Rechtsprechung
   BAG, 14.01.2004 - 7 ABR 26/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,9554
BAG, 14.01.2004 - 7 ABR 26/03 (https://dejure.org/2004,9554)
BAG, Entscheidung vom 14.01.2004 - 7 ABR 26/03 (https://dejure.org/2004,9554)
BAG, Entscheidung vom 14. Januar 2004 - 7 ABR 26/03 (https://dejure.org/2004,9554)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2004,9554) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • lexetius.com

    Anfechtung einer Betriebsratswahl in einem Betriebsteil

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Wirksamkeit einer Betriebsratswahl; Begriff des Betriebs oder Betriebsteils; Tatbestandsmerkmal der räumlich weiten Entfernung; Überprüfbarkeit eines unbestimmten Rechtsbegriffs in der Beschwerdeinstanz; Beurteilungsspielraum des Tatsachengerichts; Wechselseitige ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • dgb.de (Rechtsprechungsübersicht)

    Wann ist ein Betriebsteil vom Hauptbetrieb »räumlich weit entfernt«?

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (8)

  • BAG, 17.02.1983 - 6 ABR 64/81

    Betriebsratsfähigkeit eines Auslieferungslager

    Auszug aus BAG, 14.01.2004 - 7 ABR 26/03
    Außerdem steht dem Tatsachengericht bei der Gesamtwürdigung der Tatsachen, ob die Voraussetzungen des Rechtsbegriffs im gegebenen Fall vorliegen, ein Beurteilungsspielraum zu, dessen Nutzung in gleicher Weise nur eingeschränkt überprüfbar ist (BAG 24. Februar 1976 - 1 ABR 62/75 - AP BetrVG 1972 § 4 Nr. 2 = EzA BetrVG 1972 § 4 Nr. 1, zu III 4 der Gründe; 17. Februar 1983 - 6 ABR 64/81 - BAGE 41, 403 = AP BetrVG 1972 § 4 Nr. 4, zu II 2 b der Gründe; 21. Juni 1995 - 2 AZR 783/94 -, zu II 1 b aa der Gründe).

    b) Betriebsteile sind iSd. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG vom Hauptbetrieb räumlich weit entfernt, wenn wegen dieser Entfernung eine ordnungsgemäße Betreuung der Belegschaft des Betriebsteils durch einen beim Hauptbetrieb ansässigen Betriebsrat nicht mehr gewährleistet ist (BAG 19. Februar 2002 - 1 ABR 26/01 - AP BetrVG 1972 § 4 Nr. 13 = EzA BetrVG 1972 § 4 Nr. 8; 17. Februar 1983 - 6 ABR 64/81 - BAGE 41, 403 = AP BetrVG 1972 § 4 Nr. 4 und 24. Februar 1976 - 1 ABR 62/75 - AP BetrVG 1972 § 4 Nr. 2 = EzA BetrVG 1972 § 4 Nr. 1).

  • BAG, 24.02.1976 - 1 ABR 62/75

    Begriff der räumlich weiten Entfernung vom Hauptbetrieb

    Auszug aus BAG, 14.01.2004 - 7 ABR 26/03
    Außerdem steht dem Tatsachengericht bei der Gesamtwürdigung der Tatsachen, ob die Voraussetzungen des Rechtsbegriffs im gegebenen Fall vorliegen, ein Beurteilungsspielraum zu, dessen Nutzung in gleicher Weise nur eingeschränkt überprüfbar ist (BAG 24. Februar 1976 - 1 ABR 62/75 - AP BetrVG 1972 § 4 Nr. 2 = EzA BetrVG 1972 § 4 Nr. 1, zu III 4 der Gründe; 17. Februar 1983 - 6 ABR 64/81 - BAGE 41, 403 = AP BetrVG 1972 § 4 Nr. 4, zu II 2 b der Gründe; 21. Juni 1995 - 2 AZR 783/94 -, zu II 1 b aa der Gründe).

    b) Betriebsteile sind iSd. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG vom Hauptbetrieb räumlich weit entfernt, wenn wegen dieser Entfernung eine ordnungsgemäße Betreuung der Belegschaft des Betriebsteils durch einen beim Hauptbetrieb ansässigen Betriebsrat nicht mehr gewährleistet ist (BAG 19. Februar 2002 - 1 ABR 26/01 - AP BetrVG 1972 § 4 Nr. 13 = EzA BetrVG 1972 § 4 Nr. 8; 17. Februar 1983 - 6 ABR 64/81 - BAGE 41, 403 = AP BetrVG 1972 § 4 Nr. 4 und 24. Februar 1976 - 1 ABR 62/75 - AP BetrVG 1972 § 4 Nr. 2 = EzA BetrVG 1972 § 4 Nr. 1).

  • BAG, 19.02.2002 - 1 ABR 26/01

    Geltung einer Betriebsvereinbarung in einem Betriebsteil

    Auszug aus BAG, 14.01.2004 - 7 ABR 26/03
    a) Beim Tatbestandsmerkmal der räumlich weiten Entfernung handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der in der Rechtsbeschwerdeinstanz nur daraufhin überprüfbar ist, ob das Beschwerdegericht diesen Begriff verkannt hat, gegen Denkgesetze, anerkannte Auslegungs- oder Erfahrungssätze verstoßen hat oder wesentliche Umstände nicht berücksichtigt hat (BAG 19. Februar 2002 - 1 ABR 26/01 - AP BetrVG 1972 § 4 Nr. 13 = EzA BetrVG 1972 § 4 Nr. 8, zu B II 2 der Gründe).

    b) Betriebsteile sind iSd. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG vom Hauptbetrieb räumlich weit entfernt, wenn wegen dieser Entfernung eine ordnungsgemäße Betreuung der Belegschaft des Betriebsteils durch einen beim Hauptbetrieb ansässigen Betriebsrat nicht mehr gewährleistet ist (BAG 19. Februar 2002 - 1 ABR 26/01 - AP BetrVG 1972 § 4 Nr. 13 = EzA BetrVG 1972 § 4 Nr. 8; 17. Februar 1983 - 6 ABR 64/81 - BAGE 41, 403 = AP BetrVG 1972 § 4 Nr. 4 und 24. Februar 1976 - 1 ABR 62/75 - AP BetrVG 1972 § 4 Nr. 2 = EzA BetrVG 1972 § 4 Nr. 1).

  • BAG, 21.06.1995 - 2 AZR 783/94

    Beendigung eines Arbeitsverhältnisses durch ordentliche Kündigung -

    Auszug aus BAG, 14.01.2004 - 7 ABR 26/03
    Außerdem steht dem Tatsachengericht bei der Gesamtwürdigung der Tatsachen, ob die Voraussetzungen des Rechtsbegriffs im gegebenen Fall vorliegen, ein Beurteilungsspielraum zu, dessen Nutzung in gleicher Weise nur eingeschränkt überprüfbar ist (BAG 24. Februar 1976 - 1 ABR 62/75 - AP BetrVG 1972 § 4 Nr. 2 = EzA BetrVG 1972 § 4 Nr. 1, zu III 4 der Gründe; 17. Februar 1983 - 6 ABR 64/81 - BAGE 41, 403 = AP BetrVG 1972 § 4 Nr. 4, zu II 2 b der Gründe; 21. Juni 1995 - 2 AZR 783/94 -, zu II 1 b aa der Gründe).

    Der Zweck der Regelung des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG besteht darin, den Arbeitnehmern von Betriebsteilen eine effektive Vertretung durch einen eigenen Betriebsrat zu ermöglichen, wenn wegen der räumlichen Trennung des Hauptbetriebs von dem Betriebsteil die persönliche Kontaktaufnahme zwischen einem dortigen Betriebsrat und den Arbeitnehmern im Betriebsteil so erschwert ist, dass der Betriebsrat des Hauptbetriebs die Interessen der Arbeitnehmer nicht mit der nötigen Intensität und Sachkunde wahrnehmen kann und sich die Arbeitnehmer nur unter erschwerten Bedingungen an den Betriebsrat wenden können (BAG 21. Juni 1995 - 2 AZR 783/94 -, zu II 1 b bb der Gründe) oder Betriebsratsmitglieder, die in dem Betriebsteil beschäftigt sind, nicht kurzfristig zu Sitzungen im Hauptbetrieb kommen können.

  • BAG, 26.07.1989 - 7 ABR 64/88

    Betriebsrat: Anspruch auf Freistellung eines weiteren Betriebsratsmitglieds

    Auszug aus BAG, 14.01.2004 - 7 ABR 26/03
    Es hätte angegeben werden müssen, zu welchen tatsächlichen Feststellungen die weitere Ermittlung des Landesarbeitsgerichts geführt hätte (BAG 26. Juli 1989 - 7 ABR 64/88 - BAGE 63, 1 = AP BetrVG 1972 § 38 Nr. 10 = EzA BetrVG 1972 § 38 Nr. 11, zu B II 4 der Gründe).

    Die Rechtsbeschwerde gibt nicht an, zu welchen tatsächlichen Feststellungen die weitere Ermittlung geführt hätte (BAG 26. Juli 1989 - 7 ABR 64/88 - BAGE 63, 1 = AP BetrVG 1972 § 38 Nr. 10 = EzA BetrVG 1972 § 38 Nr. 10, zu B II 4 der Gründe).

  • LAG Köln, 29.01.2003 - 7 TaBV 69/02

    Betriebsratswahl; Betriebsbegriff; Betriebsteile; "räumlich weit vom Hauptbetrieb

    Auszug aus BAG, 14.01.2004 - 7 ABR 26/03
    Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Köln vom 29. Januar 2003 - 7 TaBV 69/02 - wird zurückgewiesen.
  • BAG, 23.09.1982 - 6 ABR 42/81

    Hauptverwaltung als selbständiger Betrieb

    Auszug aus BAG, 14.01.2004 - 7 ABR 26/03
    Dieser Gesichtspunkt kann jedoch allenfalls als Orientierungshilfe dienen (BAG 23. September 1982 - 6 ABR 42/81 - BAGE 40, 163 = AP BetrVG 1972 § 4 Nr. 3 = EzA BetrVG 1972 § 1 Nr. 3, zu III 2 e der Gründe).
  • BAG, 07.11.1975 - 1 ABR 78/74

    Betriebsrat: Rechte aus § 99 BetrVG

    Auszug aus BAG, 14.01.2004 - 7 ABR 26/03
    Deshalb ist die Rüge mangels Substantiierung unzulässig (BAG 7. November 1975 - 1 ABR 78/74 - BAGE 27, 322 = AP BetrVG 1972 § 99 Nr. 3 = EzA BetrVG 1972 § 118 Nr. 7, zu III 2 der Gründe).
  • BAG, 17.05.2017 - 7 ABR 21/15

    Betriebsteil - räumlich weite Entfernung vom Hauptbetrieb

    a) Betriebsteile sind iSd. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG vom Hauptbetrieb räumlich weit entfernt, wenn wegen dieser Entfernung eine ordnungsgemäße Betreuung der Belegschaft des Betriebsteils durch einen beim Hauptbetrieb ansässigen Betriebsrat nicht mehr gewährleistet ist (BAG 7. Mai 2008 - 7 ABR 15/07 - Rn. 26; 14. Januar 2004 - 7 ABR 26/03 - zu B II 1 b der Gründe) .

    Es ist vielmehr eine Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen (BAG 7. Mai 2008 - 7 ABR 15/07 - Rn. 26 mwN; 14. Januar 2004 - 7 ABR 26/03 - zu B II 1 b der Gründe; 17. Februar 1983 - 6 ABR 64/81 - zu II 2 b der Gründe, BAGE 41, 403) .

    Außerdem steht dem Tatsachengericht bei der Gesamtwürdigung der Tatsachen, ob die Voraussetzungen des Rechtsbegriffs im gegebenen Fall vorliegen, ein Beurteilungsspielraum zu, dessen Nutzung in gleicher Weise nur eingeschränkt überprüfbar ist (BAG 7. Mai 2008 - 7 ABR 15/07 - Rn. 27 mwN; 14. Januar 2004 - 7 ABR 26/03 - zu B II 1 a der Gründe mwN) .

    Lässt es die Angelegenheit zu, kann er den Gesprächstermin so legen, dass sich durch Nutzung von Mitfahrgelegenheiten oder durch Bildung von Fahrgemeinschaften Reisezeiten verkürzen lassen bzw. zeitaufwändige Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln entfallen (vgl. BAG 14. Januar 2004 - 7 ABR 26/03 - zu B II 2 b der Gründe) .

    Die Inanspruchnahme dieser Kommunikationsmittel kann den persönlichen Kontakt zwischen Arbeitnehmer und Betriebsrat nicht ersetzen, sondern nur der Erleichterung der Kontaktaufnahme, der Absprache von Terminen und der Übermittelung schriftlicher Unterlagen dienen (BAG 14. Januar 2004 - 7 ABR 26/03 - zu B II 2 b der Gründe) .

  • BAG, 07.05.2008 - 7 ABR 15/07

    Betriebsratsfähigkeit von Einzelhandelsfilialen

    (1) Betriebsteile sind iSd. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG vom Hauptbetrieb räumlich weit entfernt, wenn wegen dieser Entfernung eine ordnungsgemäße Betreuung der Belegschaft des Betriebsteils durch einen beim Hauptbetrieb ansässigen Betriebsrat nicht mehr gewährleistet ist (BAG 24. Februar 1976 - 1 ABR 62/75 - AP BetrVG 1972 § 4 Nr. 2 = EzA BetrVG 1972 § 4 Nr. 1, zu III 4 der Gründe; 17. Februar 1983 - 6 ABR 64/81 - BAGE 41, 403 = AP BetrVG 1972 § 4 Nr. 4, zu II 2 b der Gründe; 14. Januar 2004 - 7 ABR 26/03 -, zu B II 1 b der Gründe).

    Der Zweck der Regelung des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG besteht darin, den Arbeitnehmern von Betriebsteilen eine effektive Vertretung durch einen eigenen Betriebsrat zu ermöglichen, wenn wegen der räumlichen Trennung des Hauptbetriebs von dem Betriebsteil die persönliche Kontaktaufnahme zwischen einem dortigen Betriebsrat und den Arbeitnehmern im Betriebsteil so erschwert ist, dass der Betriebsrat des Hauptbetriebs die Interessen der Arbeitnehmer nicht mit der nötigen Intensität und Sachkunde wahrnehmen kann und sich die Arbeitnehmer nur unter erschwerten Bedingungen an den Betriebsrat wenden können (BAG 21. Juni 1995 - 2 AZR 783/94 -, zu II 1 b bb der Gründe; 14. Januar 2004 - 7 ABR 26/03 -, aaO) oder Betriebsratsmitglieder, die in dem Betriebsteil beschäftigt sind, nicht kurzfristig zu Sitzungen im Hauptbetrieb gelangen können.

    Es ist vielmehr eine Gesamtwürdigung aller für die Erreichbarkeit des Hauptbetriebs in Betracht kommenden Umstände vorzunehmen (BAG 23. September 1982 - 6 ABR 42/81 - BAGE 40, 163 = AP BetrVG 1972 § 4 Nr. 3 = EzA BetrVG 1972 § 1 Nr. 3, zu III 2 e der Gründe; 14. Januar 2004 - 7 ABR 26/03 - aaO).

    (2) Bei dem Tatbestandsmerkmal der räumlich weiten Entfernung handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Anwendung durch das Landesarbeitsgericht in der Rechtsbeschwerdeinstanz nur daraufhin überprüfbar ist, ob das Landesarbeitsgericht den Rechtsbegriff verkannt, gegen Denkgesetze, anerkannte Auslegungs- oder Erfahrungssätze verstoßen oder wesentliche Umstände nicht berücksichtigt hat (BAG 19. Februar 2002 - 1 ABR 26/01 - AP BetrVG 1972 § 4 Nr. 13 = EzA BetrVG 1972 § 4 Nr. 8, zu B II 2 der Gründe; 14. Januar 2004 - 7 ABR 26/03 -, zu B II 1 a der Gründe).

    Dem Landesarbeitsgericht steht bei der Gesamtwürdigung, ob die Voraussetzungen des Rechtsbegriffs im Einzelfall erfüllt sind, ein Beurteilungsspielraum zu, dessen Nutzung rechtsbeschwerderechtlich ebenfalls nur eingeschränkt überprüfbar ist (BAG 24. Februar 1976 - 1 ABR 62/75 - AP BetrVG 1972 § 4 Nr. 2 = EzA BetrVG 1972 § 4 Nr. 1, zu III 4 der Gründe; 17. Februar 1983 - 6 ABR 64/81 - BAGE 41, 403 = AP BetrVG 1972 § 4 Nr. 4, zu II 2 b der Gründe; 21. Juni 1995 - 2 AZR 783/94 -, zu II 1 b aa der Gründe; 14. Januar 2004 - 7 ABR 26/03 -, zu B II 1 a der Gründe).

  • BAG, 21.07.2004 - 7 ABR 57/03

    Betriebsratsfähigkeit eines Betriebsteils

    Die Würdigung des Landesarbeitsgerichts ist in der Rechtsbeschwerde nur daraufhin überprüfbar, ob es den Rechtsbegriff selbst verkannt, gegen Denkgesetze, anerkannte Auslegungs- und Erfahrungssätze verstoßen oder wesentliche Umstände außer Acht gelassen hat (BAG 29. Januar 1992 - 7 ABR 27/91 - BAGE 69, 286 = AP BetrVG 1972 § 7 Nr. 1 = EzA BetrVG 1972 § 7 Nr. 1, zu B IV 2 c und B II 1 c der Gründe; 19. Februar 2002 - 1 ABR 26/01 - AP BetrVG 1972 § 4 Nr. 13 = EzA BetrVG 1972 § 4 Nr. 8, zu B II 2 der Gründe; 14. Januar 2004 - 7 ABR 26/03 -, zu B II 1 a, 2 b der Gründe).

    Die in dem Betriebsteil vorhandenen Vertreter des Arbeitgebers müssen in der Lage sein, die Arbeitgeberfunktion in den wesentlichen Bereichen der betrieblichen Mitbestimmung wahrzunehmen (BAG 14. Januar 2004 - 7 ABR 26/03 -, zu B II 3 b der Gründe).

  • LAG Baden-Württemberg, 22.10.2020 - 17 TaBV 3/19

    Anfechtung Betriebsratswahl - Anfechtungsbefugnis - Betriebsbegriff - räumlich

    Es ist vielmehr eine Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen (BAG 17. Mai 2017 - 7 ABR 21/15 - Rn. 20, aaO; 7. Mai 2008 - 7 ABR 15/07 - Rn. 26, aaO; 14. Januar 2004 - 7 ABR 26/03 - Rn. 21, juris) .
  • BAG, 17.01.2007 - 7 ABR 63/05

    Zuordnung eines nicht betriebsratsfähigen Betriebs

    Die Würdigung des Landesarbeitsgerichts ist in der Rechtsbeschwerdeinstanz nur daraufhin überprüfbar, ob es den Rechtsbegriff selbst verkannt, gegen Denkgesetze, anerkannte Auslegungsgrundsätze oder allgemeine Erfahrungssätze verstoßen oder wesentliche Umstände außer Acht gelassen hat (BAG 29. Januar 1992 - 7 ABR 27/91 - BAGE 69, 286 = AP BetrVG 1972 § 7 Nr. 1 = EzA BetrVG 1972 § 7 Nr. 1, zu B IV 2 c und B II 1 c der Gründe; 19. Februar 2002 - 1 ABR 26/01 - AP BetrVG 1972 § 4 Nr. 13 = EzA BetrVG 1972 § 4 Nr. 8, zu B II 2 der Gründe; 14. Januar 2004 - 7 ABR 26/03 -, zu B II 1 a und 2 b der Gründe; 21. Juli 2004 - 7 ABR 57/03 - AP BetrVG 1972 § 4 Nr. 15 = EzA BetrVG 2001 § 4 Nr. 1, zu B I 1 der Gründe).
  • BAG, 09.12.2009 - 7 ABR 38/08

    Betrieb und Betriebsteil

    Die für einen selbständigen Betriebsteil nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BetrVG erforderliche relative Eigenständigkeit setzt keinen umfassenden eigenen Leitungsapparat voraus, erfordert aber, dass es in dem Betriebsteil eine eigenständige Leitung gibt, die in der Lage ist, die Arbeitgeberfunktionen in den wesentlichen Bereichen der betrieblichen Mitbestimmung wahrzunehmen (BAG 21. Juli 2004 - 7 ABR 57/03 - zu B I 2 a der Gründe mwN, AP BetrVG 1972 § 4 Nr. 15 = EzA BetrVG 2001 § 4 Nr. 1; 14. Januar 2004 - 7 ABR 26/03 - zu B II 3 b der Gründe).
  • LAG Düsseldorf, 04.09.2008 - 11 TaBV 103/07

    Verkennung des Betriebsbegriffs bei der Wahl eines siebenköpfigen Betriebsrats;

    (1.)Betriebsteile sind i. S. von § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG vom Hauptbetrieb räumlich weit entfernt, wenn wegen dieser Entfernung eine ordnungsgemäße Betreuung der Belegschaft des Betriebsteils durch einen beim Hauptbetrieb ansässigen Betriebsrat nicht mehr gewährleistet ist (st. Rspr., z. B. BAG 14.01.2004 - 7 ABR 26/03 - Rz. 21 juris; BAG 07.05.2008 - 7 ABR 15/07 - Rz. 26 juris m. w. N.).

    Der Zweck der Regelung des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG besteht darin, den Arbeitnehmern von Betriebsteilen eine effektive Vertretung durch einen eigenen Betriebsrat zu ermöglichen, wenn wegen der räumlichen Trennung des Hauptbetriebes von dem Betriebsteil die persönliche Kontaktaufnahme zwischen einem dortigen Betriebsrat und den Arbeitnehmern im Betriebsteil so erschwert ist, dass der Betriebsrat des Hauptbetriebes die Interessen der Arbeitnehmer nicht mit der nötigen Intensität und Sachkunde wahrnehmen kann und sich die Arbeitnehmer nur unter erschwerten Bedingungen an den Betriebsrat wenden können (st. Rspr., z. B. BAG 14.01.2004 - 7 ABR 26/03 - a. a. O. Rz. 21; BAG 07.05.2008 - 7 ABR 15/07 - a. a. O. Rz. 26) oder Betriebsratsmitglieder, die in dem Betriebsteil beschäftigt sind, kurzfristig zu Sitzungen im Hauptbetrieb kommen können.

    Es ist vielmehr eine Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen (st. Rspr., z. B. BAG 14.01.2004 - 7 ABR 26/03 - a. a. O. Rz. 21; BAG 07.05.2008 - 7 ABR 15/07 - a. a. O. Rz. 26).

    Die in dem Betriebsteil vorhandenen Vertreter des Arbeitgebers müssen in der Lage sein, die Arbeitgeberfunktion in den wesentlichen Bereichen der betrieblichen Mitbestimmung wahrzunehmen (BAG 14.01.2004 - 7 ABR 26/03 - Rz. 29 juris; BAG 21.07.2004 - 7 ABR 57/03 - a. a. O.).

    Dabei kommt es auf die Entscheidungsbefugnis, d. h. die Befugnis, in nach außen rechtsverbindlicher Weise über personelle und soziale Angelegenheiten der betrieblichen Mitbestimmung zu entscheiden, an (vgl. BAG 14.01.2004 - 7 ABR 26/03 - Rz. 30).

    Die Entscheidungsbefugnis der Filialleiter/Filialleiterinnen auf dem Gebiet der Personaleinsatzplanung bzw. Arbeitszeitgestaltung reicht aber nicht für die Feststellung aus, dass der genannte Personenkreis, wie von § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BetrVG gefordert, in der Lage ist, die Arbeitgeberfunktion in den wesentlichen Bereichen der betrieblichen Mitbestimmung, nämlich in personellen und sozialen Angelegenheiten, wahrzunehmen (vgl. Haas/Salamon, RdA 2008, 146; vgl. auch BAG 14.01.2004 - 7 ABR 26/03 - Rz. 29 juris).

  • LAG Köln, 06.02.2015 - 4 TaBV 60/14

    Betriebsratsfähigkeit eines 11 km vom Hauptbetrieb entfernten Betriebsteils

    Soweit sich die Antragstellerin in diesem Zusammenhang darauf beruft, dass in der Entscheidung des Bundesarbeitsgericht vom 14.01.2004(7 ABR 26/03 - Rn. 23) es als ausreichend angesehen worden ist, dass ein Werksverkehr nach Ende der Schicht oder eine Mitfahrgelegenheit mit dem einmal täglich verkehrenden Werkstattmeister bestand, so ist dieses Argument nicht durchgreifend: Zum einen hat die Antragstellerin nichts dazu vorgetragen, dass ein solcher "Werksverkehr" besteht oder dass einmal täglich regelmäßig eine Mitfahrgelegenheit bestünde.

    Die Kammer hat die Rechtsbeschwerde deshalb zugelassen, weil die in der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 07.05.2008 aufgestellten Obersätze und Erwägungen bei der Subsumtion einzelnen, nach Auffassung der Kammer wesentlichen Punkten der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 14.01.2004 (7 ABR 26/03) und erst recht der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Köln vom 29.01.2003 (7 TaBV 69/02) widersprechen, die mit dieser Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts bestätigt wurde.

  • ArbG Stuttgart, 25.04.2019 - 21 BV 62/18

    Verkennung des Betriebsbegriffs - kausaler Anfechtungsgrund einer

    Betriebsteile sind danach räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt, wenn wegen dieser Entfernung eine sachgerechte Vertretung der Arbeitnehmer des Betriebsteils durch den beim Hauptbetrieb ansässigen Betriebsrat nicht mehr gewährleistet ist (BAG, Beschluss vom 19.02.2002 - 1 ABR 26/01; Beschluss vom 14.01.2004 - 7 ABR 26/03; Beschluss vom 17.05.2017 - 7 ABR 21/15).
  • ArbG Frankfurt/Main, 21.07.2009 - 12 BV 184/09

    Anfechtung einer Betriebsratswahl - Betriebsbegriff - Betriebsteil

    Betriebsteile sind iSd. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG vom Hauptbetrieb räumlich weit entfernt, wenn wegen dieser Entfernung eine ordnungsgemäße Betreuung der Belegschaft des Betriebsteils durch einen beim Hauptbetrieb ansässigen Betriebsrat nicht mehr gewährleistet ist (BAG v. 24. Februar 1976 - 1 ABR 62/75, AP BetrVG 1972 § 4 Nr. 2; BAG v. 17. Februar 1983 - 6 ABR 64/81, AP BetrVG 1972 § 4 Nr. 4, BAG v. 14. Januar 2004 -7 ABR 26/03).

    Der Zweck der Regelung des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG besteht darin, den Arbeitnehmern von Betriebsteilen eine effektive Vertretung durch einen eigenen Betriebsrat zu ermöglichen, wenn wegen der räumlichen Trennung des Hauptbetriebs von dem Betriebsteil die persönliche Kontaktaufnahme zwischen einem dortigen Betriebsrat und den Arbeitnehmern im Betriebsteil so erschwert ist, dass der Betriebsrat des Hauptbetriebs die Interessen der Arbeitnehmer nicht mit der nötigen Intensität und Sachkunde wahrnehmen kann und sich die Arbeitnehmer nur unter erschwerten Bedingungen an den Betriebsrat wenden können (BAG v. 21. Juni 1995 - 2 AZR 783/94; BAG v. 14. Januar 2004 - 7 ABR 26/03 -, aaO) oder Betriebsratsmitglieder, die in dem Betriebsteil beschäftigt sind, nicht kurzfristig zu Sitzungen im Hauptbetrieb gelangen können.

    Es ist vielmehr eine Gesamtwürdigung aller für die Erreichbarkeit des Hauptbetriebs in Betracht kommenden Umstände vorzunehmen (BAG 23. September 1982 - 6 ABR 42/81, AP BetrVG 1972 § 4 Nr. 3; BAG v. 14. Januar 2004 - 7 ABR 26/03 - aaO).

  • LAG Sachsen-Anhalt, 21.04.2015 - 2 TaBV 27/14

    Betriebsratsfähige Organisationseinheit - Außenstelle

  • BAG, 31.05.2007 - 2 AZR 254/06

    Betriebsbedingte Kündigung - Darlegungslast zu "erhebliche Teile der Belegschaft

  • LAG Schleswig-Holstein, 20.01.2010 - 6 TaBV 39/09

    Betriebsrat, Betriebsratsfähigkeit, Betriebsstätte, Betriebsteil, Entfernung

  • BAG, 31.05.2007 - 2 AZR 497/06

    Betriebsbedingte Kündigung - Darlegungslast zu "erhebliche Teile der Belegschaft

  • BAG, 31.05.2007 - 2 AZR 354/06

    Betriebsbedingte Kündigung - Darlegungslast zu "erhebliche Teile der Belegschaft

  • ArbG Stuttgart, 06.04.2023 - 21 BV 54/22

    Anfechtung Betriebsratswahl - räumlich weit entfernter Betrieb - Tarifvertrag

  • LAG Berlin-Brandenburg, 11.06.2015 - 26 TaBV 1459/14

    Vorbereitung der Betriebsratswahl - Vorliegen einer eigenständigen

  • LAG Rheinland-Pfalz, 03.12.2004 - 8 TaBV 27/04

    Bestellung eines Wahlvorstandes für abgespaltenen Betriebsteil

  • ArbG Köln, 02.12.2014 - 12 Ca 1907/14

    Bemessung einer ordentlichen, arbeitgeberseitigen Beendigungskündigung an den

  • KAG Münster, 22.09.2020 - 1/20
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht