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   BAG, 26.01.1994 - 7 ABR 13/92   

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BAG, 26.01.1994 - 7 ABR 13/92 (https://dejure.org/1994,711)
BAG, Entscheidung vom 26.01.1994 - 7 ABR 13/92 (https://dejure.org/1994,711)
BAG, Entscheidung vom 26. Januar 1994 - 7 ABR 13/92 (https://dejure.org/1994,711)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Arbeitnehmerstatus beruflicher Rehabilitanden

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    BetrVG § 5 Abs. 1, § 60 Abs. 1; BBiG § 1 Abs. 5; A-Reha § 23a
    Arbeitnehmerstatus beruflicher Rehabilitanden

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 75, 312
  • NZA 1995, 120
  • BB 1994, 1224
  • DB 1994, 1371
 
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Wird zitiert von ... (35)Neu Zitiert selbst (6)

  • BAG, 25.10.1989 - 7 ABR 1/88

    Beschäftigung zur Wiedereingewöhnung: Begriff

    Auszug aus BAG, 26.01.1994 - 7 ABR 13/92
    Unter § 5 Abs. 1 BetrVG fallen nicht nur die in § 1 Abs. 2 BBiG angeführte, breit angelegte berufliche Grundbildung, sondern grundsätzlich alle Maßnahmen, die innerhalb eines Betriebes berufliche Kenntnisse und Fertigkeiten vermitteln (ständige Rechtsprechung, vgl. statt vieler: BAGE 63, 188, 195 = AP Nr. 40 zu § 5 BetrVG 1972, unter I 1 der Gründe).

    Entscheidend ist vielmehr, wie die Parteien ihr Vertragsverhältnis tatsächlich ausgestalten und durchführen (BAGE 63, 188, 196 = AP Nr. 40 zu § 5 BetrVG 1972, unter B I 2 der Gründe; BAG Beschluß vom 13. Mai 1992 - 7 ABR 72/91 - AP Nr. 4 zu § 5 BetrVG 1972 Ausbildung = EzA § 5 BetrVG 1972 Nr. 54, auch zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung des Gerichts bestimmt).

    Der Arbeitgeber muß dem Auszubildenden gegenständliche, praktische Aufgaben zum Zwecke der Ausbildung zuweisen (BAGE 63, 188, 197 = AP Nr. 40 zu § 5 BetrVG 1972, unter B I 3 der Gründe, m.w.N.).

    Für die betriebsverfassungsrechtliche Einordnung von Auszubildenden kann es daher nicht entscheidend sein, ob sie zur Erreichung des Betriebszwecks aufgrund der ihnen erteilten Weisungen beitragen (BAGE 52, 182, 188 f. = AP Nr. 33 zu § 5 BetrVG 1972, zu B II 2 b der Gründe; BAGE 56, 366, 371 = AP Nr. 36 zu § 5 BetrVG 1972, zu B III 1 b der Gründe; BAGE 63, 188, 197 = AP Nr. 40 zu § 5 BetrVG 1972, zu B I 2 der Gründe).

  • BAG, 13.05.1992 - 7 ABR 72/91

    Arbeitnehmerstatus beruflicher Rehabilitanden

    Auszug aus BAG, 26.01.1994 - 7 ABR 13/92
    Berufliche Rehabilitanden i. S. des § 56 AFG sind keine Arbeitnehmer i. S. von § 5 Abs. 1 , § 60 Abs. 1 BetrVG eines Berufsbildungswerks nach § 23 a A-Reha (Aufgabe des Senatsbeschlusses vom 13. Mai 1992 - 7 ABR 72/91 - AP Nr. 4 zu § 5 BetrVG 1972 Ausbildung = EzA § 5 BetrVG 1972 Nr. 54, zur Veröffentlichung auch in der Amtlichen Sammlung des Gerichts bestimmt).«.

    Entscheidend ist vielmehr, wie die Parteien ihr Vertragsverhältnis tatsächlich ausgestalten und durchführen (BAGE 63, 188, 196 = AP Nr. 40 zu § 5 BetrVG 1972, unter B I 2 der Gründe; BAG Beschluß vom 13. Mai 1992 - 7 ABR 72/91 - AP Nr. 4 zu § 5 BetrVG 1972 Ausbildung = EzA § 5 BetrVG 1972 Nr. 54, auch zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung des Gerichts bestimmt).

    Dieser Rechtsprechung ist der erkennende Senat noch in seinem Beschluß vom 13. Mai 1992 - 7 ABR 72/91 - (AP Nr. 4 zu § 5 BetrVG 1972 Ausbildung = EzA § 5 BetrVG , Nr. 54, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Gerichts bestimmt) gefolgt und hat angenommen, daß berufliche Rehabilitanden im Sinne des § 56 AFG , die im Ausbildungszentrum eines Berufsbildungswerkes eine Berufsausbildung erhalten, zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte i.S.d. § 5 Abs. 1 BetrVG seien und damit zur Betriebsbelegschaft des Ausbildungszentrums gehörten.

  • BAG, 12.06.1986 - 6 ABR 8/83

    Feststellung der Eigenschaft als benachteiligter Jugendlicher - Durchführung von

    Auszug aus BAG, 26.01.1994 - 7 ABR 13/92
    Für die betriebsverfassungsrechtliche Einordnung von Auszubildenden kann es daher nicht entscheidend sein, ob sie zur Erreichung des Betriebszwecks aufgrund der ihnen erteilten Weisungen beitragen (BAGE 52, 182, 188 f. = AP Nr. 33 zu § 5 BetrVG 1972, zu B II 2 b der Gründe; BAGE 56, 366, 371 = AP Nr. 36 zu § 5 BetrVG 1972, zu B III 1 b der Gründe; BAGE 63, 188, 197 = AP Nr. 40 zu § 5 BetrVG 1972, zu B I 2 der Gründe).

    d) Hieraus und aus der Vorschrift des § 1 Abs. 5 BBiG , nach der die außerschulische Berufsausbildung nicht auf Betriebe der Wirtschaft und des öffentlichen Dienstes beschränkt ist, sondern auch in sonstigen Berufsbildungseinrichtungen durchgeführt werden kann, hat der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts hergeleitet, daß es für die betriebsverfassungsrechtliche Einordnung der Auszubildenden unerheblich sei, ob sie in einem produzierenden Betrieb oder in einem reinen Ausbildungsbetrieb ihre berufspraktische Ausbildung erhielten; auch im letzteren Falle seien sie zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte und deshalb Arbeitnehmer des Ausbildungsbetriebes i.S.d. § 5 Abs. 1 BetrVG (BAGE 52, 182, 190; 56, 366, 373, AP aaO.).

  • BAG, 26.11.1987 - 6 ABR 8/83

    Berufsausbildung

    Auszug aus BAG, 26.01.1994 - 7 ABR 13/92
    Für die betriebsverfassungsrechtliche Einordnung von Auszubildenden kann es daher nicht entscheidend sein, ob sie zur Erreichung des Betriebszwecks aufgrund der ihnen erteilten Weisungen beitragen (BAGE 52, 182, 188 f. = AP Nr. 33 zu § 5 BetrVG 1972, zu B II 2 b der Gründe; BAGE 56, 366, 371 = AP Nr. 36 zu § 5 BetrVG 1972, zu B III 1 b der Gründe; BAGE 63, 188, 197 = AP Nr. 40 zu § 5 BetrVG 1972, zu B I 2 der Gründe).

    d) Hieraus und aus der Vorschrift des § 1 Abs. 5 BBiG , nach der die außerschulische Berufsausbildung nicht auf Betriebe der Wirtschaft und des öffentlichen Dienstes beschränkt ist, sondern auch in sonstigen Berufsbildungseinrichtungen durchgeführt werden kann, hat der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts hergeleitet, daß es für die betriebsverfassungsrechtliche Einordnung der Auszubildenden unerheblich sei, ob sie in einem produzierenden Betrieb oder in einem reinen Ausbildungsbetrieb ihre berufspraktische Ausbildung erhielten; auch im letzteren Falle seien sie zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte und deshalb Arbeitnehmer des Ausbildungsbetriebes i.S.d. § 5 Abs. 1 BetrVG (BAGE 52, 182, 190; 56, 366, 373, AP aaO.).

  • BAG, 21.07.1993 - 7 ABR 35/92

    Belegschaftszugehörigkeit von Auszubildenden

    Auszug aus BAG, 26.01.1994 - 7 ABR 13/92
    Diese Rechtsprechung hat der nach dem Geschäftsverteilungsplan des Bundesarbeitsgerichts für das formelle Betriebsverfassungsrecht allein zuständige erkennende Senat nach erneuter Prüfung in seinem Beschluß vom 21. Juli 1993 (- 7 ABR 35/92 - zur Veröffentlichung vorgesehen) ausdrücklich aufgegeben.
  • BAG, 13.03.1991 - 7 ABR 89/89

    Betriebszugehörigkeit bei Ausbildung in mehreren Betrieben

    Auszug aus BAG, 26.01.1994 - 7 ABR 13/92
    Dementsprechend ist der Betriebsrat eines Betriebes notwendig auch an dem Verfahren beteiligt, in welchem es - wie hier - um die Vorbereitung der Wahl einer Jugend- und Auszubildendenvertretung in demselben Betrieb geht (BAG Beschluß vom 13. März 1991, BAGE 67, 320, 325 = AP Nr. 2 zu § 60 BetrVG 1972, zu B I 2 der Gründe).
  • BAG, 06.11.2013 - 7 ABR 76/11

    Auszubildende - betriebsverfassungsrechtliche Arbeitnehmereigenschaft

    Bei der Arbeitgeberin handelt es sich schließlich auch nicht um einen reinen Ausbildungsbetrieb (vgl. dazu grundlegend: BAG 21. Juli 1993 - 7 ABR 35/92 - zu B III 2 d bb der Gründe, BAGE 74, 1; daran anschließend: 26. Januar 1994 - 7 ABR 13/92 - zu B II 3 b der Gründe, BAGE 75, 312; 24. August 2004 - 1 ABR 28/03 - zu B I 1 b der Gründe, BAGE 111, 350; 13. Juni 2007 - 7 ABR 44/06 - Rn. 15 mwN; 16. November 2011 - 7 ABR 48/10 - Rn. 13) .
  • BAG, 24.08.2004 - 1 ABR 28/03

    Mitbestimmung über Dauer betrieblicher Berufsausbildung

    Die Auszubildenden eines solchen Betriebs gehören nicht zu dessen Belegschaft und sind keine Arbeitnehmer des Betriebs iSd. § 5 Abs. 1 BetrVG (BAG 12. September 1996 - 7 ABR 61/95 - AP BetrVG 1972 § 5 Ausbildung Nr. 11 = EzA BetrVG 1972 § 5 Nr. 61; 26. Januar 1994 - 7 ABR 13/92 - BAGE 75, 312; 21. Juli 1993 - 7 ABR 35/92 - BAGE 74, 1; Richardi in Richardi BetrVG § 5 Rn. 68; Fitting § 5 Rn. 261 ff.).
  • BAG, 15.11.2006 - 7 ABR 15/06

    Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach § 78a Abs. 4 BetrVG

    Nach der ständigen Senatsrechtsprechung gelten Auszubildende in einem reinen Ausbildungsbetrieb nicht als Arbeitnehmer im Sinne des § 5 Abs. 1 BetrVG (BAG 12. September 1996 - 7 ABR 61/95 - AP BetrVG 1972 § 5 Ausbildung Nr. 11 = EzA BetrVG 1972 § 5 Nr. 61, zu B I der Gründe; 26. Januar 1994 - 7 ABR 13/92 - BAGE 75, 312 = AP BetrVG 1972 § 5 Nr. 54 = EzA BetrVG 1972 § 5 Nr. 57, zu B II 4 der Gründe; 21. Juli 1993 - 7 ABR 35/92 - BAGE 74, 1 = AP BetrVG 1972 § 5 Ausbildung Nr. 8 = EzA BetrVG 1972 § 5 Nr. 56, zu B III 2 d bb der Gründe).
  • BAG, 13.06.2007 - 7 ABR 44/06

    Betriebsratswahl - Arbeitnehmereigenschaft von Auszubildenden - besondere

    Sie sind deswegen nicht in den Betrieb eingegliedert und gehören betriebsverfassungsrechtlich nicht zu den Arbeitnehmern dieses Betriebs (grundlegend BAG 21. Juli 1993 - 7 ABR 35/92 - BAGE 74, 1 = AP BetrVG 1972 § 5 Ausbildung Nr. 8 = EzA BetrVG 1972 § 5 Nr. 56, zu III 2 d bb der Gründe; daran anschließend BAG 26. Januar 1994 - 7 ABR 13/92 - BAGE 75, 312 = AP BetrVG 1972 § 5 Nr. 54 = EzA BetrVG 1972 § 5 Nr. 57, zu B II 4 der Gründe; bekräftigend BAG 12. Februar 1997 - 7 ABR 36/96 -, zu B 1 der Gründe; 20. März 1996 - 7 ABR 46/95 - BAGE 82, 302 = AP BetrVG 1972 § 5 Ausbildung Nr. 9 = EzA BetrVG 1972 § 5 Nr. 59, zu B II der Gründe).

    Dieser enge Zusammenhang der Berufsausbildung mit den im Betrieb anfallenden, von dessen Arbeitnehmern zu verrichtenden Arbeiten rechtfertigt es, diejenigen, die in solcher Weise zu ihrer Berufsausbildung im Betrieb beschäftigt sind, als Teil der Betriebsbelegschaft anzusehen und sie betriebsverfassungsrechtlich den im Betrieb tätigen Arbeitern und Angestellten gleichzustellen (BAG 24. Januar 1994 - 7 ABR 13/92 -BAGE 75, 312 = AP BetrVG 1972 § 5 Nr. 54 = EzA BetrVG 1972 § 5 Nr. 57, zu B II 4 c der Gründe).

  • BAG, 16.04.2003 - 7 ABR 27/02

    Schwerbehindertenvertretung - Rehabilitanden

    Eine Eingliederung der Rehabilitanden in den Betrieb wurde deshalb verneint mit der Folge, daß diese betriebsverfassungsrechtlich nicht zu den Arbeitnehmern des Betriebs gehörten und deshalb bei Betriebsratswahlen nicht wahlberechtigt waren (21. Juli 1993 - 7 ABR 35/92 - BAGE 74, 1 = AP BetrVG 1972 § 5 Nr. 8, zu B III 2 d bb der Gründe; 26. Januar 1994 - 7 ABR 13/92 - BAGE 75, 312 = AP BetrVG 1972 § 5 Nr. 54, zu B II 4 der Gründe; 20. März 1996 - 7 ABR 46/95 - BAGE 82, 302 = AP BetrVG 1972 § 5 Ausbildung Nr. 9, zu B II 1 und 2 der Gründe; 12. Februar 1997 - 7 ABR 36/96 -, zu B 1 der Gründe).
  • BAG, 24.02.1999 - 5 AZB 10/98

    Rechtsweg - Auszubildende in berufsbildenden Schulen und "sonstigen

    Auch für Streitigkeiten aus einem Fortbildungs- oder einem Umschulungsverhältnis kann deshalb der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten nach § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbGG eröffnet sein (BAG Beschluß vom 21. Mai 1997 - 5 AZB 30/96 - AP Nr. 32 zu § 5 ArbGG 1979 = NZA 1997, 1013; BAG Beschluß vom 26. Januar 1994 - 7 ABR 13/92 - BAGE 75, 312 = AP Nr. 54 zu § 5 BetrVG 1972, m.w.N.; Grunsky, ArbGG, 7. Aufl., § 5 Rz 13; Rohlfing, NZA 1997, 365, m.w.N.).

    Betriebliche Berufsbildung in diesem Sinne liegt auch dann noch vor, wenn Betriebe der Wirtschaft oder vergleichbarer Einrichtungen innerbetriebliche oder überbetriebliche Stätten zur Vermittlung einer berufspraktischen Ausbildung errichten, in denen die Auszubildenden die vertraglich geschuldete Berufsausbildung erfahren, etwa Lehrwerkstätten oder Ausbildungszentren (BAG Beschluß vom 26. Januar 1994 - 7 ABR 13/92 - aaO, unter II 4 b der Gründe; Fredebeul, BB 1982, 1493, 1495; Däubler, Arbeitsrecht 2, 11. Aufl. 1998, 16.1.3.5.).

    Die Auszubildenden gehören dann nicht zur Belegschaft und sind nicht wahlberechtigt zum Betriebsrat des Betriebs (BAG Beschluß vom 26. Januar 1994, aaO; BAG Beschluß vom 28. Juli 1992 - 1 ABR 22/92 - AP Nr. 7 zu § 87 BetrVG 1972 Werkmietwohnungen, unter C I 1 der Gründe).

  • BAG, 20.03.1996 - 7 ABR 46/95

    Wahlberechtigung der zur Berufsausbildung Beschäftigten

    "Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest (BAG Beschlüsse vom 21. Juli 1993, BAGE 74, 1 = AP Nr. 8 zu § 5 BetrVG 1972 Ausbildung; 26. Januar 1994, BAGE 75, 312 = AP Nr. 54 zu § 5 BetrVG 1972), wonach die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten nur dann wahlberechtigt und wählbar im Sinne des BetrVG sind, wenn sich ihre Berufsausbildung auf der Grundlage eines privatrechtlichen Ausbildungsvertrages im Rahmen der arbeitstechnischen Zwecksetzung des jeweiligen Ausbildungsbetriebs vollzieht.«.

    Daraus folgt, daß Rehabilitanden in reinen Berufsausbildungswerken mangels Eingliederung in den dortigen arbeitstechnischen Zweck der Ausbildungsvermittlung keine Arbeitnehmer i. S. des BetrVG sind, soweit sie nicht ihrerseits innerhalb des laufenden Betriebes mit denselben Zwecksetzungen eingesetzt werden, die die dort beschäftigten Arbeitnehmer verfolgen (BAG Beschlüsse vom 26. Januar 1994, BAGE 75, 312 = AP Nr. 54 zu § 5 BetrVG 1972 und 21. Juli 1993, BAGE 74, 1 = AP Nr. 8 zu § 5 BetrVG 1972 Ausbildung).

  • BAG, 20.03.1996 - 7 ABR 34/95

    Wahlberechtigung von Auszubildenden in Berufsbildungswerken

    Für die Beurteilung der Wahlberechtigung der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten in reinen Ausbildungsbetrieben (vgl. BAG Beschlüsse vom 21. Juli 1993, BAGE 74, 1 = AP Nr. 8 zu § 5 BetrVG 1972 Ausbildung; 26. Januar 1994, BAGE 75, 312 = AP Nr. 54 zu § 5 BetrVG 1972) ist unerheblich, ob sich eine Vielzahl innerbetrieblicher Regelungen in sozialen Angelegenheiten auch auf die Auszubildenden erstreckt und der Ausbilder gegenüber diesem Personenkreis weisungsbefugt ist.

    Daraus folgt, daß Auszubildende in reinen Berufsausbildungswerken mangels Eingliederung keine Arbeitnehmer im Sinne des BetrVG sind, soweit sie nicht ihrerseits dort innerhalb des laufenden Betriebes mit einer Zwecksetzung eingesetzt werden, die auch die dort beschäftigten Arbeitnehmer verfolgen (BAG Beschlüsse vom 26. Januar 1994, BAGE 75, 312 = AP Nr. 54 zu § 5 BetrVG 1972 und 21. Juli 1993, BAGE 74, 1 = AP Nr. 8 zu § 5 BetrVG 1972 Ausbildung).

    Auch die von den beteiligten Arbeitnehmern geäußerte Kritik an der methodischen Vorgehensweise des Senats bei der Änderung seiner Rechtsprechung in den Entscheidungen vom 21. Juli 1993 und vom 26. Januar 1994 (aaO) vermag der Rechtsbeschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen.

  • BAG, 13.10.2004 - 7 ABR 6/04

    Betriebsratswahl - ABM-Beschäftigte - Wahlberechtigung

    Ist dagegen der Betriebszweck des Ausbildungsbetriebs auf die Vermittlung einer berufspraktischen Ausbildung beschränkt und werden daneben keine weiteren arbeitstechnischen Zwecke verfolgt, sind die dortigen Auszubildenden nicht in vergleichbarer Weise wie die übrigen Arbeiter oder Angestellten in den Betrieb eingegliedert (BAG 20. März 1996 - 7 ABR 46/95 - BAGE 82, 302 = AP BetrVG 1972 § 5 Ausbildung Nr. 9 = EzA BetrVG 1972 § 5 Nr. 59, zu B II 1 der Gründe; 26. Januar 1994 - 7 ABR 13/92 - BAGE 75, 312 = AP BetrVG 1972 § 5 Nr. 54 = EzA BetrVG 1972 § 5 Nr. 57, zu B II 4 c der Gründe; 21. Juli 1993 - 7 ABR 35/92 - BAGE 74, 1 = AP BetrVG 1972 § 5 Ausbildung Nr. 8 = EzA BetrVG 1972 § 5 Nr. 56).
  • BSG, 12.10.2000 - B 12 KR 7/00 R

    Versicherungspflicht wegen Berufsausbildung bei selbständiger Bildungseinrichtung

    Die Voraussetzungen einer Beschäftigung zur Berufsausbildung dürften auch noch vorliegen, wenn der Arbeitgeber innerbetrieblich oder überbetrieblich Stätten zur Vermittlung einer berufspraktischen Ausbildung (Lehrwerkstätten, Ausbildungszentren) errichtet, in denen seine Auszubildenden die vertraglich geschuldete Berufsausbildung erfahren (vgl hierzu BAGE 75, 312, 320 unter II 4 b der Gründe; BAG AP Nr. 45 zu § 5 ArbGG 1979 unter II 4 c bb der Gründe; Seewald in KassKomm, Stand April 2000, RdNrn 162, 168 zu § 7 SGB IV).

    Verselbständigte Einrichtungen, die Produktions- oder Dienstleistungsunternehmen lediglich nachgeahmt sind, wie außerbetriebliche Ausbildungsstätten, Berufsbildungswerke, Berufsförderungswerke oder Rehabilitationszentren, sind sonstige Berufsbildungseinrichtungen außerhalb der schulischen und der betrieblichen Berufsbildung (vgl BAGE 75, 312, 320 unter II 4 a der Gründe; BAG AP Nr. 45 zu § 5 ArbGG 1979 unter II 4 c bb der Gründe).

  • BAG, 27.06.2001 - 7 ABR 50/99

    Wahlrecht von Rehabilitanden zur Schwerbehindertenvertretung

  • LAG Bremen, 12.10.2006 - 3 TaBV 7/06

    Übernahme eines Auszubildendenvertreters

  • BAG, 20.03.1996 - 7 ABR 41/95

    Rechtskraftwirkung im Beschlußverfahren

  • BSG, 04.03.2021 - B 11 AL 3/20 R

    Beschäftigungspflicht von Arbeitgebern - zugelassener Maßnahmeträger als

  • BAG, 08.08.2007 - 7 ABR 43/06

    Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach § 78a Abs 4 BetrVG

  • LAG Bremen, 23.05.2006 - 1 TaBV 20/05

    Übernahme von Mitgliedern der Auszubildendenvertretung bei überbetrieblicher

  • LAG Bremen, 25.08.1995 - 4 TaBV 9/95

    Bindende Feststellung, dass Rehabilitanden Auszubildende sind

  • BAG, 21.05.1997 - 5 AZB 30/96

    Rechtsweg - Umschüler in "sonstigen Berufsbildungseinrichtungen"

  • BAG, 16.11.2011 - 7 ABR 48/10

    Anfechtung einer Betriebsratswahl - Wahlberechtigung von Auszubildenden in einem

  • LAG Rheinland-Pfalz, 10.04.2018 - 8 Sa 422/17

    Probezeitkündigung im Berufsausbildungsverhältnis nach Qualifizierungsmaßnahmen -

  • BAG, 12.09.1996 - 7 ABR 61/95

    Wahlberechtigung von Auszubildenden in einem Ausbildungsbetrieb

  • LAG Hamburg, 31.05.1995 - 4 TaBV 10/94

    Anfechtung; Betriebsratswahl; Wahlberechtigung; Auszubildender;

  • SG Speyer, 14.02.2018 - S 1 AL 172/16

    Beschäftigungspflicht von Arbeitgebern - Berechnung der Anzahl der

  • LAG Nürnberg, 08.02.2006 - 9 TaBV 35/04

    Auszubildendenvertreter - Übernahmepflicht - Aufklärung nach § 78a BetrVG -

  • LAG Hessen, 15.03.2000 - 13 Sa 479/99

    Zahlung einer höheren Ausbildungsvergütung im Rahmen der Anwendung eines

  • LAG Schleswig-Holstein, 04.01.2000 - 3 TaBV 40/99

    Wirtschaftsausschuß - Einsetzung in einem Tendenzbetrieb

  • BSG, 23.01.1997 - 7 RAr 38/96

    Begriff des Betriebes iS. des § 43 Abs. 2 S. 1 AFG , Merkmal des besonderen

  • LAG Baden-Württemberg, 05.07.1995 - 2 TaBV 8/94

    Arbeitnehmereigenschaft: Auszubildende in einem reinen Ausbildungsbetrieb

  • LAG Berlin, 22.09.1999 - 14 TaBV 1030/99

    Schwerbehindertenvertretung: Wahlberechtigung von im Wege einer

  • LAG Berlin, 15.08.1995 - 12 TaBV 2/95

    Rehabilitanden als "zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte"

  • BAG, 12.02.1997 - 7 ABR 36/96

    Wahlberechtigung von Auszubildenden in einem Ausbildungsbetrieb

  • LAG Bremen, 09.08.1996 - 2 Ta 15/96

    Überbetriebliche Ausbildungseinrichtung; Arbeitnehmereigenschaft; Auszubildende ;

  • BSG, 23.01.1997 - 7 RAr 34/96

    Lehrgang für Gruppenleiter - Bundesanstalt für Arbeit will Kosten nicht

  • LAG München, 12.01.2006 - 3 Sa 790/05

    Kündigung, Weiterbeschäftigungsmöglichkeit

  • BAG, 22.02.1996 - 5 AZB 9/95

    Arbeitnehmerstatus beruflicher Rehabilitanden - "sic-non"-Grundsatz im

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