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   BAG, 21.11.2018 - 7 ABR 16/17   

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https://dejure.org/2018,38283
BAG, 21.11.2018 - 7 ABR 16/17 (https://dejure.org/2018,38283)
BAG, Entscheidung vom 21.11.2018 - 7 ABR 16/17 (https://dejure.org/2018,38283)
BAG, Entscheidung vom 21. November 2018 - 7 ABR 16/17 (https://dejure.org/2018,38283)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • bag-urteil.com

    Einstellung - Aufhebung - nachträgliche Beteiligung

  • Betriebs-Berater

    Nachträgliche Beteiligung des Betriebsrats bei Einstellung

  • Wolters Kluwer

    Aufhebung einer ohne Zustimmung des Betriebsrats vorgenommenen personellen Einzelmaßnahme; Ordnungsgemäße Unterrichtung des Betriebsrats vor der personellen Einzelmaßnahme und gesetzlich fingierte Zustimmung nach Ablauf der Wochenfrist des § 99 Abs. 2 Satz 3 BetrVG; ...

  • rewis.io

    Einstellung - Aufhebung - nachträgliche Beteiligung - personelle Einzelmaßnahme - Zustimmungsfiktion

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Betriebsverfassungsrecht - Aufhebung einer Einstellung; Zustimmungsfiktion; nachträgliche Beteiligung des Betriebsrats

  • rechtsportal.de

    Aufhebung einer ohne Zustimmung des Betriebsrats vorgenommenen personellen Einzelmaßnahme

  • datenbank.nwb.de

    Einstellung - Aufhebung - nachträgliche Beteiligung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (9)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die nachträgliche Beteiligung des Betriebsrats zur bereits erfolgte Einstellung - und der Aufhebungsantrag

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Nachträgliche Beteiligung des Betriebsrats nach personeller Einzelmaßnahme

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Aufhebung einer Einstellung - Zustimmungsfiktion - nachträgliche Beteiligung des Betriebsrats

  • Jurion (Kurzinformation)

    Voraussetzungen einer Fiktion der Zustimmung des Betriebsrats zu einer Einstellung

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Keine Einstellung ohne Betriebsrat

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Arbeitgeber kann Zustimmungsverfahren nicht nachholen

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Keine rückwirkende Nachholung der Unterrichtung des Betriebsrats bei Neueinstellung

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Keine rückwirkende Nachholung der Unterrichtung des Betriebsrats bei Neueinstellung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Betriebsrat ist im Vorhinein über eine Einstellung zu unterrichten

Besprechungen u.ä.

  • fgvw.de (Entscheidungsbesprechung)

    Aufhebung einer Einstellung - nachträgliche Beteiligung des Betriebsrats

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2019, 711
  • BB 2019, 1917
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (18)

  • BAG, 14.12.2004 - 1 ABR 54/03

    Zustimmung des Betriebsrats zur Einstellung

    Auszug aus BAG, 21.11.2018 - 7 ABR 16/17
    Diese haben trotz des gleichen Rechtsschutzziels prozessual unterschiedliche Gegenstände (BAG 28. Februar 2006 - 1 ABR 1/05 - Rn. 26, aaO; vgl. auch BAG 9. Oktober 2013 - 7 ABR 1/12 - Rn. 28; 22. April 2010 - 2 AZR 491/09 - Rn. 18, BAGE 134, 154; 14. Dezember 2004 - 1 ABR 54/03 - zu B II 2 der Gründe, BAGE 113, 102) .

    Hat der Arbeitgeber ein betriebliches Zustimmungsverfahren bereits erfolglos vorgenommen, verliert die Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats ihre Wirkung nicht dadurch, dass der Arbeitgeber vorsorglich nochmals einen Antrag auf Zustimmung zu der Maßnahme stellt; anders ist es nur dann, wenn der Arbeitgeber von seiner ursprünglichen Maßnahme Abstand genommen und eine eigenständige, neue personelle Einzelmaßnahme eingeleitet hat (vgl. BAG 9. Oktober 2013 - 7 ABR 1/12 - Rn. 28; 14. Dezember 2004 - 1 ABR 54/03 - zu B II 2 der Gründe, aaO) .

    Nimmt der Arbeitgeber von der ursprünglich beabsichtigten Einstellung Abstand und leitet er ein neues Mitbestimmungsverfahren zu einer neuen Einstellung ein, erledigt sich das die ursprüngliche Maßnahme betreffende Verfahren nach § 101 BetrVG (vgl. zum Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 99 Abs. 4 BetrVG BAG 14. Dezember 2004 - 1 ABR 54/03 - zu B II 2 der Gründe, BAGE 113, 102) .

  • BAG, 28.02.2006 - 1 ABR 1/05

    Rücknahme eines Zustimmungsersuchens nach § 99 Abs. 1 BetrVG

    Auszug aus BAG, 21.11.2018 - 7 ABR 16/17
    In diesem Fall erledigt sich das gerichtliche Zustimmungsersetzungsverfahren, wenn der Arbeitgeber das ursprüngliche Zustimmungsersuchen an den Betriebsrat nunmehr zurückzieht (BAG 28. Februar 2006 - 1 ABR 1/05 - Rn. 24 f., BAGE 117, 123) .

    Unter diesen Umständen ist es ihm auch nicht verwehrt, bereits während eines noch laufenden Zustimmungsersetzungsverfahrens ein neues Zustimmungsersuchen an den Betriebsrat zu richten und im Falle der erneuten Zustimmungsverweigerung ein neues, eigenständiges Verfahren nach § 99 Abs. 4 BetrVG zu betreiben (BAG 28. Februar 2006 - 1 ABR 1/05 - Rn. 26, aaO) .

    Diese haben trotz des gleichen Rechtsschutzziels prozessual unterschiedliche Gegenstände (BAG 28. Februar 2006 - 1 ABR 1/05 - Rn. 26, aaO; vgl. auch BAG 9. Oktober 2013 - 7 ABR 1/12 - Rn. 28; 22. April 2010 - 2 AZR 491/09 - Rn. 18, BAGE 134, 154; 14. Dezember 2004 - 1 ABR 54/03 - zu B II 2 der Gründe, BAGE 113, 102) .

  • BAG, 12.01.2011 - 7 ABR 25/09

    Mitbestimmung bei Umgruppierung - Bestimmtheit der Entscheidungsformel und des

    Auszug aus BAG, 21.11.2018 - 7 ABR 16/17
    Nur diese setzt die Frist für die Zustimmungsverweigerung in Lauf (BAG 13. Mai 2014 - 1 ABR 9/12 - Rn. 18; 13. März 2013 - 7 ABR 39/11 - Rn. 31; 12. Januar 2011 - 7 ABR 25/09 - Rn. 32; 5. Mai 2010 - 7 ABR 70/08 - Rn. 23) .

    (d) Dieses Ergebnis steht nicht im Widerspruch dazu, dass der Arbeitgeber in Fällen, in denen der Betriebsrat auf eine unvollständige Unterrichtung hin seine Zustimmung zu einer personellen Maßnahme verweigert hat, auch noch im Zustimmungsersetzungsverfahren die fehlenden Informationen nachholen kann, sofern für den Betriebsrat erkennbar ist, dass der Arbeitgeber die Informationen auch deswegen vervollständigt, weil er seiner ggf. noch nicht vollständig erfüllten Unterrichtungspflicht aus § 99 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BetrVG nachkommen möchte (vgl. BAG 21. März 2018 - 7 ABR 38/16 - Rn. 19; 12. Januar 2011 - 7 ABR 25/09 - Rn. 45) .

  • BAG, 09.10.2013 - 7 ABR 1/12

    Versetzung - Zustimmungsverweigerung

    Auszug aus BAG, 21.11.2018 - 7 ABR 16/17
    Diese haben trotz des gleichen Rechtsschutzziels prozessual unterschiedliche Gegenstände (BAG 28. Februar 2006 - 1 ABR 1/05 - Rn. 26, aaO; vgl. auch BAG 9. Oktober 2013 - 7 ABR 1/12 - Rn. 28; 22. April 2010 - 2 AZR 491/09 - Rn. 18, BAGE 134, 154; 14. Dezember 2004 - 1 ABR 54/03 - zu B II 2 der Gründe, BAGE 113, 102) .

    Hat der Arbeitgeber ein betriebliches Zustimmungsverfahren bereits erfolglos vorgenommen, verliert die Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats ihre Wirkung nicht dadurch, dass der Arbeitgeber vorsorglich nochmals einen Antrag auf Zustimmung zu der Maßnahme stellt; anders ist es nur dann, wenn der Arbeitgeber von seiner ursprünglichen Maßnahme Abstand genommen und eine eigenständige, neue personelle Einzelmaßnahme eingeleitet hat (vgl. BAG 9. Oktober 2013 - 7 ABR 1/12 - Rn. 28; 14. Dezember 2004 - 1 ABR 54/03 - zu B II 2 der Gründe, aaO) .

  • ArbG Essen, 12.07.2017 - 4 BV 16/17
    Auszug aus BAG, 21.11.2018 - 7 ABR 16/17
    Während des Rechtsbeschwerdeverfahrens wurde auf Antrag des Betriebsrats durch rechtskräftigen Beschluss des Arbeitsgerichts Essen vom 12. Juli 2017 (- 4 BV 16/17 -) festgestellt, dass Herr M kein leitender Angestellter iSv. § 5 Abs. 3 BetrVG ist.

    Aufgrund des rechtskräftigen Beschlusses des Arbeitsgerichts Essen vom 12. Juli 2017 (- 4 BV 16/17 -) steht aber mittlerweile fest, dass Herr M kein leitender Angestellter iSv. § 5 Abs. 3 BetrVG ist.

  • BAG, 21.03.2018 - 7 ABR 38/16

    Mitbestimmung bei Ein- und Umgruppierung - Zustimmungsersetzung- anwendbare

    Auszug aus BAG, 21.11.2018 - 7 ABR 16/17
    (d) Dieses Ergebnis steht nicht im Widerspruch dazu, dass der Arbeitgeber in Fällen, in denen der Betriebsrat auf eine unvollständige Unterrichtung hin seine Zustimmung zu einer personellen Maßnahme verweigert hat, auch noch im Zustimmungsersetzungsverfahren die fehlenden Informationen nachholen kann, sofern für den Betriebsrat erkennbar ist, dass der Arbeitgeber die Informationen auch deswegen vervollständigt, weil er seiner ggf. noch nicht vollständig erfüllten Unterrichtungspflicht aus § 99 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BetrVG nachkommen möchte (vgl. BAG 21. März 2018 - 7 ABR 38/16 - Rn. 19; 12. Januar 2011 - 7 ABR 25/09 - Rn. 45) .
  • BAG, 19.01.2010 - 1 ABR 62/08

    Mitbestimmung bei Versetzungen - Vertragsstrafe zugunsten Dritter

    Auszug aus BAG, 21.11.2018 - 7 ABR 16/17
    Der Aufhebungsanspruch nach § 101 BetrVG stellt eine konkrete Ausgestaltung der dem Betriebsrat durch das Betriebsverfassungsgesetz zugewiesenen Aufgabe dar, auf die Einhaltung der betriebsverfassungsrechtlichen Ordnung hinzuwirken (vgl. BAG 19. Januar 2010 - 1 ABR 62/08 - Rn. 11, BAGE 133, 69) .
  • LAG Düsseldorf, 20.12.2016 - 14 TaBV 57/16

    Aufhebung einer Einstellung; leitender Angestellter; vorsorgliche nachträgliche

    Auszug aus BAG, 21.11.2018 - 7 ABR 16/17
    Auf die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 20. Dezember 2016 - 14 TaBV 57/16 - aufgehoben.
  • ArbG Essen, 04.05.2016 - 4 BV 4/16

    Durchführung der Einstellung als personelle Maßnahme augrund innerbetrieblicher

    Auszug aus BAG, 21.11.2018 - 7 ABR 16/17
    Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Essen vom 4. Mai 2016 - 4 BV 4/16 - wird zurückgewiesen.
  • BAG, 28.04.1992 - 1 ABR 73/91

    Unterrichtung des Betriebsrates vor einer Einstellung

    Auszug aus BAG, 21.11.2018 - 7 ABR 16/17
    Nach dem Zweck des Mitbestimmungsrechts ist es grundsätzlich erforderlich, dass die Beteiligung des Betriebsrats zu einer Zeit erfolgt, zu der noch keine abschließende und endgültige Entscheidung getroffen worden ist oder doch eine solche noch ohne Schwierigkeiten revidiert werden kann (BAG 9. Dezember 2008 - 1 ABR 74/07 - Rn. 24, BAGE 128, 351; 28. April 1992 - 1 ABR 73/91 - zu B III 2 der Gründe, BAGE 70, 147) .
  • BAG, 09.12.2008 - 1 ABR 74/07

    Arbeitszeiterhöhung und Einstellung

  • BAG, 13.05.2014 - 1 ABR 9/12

    Mitbestimmung des Betriebsrats bei Versetzungen - unbeachtliche

  • BAG, 30.09.2014 - 1 ABR 32/13

    Zustimmungsverweigerung - Beweiswert einer Sitzungsniederschrift -

  • BAG, 22.04.2010 - 2 AZR 491/09

    Änderungskündigung - Versetzung

  • BAG, 25.03.2009 - 7 ABR 2/08

    Leitender Angestellter - Prokura

  • BAG, 10.11.2009 - 1 ABR 64/08

    Eingruppierung - Zustimmungsersuchen - Interessenkollision eines

  • BAG, 05.05.2010 - 7 ABR 70/08

    Mitbestimmung bei Umgruppierung - ordnungsgemäße Unterrichtung des Betriebsrats -

  • BAG, 13.03.2013 - 7 ABR 39/11

    Mitbestimmung bei Umgruppierung

  • BAG, 11.10.2022 - 1 ABR 18/21

    Zustimmungsersetzung - rechtzeitige Unterrichtung des Betriebsrats

    Auch der Zweck des Mitbestimmungsrechts macht es grundsätzlich erforderlich, dass die Beteiligung des Betriebsrats zu einer Zeit erfolgt, zu der noch keine endgültige Entscheidung getroffen worden ist oder eine solche zumindest noch ohne Schwierigkeiten revidiert werden kann (vgl. zur Einstellung BAG 21. November 2018 - 7 ABR 16/17 - Rn. 18, BAGE 164, 230) .

    Eine Unterrichtung des Betriebsrats, die erst nach einer - zustimmungsbedürftigen - Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs erfolgt, ist nicht fristgerecht und damit nicht ordnungsgemäß iSv. § 99 Abs. 1 BetrVG (vgl. zur Einstellung BAG 21. November 2018 - 7 ABR 16/17 - aaO) .

    In allen Fällen ist allerdings stets erforderlich, dass der Arbeitgeber von seiner ursprünglichen Maßnahme Abstand genommen und eine neue - eigenständige - Einstellung oder Versetzung eingeleitet hat (vgl. BAG 21. November 2018 - 7 ABR 16/17 - Rn. 21 mwN, BAGE 164, 230) .

    Dies ist nur sichergestellt, wenn der Arbeitgeber im Fall einer unterbliebenen Beteiligung ein - ordnungsgemäßes - Zustimmungsersuchen allein bei vorheriger Aufhebung der ursprünglichen Maßnahme an den Betriebsrat richten kann (vgl. ausf. BAG 21. November 2018 - 7 ABR 16/17 - Rn. 22 f., BAGE 164, 230) .

  • BAG, 11.10.2022 - 1 ABR 16/21

    Zustimmungsersetzung - innerbetriebliche Stellenausschreibung

    Etwas anderes gilt nur, wenn er von der ursprünglich beabsichtigten Maßnahme Abstand genommen hat und ein Mitbestimmungsverfahren zu einer eigenständigen personellen Einzelmaßnahme einleitet (vgl. BAG 29. Januar 2020 - 4 ABR 8/18 - Rn. 12; 21. November 2018 - 7 ABR 16/17 - Rn. 21 mwN, BAGE 164, 230) .
  • ArbG Köln, 27.04.2021 - 8 BV 202/20

    Vorläufige Durchführung von Neueinstellungen nach § 100 BetrVG bei einem

    (BAG, Beschluss vom 21.11.2018, 7 ABR 16/17, juris, Rn 16; BAG, Beschluss vom 13.05.2014, 1 ABR 9/12, juris, Rn 18; BAG, Beschluss vom 13.03.2012, 7 ABR 39/11, juris, Rn 31; BAG, Beschluss vom 12.01.2011, 7 ABR 25/09, juris, Rn 32; BAG, Beschluss vom 05.05.2010, 7 ABR 70/08, juris, Rn 23; Fitting, BetrVG, § 99, Rn 162).

    Fehlt es an einem ausdrücklichen förmlichen Zustimmungsgesuch, ist jedoch erforderlich, dass der Betriebsrat der Mitteilung des Arbeitgebers entnehmen kann, dass er um die Zustimmung zu einer personellen Maßnahme i. S. d. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG angegangen wird (so ausdrücklich BAG, Beschluss vom 21.11.2018, 7 ABR 16/17, juris, Rn 19; unter Bezugnahme auf BAG, Beschluss vom 10.11.2009, 1 ABR 64/08, juris, Rn 17).

    Die gesetzliche Formulierung, dass der Arbeitgeber "die Zustimmung des Betriebsrats zu der geplanten Maßnahme einzuholen" hat, verlangt insofern vom Arbeitgeber ein aktives Tun, in Form eines aktiven auf den Betriebsrat Zugehens, um diesen zu einer beabsichtigten personellen Maßnahme anzuhören (so auch BAG 21.11.2018, a. a. O., wonach jedenfalls eine "Mitteilung" des Arbeitgebers an den Betriebsrat erforderlich ist).

    Es kann als vorliegend entscheidungsunerheblich dahinstehen, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen generell eine "Heilung" zunächst unvollständiger Informationen durch nachträgliche Erteilung von ergänzenden Informationen nach § 99 Abs. 1 BetrVG in einem arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren noch möglich ist (hierzu zuletzt u. a. BAG, Beschluss vom 21.11.2018, 7 ABR 16/17, wonach jedenfalls die Zustimmungsfiktion des § 99 Abs. 3 Satz 2 BetrVG nicht eintritt, wenn die Information des Betriebsrats erst nachträglich erfolgt, nachdem der Arbeitnehmer seine Tätigkeit schon aufgenommen hat).

    Denn entscheidend ist, dass es insofern jedenfalls eines zunächst wirksam vom Arbeitgeber eingeleiteten Anhörungsverfahrens nach § 99 BetrVG bedarf, in dem lediglich noch nicht alle Informationen vollständig erteilt wurden, es also lediglich um eine "Ergänzung" von Informationen in einem ansonsten bereits wirksam eingeleiteten Verfahrens nach § 99 BetrVG gehen darf (vgl. BAG 21.11.2018, a. a. O.).

  • BAG, 20.10.2021 - 7 ABR 34/20

    Zustimmungsersetzung - Versetzung - Beendigung alternierender Telearbeit

    Er wurde vor der beabsichtigten Maßnahme (vgl. zu dieser Anforderung BAG 21. November 2018 - 7 ABR 16/17 - Rn. 18, BAGE 164, 230) über den künftig vorgesehenen Arbeitsplatz sowie den Anlass und die Hintergründe der räumlichen Veränderungen unterrichtet.
  • BAG, 17.11.2021 - 7 ABR 18/20

    Verlegung einer betrieblichen Einheit - Versetzung - Beteiligung Betriebsrat -

    Personelle Einzelmaßnahmen iSd. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG können daher nur nach Zustimmung des Betriebsrats oder deren rechtskräftiger Ersetzung in einem Verfahren nach § 99 Abs. 4 BetrVG oder als vorläufige personelle Maßnahme unter den Voraussetzungen des § 100 BetrVG vorgenommen werden (vgl. BAG 21. November 2018 - 7 ABR 16/17 - Rn. 10, BAGE 164, 230; 30. September 2014 - 1 ABR 32/13 - Rn. 15, BAGE 149, 182).
  • LAG Berlin-Brandenburg, 04.05.2023 - 26 TaBV 920/22

    Zustimmungsfiktion - Versetzung eines vorbestraften Mitarbeiters in

    Personelle Einzelmaßnahmen iSd. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG können daher nur nach Zustimmung des Betriebsrats oder deren rechtskräftiger Ersetzung in einem Verfahren nach § 99 Abs. 4 BetrVG oder als vorläufige personelle Maßnahme unter den Voraussetzungen des § 100 BetrVG vorgenommen werden (vgl. BAG 30. September 2014 - 1 ABR 32/13, Rn. 15; 21. November 2018 - 7 ABR 16/17, Rn. 10).

    (vgl. BAG 21. November 2018 - 7 ABR 16/17, Rn. 14).

    Nur diese setzt die Frist für die Zustimmungsverweigerung in Lauf (vgl. BAG 11. Oktober 2022 - 1 ABR 18/21, Rn. 22; 21. November 2018 - 7 ABR 16/17, Rn. 16; 13. Mai 2014 - 1 ABR 9/12, Rn. 18; 13. März 2013 - 7 ABR 39/11, Rn. 31; 12. Januar 2011 - 7 ABR 25/09, Rn. 32; 5. Mai 2010 - 7 ABR 70/08, Rn. 23).

  • ArbG Düsseldorf, 07.09.2018 - 14 BV 137/18

    Aufhebung einer Maßnahme als Anspruch des Betriebsrats i.R.e. nachträglich

    Die Kammer macht sich insoweit die Ausführungen des LAG Düsseldorf im Beschluss vom 20.12.2016 (14 TaBV 57/16, Rn. 64 ff.; Revision anhängig unter 7 ABR 16/17, Termin anberaumt für 21. November 2018) zu eigen, wenn es ausführt:.

    Es fehlt an einer entsprechenden Vorgreiflichkeit sowohl des Verfahrens 1 BV 155/18 als auch des beim BAG anhängigen Revisionsverfahrens in Sachen 7 ABR 16/17.

    Das Verfahren 7 ABR 16/17 betrifft - worauf der Betriebsrat selbst hinweist - einen anderen Rechtsstreit mit anderen Beteiligten.

  • LAG Köln, 21.05.2021 - 9 TaBV 42/20

    Zustimmungsersetzungsverfahren; Versetzung; Nachholung einer Ausschreibung

    Gesetzlich ist es dem Arbeitgeber unbenommen, selbst nach einem (rechtskräftigen) Unterliegen in einem neuen Zustimmungsersetzungsverfahren eine auf das gleiche Ziel gerichtete personelle Maßnahme gemäß § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG einzuleiten (BAG, Beschluss vom 21. November 2018 - 7 ABR 16/17 -, BAGE 164, 230-238, Rn. 21; BAG, Beschluss vom 28. Februar 2006 - 1 ABR 1/05 -, BAGE 117, 123-129, Rn. 26).

    (3) Nach dem Zweck des Mitbestimmungsrechts ist es zwar grundsätzlich erforderlich, dass die Beteiligung des Betriebsrats zu einer Zeit erfolgt, zu der noch keine abschließende und endgültige Entscheidung getroffen worden ist oder doch eine solche noch ohne Schwierigkeiten revidiert werden kann (BAG, Beschluss vom 21. November 2018 - 7 ABR 16/17 -, BAGE 164, 230-238, Rn. 18).

  • BAG, 12.06.2019 - 1 ABR 39/17

    Mitbestimmung bei Einstellung - Zustimmungsersetzung - Arbeitsbereich

    Das hätte sie deutlich machen müssen (vgl. zu dieser Anforderung BAG 21. November 2018 - 7 ABR 16/17 - Rn. 19) .
  • LAG Rheinland-Pfalz, 19.05.2021 - 5 Sa 295/20

    Unwirksame Versetzung - Zustimmung des Betriebsrats - "überflüssige"

    Nach dem Zweck des Mitbestimmungsrechts ist es grundsätzlich erforderlich, dass die Beteiligung des Betriebsrats zu einer Zeit erfolgt, zu der noch keine abschließende und endgültige Entscheidung getroffen worden ist oder doch eine solche noch ohne Schwierigkeiten revidiert werden kann (vgl. BAG 21.11.2018 - 7 ABR 16/17 - Rn. 18 mwN).

    Fehlt es an einem ausdrücklichen Zustimmungsgesuch, ist aber erforderlich, dass der Betriebsrat der Mitteilung des Arbeitgebers entnehmen kann, dass er um die Zustimmung zu einer personellen Maßnahme iSd. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG angegangen wird (vgl. BAG 21.11.2018 - 7 ABR 16/17 - Rn. 19 mwN).

  • LAG Niedersachsen, 13.08.2019 - 5 Ta 170/19

    Erledigung eines Vollstreckungstitels nach § 101 BetrVG durch Einleitung eines

  • KAG Münster, 22.09.2020 - 1/20
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