Rechtsprechung
   BAG, 15.12.2011 - 7 ABR 36/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,47075
BAG, 15.12.2011 - 7 ABR 36/10 (https://dejure.org/2011,47075)
BAG, Entscheidung vom 15.12.2011 - 7 ABR 36/10 (https://dejure.org/2011,47075)
BAG, Entscheidung vom 15. Dezember 2011 - 7 ABR 36/10 (https://dejure.org/2011,47075)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2011,47075) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    NV Bühne - Mitbestimmung bei Eingruppierung - Vereinbarung einer überwiegend künstlerischen Tätigkeit

  • openjur.de

    Mitbestimmung bei Eingruppierung; Zuordnung zum NV Bühne; Vereinbarung einer überwiegend künstlerischen Tätigkeit

  • Bundesarbeitsgericht PDF

    Mitbestimmung bei Eingruppierung - Zuordnung zum NV Bühne - Vereinbarung einer überwiegend künstlerischen Tätigkeit

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (10)

  • BAG, 09.03.2011 - 7 ABR 118/09

    NV Bühne - Mitbestimmung bei Eingruppierung - Vereinbarung einer überwiegend

    Auszug aus BAG, 15.12.2011 - 7 ABR 36/10
    Wird den Anträgen stattgegeben, hat die Arbeitgeberin das Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 99 Abs. 4 BetrVG einzuleiten (vgl. BAG 9. März 2011 - 7 ABR 118/09 - Rn. 11, ZTR 2011, 513) .

    Das setzt voraus, dass der Arbeitgeber überhaupt eine Maßnahme getroffen hat, die eine Ein- oder Umgruppierung iSv. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ist (vgl. BAG 9. März 2011 - 7 ABR 118/09 - Rn. 13, ZTR 2011, 513) .

    Das folgt bereits aus § 99 Abs. 1 Satz 2 BetrVG, der für diese Fälle die Unterrichtung des Betriebsrats über die vorgesehene Eingruppierung ausdrücklich vorschreibt (vgl. für die st. Rspr. BAG 9. März 2011 - 7 ABR 118/09 - Rn. 15, ZTR 2011, 513 ; 27. Oktober 2010 - 7 ABR 96/09 - Rn. 19, EzA BetrVG 2001 § 99 Eingruppierung Nr. 6 ) .

    Es soll innerbetriebliche Lohngerechtigkeit und Transparenz der im Betrieb vorgenommenen Eingruppierungen gewährleisten (vgl. BAG 9. März 2011 - 7 ABR 118/09 - Rn. 16, ZTR 2011, 513 ; 27. Oktober 2010 - 7 ABR 96/09 - Rn. 24, EzA BetrVG 2001 § 99 Eingruppierung Nr. 6 ) .

    § 1 Abs. 3 Unterabs. 2 NV Bühne will damit auch auf die Kunstfreiheit des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG Rücksicht nehmen (vgl. BAG 9. März 2011 - 7 ABR 118/09 - Rn. 19, ZTR 2011, 513 ; 27. Oktober 2010 - 7 ABR 96/09 - Rn. 21, Ez A BetrVG 2001 § 99 Eingruppierung Nr. 6, jeweils unter Hinweis auf BVerwG 22. April 1998 - 6 P 4.97 - zu II 3 b der Gründe, NZA-RR 1999, 274 noch zu § 3 NV Solo) .

    Ein möglicher Widerspruch zwischen dem, was ein Angehöriger der in § 1 Abs. 3 Unterabs. 2 NV Bühne genannten Berufsgruppen tatsächlich an Arbeitsleistung erbringt, und der Charakterisierung dieser Tätigkeit als überwiegend künstlerisch ist keine Frage des personellen Anwendungsbereichs des NV Bühne, sondern ein Problem der vertragsgemäßen Beschäftigung (BAG 9. März 2011 - 7 ABR 118/09 - aaO ; 27. Oktober 2010 - 7 ABR 96/09 - Rn. 22 mwN, aaO) .

    Bei tariflichen Vergütungsordnungen ist Eingruppierung vielmehr regelmäßig vom Betriebsrat mitzubeurteilender Normvollzug des Arbeitgebers (vgl. BAG 9. März 2011 - 7 ABR 118/09 - Rn. 22, ZTR 2011, 513 ; 27. Oktober 2010 - 7 ABR 96/09 - Rn. 25, Ez A BetrVG 2001 § 99 Eingruppierung Nr. 6 ) .

    Da es sich um einen Akt der Rechtsanwendung handelt und dem Betriebsrat nur ein Mitbeurteilungsrecht zukommt, wird die tendenzbezogene Handlungs- und Entscheidungsfreiheit des Arbeitgebers durch das Beteiligungsrecht des Betriebsrats nicht beeinträchtigt (vgl. BAG 9. März 2011 - 7 ABR 118/09 - Rn. 24 mwN, ZTR 2011, 513 ) .

    b) Bei der Arbeitgeberin, die ein Theater betreibt, handelt es sich um ein Tendenzunternehmen (vgl. BAG 9. März 2011 - 7 ABR 118/09 - Rn. 25 mwN, ZTR 2011, 513 ) .

    Maßgeblich sind die für die Auslegung von Willenserklärungen geltenden Grundsätze der §§ 133, 157 BGB (vgl. BAG 9. März 2011 - 7 ABR 118/09 - Rn. 27, ZTR 2011, 513) .

    Er verweigerte seine Zustimmung zu den Eingruppierungen der drei Arbeitnehmer daher form- und fristgerecht nach § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG unter Hinweis ua. auf den Zustimmungsverweigerungsgrund des § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG mit Schreiben vom 10. Juli 2008, 28. März 2008 und 9. April 2008 (vgl. zu einem etwas anderen Sachverhalt aber auch BAG 9. März 2011 - 7 ABR 118/09 - Rn. 28, ZTR 2011, 513) .

  • BAG, 27.10.2010 - 7 ABR 96/09

    NV Bühne - Mitbestimmung bei Eingruppierung - Vereinbarung einer überwiegend

    Auszug aus BAG, 15.12.2011 - 7 ABR 36/10
    Das folgt bereits aus § 99 Abs. 1 Satz 2 BetrVG, der für diese Fälle die Unterrichtung des Betriebsrats über die vorgesehene Eingruppierung ausdrücklich vorschreibt (vgl. für die st. Rspr. BAG 9. März 2011 - 7 ABR 118/09 - Rn. 15, ZTR 2011, 513 ; 27. Oktober 2010 - 7 ABR 96/09 - Rn. 19, EzA BetrVG 2001 § 99 Eingruppierung Nr. 6 ) .

    Es soll innerbetriebliche Lohngerechtigkeit und Transparenz der im Betrieb vorgenommenen Eingruppierungen gewährleisten (vgl. BAG 9. März 2011 - 7 ABR 118/09 - Rn. 16, ZTR 2011, 513 ; 27. Oktober 2010 - 7 ABR 96/09 - Rn. 24, EzA BetrVG 2001 § 99 Eingruppierung Nr. 6 ) .

    § 1 Abs. 3 Unterabs. 2 NV Bühne will damit auch auf die Kunstfreiheit des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG Rücksicht nehmen (vgl. BAG 9. März 2011 - 7 ABR 118/09 - Rn. 19, ZTR 2011, 513 ; 27. Oktober 2010 - 7 ABR 96/09 - Rn. 21, Ez A BetrVG 2001 § 99 Eingruppierung Nr. 6, jeweils unter Hinweis auf BVerwG 22. April 1998 - 6 P 4.97 - zu II 3 b der Gründe, NZA-RR 1999, 274 noch zu § 3 NV Solo) .

    Ein möglicher Widerspruch zwischen dem, was ein Angehöriger der in § 1 Abs. 3 Unterabs. 2 NV Bühne genannten Berufsgruppen tatsächlich an Arbeitsleistung erbringt, und der Charakterisierung dieser Tätigkeit als überwiegend künstlerisch ist keine Frage des personellen Anwendungsbereichs des NV Bühne, sondern ein Problem der vertragsgemäßen Beschäftigung (BAG 9. März 2011 - 7 ABR 118/09 - aaO ; 27. Oktober 2010 - 7 ABR 96/09 - Rn. 22 mwN, aaO) .

    Bei tariflichen Vergütungsordnungen ist Eingruppierung vielmehr regelmäßig vom Betriebsrat mitzubeurteilender Normvollzug des Arbeitgebers (vgl. BAG 9. März 2011 - 7 ABR 118/09 - Rn. 22, ZTR 2011, 513 ; 27. Oktober 2010 - 7 ABR 96/09 - Rn. 25, Ez A BetrVG 2001 § 99 Eingruppierung Nr. 6 ) .

  • BAG, 04.05.2011 - 7 ABR 10/10

    Eingruppierung und betriebliche Vergütungsordnung

    Auszug aus BAG, 15.12.2011 - 7 ABR 36/10
    Für die betriebliche Mitbestimmung kommt es auch nicht auf einen Anspruch des einzelnen Arbeitnehmers auf die Anwendung des Tarifvertrags, sondern darauf an, ob die Vergütungsordnung im Betrieb gilt (BAG 4. Mai 2011 - 7 ABR 10/10 - Rn. 21, NZA 2011, 1239) .

    Für das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats aus § 99 Abs. 1 BetrVG ist nicht der Anspruch des einzelnen Arbeitnehmers, sondern die betriebliche Geltung der Vergütungsordnung maßgeblich (vgl. BAG 4. Mai 2011 - 7 ABR 10/10 - Rn. 21, NZA 2011, 1239) .

  • BAG, 26.10.2004 - 1 ABR 37/03

    Mitbestimmung bei Umgruppierung

    Auszug aus BAG, 15.12.2011 - 7 ABR 36/10
    Die Anträge entsprechen den Formulierungen, die das Bundesarbeitsgericht in ähnlich gelagerten Fällen hinsichtlich des Zustimmungsersetzungsverfahrens für sachdienlich gehalten hat (vgl. etwa BAG 22. April 2009 - 4 ABR 14/08 - aaO; 26. Oktober 2004 - 1 ABR 37/03 - zu B I 2 der Gründe, BAGE 112, 238) .

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann der Betriebsrat in Fällen, in denen der Arbeitgeber eine Ein- oder Umgruppierung vorgenommen hat, ohne zuvor versucht zu haben, die nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG erforderliche Zustimmung des Betriebsrats einzuholen, entsprechend § 101 BetrVG zur Sicherung seines Mitbestimmungsrechts verlangen, dass der Arbeitgeber seine Zustimmung nachträglich einholt und das arbeitsgerichtliche Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 99 Abs. 4 BetrVG durchführt, wenn der Betriebsrat die Zustimmung verweigert (vgl. BAG 26. Oktober 2004 - 1 ABR 37/03 - zu B II 1 der Gründe mwN, BAGE 112, 238).

  • BAG, 22.04.2009 - 4 ABR 14/08

    Überleitung in den TVöD - Mitbestimmung des Betriebsrats

    Auszug aus BAG, 15.12.2011 - 7 ABR 36/10
    Eine ihnen stattgebende Entscheidungsformel kann nach § 85 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 ArbGG iVm. § 888 Abs. 1 Satz 1 ZPO vollstreckt werden (vgl. BAG 22. April 2009 - 4 ABR 14/08 - Rn. 13 mwN, BAGE 130, 286) .

    Die Anträge entsprechen den Formulierungen, die das Bundesarbeitsgericht in ähnlich gelagerten Fällen hinsichtlich des Zustimmungsersetzungsverfahrens für sachdienlich gehalten hat (vgl. etwa BAG 22. April 2009 - 4 ABR 14/08 - aaO; 26. Oktober 2004 - 1 ABR 37/03 - zu B I 2 der Gründe, BAGE 112, 238) .

  • BAG, 11.11.1997 - 1 ABR 29/97

    Eingruppierung bei Verlängerung des Arbeitsverhältnisses

    Auszug aus BAG, 15.12.2011 - 7 ABR 36/10
    Für die Beurteilung, ob eine Eingruppierung dem betrieblichen Vergütungssystem entspricht, kommt es auf die vorgesehene Dauer des Arbeitsverhältnisses nicht an (vgl. ausführlich BAG 11. November 1997 - 1 ABR 29/97 - zu B III 2 a der Gründe mwN, AP BetrVG 1972 § 99 Eingruppierung Nr. 17 = EzA BetrVG 1972 § 99 Eingruppierung Nr. 1) .
  • BAG, 13.02.2007 - 1 ABR 14/06

    Tendenzbetrieb - Einstellung - Recht auf Einblick in Gagenlisten

    Auszug aus BAG, 15.12.2011 - 7 ABR 36/10
    Ein Arbeitnehmer gilt als Tendenzträger, wenn die Bestimmungen und Zwecke des betreffenden Unternehmens oder Betriebs seine Tätigkeit prägen (BAG 13. Februar 2007 - 1 ABR 14/06 - Rn. 16 mwN, BAGE 121, 139) .
  • BVerwG, 22.04.1998 - 6 P 4.97

    Kunstfreiheit des Intendanten und Einsichtnahme des Personalrats in Gagenlisten

    Auszug aus BAG, 15.12.2011 - 7 ABR 36/10
    § 1 Abs. 3 Unterabs. 2 NV Bühne will damit auch auf die Kunstfreiheit des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG Rücksicht nehmen (vgl. BAG 9. März 2011 - 7 ABR 118/09 - Rn. 19, ZTR 2011, 513 ; 27. Oktober 2010 - 7 ABR 96/09 - Rn. 21, Ez A BetrVG 2001 § 99 Eingruppierung Nr. 6, jeweils unter Hinweis auf BVerwG 22. April 1998 - 6 P 4.97 - zu II 3 b der Gründe, NZA-RR 1999, 274 noch zu § 3 NV Solo) .
  • LAG Hamburg, 16.04.2010 - 6 TaBV 8/09

    Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Eingruppierung in einen von zwei in

    Auszug aus BAG, 15.12.2011 - 7 ABR 36/10
    Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 16. April 2010 - 6 TaBV 8/09 - wird zurückgewiesen.
  • BAG, 12.12.2000 - 1 ABR 23/00

    Mitbestimmung des Betriebsrats bei Eingruppierung

    Auszug aus BAG, 15.12.2011 - 7 ABR 36/10
    Sie kann in einem auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Tarifvertrag enthalten sein, auf einer Betriebsvereinbarung beruhen, aufgrund einzelvertraglicher Vereinbarungen im Betrieb allgemein zur Anwendung kommen oder vom Arbeitgeber einseitig geschaffen sein (vgl. BAG 12. Dezember 2000 - 1 ABR 23/00 - zu B I der Gründe, EzA BetrVG 1972 § 87 Betriebliche Lohngestaltung Nr. 20) .
  • BAG, 15.05.2019 - 7 ABR 46/17

    Streitkräfte - Mitwirkungsrecht - Eingruppierung

    Auch wenn die Sondergehaltsbestimmungen jeweils erst nach erklärter Zustimmung des betreffenden Arbeitnehmers angewandt werden, ändert dies nichts daran, dass die Anwendung des in der Dienststelle geltenden Entgeltschemas der Mitwirkung der Betriebsvertretung unterliegt (vgl. BVerwG 22. Februar 1989 - 6 P 3.86 -; zum Mitbestimmungsrecht nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG BAG 15. Dezember 2011 - 7 ABR 36/10 - Rn. 20 mwN) .
  • LAG Rheinland-Pfalz, 04.05.2017 - 2 TaBV 12/16

    Mitwirkungsrecht der Betriebsvertretung - Sondergehaltsbestimmungen der

    Auch wenn die Sondergehaltsbestimmungen jeweils erst nach erklärter Zustimmung des betreffenden Arbeitnehmers angewandt werden, ändert dies nichts daran, dass die Anwendung des in der Dienststelle geltenden Entgeltschemas der Sondergehaltsbestimmungen der Mitwirkung der Betriebsvertretung unterliegt ( vgl. BVerwG 22. Februar 1989 - 6 P 3/86 - Rn. 17, juris; vgl. zum BetrVG: BAG 15. Dezember 2011 - 7 ABR 36/10 - Rn. 20, juris ).
  • ArbG Köln, 03.09.2015 - 5 Ha 7/15

    Vereinbarung überwiegend künstlerischer Tätigkeit als ausreichender Sachgrund für

    Ein möglicher Widerspruch von tatsächlicher Arbeitsleistung und der Charakterisierung dieser Tätigkeit als überwiegend künstlerisch ist allein eine Frage der vertragsgemäßen Beschäftigung (BAG vom 15.12.2011, 7 ABR 36/10).
  • LAG Köln, 28.06.2012 - 6 Sa 324/12

    Aufhebungsklage; überwiegend künstlerische Tätigkeit; Bühnentechniker

    Die vereinbarte Tätigkeit ist dann sachlich geeignet, den besonderen Regelungen des speziell für den künstlerischen Bereich geschaffenen Tarifvertrags des NV-Bühne zu unterfallen, wobei es für den personellen Anwendungsbereich des NV-Bühne grundsätzlich nicht auf die tatsächlich erbrachte Leistung des Arbeitnehmers ankommt (BAG 28.01.2009 - 4 AZR 987/07, 25.02.2009 - 7 AZR 942/07, AP Nr. 61, Nr. 60 zu § 611 BGB Bühnenengagementsvertrag; BAG Beschl v. 27.10.2010 - 7 ABR 96/09; 09.03.2011 - 7 ABR 118/09, juris; 15.12.2011 - 7 ABR 36/10, juris; a.A. Backhaus in Ascheid/Preis/Schmidt, Kündigungsrecht, 4. Aufl. 2012, § 14 TzBfG, Rn. 193; differenzierend Kalb in Groeger, Arbeitsrecht im öffentlichen Dienst, Teil 13 G, Rz. 5).
  • LAG Nürnberg, 09.10.2012 - 6 TaBV 27/12

    Eingruppierung - Widerspruch des Betriebsrats - Lohn- oder Gehaltsgruppenkatalog

    Der Betriebsrat kann nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der sich auch die Beschwerdekammer anschließt, nach dieser Vorschrift zur Sicherung seines gemäß § 99 BetrVG gegebenen Mitbestimmungsrechts bei Eingruppierungen verlangen, dass der Arbeitgeber die Zustimmung einholt und das Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 99 Abs. 4 BetrVG durchführt, wenn er die Zustimmung verweigert hat (so zuletzt auch BAG vom 15.12.2011, 7 ABR 36/10, zitiert nach juris, Rn. 16; grundlegend BAG vom 31.05.1983, 1 ABR 57/80, und vom 26.10.2004, 1 ABR 37/03, jeweils zitiert nach juris).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht