR 17/05

    Mitbestimmung bei Berufsbildung in Tendenzunternehmen

    Auszug aus BAG, 09.03.2011 - 7 ABR 118/09
    Ein Arbeitnehmer gilt als Tendenzträger, wenn die Bestimmungen und Zwecke des betreffenden Unternehmens oder Betriebs seine Tätigkeit prägen (BAG 30. Mai 2006 - 1 ABR 17/05 - Rn. 23 mwN, BAGE 118, 205; 13. Februar 2007 - 1 ABR 14/06 - Rn. 16 mwN, BAGE 121, 139) .
  • BAG, 10.03.1992 - 1 ABR 57/91

    Eingruppierung als Ressortleiterin einer Zeitung - Beteiligungsrecht in Form des

    Auszug aus BAG, 09.03.2011 - 7 ABR 118/09
    Da es sich hierbei um einen Akt der Rechtsanwendung handelt und dem Betriebsrat vom Gesetz nur ein Mitbeurteilungsrecht eingeräumt worden ist, wird die tendenzbezogene Handlungs- und Entscheidungsfreiheit des Arbeitgebers durch das Beteiligungsrecht des Betriebsrats nicht beeinträchtigt (BAG 10. März 1992 - 1 ABR 57/91 - zu B I 3 der Gründe mwN; 12. Juni 2003 - 8 ABR 14/02 - zu B II 3 a der Gründe, EzA BGB 2002 § 613a Nr. 10) .
  • BAG, 12.06.2003 - 8 ABR 14/02

    Eingruppierung von Redakteuren - Ersetzung der vom Betriebsrat verweigerten

    Auszug aus BAG, 09.03.2011 - 7 ABR 118/09
    Da es sich hierbei um einen Akt der Rechtsanwendung handelt und dem Betriebsrat vom Gesetz nur ein Mitbeurteilungsrecht eingeräumt worden ist, wird die tendenzbezogene Handlungs- und Entscheidungsfreiheit des Arbeitgebers durch das Beteiligungsrecht des Betriebsrats nicht beeinträchtigt (BAG 10. März 1992 - 1 ABR 57/91 - zu B I 3 der Gründe mwN; 12. Juni 2003 - 8 ABR 14/02 - zu B II 3 a der Gründe, EzA BGB 2002 § 613a Nr. 10) .
  • LAG Sachsen, 11.06.2009 - 6 TaBV 28/08
    Auszug aus BAG, 09.03.2011 - 7 ABR 118/09
    Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 11. Juni 2009 - 6 TaBV 28/08 - wird zurückgewiesen.
  • BAG, 15.04.2008 - 1 AZR 65/07

    Vergütung gemäß kollektiven Entlohnungsgrundsätzen

  • BVerwG, 22.04.1998 - 6 P 4.97

    Kunstfreiheit des Intendanten und Einsichtnahme des Personalrats in Gagenlisten

  • BAG, 12.12.2000 - 1 ABR 23/00

    Mitbestimmung des Betriebsrats bei Eingruppierung

  • BAG, 14.04.2010 - 7 ABR 91/08

    Eingruppierung - Wegfall der Tarifbindung des Arbeitgebers - betriebliche

  • BAG, 15.12.2011 - 7 ABR 36/10

    NV Bühne - Mitbestimmung bei Eingruppierung - Vereinbarung einer überwiegend

    Wird den Anträgen stattgegeben, hat die Arbeitgeberin das Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 99 Abs. 4 BetrVG einzuleiten (vgl. BAG 9. März 2011 - 7 ABR 118/09 - Rn. 11, ZTR 2011, 513) .

    Das setzt voraus, dass der Arbeitgeber überhaupt eine Maßnahme getroffen hat, die eine Ein- oder Umgruppierung iSv. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ist (vgl. BAG 9. März 2011 - 7 ABR 118/09 - Rn. 13, ZTR 2011, 513) .

    Das folgt bereits aus § 99 Abs. 1 Satz 2 BetrVG, der für diese Fälle die Unterrichtung des Betriebsrats über die vorgesehene Eingruppierung ausdrücklich vorschreibt (vgl. für die st. Rspr. BAG 9. März 2011 - 7 ABR 118/09 - Rn. 15, ZTR 2011, 513 ; 27. Oktober 2010 - 7 ABR 96/09 - Rn. 19, EzA BetrVG 2001 § 99 Eingruppierung Nr. 6 ) .

    Es soll innerbetriebliche Lohngerechtigkeit und Transparenz der im Betrieb vorgenommenen Eingruppierungen gewährleisten (vgl. BAG 9. März 2011 - 7 ABR 118/09 - Rn. 16, ZTR 2011, 513 ; 27. Oktober 2010 - 7 ABR 96/09 - Rn. 24, EzA BetrVG 2001 § 99 Eingruppierung Nr. 6 ) .

    § 1 Abs. 3 Unterabs. 2 NV Bühne will damit auch auf die Kunstfreiheit des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG Rücksicht nehmen (vgl. BAG 9. März 2011 - 7 ABR 118/09 - Rn. 19, ZTR 2011, 513 ; 27. Oktober 2010 - 7 ABR 96/09 - Rn. 21, Ez A BetrVG 2001 § 99 Eingruppierung Nr. 6, jeweils unter Hinweis auf BVerwG 22. April 1998 - 6 P 4.97 - zu II 3 b der Gründe, NZA-RR 1999, 274 noch zu § 3 NV Solo) .

    Ein möglicher Widerspruch zwischen dem, was ein Angehöriger der in § 1 Abs. 3 Unterabs. 2 NV Bühne genannten Berufsgruppen tatsächlich an Arbeitsleistung erbringt, und der Charakterisierung dieser Tätigkeit als überwiegend künstlerisch ist keine Frage des personellen Anwendungsbereichs des NV Bühne, sondern ein Problem der vertragsgemäßen Beschäftigung (BAG 9. März 2011 - 7 ABR 118/09 - aaO ; 27. Oktober 2010 - 7 ABR 96/09 - Rn. 22 mwN, aaO) .

    Bei tariflichen Vergütungsordnungen ist Eingruppierung vielmehr regelmäßig vom Betriebsrat mitzubeurteilender Normvollzug des Arbeitgebers (vgl. BAG 9. März 2011 - 7 ABR 118/09 - Rn. 22, ZTR 2011, 513 ; 27. Oktober 2010 - 7 ABR 96/09 - Rn. 25, Ez A BetrVG 2001 § 99 Eingruppierung Nr. 6 ) .

    Da es sich um einen Akt der Rechtsanwendung handelt und dem Betriebsrat nur ein Mitbeurteilungsrecht zukommt, wird die tendenzbezogene Handlungs- und Entscheidungsfreiheit des Arbeitgebers durch das Beteiligungsrecht des Betriebsrats nicht beeinträchtigt (vgl. BAG 9. März 2011 - 7 ABR 118/09 - Rn. 24 mwN, ZTR 2011, 513 ) .

    b) Bei der Arbeitgeberin, die ein Theater betreibt, handelt es sich um ein Tendenzunternehmen (vgl. BAG 9. März 2011 - 7 ABR 118/09 - Rn. 25 mwN, ZTR 2011, 513 ) .

    Maßgeblich sind die für die Auslegung von Willenserklärungen geltenden Grundsätze der §§ 133, 157 BGB (vgl. BAG 9. März 2011 - 7 ABR 118/09 - Rn. 27, ZTR 2011, 513) .

    Er verweigerte seine Zustimmung zu den Eingruppierungen der drei Arbeitnehmer daher form- und fristgerecht nach § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG unter Hinweis ua. auf den Zustimmungsverweigerungsgrund des § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG mit Schreiben vom 10. Juli 2008, 28. März 2008 und 9. April 2008 (vgl. zu einem etwas anderen Sachverhalt aber auch BAG 9. März 2011 - 7 ABR 118/09 - Rn. 28, ZTR 2011, 513) .

  • BAG, 04.05.2011 - 7 ABR 10/10

    Eingruppierung und betriebliche Vergütungsordnung

    Wiederholt hat es auch von einem "auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Tarifvertrag" gesprochen (vgl. etwa BAG 12. Dezember 2000 - 1 ABR 23/00 - zu B I der Gründe, EzA BetrVG 1972 § 87 Betriebliche Lohngestaltung Nr. 20; 12. Januar 2011 - 7 ABR 34/09 - Rn. 16; 9. März 2011 - 7 ABR 118/09 - Rn. 17) .
  • BAG, 11.09.2013 - 7 ABR 29/12

    Mitbestimmung des Betriebsrats bei Ein- und Umgruppierung

    Dies setzt voraus, dass der Arbeitgeber zuvor eine entsprechende Beurteilung vorgenommen - also überhaupt eine Maßnahme getroffen - hat, die eine Ein- oder Umgruppierung iSv. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ist ( BAG 9. März 2011 - 7 ABR 118/09 - Rn. 13) , oder er hierzu verpflichtet ist (BAG 26. Oktober 2004 - 1 ABR 37/03 - zu B II 1 der Gründe, BAGE 112, 238) .
  • BVerwG, 15.05.2012 - 6 P 9.11

    Personalvertretungsrecht; Eingruppierung; außertarifliche Zulage

    Im Einklang hiermit wird in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts unter Eingruppierung im Sinne des § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG die rechtliche Beurteilung des Arbeitgebers verstanden, dass der Arbeitnehmer aufgrund seiner Tätigkeit einer bestimmten Vergütungsgruppe oder jedenfalls einer Vergütungsordnung zuzuordnen ist (BAG, Beschluss vom 9. März 2011 - 7 ABR 118/09 - AP Nr. 53 zu § 99 BetrVG 1972 Eingruppierung - juris Rn. 15; stRspr).
  • ArbG Mannheim, 07.12.2022 - 2 BV 3/22

    Betriebsratsvergütung - Eingruppierung - Umgruppierung - Mitbestimmung -

    Der Antrag des Beteiligten zu 1 ist zulässig, insbesondere unter Beachtung der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. nur BAG 20. Oktober 2021 - 7 ABR 14/20 - Rn. 11, juris, mwN; BAG 9. März 2011 - 7 ABR 118/09 - Rn. 11, juris, mwN) hinreichend bestimmt, §§ 80 Abs. 2 S. 1, 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

    Es setzt voraus, dass der Arbeitgeber überhaupt eine Ein- oder Umgruppierung i.S.v. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG vornehmen will (BAG 9. März 2011 - 7 ABR 118/09 - Rn. 15, juris).

    Sie kann in einem auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Tarifvertrag enthalten sein, auf einer Betriebsvereinbarung beruhen, aufgrund einzelvertraglicher Vereinbarungen im Betrieb allgemein zur Anwendung kommen oder vom Arbeitgeber einseitig geschaffen sein (BAG 9. März 2011 - 7 ABR 118/09 - Rn. 17, juris, mwN).

  • LAG Düsseldorf, 23.05.2019 - 11 TaBV 44/18

    Auslegungsgrundsätze zum normativen Teil von Tarifverträgen

    Die Formulierung "Eingruppierung" ist insoweit zwar nicht ganz treffend, meint aber erkennbar (nur) die Zuordnung zum NV Bühne (vgl. BAG, Beschluss vom 09.03.2011 - 7 ABR 118/09 - zitiert nach Juris), wobei konkret die Sonderregelungen (SR) Solo zur Anwendung gelangen sollen.

    Bei dieser hat der Betriebsrat mitzubeurteilen, ob der betreffende Arbeitnehmer einer der Berufsgruppen des § 1 NV Bühne angehört und deshalb die Vergütungsordnung des NV Bühne anzuwenden ist (BAG, Beschluss vom 09.03.2011 - 7 ABR 118/09 - zitiert nach Juris).

  • LAG Hamburg, 16.04.2010 - 6 TaBV 8/09

    Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Eingruppierung in einen von zwei in

    Die Beschwerdekammer folgt insoweit den Entscheidungen des LAG Niedersachsen vom 05.12.2005 - 11 TaBv 2/05 - (über juris) und vom 07.4.2009 - 11 TaBv 91/08 - (über juris), anhängig beim BAG unter 7 ABR 96/09, und der Entscheidung des LAG Sachsen vom 11.06.2009 - 6 TaBv 28/08 - (über juris), anhängig beim BAG unter 7 ABR 118/09.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 19.06.2014 - 61 PV 3.13

    Bürgerarbeit; Modellprojekt; Erwerbslose; Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst;

    Im Einklang hiermit wird in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts unter Eingruppierung im Sinne des § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG die rechtliche Beurteilung des Arbeitgebers verstanden, dass der Arbeitnehmer aufgrund seiner Tätigkeit einer bestimmten Vergütungsgruppe oder jedenfalls einer Vergütungsordnung zuzuordnen ist (Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 9. März 2011 - 7 ABR 118/09 -, juris Rn. 15 m.w.N.).
  • LAG Hamm, 27.04.2012 - 10 TaBV 3/12

    Betriebsverfassungsrecht; Zustimmungsersetzung des Betriebsrats zur Umgruppierung

    Sie dient der Richtigkeitskontrolle, um die einheitliche und gleichmäßige Anwendung der Lohn- und Gehaltsgruppenordnung in gleichen und vergleichbaren Fällen zu gewährleisten, und soll insbesondere Lohngerechtigkeit und Transparenz innerhalb des Betriebes herstellen (BAG 03.05.2006 - 1 ABR 2705 - AP BetrVG 1972 § 99 Eingruppierung Nr. 31; BAG 17.06.2008 - 1 ABR 39/07 - AP BetrVG 1972 § 99 Eingruppierung Nr. 34; BAG 06.10.2010 - 7 ABR 80/09 - AP BetrVG 1972 § 99 Eingruppierung Nr. 45, Rn. 17; BAG 09.03.2011 - 7 ABR 118/09 - AP BetrVG 1972 § 99 Eingruppierung Nr. 53, Rn. 15; BAG 27.10.2010 - 7 ABR 96/09 - AP BetrVG 1972 § 99 Eingruppierung Nr. 56, Rn. 19 m.w.N.).
  • LAG Hessen, 23.07.2013 - 4 TaBV 31/13

    Umgruppierung - Einleitung eines Beteiligungsverfahrens nach § 99 BetrVG);

    Ein- bzw. Umgruppierung im Sinne von § 99 BetrVG ist die rechtliche Beurteilung des Arbeitgebers, dass ein Arbeitnehmer aufgrund seiner Tätigkeit einer bestimmten Vergütungsgruppe oder jedenfalls einer Vergütungsordnung zuzuordnen ist ( vgl. etwa BAG 09. März 2011 - 7 ABR 118/09 - AP BetrVG 1972 § 99 Eingruppierung Nr. 53, zu B II 1 a aa ).
  • LAG Köln, 28.06.2012 - 6 Sa 324/12

    Aufhebungsklage; überwiegend künstlerische Tätigkeit; Bühnentechniker

  • VG Minden, 21.11.2011 - 14 K 885/10

    Mitbestimmungsrecht im Zusammenhang mit der Eingruppierung einer

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