Rechtsprechung
   BAG, 14.11.2001 - 7 ABR 31/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,1863
BAG, 14.11.2001 - 7 ABR 31/00 (https://dejure.org/2001,1863)
BAG, Entscheidung vom 14.11.2001 - 7 ABR 31/00 (https://dejure.org/2001,1863)
BAG, Entscheidung vom 14. November 2001 - 7 ABR 31/00 (https://dejure.org/2001,1863)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2001,1863) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (8)

  • Judicialis

    BetrVG 1972 § 38 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BetrVG (1972) §§ 19 25 Abs. 2 S. 1 § 38 Abs. 2
    Betriebsverfassungsrecht - Ersatzwahl eines freizustellenden Betriebsratsmitglieds

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    BetrVG 1972 § 19, § 25 Abs. 2 Satz 1, § 38 Abs. 2
    Ersatzwahl eines freizustellenden Betriebsratsmitglieds

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Nachwahl eines freizustellenden Betriebsratsmitglieds durch Mehrheitswahl

  • REHADAT Informationssystem (Leitsatz)

    Nachwahl eines freizustellenden Betriebsratsmitglieds

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Nachwahl eines freizustellenden Betriebsratsmitglieds durch Mehrheitswahl

Besprechungen u.ä.

  • meyer-koering.de (Entscheidungsbesprechung)

    Ausscheiden eines freigestellten Betriebsratsmitglieds: Ersatzfreistellung durch Nachrücken oder Neuwahl?

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2002, 755
  • BB 2002, 1318
  • DB 2002, 1510
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (4)

  • ArbG Stuttgart, 10.11.1999 - 2 BV 35/99

    Bei Ausscheiden eines einzelnen freigestellten Betriebsratsmitglieds hat eine

    Auszug aus BAG, 14.11.2001 - 7 ABR 31/00
    Auf die Beschwerde des Betriebsrats wird der Beschluß des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 10. November 1999 - 2 BV 35/99 - abgeändert.
  • BAG, 28.10.1992 - 7 ABR 2/92

    Nachwahl eines freizustellenden Betriebsratsmitglieds

    Auszug aus BAG, 14.11.2001 - 7 ABR 31/00
    Mit dieser Rechtsansicht stellt sich das Landesarbeitsgericht bewußt in Widerspruch zu der Senatsrechtsprechung, die sich gegen das Erfordernis einer Neuwahl aller freizustellenden Betriebsratsmitglieder ausgesprochen hat (BAG 28. Oktober 1992 - 7 ABR 2/92 - BAGE 71, 286 = AP BetrVG 1972 § 38 Nr. 16).
  • LAG Baden-Württemberg, 01.03.2000 - 17 TaBV 2/99

    Nachwahl eines freizustellenden Betriebsratsmitglieds

    Auszug aus BAG, 14.11.2001 - 7 ABR 31/00
    Auf die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats wird der Beschluß des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 1. März 2000 - 17 TaBV 2/99 - aufgehoben.
  • BAG, 25.04.2001 - 7 ABR 26/00

    Ersatzfreistellung für ein ausgeschiedenes Betriebsratsmitglied

    Auszug aus BAG, 14.11.2001 - 7 ABR 31/00
    An dieser Senatsrechtsprechung ist festzuhalten, zumal sie vom Senat erst kürzlich in Auseinandersetzung mit den auch vom Landesarbeitsgericht angeführten Gegenargumenten bestätigt wurde (BAG 25. April 2001 - 7 ABR 26/00 - EzA BetrVG 1972 § 38 Nr. 18).
  • BAG, 22.11.2017 - 7 ABR 26/16

    Betriebsrat - Freistellungswahl - Beratung mit Arbeitgeber

    zu Recht durch Mehrheitswahl als ersatzweise freizustellendes Mitglied gewählt, nachdem die "Initiative Liste" erschöpft war (vgl. BAG 14. November 2001 - 7 ABR 31/00 - zu B 1 der Gründe; 25. April 2001 - 7 ABR 26/00 - zu B I 2 der Gründe, BAGE 97, 340) .
  • BAG, 21.02.2018 - 7 ABR 54/16

    Nachwahl eines freizustellenden Betriebsratsmitglieds

    Ist diese Vorschlagsliste erschöpft, ist das Ersatzmitglied nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl zu wählen (BAG 16. März 2005 - 7 ABR 43/04 - zu B II 2 a der Gründe, BAGE 114, 136; 14. November 2001 - 7 ABR 31/00 - zu B 2 der Gründe; 25. April 2001 - 7 ABR 26/00 - zu B I 2 c cc der Gründe, aaO; 28. Oktober 1992 - 7 ABR 2/92 - zu B II 2 c der Gründe, BAGE 71, 286) .

    cc) Daher ist das ersatzweise freizustellende Betriebsratsmitglied nach Erschöpfung der Liste, der das ausgeschiedene Mitglied angehört hat, im Wege der Mehrheitswahl mit einfacher Stimmenmehrheit der Betriebsratsmitglieder zu bestimmen (BAG 14. November 2001 - 7 ABR 31/00 - zu B 1 der Gründe; 25. April 2001 - 7 ABR 26/00 - zu B I 1 b der Gründe, BAGE 97, 340; 28. Oktober 1992 - 7 ABR 2/92 - zu B II 2 c der Gründe, BAGE 71, 286) .

  • BAG, 20.04.2005 - 7 ABR 47/04

    Freistellungswahl - Erhöhung der Anzahl freizustellender Betriebsratsmitglieder

    In diesem Fall ist das ersatzweise freizustellende Betriebsratsmitglied in entsprechender Anwendung von § 25 Abs. 2 Satz 1 BetrVG derjenigen Vorschlagsliste zu entnehmen, der das zu ersetzende Betriebsratsmitglied angehörte (BAG 14. November 2001 - 7 ABR 31/00 -AP BetrVG 1972 § 38 Nr. 24 = EzA BetrVG 1972 § 38 Nr. 19, zu B 2 der Gründe; 25. April 2001 - 7 ABR 26/00 - BAGE 97, 340 = AP BetrVG 1972 § 25 Nr. 8 = EzA BetrVG 1972 § 38 Nr. 18, zu B I 2 der Gründe).

    Der erkennende Senat hat zwar für den Fall des Ausscheidens eines freigestellten Betriebsratsmitglieds, das nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt wurde, entschieden, dass das ersatzweise freizustellende Betriebsratsmitglied im Wege der Mehrheitswahl nachgewählt werden kann, wenn die Vorschlagsliste, der das ausgeschiedene Mitglied angehört hatte, erschöpft ist (BAG 14. November 2001 - 7 ABR 31/00 - AP BetrVG 1972 § 38 Nr. 24 = EzA BetrVG 1972 § 38 Nr. 19, zu B 2 der Gründe; 25. April 2001 - 7 ABR 26/00 - BAGE 97, 340 = AP BetrVG 1972 § 25 Nr. 8 = EzA BetrVG 1972 § 38 Nr. 18, zu B I 2 der Gründe; 28. Oktober 1992 - 7 ABR 2/92 - BAGE 71, 286 = AP BetrVG 1972 § 38 Nr. 16 = EzA BetrVG 1972 § 38 Nr. 14).

  • BAG, 16.03.2005 - 7 ABR 43/04

    Betriebsratsausschüsse - Erweiterung - Ausscheiden

    Ist diese Vorschlagsliste erschöpft, ist das Ersatzmitglied nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl zu wählen (BAG 14. November 2001 - 7 ABR 31/00 - AP BetrVG 1972 § 38 Nr. 24 = EzA BetrVG 1972 § 38 Nr. 19, zu B 2 der Gründe; 25. April 2001 - 7 ABR 26/00 - BAGE 97, 340 = AP BetrVG 1972 § 25 Nr. 8 = EzA BetrVG 1972 § 38 Nr. 18, zu B I 2 der Gründe; 28. Oktober 1992 - 7 ABR 2/92 - BA- GE 71, 286 = AP BetrVG 1972 § 38 Nr. 16).

    Der erkennende Senat hat zwar für den Fall des Ausscheidens eines freigestellten Betriebsratsmitglieds, das nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt worden war, entschieden, dass das ersatzweise freizustellende Betriebsratsmitglied bei Erschöpfung der Vorschlagsliste, der das ausgeschiedene Mitglied angehörte, im Wege der Mehrheitswahl nachzuwählen ist (14. November 2001 - 7 ABR 31/00 - AP BetrVG 1972 § 38 Nr. 24 = EzA BetrVG 1972 § 38 Nr. 19, zu B 2 der Gründe; 25. April 2001 - 7 ABR 26/00 - BAGE 97, 340 = AP BetrVG 1972 § 25 Nr. 8 = EzA BetrVG 1972 § 38 Nr. 18, zu B I 2 der Gründe; 28. Oktober 1992 - 7 ABR 2/92 - BAGE 71, 286 = AP BetrVG 1972 § 38 Nr. 16).

  • LAG Düsseldorf, 08.05.2012 - 16 TaBV 96/11

    Ersetzung eines ausscheidenden Gesamtbetriebsausschussmitglied; Analoge Anwendung

    aa)Es bleiben - nachdem die isolierte Neuwahl hier unzulässig ist - zur Nachbesetzung eines Sitzes im Gesamtbetriebsausschuss nur noch zwei Möglichkeiten: Entweder wird in Anwendung des § 25 Abs. 2 S. 1 BetrVG der freigewordene Sitz nachbesetzt mit dem nächsten bisher nicht berücksichtigten Mitglied derjenigen Liste, der das ausgeschiedene Mitglied angehörte (dafür Fitting, a.a.O., § 51, Rn. 21; Däubler/Kittner/Klebe/Wedde-Trittin, a.a.O., § 51, Rn. 28 b; für den Parallelfall des § 27 BetrVG: Hess u.a.-Glock, a.a.O., § 27, Rn. 24; LAG Niedersachsen vom 05.09.2007 - 15 TaBV 3/07 - zit. nach juris, Rn. 26; für den Parallelfall des § 38 BetrVG: BAG vom 20.04.2005 - 7 ABR 47/04 - a.a.O., Rn. 15 f. und - 7 ABR 33/04 - NZA 2005, 1426, Rn. 27; vom 14.11.2001 - 7 ABR 31/00 - NZA 2002, 755, Rn. 12; vom 25.04.2001 - 7 ABR 26/00 - NZA 2001, 977, Rn. 21; LAG Düsseldorf vom 24.06.2004 - 5 TaBV 74/03 - zit. nach juris, LS 1).
  • LAG Köln, 05.08.2016 - 9 TaBV 12/16

    Rechtsfolgen des Ausscheidens eines freigestellten Betriebsratsmitglieds aus der

    Ist die Liste erschöpft, so wird das ersatzweise freizustellende Betriebsratsmitglied vom Betriebsrat im Wege der Mehrheitswahl gewählt (BAG, Beschluss vom 14. November 2001 - 7 ABR 31/00 -, Leitsatz, juris).

    Dies wäre mit der im Interesse der Belegschaft und des Unternehmens gebotenen Funktionsfähigkeit des Betriebsrats und dessen störungsfreier Geschäftsführung nicht vereinbar (vgl. BAG, Beschluss vom 14. November 2001 - 7 ABR 31/00 -, Rn. 13, juris).

  • LAG Rheinland-Pfalz, 27.10.2015 - 6 TaBV 6/15

    Anfechtung der Freistellungswahl eines Betriebsratsmitglieds - unterlassene

    Bei Ausscheiden eines nach § 38 Abs. 2 Satz 1 BetrVG im Wege der Verhältniswahl in die Freistellung gewählten Betriebsratsmitglieds ist das ersatzweise freizustellende Mitglied in entsprechender Anwendung des § 25 Abs. 2 Satz 1 BetrVG der Vorschlagsliste zu entnehmen, der das zu ersetzende Mitglied angehörte (BAG 25. April 2001 - 7 ABR 26/00 - Rn. 18 ff., zitiert nach juris); ist die Liste erschöpft, wird das ersatzweise freizustellende Betriebsratsmitglied vom Betriebsrat im Wege der Mehrheitswahl gewählt (BAG 14. November 2001 - 7 ABR 31/00 - Rn. 12, zitiert nach juris).
  • LAG Niedersachsen, 05.09.2007 - 15 TaBV 3/07

    Wirksamkeit der Wahl von Ersatzmitgliedern für einen Betriebsausschuss;

    Für den Fall der Erschöpfung der Vorschlagsliste für die Wahl der freigestellten Betriebsratsmitglieder (§ 38 BetrVG) hat das Bundesarbeitsgericht entschieden (Beschluss vom 14.11.2001 - 7 ABR 31/00, AP Nr. 24 zu § 38 BetrVG 1972 = EzA BetrVG 1972, § 38 Nr. 19), dass im Wege der Mehrheitswahl für Ersatz zu sorgen sei.
  • ArbG Bonn, 10.01.2003 - 2 BV 54/02

    Zur Anfechtung einer Wahl der Gesamtbetriebsratsmitglieder; Aufgaben und

    Nach dem entsprechend anwendbaren § 19 I BetrVG (vergl. hierzu u.a. BAG v. 14.11.2001, 7 ABR 31/00 ) kann die Wahl der Gesamtbetriebsratsmitglieder angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden ist und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht