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   BAG, 12.02.1997 - 7 ABR 40/96   

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https://dejure.org/1997,2932
BAG, 12.02.1997 - 7 ABR 40/96 (https://dejure.org/1997,2932)
BAG, Entscheidung vom 12.02.1997 - 7 ABR 40/96 (https://dejure.org/1997,2932)
BAG, Entscheidung vom 12. Februar 1997 - 7 ABR 40/96 (https://dejure.org/1997,2932)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Staffelübersteigende teilweise Freistellung eines weiteren Betriebsratsmitglieds auf Grund zeitweiliger Verhinderung eines freigestellten Betriebsratsmitglieds infolge seiner Zugehörigkeit zum Gesamtbetriebsrat - Erforderlichkeit einer weiteren Freistellung

  • archive.org
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Staffelübersteigende Feststellung eines weiteren Betriebsratsmitglieds

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 1997, 782
  • NZA 1998, 164
  • BB 1997, 1368
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (5)

  • BAG, 26.07.1989 - 7 ABR 64/88

    Betriebsrat: Anspruch auf Freistellung eines weiteren Betriebsratsmitglieds

    Auszug aus BAG, 12.02.1997 - 7 ABR 40/96
    Zusätzliche Freistellungen stehen dem Betriebsrat nur unter den Voraussetzungen des § 37 Abs. 2 BetrVG zu (BAG Beschluß vom 26. Juli 1989 - 7 ABR 64/88 - BAGE 63, 1 [BAG 26.07.1989 - 7 ABR 64/88] = AP Nr. 10 zu § 38 BetrVG 1972; BAG Beschluß vom 26. Juni 1996 - 7 ABR 48/95 - AP Nr. 17 zu § 38 BetrVG 1972).

    Aus seinem Vorbringen muß ersichtlich werden, daß die Möglichkeit einer Arbeitsbefreiung weiterer Betriebsratsmitglieder aus konkretem Anlaß und die Vertretung durch ein Ersatzmitglied nach § 25 Abs. 1 Satz 2 BetrVG nicht ausreichen, die anfallenden Betriebsratsaufgaben ordnungsgemäß bewältigen zu können (BAG Beschluß vom 26. Juli 1989, aaO, zu B II 2b der Gründe).

  • BAG, 31.05.1989 - 7 AZR 277/88

    Betriebsrat: Erforderlichkeit einer Tätigkeit außerhalb des Betriebsgeländes -

    Auszug aus BAG, 12.02.1997 - 7 ABR 40/96
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts beruht die Freiststellungsregelung des § 38 Abs. 1 BetrVG auf der Vermutung des Gesetzgebers, nach der in den Betrieben der darin genannten Größenordnung regelmäßig Betriebsratsarbeit in einem solchen Umfang anfällt, daß sie die Arbeitszeit eines oder mehrerer Betriebsratsmitglieder in vollem Umfang in Anspruch nimmt (BAG Urteil vom 31. Mai 1989 - 7 AZR 277/88 - AP Nr. 9 zu § 38 BetrVG 1972, zu 3 der Gründe).
  • BAG, 22.05.1973 - 1 ABR 26/72

    Zeitweilige Verhinderung eines freigestellten Betriebsratsmitglieds - Zahl der

    Auszug aus BAG, 12.02.1997 - 7 ABR 40/96
    Denn auch eine zeitweilige Verhinderung läßt dessen Rechtsstellung als freigestelltes Betriebsratsmitglied unberührt (BAG Beschluß vom 22. Mai 1973 - 1 ABR 26/72 - AP Nr. 1 zu § 38 BetrVG 1972, zu III 1 der Gründe, ständige Rechtsprechung).
  • BAG, 26.06.1996 - 7 ABR 48/95

    Aufteilung der Freistellung auf mehrere Betriebsratsmitglieder

    Auszug aus BAG, 12.02.1997 - 7 ABR 40/96
    Zusätzliche Freistellungen stehen dem Betriebsrat nur unter den Voraussetzungen des § 37 Abs. 2 BetrVG zu (BAG Beschluß vom 26. Juli 1989 - 7 ABR 64/88 - BAGE 63, 1 [BAG 26.07.1989 - 7 ABR 64/88] = AP Nr. 10 zu § 38 BetrVG 1972; BAG Beschluß vom 26. Juni 1996 - 7 ABR 48/95 - AP Nr. 17 zu § 38 BetrVG 1972).
  • LAG Hamm, 27.03.1996 - 3 TaBV 70/95

    Betriebsrat: Freistellung - Anzahl pro Betrieb

    Auszug aus BAG, 12.02.1997 - 7 ABR 40/96
    Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluß des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 27. März 1996 - 3 TaBV 70/95 - wird zurückgewiesen.
  • ArbG Wesel, 02.11.2011 - 4 BV 8/11

    Reduzierung der Freistellung, Betriebsrat, laufende Amtsperiode, Anforderungen an

    cc.§ 38 Abs. 1 BetrVG gibt keinen Anspruch auf die Freistellung von Betriebsratsmitgliedern über die dort festgehaltenen Staffelwerte hinaus (BAG vom 09.07.1997 - 7 ABR 18/96, AP Nr. 23 zu § 38 BetrVG 1972; BAG vom 12.02.1997 - 7 ABR 40/96, AP Nr. 19 zu § 38 BetrVG 1972; BAG vom 26.07.1989 - 7 ABR 64/88, a.a.O.; BAG vom 09.10.1973 - 1 ABR 29/73, AP Nr. 3 zu § 38 BetrVG 1972; BAG vom 22.05.1973 - 1 ABR 2/73, AP Nr. 2 zu § 38 BetrVG 1972).

    aa.Grundsätzlich kann sich aus § 37 Abs. 2 BetrVG ein Anspruch des Betriebsrates auf Freistellung von Betriebsratsmitgliedern, ganz oder teilweise, über die Staffelwerte des § 38 Abs. 1 S. 1 BetrVG hinaus ergeben (BAG vom 09.07.1997 - 7 ABR 18/96, a.a.O.; BAG vom 12.02.1997 - 7 ABR 40/96, a.a.O.; BAG vom 26.06.1996 - 7 ABR 48/95, a.a.O.; BAG vom 26.07.1989 - 7 ABR 64/88, a.a.O.; ErfK-Koch, a.a.O., Rn. 16 m.w.N.; Gillen/Vahle, BB 2006, 2749, 2752).

    cc.Beansprucht der Betriebsrat eine über die Staffel des § 38 Abs. 1 S. 1 BetrVG hinausgehende Pauschalfreistellung, hat er darzulegen, dass die ordnungsgemäße Betriebsratsarbeit ohne eine weitere Freistellung über die Staffel des § 38 Abs. 1 S. 1 BetrVG hinaus, sowie unter Berücksichtigung der Möglichkeit der anlassbezogenen Freistellung nach § 37 Abs. 2 BetrVG und durch Ersatzfreistellungen nicht möglich ist und vielmehr für die gesamte Amtszeit eine weitere Freistellung erforderlich ist (BAG vom 09.07.1997 - 7 ABR 18/96, a.a.O.; BAG vom 12.02.1997 - 7 ABR 40/96, a.a.O.; BAG vom 26.06.1996 - 7 ABR 48/95, a.a.O.; BAG vom 26.07.1989 - 7 ABR 64/88, a.a.O.; LAG Rheinland-Pfalz vom 19.12.2003 - 8 TaBV 55/703, juris; DKK-Wedde, a.a.O., Rn. 14; ErfK-Koch, a.a.O., Rn. 2; Fitting, a.a.O., Rn. 21 f.; GK-Weber, a.a.O., Rn. 22 m.w.N.).

    Auszugehen ist dabei von dem Grundgedanken, wonach von den in § 38 Abs. 1 S. 1 BetrVG festgehaltenen Staffelwerten die Vermutung ausgeht, dass mit der dort genannten Zahl von Pauschalfreistellungen bei der entsprechenden Anzahl von Arbeitnehmern die regelmäßig anfallende Betriebsratsarbeit in der jeweiligen Amtsperiode erledigt werden kann (BAG vom 12.02.1997 - 7 ABR 40/96, a.a.O.; BAG vom 26.06.1996 - 7 ABR 48/95, a.a.O.; BAG vom 31.05.1989 - 7 AZR 277/88, AP Nr. 9 zu § 38 BetrVG 1972; BAG vom 21.11.1978 - 6 AZR 247/76, AP Nr. 34 zu § 37 BetrVG 1972; LAG Schleswig-Holstein vom 30.08.2005 - 5 Sa 161/05, juris; LAG Köln vom 02.08.1988 - 4 TaBV 34/88, n.v.; GK-Weber, a.a.O., Rn. 7 m.w.N.; Busch, DB 1996, 326, 326).

    Der Betriebsrat hat nicht nur die eigene zeitliche Belastung darzustellen, sondern hat auch zu Optimierungsmöglichkeiten vorzutragen bzw. vorzutragen, warum eine Optimierung der Betriebsratsarbeit nicht dazu führen kann, dass die Betriebsratsarbeit doch mit der von § 38 Abs. 1 S. 1 BetrVG vorgesehenen Anzahl von Freistellungen erledigt werden kann (BAG vom 12.02.1997 - 7 ABR 40/96, a.a.O. Rn. 17 nach juris).

    Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass der Betriebsrat grundsätzlich in der Organisation seiner Tätigkeit frei ist (BAG vom 12.02.1997 - 7 ABR 40/96, a.a.O.).

    An die Darlegungslast sind deshalb bei einer zusätzlichen Pauschalfreistellung über die gesamte Amtsperiode insgesamt höhere Anforderungen zu stellen, als bei einer zeitweiligen Freistellung nach § 37 Abs. 2 BetrVG (BAG vom 26.07.1989 - 7 ABR 40/96, a.a.O.; BAG vom 22.05.1973 - 1 ABR 26/72, a.a.O.; LAG Rheinland-Pfalz vom 18.12.2003 - 8 TaBV 558/03, juris; Fitting, a.a.O., Rn. 22; ErfK-Koch, a.a.O., Rn. 15 m.w.N.).

    Die Belastungen der Betriebsratsmitglieder für die Tätigkeit außerhalb der Betriebsratstätigkeit in anderen von dem BetrVG vorgesehenen Gremien sind grundsätzlich bei der Feststellung der Belastung und der Notwendigkeit einer weiteren Freistellung beachtlich (BAG vom 12.02.1997 - 7 ABR 40/96, a.a.O.).

    Trotz der zeitweiligen Verhinderung - wegen der Tätigkeit für den Gesamtbetriebsrat - bleibt die Freistellung bestehen (BAG vom 12.02.1997 - 7 ABR 40/96, a.a.O.; BAG vom 22.05.1973 - 1 ABR 26/72, a.a.O.).

    Ausdrücklich führt aus Bundesarbeitsgericht aus: Die Arbeitsbelastung eines freigestellten Betriebsratsmitglieds durch seine Funktion als Gesamtbetriebsratsvorsitzender kann die Notwendigkeit der Arbeitsbefreiung eines weiteren Betriebsrates begründen (BAG vom 12.02.1997 - 7 ABR 40/96, a.a.O. unter Rn. 15 nach juris).

    Die Vermutung der Staffel des § 38 Abs. 1 BetrVG umfasst nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts nicht die Vermutung, dass innerhalb der Arbeitszeit der freigestellten Betriebsratsmitglieder auch noch Arbeiten für den Gesamtbetriebsrat erledigt werden könnten (BAG vom 12.02.1997 - 7 ABR 40/96, a.a.O. unter Rn. 15 nach juris).

    Allerdings gilt, dass aus der zeitlich feststehenden Tätigkeit eines Betriebsratsmitglieds für ein anderes Gremium nicht folgt, dass sogleich ein weiteres Betriebsratsmitglied freizustellen ist (BAG vom 12.02.1997 - 7 ABR 40/96, a.a.O.).

    Vielmehr muss erkennbar sein, dass die Aufgaben auch nach einer zumutbaren betriebsinternen Umverteilung durch die anderen Mitglieder des Betriebsrates nicht erledigt werden können und deshalb eine weitere Freistellung unumgänglich ist (BAG vom 12.02.1997 - 7 ABR 40/96, a.a.O.).

  • BAG, 23.05.2018 - 7 ABR 14/17

    Freistellung eines Konzernbetriebsratsmitglieds

    Allerdings kann der Betriebsrat von dem Arbeitgeber auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 38 BetrVG auf der Grundlage von § 37 Abs. 2 BetrVG verlangen, eines oder mehrere seiner Mitglieder dauerhaft von der Arbeitspflicht zu befreien, sofern nach Art und Umfang des Betriebs die zusätzliche Freistellung zur ordnungsgemäßen Durchführung der dem Betriebsrat obliegenden Aufgaben erforderlich ist (BAG 12. Februar 1997 - 7 ABR 40/96 - zu B I der Gründe; 26. Juni 1996 - 7 ABR 48/95 - zu B II 2 a der Gründe, BAGE 83, 234; 13. November 1991 - 7 ABR 5/91 - zu B II 1 der Gründe, BAGE 69, 34) .

    Dafür billigt § 59 Abs. 1 BetrVG dem Konzernbetriebsrat und seinen Mitgliedern einen eigenen Anspruch auf Arbeitsbefreiung zu, der unabhängig von den Verhältnissen in den jeweiligen Einzelbetriebsräten zu beurteilen ist (vgl. zum Gesamtbetriebsrat unter Verweis auf § 51 Abs. 1 Satz 1 BetrVG BAG 12. Februar 1997 - 7 ABR 40/96 - zu B 2 a der Gründe) .

    Nimmt es Aufgaben für den Konzernbetriebsrat wahr, ist es an der Durchführung von Aufgaben als Betriebsratsmitglied zeitweilig verhindert (vgl. zur Aufgabenwahrnehmung für den Gesamtbetriebsrat BAG 12. Februar 1997 - 7 ABR 40/96 - zu B 1 der Gründe) .

    Der Betriebsrat ist dann nicht gehalten, die ihm zustehende Freistellung ganz oder teilweise für die Erledigung von Aufgaben des Konzernbetriebsrats zu verwenden, da die Freistellungsregelung in § 38 Abs. 1 BetrVG eine pauschalierende Regelung zur Arbeitsbefreiung darstellt, die ausschließlich der Erledigung von Betriebsratsaufgaben dient (vgl. BAG 12. Februar 1997 - 7 ABR 40/96 - zu B 2 a der Gründe) .

    Die zeitweise Verhinderung des freigestellten Betriebsratsmitglieds wegen der Wahrnehmung von Aufgaben im Konzernbetriebsrat kann den Betriebsrat berechtigen, weitere Freistellungen auf der Grundlage von § 37 Abs. 2 BetrVG geltend zu machen (BAG 12. Februar 1997 - 7 ABR 40/96 - zu B 2 a der Gründe) .

    Zur Darlegung der Erforderlichkeit hat der Konzernbetriebsrat eine Arbeitsbelastung des gesamten Gremiums zu beschreiben, die eine (ggf. zusätzliche) ständige (Teil-)Freistellung erforderlich macht und darzulegen, dass die Arbeitszeit der bereits generell freigestellten Konzernbetriebsratsmitglieder nicht ausreicht, um die erforderlichen Konzernbetriebsratsaufgaben ordnungsgemäß erfüllen zu können (vgl. zum Anspruch des Betriebsrats auf zusätzliche Freistellungen BAG 12. Februar 1997 - 7 ABR 40/96 - zu B 2 b der Gründe) .

    Der Konzernbetriebsrat muss die besonderen Umstände so detailliert beschreiben, dass die sich daraus voraussichtlich ergebenden zeitlichen Belastungen zumindest bestimmbar werden (vgl. BAG 12. Februar 1997 - 7 ABR 40/96 - zu B 2 b der Gründe) .

  • BAG, 09.07.1997 - 7 ABR 18/96

    Ersatzfreistellung bei vorübergehender Verhinderung eines freigestellten

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats bleibt trotz einer vorübergehenden Verhinderung die Rechtsstellung der freigestellten Betriebsratsmitglieder erhalten (BAG Beschluß vom 12. Februar 1997 - 7 ABR 40/96 - AP Nr. 19 zu § 38 BetrVG 1972 (demn.), zu B 1 der Gründe, m.w.N.).

    Ersatzweise Freistellungen stehen dem Betriebsrat ebenso wie zusätzliche Freistellungen nur unter den Voraussetzungen des § 37 Abs. 2 BetrVG zu (BAG Beschluß vom 22. Mai 1973 - 1 ABR 26/72 - AP Nr. 1 zu § 38 BetrVG 1972, zu III 1 der Gründe; BAG Beschluß vom 12. Februar 1997, aaO).

    Bei der Freistellungsregelung des § 38 Abs. 1 BetrVG ist der Gesetzgeber davon ausgegangen, daß in Betrieben ab einer bestimmten Größenordnung regelmäßig Betriebsratsarbeit im Umfang der Arbeitszeit eines oder mehrerer vollzeitbeschäftigter Betriebsratsmitglieder anfällt (BAG Beschluß vom 12. Februar 1997, aaO).

  • BAG, 26.09.2018 - 7 ABR 77/16

    Gesamtbetriebsrat - Freistellung - Auswahlentscheidung

    Allerdings kann der Betriebsrat von dem Arbeitgeber auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 38 Abs. 1 BetrVG auf der Grundlage von § 37 Abs. 2 BetrVG verlangen, eines oder mehrere seiner Mitglieder dauerhaft von der Arbeitspflicht zu befreien, sofern nach Art und Umfang des Betriebs die (zusätzliche) Freistellung zur ordnungsgemäßen Durchführung der dem Betriebsrat obliegenden Aufgaben erforderlich ist (BAG 12. Februar 1997 - 7 ABR 40/96 - zu B 1 der Gründe; 26. Juni 1996 - 7 ABR 48/95 - zu B II 2 a der Gründe, BAGE 83, 234; 13. November 1991 - 7 ABR 5/91 - zu B II 1 der Gründe, BAGE 69, 34) .
  • ArbG Frankfurt/Main, 04.03.2015 - 17 BV 420/14

    Verhältniswahlrecht bei der Wahl freigestellter Mitglieder der Geamtbetriebsrates

    (vgl. dazu Richardi/Annuß in Richardi, BetrVG, 14.Aufl. 2014 § 51 BetrVG Rz 48 und 49, BAG B. v. 12.02.1997 - 7 ABR 40/96 - juris Rz. 15).Da § 51 Abs. 1 BetrVG nicht auf § 38 BetrVG verweist, findet die Regelung des § 38 Abs. 1 BetrVG keine Anwendung mit der Folge, dass ein Gesamtbetriebsrat kein Recht auf Freistellung eines oder mehrerer Mitglieder gemäß § 38 Abs. 1 BetrVG hat (Richardi/Annuß, a. a. O., Rz 50, Fitting, a.a.O., § 51 Rz.44).

    In der Geschäftsordnung des Betriebsrates kann eine solche Freistellung dagegen nicht geregelt werden (vgl. dazu Richardi/Thüsing, § 38 BetrVG RZ 25 unter Verweis auf BAG, U.v. 16.01.1979 - 6 AZR 683/76 - juris Rz. 22, AP BetrVG 1972 § 38 Nr. 5).Die gesetzliche Regelung bedeutet demzufolge, dass in Betrieben mit in der Regel weniger als 200 Arbeitnehmern sowie im Gesamtbetriebsrat grundsätzlich die Frage, ob eine Freistellung eines Betriebsrats- bzw. Gesamtbetriebsratsmitglieds erforderlich ist, jeweils individuell zu klären ist (vgl. BAG B. v. 12.02.1997, a.a.O. Rz. 15).

    Dies bedeutet jedoch auch, dass die Erforderlichkeit im jeweils individuellen Fall nachzuweisen ist und auch zu überprüfen ist.Das Gesetz sieht damit für die Freistellung von Mitgliedern des Gesamtbetriebsrates zur Durchführung ihrer Tätigkeit grundsätzlich keine abstrakte Erforderlichkeit vor, wie das in der Staffelungsregelung des § 38 Abs. 1 BetrVG für Betriebsratsmitglieder in Betrieben mit mehr als regelmäßig 200 Arbeitnehmern zum Ausdruck kommt (vgl. dazu BAG B. v. 12.02.1997, a.a.O., BAG U.v. 31.05.1989 - 7 AZR 277/88 - juris Rz. 12).

    Die Beteiligten zu 11) und 13) bis 16) zitieren selbst die Ausführungen des Bundesarbeitsgerichtes, dass es sich bei § 38 Abs. 1 BetrVG um eine Vermutungsregelung handelt, nach der in Betrieben mit mehr als 200 Mitarbeitern regelmäßig Betriebsratsarbeit in einem solchen Umfang anfällt, dass sie Arbeitszeit eines oder mehrerer Betriebsratsmitglieder in vollem Umfang in Anspruch nimmt (BAG, 12.02.1997, a.a.O. und BAG U.v.31.05.1989, a.a.O., Rz. 12).

  • BAG, 29.04.2015 - 7 ABR 102/12

    Betriebsrat - Hilfspersonen - Kommunikationsbeauftragte

    Hilfspersonen sind keine Betriebsratsmitglieder und deshalb auf die vorgegebene Anzahl der Betriebsratsmitglieder und der Freistellungen nicht anzurechnen (vgl. BAG 12. Februar 1997 - 7 ABR 40/96 - zu B 3 der Gründe) .
  • LAG Hessen, 28.11.2006 - 15 Sa 1343/06

    Betriebsratstätigkeit - Darlegungslast - Teilfreistellung - Vergütung

    Dabei geht es nicht um eine anteilige zusätzliche ständige Freistellung des Klägers über seine Freistellung mit der Hälfte der Arbeitszeit gem. § 38 BetrVG hinaus, eine Frage, mit der sich das Bundesarbeitsgericht in seinem Beschluss vom 12. Februar 1997 - 7 ABR 40/96 - (AP Nr. 19 zu § 38 BetrVG 1972, zu 2. der Gründe) befasst und das insoweit recht strenge Voraussetzungen aufgestellt hat.

    Da die Vergütung für Betriebratstätigkeit im Einzelfall, die über die Teilfreistellung hinaus erforderlich ist, wie eben angesprochen den Arbeitgeber weniger belastet als eine zusätzliche anteilige Dauerfreistellung, ist es grundsätzlich richtig, die Anforderungen an die Darlegungen bezüglich der Erforderlichkeit nicht so hoch anzusetzen wie im zitierten Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 12. Februar 1997 (a.a.O.) geschehen (Fitting, BetrVG, 23. Aufl., § 38 Rz. 22).

    Dabei mag es sein, dass sich in manchen Fällen die Anforderungen an die Darlegung der Erforderlichkeit dem zumindest annähern, was das Bundesarbeitsgericht im zitierten Beschluss vom 12. Februar 1997 (a.a.O.) fordert.

  • LAG Berlin-Brandenburg, 02.12.2016 - 9 TaBV 577/16

    Freistellung - Konzernbetriebsrat

    Zwar ist hiernach im Einzelfall eine Freistellung oder teilweise Freistellung von der beruflichen Tätigkeit auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen gem. § 38 Abs. 1 BetrVG möglich (BAG, Beschluss vom 12. Februar 1997 - 7 ABR 40/96 -, Rn. 14, juris; BAG, Beschluss vom 13. November 1991 - 7 ABR 5/91 -, BAGE 69, 34-41, Rn. 18; BAG, Beschluss vom 02. April 1974 - 1 ABR 43/73 -, Rn. 9, juris).

    So kann die Arbeitsbelastung des freigestellten Betriebsratsvorsitzenden durch seine Funktion als Vorsitzender des Gesamtbetriebsrats die Notwendigkeit der Arbeitsbefreiung eines weiteren Betriebsratsmitglieds begründen (BAG, Beschluss vom 12. Februar 1997 - 7 ABR 40/96 -, Rn. 15, juris).

  • BAG, 22.10.2003 - 7 ABR 11/03

    Wirksamkeit einer Betriebsratswahl und Anzahl der freizustellenden

    Das setzt voraus, dass die Freistellungen nach § 38 Abs. 1 BetrVG und die Inanspruchnahme von Arbeitsbefreiung weiterer Betriebsratsmitglieder aus konkretem Anlass nach § 37 Abs. 2 BetrVG nicht ausreichen, um die anfallenden Betriebsratsaufgaben ordnungsgemäß bewältigen zu können (BAG 26. Juli 1989 - 7 ABR 64/88 - a.a.O.; 12. Februar 1997 - 7 ABR 40/96- AP BetrVG 1972 § 38 Nr. 19 = EzA BetrVG 1972 § 38 Nr. 16, zu B 2 b der Gründe).

    Die Erforderlichkeit der vollständigen Freistellung weiterer Betriebsratsmitglieder muss sich aus den besonderen betrieblichen Verhältnissen ergeben und ist vom Betriebsrat im Einzelnen darzulegen (BAG 12. Februar 1997 - 7 ABR 40/96 - a.a.O.).

  • LAG Rheinland-Pfalz, 14.07.2015 - 8 TaBV 34/14

    Leiharbeitnehmer - Berücksichtigung beim Schwellenwert des § 38 Abs 1 BetrVG

    Es handelt sich um eine pauschalierende Regelung zur Arbeitsbefreiung (BAG 12. Februar 1997 - 7 ABR 40/96 - Rn. 15, juris).
  • LAG Baden-Württemberg, 06.09.2012 - 3 TaBV 2/12

    Beauftragte des Betriebsrats - keine andere Arbeitnehmervertretungsstruktur und

  • LAG Rheinland-Pfalz, 16.07.2015 - 5 TaBV 5/15

    Vollständige und pauschale Freistellung eines Betriebsratsmitglieds -

  • VGH Bayern, 12.03.2014 - 6 ZB 12.470

    Bundesbeamtenrecht; Fürsorgepflicht; Mobbing; Schadensersatz; Schmerzensgeld

  • LAG Nürnberg, 19.11.1997 - 4 TaBV 15/96

    Betriebsrat: Nachwahl freigestellter Mitglieder - Wahlgrundsätze - Beratung mit

  • VG Augsburg, 17.12.2015 - Au 2 K 15.1356

    Kein Schadensersatz eines Polizeihauptkommissars wegen Verletzung der

  • LAG Nürnberg, 19.11.1997 - 4 (7) TaBV 24/96

    Verzicht eines Betriebsratsmitglieds auf Freistellung; Automatisches Nachrücken

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